B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1780/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie ihr Kind
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Esther Potztal,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 17. August 2015 per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Ver-
fahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden,
dass sie am 1. September 2015 dem Verfahren ausserhalb der Testphase
zugewiesen wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 14. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
auf die Asylgesuche sei einzutreten,
dass der Vollzug provisorisch auszusetzen und der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2016 den Vollzug super-
provisorisch aussetzte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung einräumte und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass die am (…) geborene Tochter gemäss Geburtsbestätigung den Na-
men D._______ trägt (vgl. act. A45),
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dass der Name gemäss Zivilstandsregisterauszug jedoch C._______ lau-
tet und dieser Name deshalb als Hauptidentität ins Rubrum aufgenommen
wird, während der Name gemäss Geburtsbestätigung als Alias-Name auf-
geführt wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde-
führenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich des beratenden Vorgesprächs
vom 28. August 2015 ausführten, im August 2015 von der italienischen
Küstenwache aufgegriffen und nach Italien verbracht worden zu sein,
dass das SEM die italienischen Behörden am 31. August 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift einwendeten, ge-
mäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) dürfe eine Überstellung einer Familie mit Kindern nach Ita-
lien nur erfolgen, wenn konkrete Zusicherungen einer familiengerechten
Unterbringung vorhanden seien,
dass detaillierte zuverlässige Informationen über die spezifische Unter-
kunft, die Aufnahmebedingungen und die Wahrung der Familieneinheit vor-
zuliegen hätten,
dass daher Zusicherungen über die idealerweise beabsichtigte Behand-
lung und die Unterbringung in einer bestimmten Region diese Anforderun-
gen nicht erfüllen würden,
dass der Vorgabe des EGMR in BVGE 2015/4 nur teilweise gefolgt worden
sei, da es gemäss dem EMGR nicht genüge, wenn im Zeitpunkt der An-
kunft irgendeine in einem Rundschreiben aufgeführte Unterkunft zur Ver-
fügung stehe,
dass vielmehr ein konkreter Platz in einer konkret bezeichneten Unterkunft
reserviert sein müsse,
dass dem SEM bisher lediglich allgemeine Garantien vorliegen würden,
dass es gemäss dem Rundschreiben vom 15. Februar 2016 in E._______
insgesamt 21 Plätze gebe, die HEKS Rechtsberatungsstelle bereits 21
Personen vertrete, welche nach F._______ überstellt werden sollten, und
das HEKS von neun weiteren Personen Kenntnis habe, die ebenfalls dort-
hin überstellt würden,
dass daher zweifelhaft sei, dass genügend Plätze vorhanden seien respek-
tive frei würden, da insbesondere damit gerechnet werden müsse, dass
aufgrund des erschwerten Durchgangs auf der Balkanroute wieder ver-
mehrt Asylsuchende nach Italien kommen würden,
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dass das Schreiben vom 24. Februar 2016, in welchem die Beschwerde-
führenden namentlich aufgeführt würden und auf die Familieneinheit hin-
gewiesen werde, in keiner Weise garantiere, dass auch tatsächlich eine
Unterkunft vorhanden sei,
dass das Kind der Beschwerdeführenden knapp (…) alt sei,
dass es wegen (…) am (…) beim Arzt gewesen sei und weitere Arzttermine
anstehen würden,
dass auch die Eltern in ärztlicher Behandlung seien,
dass die Beschwerdeführenden daher besonders verletzlich seien und es
zudem dem Kindeswohl widerspreche, das Kind erneut an einen neuen,
fremden Ort zu verbringen,
dass die Beschwerdeführenden damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei
zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten
Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der
Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2,
zur Publikation vorgesehen),
dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hin-
reichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behör-
den mit Schreiben vom 24. Februar 2016 die Beschwerdeführenden unter
expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft
(nucleo familiare) anerkannten und anfügten, die Beschwerdeführenden
würden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015
(d.h. familiengerecht) untergebracht,
dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da
die Familienunterkünfte (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Ri-
fugiati – SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die
Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,
dass die Vorbringen hinsichtlich der nicht weiter konkretisierten gesund-
heitlichen Beschwerden ebenfalls keinen Selbsteintritt erforderlich ma-
chen, zumal Italien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt
und sich allfällige Leiden somit auch dort behandeln lassen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts zu enthalten hat,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass in der Zwischenverfügung vom 23. März 2016 hinsichtlich des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG festgehalten wurde, dass die Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden zwar behauptet, nicht aber belegt ist, und sie daher eine Kos-
tenpflicht für den Fall eines Unterliegens trifft, sofern sie keine Fürsorgebe-
stätigung nachreichen,
dass keine Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde, so dass das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und die
Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.– festzusetzen sind, den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM betreffend der Überstellung nach Italien darauf hinzuweisen
ist, dass das Kind den Namen C._______ trägt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: