B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1779/2016
Ur t e i l vom 6 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2015 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 12. Januar 2016 im Wesentlichen vor, er sei eth-
nischer Kurde aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Seit
2012 habe er an verschiedenen Orten als Peshmerga gearbeitet. Am (…)
2015 habe er mit anderen Peshmerga zusammen in D._______ sechs Ter-
roristen (Kämpfer des „Islamischen Staates“ [IS]) verhaftet. Einer seiner
Kameraden habe die anwesenden Peshmerga, unter anderem auch ihn,
zusammen mit den festgenommenen Terroristen fotografiert. Diese Foto-
grafien seien später wahrscheinlich veröffentlicht worden. Am (…) 2015
habe er von einem Verwandten eines verhafteten IS-Kämpfers, der Kurde
gewesen sei, zwei Drohanrufe von einer unbekannten Telefonnummer er-
halten. Der Anrufer habe ihn auf den Fotografien gesehen, und ihm ge-
droht, dass man ihn festnehmen, in einen Käfig stecken und den Käfig an-
schliessend anzünden werde. Er (der Beschwerdeführer) habe dies noch
am gleichen Tag seinem Vorgesetzten gemeldet, der ihm gesagt habe, er
solle die Drohungen nicht ernst nehmen. Er sei dann weiter im Dienst ge-
blieben, habe aber trotzdem Angst bekommen. Zwei seiner Kameraden,
die später nach Finnland geflohen seien, seien ebenfalls bedroht worden.
Am (…) 2015 habe er einen Urlaub von zwanzig Tagen angetreten und sei
ins Dorf gegangen, von wo aus er am (…) 2015 den Irak verlassen habe.
Er befürchte bei einer Rückkehr in den Irak von den Terroristen gefasst und
getötet zu werden. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen.
A.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seinen
Nationalitätenausweis und seine Identitätskarte sowie verschiedene Unter-
lagen zu seiner Tätigkeit als Peshmerga (Ausweis, Zertifikat und neun Fo-
tografien) zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 – eröffnet am 18. Februar 2016
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-1779/2016
Seite 3
B.b
B.b.a Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der
Verweigerung des Asyls führte es – nach Aufzählung mehrerer Unglaub-
haftigkeitselemente – im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Drohungen durch eine unbekannte Person seien nicht
glaubhaft, weshalb es sich erübrige, vorliegend im Detail auf die Frage der
Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen. Es sei aber trotzdem darauf hin-
zuweisen, dass in der Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region
des „Kurdistan Regional Government“ [KRG]) geltend gemachter Verfol-
gung seitens des IS aufgrund der funktionierenden Schutzinfrastruktur (gut
dotierte Sicherheitsbehörden, Rechts- und Justizsystem) keine Asylrele-
vanz zukomme. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standhalten.
B.b.b Das SEM qualifizierte sodann den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit hielt es dabei – nach aus-
führlichen Erwägungen – fest, in den vier Provinzen der ARK herrsche kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit
der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wobei es auf das
Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 verwies. Weiter führ-
te es aus, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer wür-
den begünstigende Faktoren vorliegen. Er sei ethnischer Kurde und stam-
me aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, wo er gelebt habe.
Er sei jung und gesund. Seine Familie habe ein eigenes Haus und er habe
selber angegeben, in seiner Heimat ein gutes Leben gehabt zu haben. Zu-
dem bestehe in der Provinz C._______ ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz. Zwei seiner Brüder würden ihm Ausland leben. Er könne im
Bedarfsfalle auch auf deren Hilfe zurückgreifen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. März 2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung/Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
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Seite 4
Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann ersuchte er in verfahrensrecht-
licher Hinsicht um Einsicht in die Akte A 3/7, eventualiter um Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur genannten Akte, und danach um Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Ferner ersuchte er – unter Einreichung einer Sozialhilfebestätigung – um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter um Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungs-
weise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel (Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom
28. März 2015 zur Sicherheitssituation in der KRG-Region, ein UNHCR-
Positionspapier zur Rückkehr in den Irak vom Oktober 2014 sowie zwei
Internetartikel vom 1. März 2016) wird – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, trat auf
den Eventualantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Sozi-
alhilfebestätigung nicht ein und verschob den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt. Ausserdem gewährte sie dem Beschwerdeführer Einsicht in das
Aktenstück A 3/7 und wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung ab.
F.
Mit Schreiben vom 5. November 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer per sofort nicht
mehr vertrete.
D-1779/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz den Anspruch
auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur
richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits
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Seite 6
der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung an-
gemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
3.2.2
3.2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihm durch seine Ant-
wort vom 4. März 2016 auf das Akteneinsichtsgesuch vom 2. März 2016 in
die Akte A 3/7 („GWK-Bericht“) keine Einsicht gewährt.
3.2.2.2 Diesbezüglich kann auf die Instruktionsverfügung vom 13. Januar
2017 verwiesen werden, aus welcher sich ergibt, dass die Vorinstanz die
Akteneinsicht in das genannte Aktenstück zu Unrecht verweigerte. Darin
wurde aber auch festgehalten, dass dem Aktenstück A 3/7 kein Beweis-
charakter zukomme. Entsprechend wurde der Antrag, es sei nach Gewäh-
rung der Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist durch die Nicht-
Edition durch das SEM letztlich kein Nachteil entstanden.
3.2.3
3.2.3.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass das SEM diverse sei-
ner Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Aus-
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Seite 7
serdem habe die Vorinstanz es gänzlich unterlassen, die von ihm einge-
reichten Beweismittel (insb. die Fotografien) zu würdigen. Schliesslich ha-
be das SEM mit keinem Wort begründet, weshalb seine Rückkehr zulässig
sein sollte. Es habe lediglich festgehalten, dass „sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür“ ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe.
3.2.3.2 Sofern eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, ist fest-
zuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es
sich bei seinem Entscheid leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In der
Beschwerde wird lediglich auf einzelne Aussagen in den Befragungsproto-
kollen verwiesen, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wor-
den seien, ohne darzulegen, inwiefern eine Erwähnung nötig gewesen wä-
re. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht ersicht-
lich, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinan-
dersetzen muss (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Dass das SEM in seinen Erwä-
gungen nicht explizit auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel einging, stellt nach dem Gesagten ebenfalls keine Verletzung der
Begründungspflicht dar. Es ist angesichts der im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemachten Asylgründe und der Schlussfolgerung des SEM,
wonach die behaupteten Drohungen unglaubhaft seien (die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Peshmerga und die Existenz von Fotografien des
Beschwerdeführers mit Verhafteten wurde nicht bestritten; vgl. Bst. B.b.a
vorstehend), nicht ersichtlich, weshalb eine explizite Erwähnung der Be-
weismittel (insb. der Fotografien) nötig gewesen wäre. Ferner liegt auch
bezüglich der Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs keine Verletzung der Begründungspflicht vor. In der Beschwerde
wird denn auch nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern in Anbetracht der
vorinstanzlichen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Asylgründe und
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Erwägungen nötig ge-
wesen wären. Sofern in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird,
das SEM habe nichts zur Situation von desertierten Peshmerga-Kämpfern
ausgeführt, kann auf E. 3.3.3 nachfolgend verwiesen werden. Abschlies-
send ist festzuhalten, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzli-
chen Verfügung offenbar möglich war, was die vorliegende Beschwerde
zeigt (vgl. E. 3.2.1 vorstehend).
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Seite 8
3.2.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass keine Verletzung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegt.
3.3
3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, und habe sich
darauf beschränkt zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Es hätte zwin-
gend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durch-
führen müssen. Ebenso habe es seine Abklärungspflicht dadurch schwer-
wiegend verletzt, dass es die aktuelle Situation der Kurden im Nordirak
nicht abgeklärt habe, sondern sich auf die Einschätzungen verschiedener
Institutionen berufen habe, welche bereits über ein Jahr alt seien. Es sei
offensichtlich, dass sich die Situation im Nordirak im letzten Jahr stark ver-
ändert habe. Schliesslich habe es die Situation von desertierten Peshmer-
ga-Kämpfern nicht überprüft. Dies stelle zusätzlich eine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar.
3.3.3 Auch diese Rüge zielt ins Leere. Aus den Befragungsprotokollen geht
hervor, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt genügend ab-
klärt hat. Es hat dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gewährt,
seine Asylgründe darzulegen. In der Beschwerde wird denn auch nicht
substanziiert aufgezeigt, welche (wesentlichen) Sachverhaltselemente im
Rahmen einer ergänzenden Anhörung weiter abzuklären gewesen wären.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz – und wie nachfolgend aufgezeigt
auch das Gericht – zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen
gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt noch keine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung dar. Allfällige Befürchtungen, die nicht auf
die behaupteten Drohungen zurückzuführen sind respektive im Zusam-
menhang mit der angeblichen Desertion des Beschwerdeführers stehen,
wurden im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer verkennt die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, ge-
mäss welcher es Sache der gesuchstellenden Person ist, anzugeben, wes-
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halb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sa-
che der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und mög-
licherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Rich-
tungen abzuklären. Dementsprechend musste das SEM die Situation von
desertierten Peshmerga-Kämpfern weder abklären, noch sich dazu äus-
sern.
Sodann ist festzuhalten, dass das SEM in seinen Erwägungen zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auf die aktuelle Situation in der KRG-
Region eingegangen ist. Seine Einschätzung stand mit der damals (und
heute noch) aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts –
das entsprechende Referenzurteil des Gerichts datiert zwei Monate vor der
angefochtenen Verfügung – im Einklang, was in der angefochtenen Verfü-
gung auch explizit festgehalten wurde. Vor diesem Hintergrund ist keine
Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ersichtlich.
3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Argumentation in der Beschwer-
de, wonach die gerügten Verletzungen der Abklärungspflicht und des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (insb. das Ignorie-
ren der eingereichten Beweismittel) eine schwerwiegende Verletzung des
Willkürverbots darstellen, nicht haltbar ist. Abgesehen davon, dass keine
entsprechenden Verletzungen festgestellt werden konnten, erweisen sich
– wie nachstehend dargelegt – die Folgerungen der Vorinstanz als zutref-
fend. Der Entscheid ist damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeich-
nen, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b
m.w.H.).
3.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Ausreisegründe des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen
Wiederholungen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat darin zu Recht
auf die unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl seiner
Kameraden, die am (…) 2015 Fotografien gemacht hätten, hingewiesen.
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Seite 11
Ebenso zu bestätigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der
Beschwerdeführer unstimmige Angaben zu seinen Erkundigungen betref-
fend Veröffentlichung der Fotografien gemacht habe. Der Vorwurf, das
SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers so verdreht beziehungs-
weise das Offensichtliche missinterpretiert, so dass sich nur auf den ersten
Blick Widersprüche ergeben würden, ist haltlos. Der Beschwerdeführer hat
mehrmals – was letztlich in der Beschwerdeschrift bestätigt wird – wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Dass er sich in einigen Aussagen danach
korrigierte respektive – wie in der Beschwerde vorgebracht – mit seinen
Aussagen etwas anderes meinte, als er sagte, lässt seine Schilderungen
nicht glaubhafter erscheinen. Betreffend die Anzahl fotografierender Per-
sonen am (…) 2015 ist sodann festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, in-
wiefern die zwei angeblich an jenem Tag gemachten Fotografien die „ge-
meinten“ Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Abgese-
hen davon, dass auf den Fotografien jeweils nur einige wenige und nicht
zwanzig Peshmerga abgebildet sind, ist auf einer der Fotografien neben
dem Fotograf auch ein weiterer Peshmerga-Kämpfer am Fotografieren.
Das Gericht teilt sodann insbesondere die Einschätzung des SEM, wonach
der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu den Drohanrufen gegen-
über zwei seiner Kameraden gemacht habe und diesbezüglich nicht in der
Lage gewesen sei, genau darzulegen, wie sie bedroht worden seien und
ob es nach dem (…) 2015 weitere Drohungen gegen sie gegeben habe.
Seine Aussagen, wonach seine Kollegen ebenfalls am (…) 2015 telefo-
nisch von einer unbekannten Person bedroht worden seien, wobei die
Nummer des Anrufers unterdrückt gewesen sei, sind – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – angesichts der Relevanz der behaupte-
ten Drohungen für seine Asylbegründung als unsubstanziiert zu bezeich-
nen. In der Beschwerde wird ferner ignoriert, dass der Beschwerdeführer
an der Anhörung zunächst erklärte, er habe die beiden Kollegen bis zum
(…) 2015 ständig gesehen (vgl. Akten SEM A 14/12 F62). Erst auf die
Frage, ob die beiden nach dem (…) 2015 noch bedroht worden seien, er-
klärte er, dass sie nicht am selben Ort Dienst geleistet hätten (A 14/12
F63).
Schliesslich sind ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen – und
entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – auch weitere Aussagen des
Beschwerdeführers als unsubstanziiert und detailarm zu bezeichnen. Bei-
spielhaft ist auf seine Aussagen zu den beiden Drohanrufen, die er erhalten
haben soll, hinzuweisen. Der Beschwerdeführer machte weder Ausführun-
gen zu den äusseren Umständen der Anrufe noch zum Gesprächsablauf
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Seite 12
(vgl. A 14/12 F29, 41 ff.). Dies erstaunt, zumal die beiden Drohanrufe das
ausreisebegründende Ereignis gewesen sein sollen. Aus seinen Aussagen
wird zudem nicht klar, ob der unbekannte Anrufer bei seinen zwei Anrufen
nur ihm oder weiteren Personen gegenüber Drohungen aussprach und ob
er dies nur im eigenen Namen oder im Namen von „Verwandten, Bekann-
ten und Angehörigen“ der verhafteten Personen machte (vgl. A 14/12 F29,
37, 41 ff., 60).
Nach dem Gesagten können die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Drohungen nicht geglaubt werden. Die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen sind ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu
bewirken.
5.2 Soweit in der Beschwerdeschrift allfällige zukünftige und gezielt gegen
den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen durch den IS
– unabhängig der als unglaubhaft erachteten Drohungen – geltend ge-
macht werden, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass keine
konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende künftige Verfolgung vor-
liegen, geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass der Wille und die
Fähigkeit der kurdischen Behörden in der KRG-Region, den Einwohnern
und Einwohnerinnen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, nach
wie vor gegeben ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1657/2017 vom 27. Juli
2018 E. 5.2; D-3405/2016 vom 14. September 2016 E. 6.3.2). Es sind auf-
grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die dortigen Be-
hörden nicht willens sind, dem Beschwerdeführer bei allfälligen konkreten
Bedrohungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz zu gewähren. In der
Beschwerdeschrift wird zwar – erstmals – vorgebracht, der Beschwerde-
führer gelte wegen seiner Desertion in den Augen der Peshmerga und so-
mit der nordirakischen Behörden als Verräter, weshalb er keinen Schutz
erwarten könne. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass an der behaupteten
Desertion des Beschwerdeführers angesichts seiner unglaubhaften Aus-
reisegründe erhebliche Zweifel bestehen. Diese werden durch seine wirren
und unstimmigen Angaben zu seinem letzten Arbeitstag verstärkt. So er-
klärte der Beschwerdeführer an der Anhörung zunächst, der letzte Tag (sei-
ner Tätigkeit als Peshmerga) sei der (…) 2015 gewesen. Im übernächsten
Satz gab er dagegen an, zehn Tage später, am (…), sei der letzte Arbeits-
tag gewesen (vgl. A 14/12 F20 f.). Die geltend gemachte Desertion ist da-
her unglaubhaft. Daran ändert auch der in den vorinstanzlichen Akten lie-
gende Dienstausweis mit Gültigkeitsdatum bis (…) 2017 nichts, zumal da-
von ausgegangen werden kann, dass es ohne weiteres möglich ist, den
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Dienst bei den Peshmerga wieder zu verlassen, mithin bei einer „Deser-
tion“ von den Peshmerga grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 5.3
m.w.H.).
5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Die
weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das bereits genannte Referenzurteil
des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; sowie etwa das
Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im bereits mehrfach erwähnten Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde festgestellt,
dass in den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird seit An-
fang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist
und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde
sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). Diese
Einschätzung, in welcher im Übrigen die mit der Beschwerdeschrift einge-
reichte Auskunft der SFH und das UNHCR-Positionspapier berücksichtigt
wurden (vgl. ebenda E. 7.4.2), hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa das
Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7). Daran ver-
mögen auch die eingereichten Internetartikel vom 1. März 2016 nichts zu
ändern. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch
intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorlie-
gens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5
E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen.
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung in die KRG-Region, aus welcher der
Beschwerdeführer stammt, ist somit nicht generell unzumutbar. Sodann
sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, wobei zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf
die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann. Korrigierenderweise ist einzig festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer bei einem seiner Brüder nicht weiss, wo sich dieser aufhält
(vgl. A 14/12 F8 und 65), weshalb es ihm auch nicht möglich sein wird, im
Bedarfsfalle auf dessen Hilfe zurückzugreifen. Dieser Umstand ändert in-
dessen nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung,
wonach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist.
In der Beschwerdeschrift wird lediglich vorgebracht, dass viele Familienan-
gehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls geflohen seien und er im We-
sentlichen nur noch seinen Vater in C._______ habe. Dieses Vorbringen
wurde allerdings nicht weiter substanziiert und ist daher sowie wegen der
Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung, gemäss welchen
zahlreiche Familienangehörige in der Provinz C._______ leben würden
(vgl. A 14/12 F6 f., 10 f., 12 f.), unglaubhaft. Es ist mithin nicht davon aus-
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zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzi-
elle Notlage geraten würde. Der Hinweis auf seine Integrationsbemühun-
gen vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zu begründen.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage in-
dessen von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. auch die mit der Be-
schwerde eingereichte Unterstützungsbestätigung) und sich die Beschwer-
de zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtlos präsentierte, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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