Abtei lung IV
D-1780/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1780/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom
29. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein
Heimatland Eritrea im Januar 2002 verlassen, da er als Soldat bei
kriegerischen Auseinandersetzungen schwer verwundet worden sei,
wobei sich eine Kugel immer noch in seiner Brust befinde, er jedoch
keine medizinische Behandlung erhalten habe,
dass er zudem als Oppositioneller diffamiert worden sei – er sei be-
schuldigt worden, Kameraden zu Demonstrationen aufgerufen zu
haben – und deswegen von Juni bis Oktober 2001 in Haft gewesen
sei,
dass sich seine Familie überdies in einem auf eine Blutrache zurück-
zuführenden Streit mit einer anderen Familie befinde, aufgrund dessen
sein Vater im Jahr 1989 ermordet worden sei,
dass er in der Hoffnung auf medizinische Behandlung nach Europa
gekommen sei,
dass er aufgrund der erlittenen Schussverletzungen immer noch
grosse gesundheitliche Probleme im Brustbereich habe und ins-
besondere bei Kälte unerträgliche Schmerzen habe,
dass er in Italien jedoch keine Möglichkeit für einen Arzt- oder Spital-
besuch erhalten habe, weshalb sich sein Gesundheitszustand weiter
verschlechtert habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1),
dass das BFM am 4. Januar 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der C._______
vom 5. Januar 2010 wegen Schmerzen im Thorax am 5. Januar 2010
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einem Arzt zugewiesen wurde, laut dessen Auskunft eine
Weiterführung der Behandlung notwendig sei (vgl. A12),
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 11. Februar 2010 – er-
öffnet am 15. März 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete
und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien bis zum 26. Januar 2010 keine
Antwort erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zu-
gestimmt worden sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am 25. Juli
2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei,
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dass seine Einwände, er habe in Europa seine Rechte gesucht, diese
aber in Italien nicht gefunden, und sein Gesundheitszustand sei dort
von Zeit zu Zeit schlechter geworden, nichts an der Zuständigkeit
Italiens ändern könnten,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in einen sicheren Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb eine
Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht
zu prüfen sein und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine
Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 22. März 2010
(vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rück-
weisung zur erneuten Begründung, eventualiter um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung des BFM zum Selbstein-
tritt, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und Anweisung des BFM, den weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende
vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass als Beweismittel ein ärztlicher Überweisungsbericht vom
17. März 2010 für einen Untersuchungstermin in der Poliklinik
D._______ vom 26. März 2010 (Prüfung der Möglichkeit der
Entfernung eines Fremdkörpers infolge einer Schussverletzung)
eingereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom
22. März 2010 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzu-
sehen (Art. 56 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter anderem
geltend machte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vor-
instanzlichen Verfahren verletzt worden,
dass er in der Befragung vom 29. Dezember 2009 mehrfach darauf
hingewiesen habe, dass er unter starken gesundheitlichen Problemen
leide, die von Schussverletzungen aus seiner Zeit bei der eritreischen
Armee herstammten, und dass er in Italien diesbezüglich keine Be-
handlungsmöglichkeit erhalten habe,
dass das BFM diesen Hinweisen in der Folge jedoch nicht nach-
gegangen sei und auf die gesundheitlichen Probleme und die fehlende
Behandlung derselben in Italien in der angefochtenen Verfügung
keinerlei Bezug nehme, womit das rechtliche Gehör verletzt worden
sei,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird,
dass demnach die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tat-
sächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Ver-
fügung zu begründen hat,
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dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die
Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.),
dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung vom
11. Februar 2010 diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ
B._______ vom 29. Dezember 2009 zwar das Recht gewährt wurde,
sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens und einer eventuellen Wegweisung dorthin zu äussern,
dass in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt wird, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gesundheitliche Be-
schwerden geltend machte, für die in Italien keine Behandlungs-
möglichkeit bestanden habe,
dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung der C._______ vom
5. Januar 2010 wegen Schmerzen im Thorax am 5. Januar 2010 einen
Arzt aufsuchen musste, der eine Weiterführung der Behandlung als
notwendig erachtete (vgl. A12),
dass dem BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
11. Februar 2010 somit bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer
wegen Schmerzen im Brustbereich – mithin den in der Anhörung vom
29. Dezember 2009 erwähnten Beschwerden – in Behandlung be-
findet,
dass das BFM dies in seiner Verfügung vom 11. Februar 2010 jedoch
nicht erwähnte und sich auch nicht zu diesbezüglichen Behandlungs-
möglichkeiten in Italien äusserte, sondern lediglich pauschal festhielt,
der Beschwerdeführer vermöge mit seinem Vorbringen, sein Gesund-
heitszustand sei in Italien von Zeit zu Zeit schlechter geworden, an der
Zuständigkeit Italiens nicht zu ändern,
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dass die vorinstanzliche Verfügung damit den Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann,
auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht),
dass die vorinstanzliche Verfügung jegliche Überlegungen zu den
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien vermissen lässt,
beziehungsweise sich in keiner Hinsicht zur Frage äussert, weshalb
der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in
medizinischer Behandlung befindet, kein Grund für einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist,
dass das BFM somit erhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2010 be-
antragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Be-
schwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind und
ihm demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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