B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1780/2012/was
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5815/2011 vom 2. November 2011 / N (…).
D-1780/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September
2008 und reiste am 2. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am
7. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe seit dem Jahre 2000 die Maoistische Kommunistische Par-
tei Volksbefreiungsarmee (MKP) respektive deren Vorgängerorganisation
die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) un-
terstützt, indem er Lebensmittel und Kleider geliefert sowie Zeitungen und
Flugblätter verteilt habe. Seit Februar 2003 sei er von den türkischen Si-
cherheitskräften zunehmend bedrängt worden, welche ihn als Spitzel hät-
ten gewinnen wollen. Die zum Teil massiven Behelligungen hätten etwa
fünf Monate gedauert, wobei er unter anderem mit dem Tod bedroht und
körperlich misshandelt worden sei. Um weiteren Behelligungen zu entge-
hen und mangels anderer Möglichkeiten habe er sich im Juni 2003 der
MKP in den Bergen angeschlossen, wo er als Logistiker, d.h. im Bereich
Beschaffung, Transport und Bunkern von Nahrung, Kleidung und Medi-
kamenten tätig gewesen sei. Der Einsatz sei von Beginn an als zeitlich
limitiert geplant gewesen. Als Gegenleistung habe die MKP ihm Unter-
stützung bei der Flucht ins Ausland zugesagt. Gegen Ende 2004 habe die
MKP ihn mit einer falschen Identitätskarte nach Istanbul geschleust; eine
weitergehende Fluchthilfe seitens der MKP sei jedoch nicht erfolgt, nach-
dem der für seine Flucht Verantwortliche im Jahr 2005 einer Militäropera-
tion zum Opfer gefallen sei. Während rund 4 Jahren habe er versteckt in
Istanbul gelebt, bis sein Bruder seine Flucht ins Ausland habe organisie-
ren und finanzieren können. Der Gesuchsteller führte weiter aus, im Hei-
matstaat sei er am (Datum) 2004 zusammen mit (Anzahl) anderen Per-
sonen des "Versuchs, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder
teilweise zu ändern oder ausser Kraft zu setzen" gemäss Art. 146/1 des
türkischen Strafgesetzbuches angeklagt worden. Konkret werde die
Gruppe beschuldigt, als Mitglieder der bewaffneten Guerilla der MKP am
(Ereignisdatum) 2004 einen Mann aus Vergeltung umgebracht und des-
sen Tochter verletzt zu haben. Zwar habe er sich zu diesem Zeitpunkt in
den Bergen aufgehalten, jedoch sei er weder am Tatort gewesen noch
habe er mit der Straftat etwas zu tun. Das Verfahren sei noch hängig und
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nicht rechtsstaatlich. Er befürchte, bei einer Rückkehr für 20 bis 25 Jahre
inhaftiert oder gar umgebracht zu werden.
Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Gesuchsteller die Ko-
pie einer ihn betreffenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
B._______ vom (Datum) 2004, die Kopie eines Verhandlungsprotokolls
vom (Datum) 2009, eine Bescheinigung seines türkischen Anwalts vom
19. Juli 2010 sowie die Kopie eines Gerichtsdokuments vom 29. April
2010 ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet am 21. September
2011 – stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde im wesentlichen festgehalten, die Vorbringen des
Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) standhalten noch seien sie asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG. So könnten dem Gesuchsteller aufgrund seiner in mehrfacher
Weise unsubstantiierten, tatsachenwidrigen und unlogischen Aussagen
weder die Beweggründe, weshalb er sich der MKP angeschlossen und
diese Organisation wieder verlassen habe, noch sein mehrjähriger illega-
ler Aufenthalt in Istanbul geglaubt werden. Es könne davon ausgegangen
werden, dass der Gesuchsteller in der Türkei die MKP unterstützt habe.
In welcher Form und in welchem Ausmass dies erfolgt sei, könne aber
nicht geklärt werden, da er offenbar nicht bereit sei, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei jedoch davon auszugehen, dass
sein Engagement über das von ihm Zugegebene hinausgehe.
Gemäss Anklageschrift vom (Datum) sei der Gesuchsteller mit (Anzahl)
anderen Personen des "Versuchs, die Verfassung der Türkischen Repu-
blik ganz oder teilweise zu ändern oder ausser Kraft zu setzen" ange-
klagt. Konkret werde die Gruppe beschuldigt, am (Datum) 2004 einen
Mann aus Vergeltung umgebracht und dessen Tochter verletzt zu haben.
Der Tatbeitrag des Gesuchstellers werde in der Anklageschrift zwar nicht
näher spezifiziert. Bei den in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten
handle es sich aber um gemeinrechtliche Straftaten, zu deren Aufklärung
die türkischen Behörden verpflichtet seien. Die MKP ziele auf eine kom-
munistische Gesellschaftsordnung in der Türkei ab, wobei dieses Ziel mit
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Seite 4
einem bewaffnet geführten revolutionären Kampf erreicht werden solle.
Die Organisation verfüge dazu über die paramilitärische Gruppe HKO, die
auch terroristische Aktivitäten durchführe. Unter diesen Voraussetzungen
sei auch eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für
die MKP im Rahmen der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatlich legitim.
Sofern der Gesuchsteller geltend mache, dass er an der ihm zur Last ge-
legten Tat nicht beteiligt gewesen sei, sei diese Frage im Strafverfahren
zu prüfen, in dessen Rahmen er die Gelegenheit erhalte, zu den Ankla-
gevorwürfen Stellung zu nehmen. Zwar sei davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller bei seiner Rückkehr aufgrund des bestehenden Vorführbe-
fehls verhaftet und unverzüglich den zuständigen Justizbehörden zuge-
führt werde, welche über eine allfällige Untersuchungshaft entscheiden
würden. Im Verfahren würden dem Gesuchsteller aber sämtliche Verfah-
rensrechte zuteil und in Anbetracht der allgemein verbesserten Men-
schenrechtsituation in der Türkei sei auch während des bevorstehenden
Strafverfahrens keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten.
Die dem Gesuchsteller allenfalls drohende Haftstrafe im Falle des
Schuldspruchs seien nicht mit einem "Politmalus" behaftet. Da der Ge-
suchsteller in der Türkei mit einem fairen Verfahren rechnen könne und
keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihm mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe, bestünden
auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. Für die geltend gemachten
psychischen Leiden bestünde auch in der Türkei Zugang zu Gesund-
heitsdiensten.
C.
Die gegen diese Verfügung am 21. Oktober 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereichte Beschwerde wies dieses mit Urteil D-5815/2011
vom 2. November 2011 als offensichtlich unbegründet ab.
Im Wesentlichen wurde erwogen, es könne in Übereinstimmung mit dem
BFM davon ausgegangen werden, dass die gegen den Gesuchsteller
eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen eines rechtsstaat-
lich korrekten Verfahrens geführt würden, weshalb die Vorbringen nicht
asylrelevant seien und darauf verzichtet werden könne, die Vorbringen
des Gesuchstellers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Desglei-
chen könne die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit offengelassen
werden. Schliesslich erübrige es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal
diese zu keiner anderen Einschätzung führen würden, umso weniger als
sich die Beweismittel nicht konkret auf den Gesuchsteller beziehen wür-
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Seite 5
den. Auch auf eine weitere Beweiserhebung könne verzichtet werden, da
sie zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich, insbesonde-
re sei die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu
verneinen.
II.
D.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Ge-
suchsteller am 29. November 2011 ein erstes Revisionsgesuch ein. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er habe nachträglich weitere Doku-
mente betreffend das gegen ihn laufende Strafverfahren erhalten, aus
denen deutlich werde, dass der Gesuchsteller im Falle der Rückkehr mit
einem Strafverfahren und Haft zu rechnen hätte. In diesem Zusammen-
hang reichte er einen Haftbefehl des Strafgerichts B._______ vom (Da-
tum) Januar 2010, einen Fahndungsbefehl vom (Datum) August 2008
sowie ein Untersuchungsprotokoll des Strafgerichts B._______ vom (Da-
tum) Januar 2010 (jeweils in Kopie) ein.
E.
Nachdem der Gesuchsteller den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezem-
ber 2011 einverlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist leistete, trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2011,
D-6496/2011 nicht auf das Revisionsgesuch ein.
F.
Am 13. März 2012 ordnete das C._______ die Ausschaffungshaft des
Gesuchstellers an. Diese wurde am 16. März 2012 durch
D._______(Rekursinstanz) bis zum 12. Juni 2012 bestätigt.
III.
G.
Mit Eingabe vom 2. April 2012 ersuchte der Gesuchsteller – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – erneut um Revision des Urteils vom
2. November 2011. Er beantragte, das revisionsweise angefochtene Urteil
sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf eine Asyl-
gewährung wieder aufzunehmen, eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, (sub)-
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Seite 6
eventualiter sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die
Dauer des Verfahrens und um die Anordnung vollzugshemmender Mass-
nahmen ersucht.
H.
Am 3. April 2012 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung vorsorglich aus.
I.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 wurde seitens Amnesty International ein
den Gesuchsteller und das gegen ihn im Heimatstaat laufende Strafver-
fahren betreffender Bericht zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 wurde das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und festgestellt, dass der Ge-
suchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
K.
Am 5. April 2012 ordnete C._______(kantonale Vollzugsbehörde) die so-
fortige Entlassung des Gesuchstellers aus der Haft an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Ge-
biet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt gemäss aktueller Akten-
lage nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
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scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.
Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3
VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerde-
entscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der an-
gerufene Revisionsgrund (Art. 121 – 123) anzugeben und die Recht-
zeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG
darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Revisionsein-
gabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher
Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweis-
mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte
Noven) geltend und zeigt daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.2 Sein Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen
Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m
Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabe-
frist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Er hat zudem ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ab-
weisenden Beschwerdeurteils vom 2. November 2011 und ist zur Ein-
reichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf
das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten und im Folgenden ist zu
prüfen, ob dieses auch begründet ist.
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, nachträglich entschei-
dende Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG vorbringen zu können. Konkret führt er aus, das revisionsweise an-
gefochtene Urteil vom 2. November 2011 stütze sich in entscheidrelevan-
ter Weise darauf, dass das gegen ihn im Heimatstaat angehobene Straf-
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Seite 8
verfahren wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der MKP sowie wegen
Tötung und Körperverletzung rechtsstaatlich legitim sei, da davon ausge-
gangen werden könne, dass die in einem solchen Verfahren eingeleiteten
strafrechtlichen Massnahmen von den Behörden jeweils im Rahmen ei-
nes rechtsstaatlich korrekten Verfahrens geführt würden. Dieser Schluss
werde durch die nunmehr auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel
massgeblich erschüttert. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
gutachterlicher Bericht von Helmut Oberdiek vom 22. März 2012,
mitsamt 122 Seiten Strafakten in Kopie (Befehl des Staatssicher-
heitsgerichts [SSG] B._______ an das "Büro des Ergreifens" vom
11. Januar 2010 [Dokument 1], Befehl des SSG B._______ vom
10. Januar 2010 zum Ergreifen des Gesuchstellers [Dokument 2],
Protokoll des SSG B._______ betreffend der dem Justizministeri-
um gewährten Akteneinsicht vom 13. April 2011 [Dokument 3], An-
klageschrift des SSG B._______ vom (Datum) 2004 [Dokument
4], Sitzungsprotokoll des SSG B._______ vom (Datum) 2011 [Do-
kument 5], "aleyheifadeler…pdf"; Zeugenaussagen, Anfragen zur
Amtshilfe und Schreiben diverser Gerichte [Datei 1], "iddiana-
me…pdf"; Kopie der Anklageschrift mit Zwischenbeschluss des
SSG B._______ vom (Datum) 2004 und Gerichtsprotokoll vom
21. Juli 2011 [Datei 2], "olay seri…pdf"; Schreiben der Gendarme-
rie, Ortsbesichtigung und Laborbericht, Autopsie-Bericht betref-
fend das Opfer E._______, Skizze des Tatorts [Datei 3], Bericht
der Kommandantur der Gendarmerie in F._______ vom August
2004 [Dokument 6], Ballistik-Expertise des kriminalistischen La-
bors der Gendarmerie G._______ vom 31. August 2004 [Doku-
ment 7], Urteilsbegründung des SSG B._______ vom 22. März
2011 in Sachen des Mitangeklagten H._______ [Dokument 8],
Schreiben von I._______ und J._______, Onex, vom 20. März
2012 mit Kopien der Identitätskarte bzw. der Niederlassungsbewil-
ligung,
Schreiben von K._______, Wetzikon, vom 22. März 2012 mit
Übersetzung sowie Kopie des N-Ausweises,
Schreiben von L._______, Biel, vom 22. März 2012 sowie Kopie
der Niederlassungsbewilligung,
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Seite 9
Schreiben der Rechtsanwältin M._______, Türkei, vom 23. März
2012 mit Übersetzung,
Familienregisterauszug der Familie N._______ vom 22. März
2012 mit Kopien der Identitätskarten von Vater, Mutter, Schwester
und Bruder sowie zwei Fotos,
Schreiben des Inselspitals Bern vom 29. März 2012,
Schreiben von Amnesty International datierend vom 3. April 2012
betreffend die Situation des Gesuchstellers.
3.2 Im Einzelnen trägt der Gesuchsteller vor, der zusammenfassende Ak-
tensichtungsbericht mit gutachterlichen Schlussfolgerungen von Helmut
Oberdiek beziehe sich auf die eingereichten 122-seitigen Aktenstücke
betreffend das gegen ihn angehobene Strafverfahren. Die Akten seien
zum Teil bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden. Erstmals
eingereicht werden könne jedoch unter anderem das gegen den im Straf-
verfahren Mitangeklagten H._______ ergangene Urteil des SSG
B._______ vom 22. März 2011, in welchem dieser zu einer lebenslangen
Haftstrafe verurteilt worden sei. Aus den richterlichen Erwägungen ergebe
sich deutlich die Illegitimität des Strafverfahrens.
3.3 Helmut Oberdiek habe die entsprechenden Dokumente auszugsweise
übersetzt und das Strafverfahren insgesamt begutachtet. Aus dessen
Übersetzung und Expertise ergebe sich, dass die Belastungszeugen, bei
welchen es sich vorwiegend um die Opferfamilie handelt, in hohem Mas-
se widersprüchliche, zunehmend aggravierende und teilweise nachweis-
lich falsche Belastungsaussagen gemacht hätten. Das Gericht sei frag-
würdigen Aussagen von Angehörigen des Opfers gefolgt, dies obwohl der
Sohn des Opfers E._______ seinerseits vermutlich an der Erschiessung
des Vaters von H._______ beteiligt gewesen sei. Gemäss Zeugenaussa-
ge der Arbeitgeberin von H._______ vor Gericht, habe dieser an seinem
Arbeitsplatz in Istanbul im Juli 2004 nie länger als zwei Tage gefehlt. Um
die Verurteilung zu rechtfertigen, seien zwei von drei Richtern jedoch in
den Urteilserwägungen der theoretischen Möglichkeit gefolgt, dass
H._______ sich am Freitagabend mit dem Bus nach F._______ begeben
habe, dort am Samstag angekommen sei, mit einem schnellen Trans-
portmittel bis Mitternacht zum Tatort gelangt sei (Hochweide in den Ber-
gen, etwa 100 Km von F._______) und am nächsten Tag mit einem Flug
von O._______ nach Istanbul zurückgekehrt sein könne. Das Gericht ha-
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Seite 10
be mit diesen Urteilserwägungen die Bereitschaft gezeigt, einen Schuld-
spruch entgegen dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu fällen. Obwohl der
Gesuchsteller mit der Familie P._______ nicht verwandt sei, bestehe kei-
ne Gewähr dafür, dass die Belastungszeugen aus dem Kreis der Opfer-
familie ihn nicht ebenfalls durch Fotoidentifikationen zu Unrecht als Mitbe-
teiligten bezeichnen würden, wie sie dies auch bei dem ehemals Mitan-
geklagten Rechtsanwalt Q._______ getan hätten. Dieser habe nachwei-
sen können, dass er sich zur Tatzeit in Deutschland aufgehalten habe und
sei aus der Haft entlassen worden. Da sich der Gesuchsteller zum Tat-
zeitpunkt in den Bergen aufgehalten habe, sei zu bezweifeln, dass er in
der Lage wäre, beim Strafgericht Entlastungsbeweise zu erbringen. Von
Interesse sei in diesem Zusammenhang auch die eingereichte Liste der
Gendarmerie in F._______ vom August 2004, welche 16 Namen von Per-
sonen enthalte, die verdächtigt würden, der MKP anzugehören oder an-
gehört zu haben und in den ländlichen Gebieten des Kreises R._______
aktiv zu sein. Auf der Liste sei der Gesuchsteller als Mitglied der Guerilla
(TIKKO) aufgeführt (Dokument 6).
3.4 Eingereicht würden sodann mehrere Schreiben der ehemaligen Weg-
gefährten K._______, L._______ sowie I._______ und J._______, wel-
che alle in der Schweiz leben würden und bestätigen könnten, dass der
Gesuchsteller mit der ihm zur Last gelegten Tat nichts zu tun habe. Die
Schreiben datieren vom 20. und 22. März 2012. Der Gesuchsteller mach-
te diesbezüglich geltend, der Kontakt zu den genannten Personen sei
erst nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden,
nachdem er angesichts der drohenden Überstellung in den Heimatstaat
die MKP zwecks Beweismittelbeschaffung wieder kontaktiert und von der
Anwesenheit dieser Personen in der Schweiz erfahren habe. Bei den
Brüdern I._______ und J._______ handle es sich um Mitangeklagte im
zur Rede stehenden Strafverfahren gegen den Gesuchsteller. Bei
J._______, welcher sich seit März 2003 in der Schweiz aufhalte und an-
erkannter Flüchtling sei, solle es sich laut Anklage gar um den Todes-
schützen handeln. Dessen Bruder I._______ lebe seit dem Jahr 2001 in
der Schweiz und sei Schweizer Bürger. Die Brüder hätten den Heimat-
staat seit ihrer Ausreise nicht mehr besucht. Die gegen sie erhobene An-
klage zeige auf, dass das Verfahren nicht rechtsstaatlich verlaufe. Bei
dem mit Urteil vom 22. März 2011 verurteilten H._______ handle es sich
um den Bruder der beiden Genannten.
3.5 Mit eingereichten Identitätsdokumenten der Familienmitglieder sowie
den Familienfotos solle sodann die Identität des Gesuchstellers nachge-
D-1780/2012
Seite 11
wiesen werden, welche im ordentlichen Verfahren zwar nicht in Zweifel
gezogen worden sei, jedoch im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens,
wie man der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 entnehmen kön-
ne.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revi-
sionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-3913/2009 vom 5. Juni 2013).
4.2 Das vom Gesuchsteller eingereichte Gutachten des Türkeiexperten
Helmut Oberdiek sowie der Bericht von Amnesty International datieren
ebenso wie die vom Gesuchsteller eingereichten Bestätigungsschreiben
ehemaliger Weggefährten allesamt vom März/April 2012. Diese Beweis-
mittel können im Revisionsverfahren daher nicht berücksichtigt werden
(vgl. E-3913/2009 E. 3.3 ff.).
4.3 Hingegen reichte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren unter an-
derem erstmals ein Urteil des Strafgerichts B._______ vom 22. März
2011 betreffend den ehemaligen Mitangeklagten H._______ ein. Dieses
Urteil hat im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens
(2. November 2011) bereits bestanden und ist damit revisionsrechtlich re-
levant. Das Urteil liegt in türkischer Sprache vor und wurde auszugsweise
im Bericht von Helmut Oberdiek übersetzt (vgl. Beilage 3 S. 5 – 9). Den
Schlussfolgerungen im Bericht kann zwar im vorliegenden Revisionsver-
fahren keine Relevanz zukommen, da das Gutachten im März 2012 er-
stellt wurde und mithin – wie bereits festgestellt – revisionsrechtlich nicht
geltend gemacht werden kann. Auf die im Gutachten aufgeführten Über-
setzungen des Strafurteils vom 22. März 2011 kann gleichwohl zurückge-
griffen werden, da es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht sogar obliegt, fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine Amts-
sprache einzureichen (Art. 8 Abs. 2 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisi-
onsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Be-
D-1780/2012
Seite 12
weismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entwe-
der die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet
sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfah-
ren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich
zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten
Tatsachen führen soll (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
4.4.1 Prozessgegenstand des früheren – mit dem Urteil vom 2. November
2011 rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens bildete die Frage, ob
der Gesuchsteller eine im Heimatstaat drohende flüchtlingsrelevante ille-
gitime Strafverfolgung glaubhaft machen kann. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se
keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens eine Verfolgung im asyl-
rechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn ei-
ner Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie we-
gen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situati-
on eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen
hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine
solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe aus-
gefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder
wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der
Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbe-
sondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.4.2 Die auszugsweisen Übersetzungen des Urteils des Strafgerichts
B._______ vom 22. März 2011 in Sachen H._______ widerspiegeln ins-
gesamt eine auf eine fragile und widersprüchliche Beweislage gestützte
Verurteilung des Mitangeklagten H._______ (Urteil S. 4 ff., Übersetzung
Oberdiek Beilage 3 S. 5 ff.). So wird daraus deutlich, dass sich die Zeu-
gen bezüglich der angeblichen Tatbeteiligten mehrfach widersprochen
haben und ihre Aussagen bezüglich der Anzahl der Schützen nicht mit
D-1780/2012
Seite 13
den wissenschaftlichen Erkenntnissen übereinstimmen. Verschiedene
angeblich Beteiligte vermochten nachzuweisen sich zum Tatzeitpunkt im
Ausland aufgehalten zu haben. Der Angeklagt selber konnte nachweisen,
dass er zum Tatzeitpunkt in Istanbul einer Arbeit nachging und eine Reise
zum Tatort und zurück zwischen Freitagabend und Montag kaum zu be-
werkstelligen ist. Dennoch kommt das Gericht allein aufgrund der Zeu-
genaussagen zu der Entscheidung, den Angeklagten zu lebenslanger
Haft zu verurteilen. Das eingereichte Strafurteil ist demnach grundsätzlich
geeignet, eine illegitime Strafverfolgung des Gesuchstellers im Heimat-
staat zu untermauern, widerspiegelt es doch die Verletzung von rudimen-
tären Verfahrensgrundsätzen in diesem Strafverfahren. Zwar betrifft die-
ses Urteil den Gesuchsteller nicht persönlich sondern einen Mitangeklag-
ten. Gleichwohl ist das Urteil geeignet, die ursprünglich angenommene
Rechtskonformität des Verfahrens grundsätzlich in Frage zu stellen, zu-
mal sich die Gefahr einer illegitimen Strafverfolgung überdies durch den
Umstand akzentuieren könnte, dass der Gesuchsteller als vermeintliches
Mitglied des Guerillaarms der MKP (TIKKO) auf der ebenfalls zu den Ak-
ten gereichten Liste der Gendarmerie F._______ aus dem Jahr 2004
(Dokument 6) aufgeführt ist.
4.5 Bezüglich der Rechtskonformität des angehobenen Strafverfahrens
vermag der Gesuchsteller schliesslich auch neue Tatsachen im Zusam-
menhang mit J._______ geltend zu machen. Bei diesem handelt es sich
im fraglichen Strafprozess ebenfalls um einen Mitangeklagten. Gemäss
den vorliegenden Strafakten aus der Türkei wird ihm gestützt auf ver-
schiedene Zeugenaussagen vorgeworfen, im Mordfall vom Juli 2004 der
Todesschütze gewesen zu sein. Nachdem sich jedoch J._______ erwie-
senermassen bereits seit März 2003 in der Schweiz aufhält – ihm wurde
im Jahre 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt –, ist eine Beteiligung
an den ihm vorgeworfenen Straftaten nahezu unmöglich. Selbst wenn
das Verfahren gegen J._______ noch nicht abgeschlossen wurde, sind
diese Umstände zweifellos geeignet, die Grundlagen des angehobenen
Strafverfahrens insgesamt in Frage zu stellen.
4.6 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
(vgl. auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Be-
zug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der
Lage gewesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubrin-
gen.
D-1780/2012
Seite 14
4.6.1 Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei
nicht möglich gewesen, die entsprechenden Gerichtsunterlagen bereits
während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, zumal er zu den Mit-
angeklagten erst im Januar 2012 unter Vermittlung von Vertrauensleuten
der MKP Kontakt gefunden habe. Die Akten hätten sodann erst durch die
Nachfolgeanwältin M._______ in die Schweiz geschickt werden können,
was von dieser auch im Schreiben vom 23. März 2012 (Beilage 7) bestä-
tigt wird (Revisionseingabe S. 2f.). Es stellt sich demnach die Frage, ob
vom Gesuchsteller hätte verlangt werden können, dass er bereits im or-
dentlichen Verfahren Kontakte zu anderen Mitangeklagten aufnimmt, um
die geltend gemachte Illegitimität der Verfolgung aufzuzeigen.
4.6.2 Das in Rede stehende Strafverfahren betrifft 23 Mitangeklagte, de-
ren Verfahren offensichtlich unabhängig voneinander geführt werden. Der
Gesuchsteller hat im ordentlichen Verfahren die seine Person betreffen-
den wesentlichen Strafakten, insbesondere die seine Person betreffende
Anklageschrift sowie die in der Folge ergangenen Festnahmebefehle zu
den Akten gereicht. Es kann im Rahmen der dem Gesuchsteller oblie-
genden Mitwirkungspflicht denn auch nicht erwartet werden, sämtliche
der 23 parallel laufenden Strafverfahren im Heimatstaat zu überblicken,
zumal er das gegen ihn eröffnete Verfahren gestützt auf die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend relevant für seine Flucht-
gründe gehalten haben dürfte. Schliesslich ist anzumerken, dass das Be-
schwerdeverfahren in nur wenigen Tagen nach Beschwerdeerhebung ab-
geschlossen wurde, was das Nachreichen von neuen Beweismitteln
ebenfalls erschwerte.
4.6.3 Dass der Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens versucht hat, Kontakte zu anderen Mitangeklagten aufzubauen,
kann ihm aufgrund der gesamten Umstände demnach nicht als prozes-
suale Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das neu eingereich-
te Beweismittel und die neuen Tatsachen können daher nicht als verspä-
tet geltend gemacht qualifiziert werden.
4.7 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das vom Gesuchstel-
ler im Revisionsverfahren eingereichte Urteil des Strafgerichts B._______
betreffen den Mitangeklagten H._______ als revisionsrechtlich erheblich
und neu zu erachten ist. Dies gilt auch in Bezug auf die anscheinend zu
Unrecht erhobenen Vorwürfe gegen J._______. Aufgrund dieser Erwä-
gungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5815/2011 vom 2. November 2011 aufzuhe-
D-1780/2012
Seite 15
ben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen
(vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
5.2 Dem Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer
solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegen-
den Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5815/2011 vom 2. Novem-
ber 2011 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren
wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: