Abtei lung IV
D-1780/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. März 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1780/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im August 2008 verliess und am 24. November 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 28. November 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten
Anhörung vom 19. Dezember 2008 durch das BFM zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich
nach dem Ableben seines Vaters geweigert, Chefpriester des Ortes
"S._______" zu werden, woraufhin sich merkwürdige Dinge ereignet
hätten,
dass seine Mutter Blut erbrochen und gestorben, die Schwester psy-
chotisch geworden sei und ein Zimmer des Hauses sich bewegt und
schliesslich das ganze Haus gewackelt habe,
dass ihm und seiner ganzen Familie die Tötung prophezeit worden sei,
falls er sich weiterhin weigere, das Priesteramt anzunehmen, weshalb
er die Flucht ergriffen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Schilderungen zu seiner Reise in die Schweiz unglaubhaft
ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die
es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere innert Frist ein-
zureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wirkungsweise des
Geistes von "S._______" völlig realitätsfremd und seine Vorbringen in
zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien,
weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
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dass zudem in casu der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
16. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch
und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG in einer der vier
Amtssprachen zu führen ist, in casu auf die Übersetzung der englisch-
sprachigen Eingabe durch den Beschwerdeführer verzichtet wird, fer-
ner gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren die Spra-
che der angefochtenen Verfügung massgebend ist, weshalb das Urteil
auf Deutsch abzufassen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ R._______ am 28. November 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 19.
Dezember 2008 zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, son-
dern im Wesentlichen gewisse Sachverhaltsaspekte wiederholt, wes-
halb seine Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise führen können,
dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg in einen europäischen
Hafen gelangt sein will, von dem aus er nach ein- oder zweistündiger
Zugfahrt in der Schweiz angekommen sei (A1/9 S. 6),
dass seine Vorbringen, er habe nie irgendwelche Reisedokumente ge-
habt, sei demnach ohne Reisedokumente gereist und in die Schweiz
gelangt, ohne eine einzige Grenzkontrolle zu passieren (A1/9 S. 3 und
4, A6/12 S. 4), wirklichkeitsfremd erscheinen,
dass er in der Lage hätte sein müssen, den für die Einreise in die Eu-
ropäische Union benützten Reisepass innert 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs abzugeben,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
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dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden kann,
dass die Schilderung des Reisewegs insgesamt unsubstanziiert und
unglaubhaft ausgefallen ist,
dass Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei ver-
wendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Verfolgungssituation berücksichtigt werden können
(vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden weder von staat-
lichen Behörden noch durch Privatpersonen, sondern vom Geist von
"S._______" verfolgt wird, weshalb es wegen fehlenden Realitätsbe-
zugs ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen,
dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses als unnötig erweisen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Suizidoption grund-
sätzlich nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, zumal in
casu weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Frage gestellt sind,
dass nämlich auch in Afrika angeblich von Geistern Verfolgte und Sui-
zidgefährdete (nötigenfalls) die Möglichkeit haben, in psychiatrischen
Kliniken Schutz und Aufnahme zu finden, wobei sich der Beschwerde-
führer insoweit in einer begünstigten Lage befindet, als sogar an sei-
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nem Herkunftsort eine solche Klinik vorhanden ist (A1/9 S. 1, A6/12
S. 6),
dass der Beschwerdeführer zudem damit rechnen darf, in einer afrika-
nischen Klinik eher auf Verständnis für den kulturellen Hintergrund sei-
ner Vorbringen zu stossen,
dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mehrere Jahre als
Jäger verdient hat, was er nach seiner Rückkehr weiterhin tun kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Telefax und Kurier, in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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