B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1780/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018.
D-1780/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Paschtune – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
anfangs Oktober 2015 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. An-
schliessend gelangte er via Griechenland über die sogenannte Balkan-
route am 19. November 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2015 fand in B._______ die Befragung
zur Person (BzP; vgl. SEM-Akte A6/10) statt. Die Vorinstanz hörte den Be-
schwerdeführer am 31. Oktober 2017 zu den Asylgründen an (vgl. SEM-
Akte A20/19). Am 26. Januar 2018 folgte eine ergänzende Anhörung (vgl.
SEM-Akte A23/13).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Distrikt
D._______, Provinz E._______). Dort würde zurzeit nur noch sein Onkel
leben. Seine Eltern seien beide verstorben und er habe keine Geschwister.
Er habe an der (…) im Herbst 2011 eine zweijährige Ausbildung für (…)
abgeschlossen. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt, ehe
er im April 2012 eine Stelle als (…) bei der amerikanischen Firma „(…)“
angetreten habe. In Kabul habe er in der Folge bis zu seiner Ausreise im
Oktober 2015 gelebt und gearbeitet. Erstmals habe er während des Zu-
ckerfests im August oder September 2012 Kontakt mit den Taliban in sei-
nem Dorf gehabt und sei hierbei aufgefordert worden, die Arbeit bei den
Amerikanern niederzulegen und sich den Taliban anzuschliessen, was er
jedoch abgelehnt habe. Die Taliban seien immer aggressiver geworden
und er sei von ihnen bedroht und geschlagen worden. Insgesamt habe es
vier Begegnungen mit den Taliban gegeben. Als er im Jahr 2013 zur Beer-
digung seiner Mutter ins Dorf zurückgekehrt sei, hätten sie ihn mitgenom-
men und geschlagen. Nur durch das Einschreiten der Dorfbewohner sei er
wieder freigelassen worden. Die Taliban hätten ihn auch am Telefon be-
droht und ihn immer wieder aufgefordert, die Arbeitsstelle bei der amerika-
nischen Firma zu kündigen. Er habe jedoch konsequent bestritten, für die
Amerikaner zu arbeiten. Im Jahr 2014, zum Jahrestag seiner Mutter, sei er
erneut nach C._______ zurückgekehrt, wobei er erneut mitgenommen und
bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Dank seinem Onkel und
den Stammesältesten sei er freigelassen worden und nach Kabul gefah-
ren. Dort habe er das Wohnheim seiner Firma und das Firmenareal über
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ein Jahr lang nicht mehr verlassen. Die Taliban hätten ihn wöchentlich an-
gerufen, bedroht und aufgefordert, das Firmenareal zu verlassen und sie
vor dem Eingang zu treffen. Im September 2015 sei ihm gekündigt worden,
worauf er das Wohnheim der Firma habe verlassen müssen. Aus Angst vor
den Taliban sei er noch in derselben Nacht aus Afghanistan ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente als Beweismittel ein:
eine Tazkira vom 28. Mai 2012, ein Abschlussdiplom „(…)“ vom Jahr 2011
und ein Anerkennungszertifikat „(…)“ vom (…) 2013.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 – eröffnet am 23. Februar 2018 – wies
das SEM das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz an. Angesichts der Unzumutbarkeit der Weg-
weisung ordnete es indes die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und be-
antragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dis-
positivpunkten 1 bis 3 aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzusprechen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bean-
tragt den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der rubrizierten Person.
Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer drei Auszüge von Internetsei-
ten über den Projektbeschrieb (…) der Firma (…) eingereicht.
E.
Am 26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
D-1780/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Aufgrund von Widersprüchen und wegen realitätsfremden und nicht
nachvollziehbaren Schilderungen erachtete das SEM die angebliche Ver-
folgung des Beschwerdeführers in Afghanistan als unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe ein Zertifikat des amerikanischen Arbeitge-
bers mehr als zwei Jahre vor der Kündigung erhalten. Demgegenüber
wolle er aber weder ein Kündigungsschreiben noch je einen Lohnausweis
erhalten haben. Auch habe er geltend gemacht, zwar einen Arbeitsvertrag
unterzeichnet zu haben, dieser sei jedoch in der Firma geblieben. Er wisse
sodann nicht einmal, ob die Firma in Afghanistan noch tätig sei. Auf der
Website der amerikanischen Firma (…) oder (…), wie sie neu heisse, fän-
den sich Informationen über das vom Beschwerdeführer erwähnte Baupro-
jekt für (…) in Kabul, an dem dieser beteiligt gewesen sein soll. Das Projekt
scheine noch nicht vollständig fertig zu sein, (…) habe jedoch laut Firmen-
portal und gemäss der Website zu vergebenen Aufträgen der amerikani-
schen Regierung den eigenen Teil der Arbeit erledigt. Die amerikanischen
Regierungsstellen würden eine zweijährige Projektdauer angeben mit dem
(…) 2015 als Abschlussdatum. Gemäss der Website der Firma sei das Pro-
jekt innerhalb von (…) Monaten fertiggestellt worden. Aus dem eingereich-
ten Anerkennungszertifikat gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom
April 2012 bis am (…) 2013 für (…) gearbeitet habe. Selbst wenn er bei
den Arbeiten an diesem (…) Monate andauernden Projekt bis zum Schluss
dabei gewesen wäre, hätte er den Auftrag früher als von ihm angegeben
erfüllt gehabt. Er könne demnach nicht bis im September 2015 am Projekt
(…) gearbeitet haben. Es sei folglich auch nicht glaubhaft, dass er ohne
jegliche Ankündigung von der Arbeit entlassen worden sei, wenn jedem Ar-
beitnehmer von Anfang an bekannt gewesen sei, dass der Arbeitsauftrag
mit der Fertigstellung des Projekts beendet würde. Auf der Website der
Firma befinde sich eine Mitteilung, dass (…) eigene Angestellte und (…)
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durch Subunternehmen engagierte Arbeiter am Projekt beteiligt gewesen
seien. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer eher für ein afghanisches Subunternehmen gearbeitet
habe. Dies würde wiederum erklären, warum er keinen Arbeitsvertrag und
kein Kündigungsschreiben habe abgeben können.
In Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer
zunächst vorgebracht, die Taliban hätten ihn vor seiner Ausreise am Tele-
fon bedroht und ihn aufgefordert, das Firmenareal in Kabul zu verlassen
und sie am Eingang zu treffen. Später habe er erklärt, er habe gegenüber
den Taliban nie zugegeben, für die Amerikaner zu arbeiten, die Taliban hät-
ten somit keinen Beweis für ihre Anschuldigungen gehabt. Er habe die Mo-
biltelefonnummer nicht gewechselt, weil er den Kontakt zum Heimatdorf
habe aufrechterhalten wollen und er habe nicht gewusst, wie man die Num-
mer am Telefon unterdrücken könne. Als ähnlich unplausiblen Grund für
seine Rückkehr ins Dorf nach dem Tod seiner Mutter habe er angegeben,
er habe nicht den Verdacht erwecken wollen, für die Amerikaner zu arbei-
ten. Als weiter nicht nachvollziehbar beurteilte die Vorinstanz die Erklärung,
warum die Taliban ihn als (…) hätten einsetzen wollen. Er habe dazu ge-
sagt, die Taliban hätten sich in seiner Anwesenheit darüber unterhalten,
dass sie einen (…) brauchen würden, der sich mit (…) auskenne. Daraus
habe er geschlossen, er solle als (…) eingesetzt werden.
Eine solche Darstellung der Geschehnisse sei nicht nachvollziehbar und
es könne dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt werden. Dieser
erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei ab-
zulehnen.
4.2 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, seine Schilderungen über die Verfolgung in Afghanistan seien ohne
Weiteres als glaubhaft zu qualifizieren. Den angeblichen Widerspruch zwi-
schen der Aussage, wonach er nie zugegeben habe, für die Amerikaner zu
arbeiten, und dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, sie vor dem Areal
der amerikanischen Firma zu treffen, habe er auflösen können. Er habe
nachvollziehbar beschrieben, die Taliban hätten zwar gewusst, dass er für
eine ausländische Firma gearbeitet habe, sie hätten jedoch dieses Wissen
bis zum Schluss nicht beweisen können, da er immer wieder verneint habe,
für die Amerikaner zu arbeiten. Hinsichtlich der Drohanrufe durch die Tali-
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ban nach dem Tod seiner Mutter und der Frage, warum er seine Telefon-
nummer nicht gewechselt habe, habe er entgegnet, die Taliban hätten je-
den Dorfbewohner gekannt und darum eine neue Mobiltelefonnummer in
kürzester Zeit in Erfahrung bringen können. Betreffend die Unwissenheit
darüber, wie man bei einem Mobiltelefon die Telefonnummer unterdrücken
könne, habe er zu bedenken gegeben, es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass jede Person solche Einzelheiten von technischen Geräten
kenne und damit umzugehen wisse. Die Technologie sei in Afghanistan zu-
dem noch nicht so weit fortgeschritten. Bezüglich der Rückkehr ins Dorf
während des Jahrestages seiner Mutter und des Risikos hierbei bedroht zu
werden, habe er eingewandt, er habe den Eindruck erwecken wollen, nicht
für die Amerikaner zu arbeiten. Ein längeres Fernbleiben von C._______
wäre von den Taliban als Schuldeingeständnis gedeutet worden. Durch die
Rückkehr in sein Dorf habe er versucht, den Eindruck zu erwecken, sich
nicht durch die Taliban bedroht zu fühlen. Hinsichtlich der Vermutung, dass
ihn die Taliban als (…) hätten einsetzen wollen, erscheine es als einleuch-
tend, dass sie Interesse an seiner Person bekundet hätten, da er durch
seinen beruflichen Hintergrund Wissen mitgebracht habe, welches auch für
den (…) hätte eingesetzt werden können.
In Bezug auf die Dauer seiner Arbeitstätigkeit für das Unternehmen (…)
hielt er daran fest, dass er von April 2012 bis zu seiner Ausreise im Oktober
2015 dort gearbeitet habe. Beim Anerkennungszertifikat für die Arbeit vom
April 2012 bis zum (…) 2013 habe es sich um einen Lobbrief und um ein
Zwischenzeugnis gehandelt. Er habe auch nach Juli 2013 für die Amerika-
ner gearbeitet. Auf der Website der vergebenen Aufträge der amerikani-
schen Regierung sei eine Projektdauer vom (…) 2012 bis 30. März 2015
angegeben. Demgegenüber habe (…) auf ihrer Website eine Projektdauer
von (…) Monaten angegeben. Weil sich die Angaben über die Projektdauer
widersprächen, sei nicht klar, ob es sich bei diesen Zeitangaben um ver-
lässliche Informationen handle. Es sei denkbar, dass der angegebene Zeit-
rahmen überschritten worden sei, wie dies bei Bauprojekten häufig vor-
komme. Auch als er im Oktober 2015 Afghanistan verlassen habe, sei das
Projekt noch nicht beendet gewesen. Hinsichtlich der Anstellungsmodalitä-
ten sei es üblich gewesen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag un-
terschrieben habe und dieser dann beim Arbeitgeber hinterlegt gewesen
sei. Wenn man gekündigt habe, habe man auf der letzten Seite nochmals
unterschreiben müssen, aber man habe nichts Schriftliches erhalten. Sein
Vertrag sei unbefristet gewesen und es habe eine zweiwöchige Kündi-
gungsfrist bestanden. Einen Lohnausweis habe er nicht vorzeigen können,
da der Lohn jeweils in bar ausbezahlt worden sei.
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Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft über seine Tä-
tigkeit für die Amerikaner und die daraus resultierende Bedrohung durch
die Taliban berichtet. Weiter falle er in eine konkrete Risikogruppe, da er
für eine amerikanische Firma tätig gewesen sei und am Projekt für (…) in
Kabul gearbeitet habe. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für ein amerikani-
sches Projekt der afghanischen Regierung habe er begründete Furcht vor
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeu-
tet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be-
seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zur Untermauerung seiner Arbeitstätigkeit für die amerikanische Firma
(…) reichte der Beschwerdeführer ein „Certificate of Appreciation“ ein. Da-
nach wird seine Tätigkeit als (…) beim Projekt (…) vom April 2012 bis am
(…) 2013 verdankt. Ob es sich um ein echtes oder allenfalls gefälschtes
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Dokument handelt, kann hier offenbleiben. Dass das Zertifikat auf den Na-
men „F._______“ lautet, lässt zwar gewisse Zweifel an der Echtheit des
Dokuments aufkommen. Zudem ist es weder handschriftlich unterschrie-
ben noch fehlt ein Stempel oder sonstiges Merkmal, das es als authentisch
erscheinen liesse. Jedenfalls vermag es, was vorliegend entscheidend
wäre, für die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nach dem (…) 2013
nichts auszusagen. Gemäss dem eingereichten Internetauszug des Pro-
jektbeschriebs (…) (Beilage 3 der Beschwerde; nicht mehr abrufbar) ist
eine Projektdauer vom (…) 2012 bis (…) 2015 angegeben, mit dem Ver-
merk „([…])“. Ob hierbei ein Verschreiben vorliegt und das Projekt bereits
am (…) beendet wurde, kann nicht klar eruiert werden. Auf dem zweiten
Internetauszug „Project Summary (…)“ (Beilage 4 der Beschwerde) ist eine
Projektdauer von (…) Monaten verzeichnet, was (ebenfalls) dafür spricht,
dass das Projekt auf Seiten des amerikanischen Unternehmens bereits im
(…) beendet wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis zu seiner Aus-
reise Ende September 2015 für denselben amerikanischen Arbeitgeber ge-
arbeitet zu haben, seine Tätigkeit bis zu diesem Datum scheint nach dem
Vorstehenden indes zweifelhaft und ist zumindest ab dem (…) 2013 unbe-
legt geblieben. Weiter ergibt sich – wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat
– gemäss Website der Firma, dass (…) eigene Angestellte und (…) durch
Subunternehmen engagierte Arbeiter am Projekt beteiligt gewesen seien.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer dürfte nicht di-
rekt für das amerikanische Unternehmen, sondern für ein afghanisches
Subunternehmen gearbeitet haben, erweist sich damit als naheliegend.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder ein
Kündigungsschreiben noch je einen Lohnausweis erhalten haben will, und
es zwar einen Arbeitsvertrag von ungefähr sechs oder sieben Seiten gege-
ben habe, dieser aber in der Firma geblieben sei. Der Beschwerdeführer
vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, bis zum Tag seiner Ausreise
für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet zu haben.
5.3 Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer von den Taliban asylre-
levant verfolgt wurde. Zunächst hatte er angegeben, die Taliban hätten ihn
vor seiner Ausreise am Telefon bedroht und ihn aufgefordert, das Fir-
menareal zu verlassen und sie am Eingang zu treffen (SEM-Akte A20 F58).
In der ergänzenden Anhörung erklärte er, er habe gegenüber den Taliban
nie zugegeben, für die Amerikaner zu arbeiten und diese hätten keinen
eindeutigen Beweis für ihre Anschuldigungen gehabt (SEM-Akte A23
F81 ff.). Die Mobiltelefonnummer habe er nicht gewechselt, weil er den
Kontakt zum Heimatdorf habe aufrechterhalten wollen. Er wisse im Übrigen
nicht, wie man die Nummer am Mobiltelefon unterdrücken könne (SEM-
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Akte A23 F56). Als Grund, warum er nach dem Tod seiner Mutter überhaupt
ins Dorf zurückgekehrt sei, brachte er vor, er habe nicht den Verdacht er-
wecken wollen, für die Amerikaner zu arbeiten (SEM-Akte A20 F120). Auf
die Frage, warum er als (…) habe eingesetzt werden sollen, erklärte er, die
Taliban hätten sich in seiner Anwesenheit darüber unterhalten, dass sie ei-
nen (…) brauchen würden, und er habe daraus geschlossen, dass er als
(…) eingesetzt werden würde (SEM-Akte A20 F73 ff.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirken tatsächlich wenig plau-
sibel und realitätsfremd. In Ergänzung der Erwägungen der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass bei der Verfolgung durch die Taliban auch Widersprüche
auftauchten. Zuerst beschreibt er den ersten Kontakt mit den Taliban wäh-
rend dem Zuckerfest im Dorf: Der Talibanführer G._______ habe ihn zu
Hause alleine angesprochen (SEM-Akte A20 F69: „Kam er alleine? Ja.“).
Später in derselben Anhörung erklärte er, dass dieser zu zweit mit seinem
Bruder gekommen sei. Auf den Widerspruch angesprochen, konnte er die-
sen nicht plausibel aufklären (SEM-Akte A20 F79). Zudem meinte er, nach-
dem er G._______ erklärt habe, dass er nicht für die Amerikaner arbeiten
würde, habe er ihn gehen lassen. Er hat sich jedoch zu diesem Zeitpunkt
gemäss seinen Aussagen zu Hause befunden. Auf Nachfrage fügte er an,
der Talibanführer sei dann wieder weggegangen (SEM-Akte A20 F81 ff.).
Die Schilderungen betreffend die Festnahme durch die Taliban erfolgten
demgegenüber anlässlich der beiden Anhörungen grossmehrheitlich über-
einstimmend und nicht derart abwegig, dass sie gänzlich unglaubhaft er-
scheinen würden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
genügen sie – wie in nachfolgender Erwägung 5.4 zu sehen ist – insgesamt
jedoch nicht, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch, dass der Be-
schwerdeführer nach der Festnahme durch die Taliban nach Intervention
der Stammesältesten und seines Onkels offenbar wieder freigelassen wor-
den sei und die Taliban ihm zwei Tage Zeit für die Trauerfeier gegeben
hätten (SEM-Akte A20 F124). Obwohl er daraufhin das Dorf verlassen
habe und nach Kabul zurückgekehrt sei, berichtete er über keine Behelli-
gungen seines Onkels durch die Taliban. Das Interesse der Taliban an sei-
ner Person dürfte daher nicht so gross gewesen sein, wie von ihm ausge-
führt.
5.4 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Dabei wird zutreffend
darauf verwiesen, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Af-
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ghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Ex-
poniertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehö-
ren unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der
internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben
wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen
Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Perso-
nen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbei-
tende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es
liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet,
entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Über-
griffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Ur-
teil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Ein-
schränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür
erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Be-
schwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer
D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.).
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der entsprechenden Risikogruppe
zugerechnet werden kann. Er hat als (…) mehrheitlich (…), was noch nicht
als verfolgungswürdige Unterstützung der internationalen Gemeinschaft
wahrgenommen werden muss. Insbesondere war er aber – jedenfalls zu-
letzt – nicht für ein ausländisches, sondern, wie dargelegt, für ein afghani-
sches Unternehmen tätig (E. 5.2). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf Kontakt mit den Taliban hatte,
bleibt zweifelhaft, ob er in Kabul tatsächlich gesucht wurde. Gemäss eige-
nen Angaben sei ihm trotz des Bekanntwerdens seiner beruflichen Tätig-
keit ein relativ problemloses Leben möglich gewesen. So hat er sich wei-
terhin in Kabul aufgehalten, ohne dass es, ausser den angeblichen – nicht
weiter belegten – Drohanrufen, zu nennenswerten Zwischenfällen gekom-
men sei. Zwar will er sich das letzte Jahr offenbar nicht mehr aus dem
Camp bewegt haben, doch bleibt diesbezüglich einerseits darauf hinzuwei-
sen, dass die Arbeitstätigkeit für das amerikanische Unternehmen eben
nicht glaubhaft gemacht werden konnte, andererseits dass in Kabul grund-
sätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behör-
den vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen ist (vgl.
Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.5 m.w.H.). Gründe
für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu
entnehmen. Die Argumente des Beschwerdeführers, wieso er sich in Kabul
nicht um Schutz bemüht habe, überzeugen nicht. So machte er anlässlich
der Anhörung lediglich geltend, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er
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nicht habe sagen können, wo sich die Taliban aufhalten würden, und be-
fürchtete, im Falle einer Anzeige getötet zu werden (SEM-Akte A20 F132).
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asyl-
gesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Februar 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführun-
gen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersucht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war nicht
von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers ist zudem mit der Fürsorgebestätigung
vom 20. März 2018 belegt. Somit ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es werden trotz des vorlie-
genden Verfahrensausganges keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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8.2 Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist antragsgemäss der rubri-
zierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Gemäss
Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand
wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der rubrizierte Rechtsvertreter
hat in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stun-
den sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 50.– aufgeführt. Bei einem Stun-
densatz von Fr. 150.– ergibt dies ein dem vorliegenden Verfahren ange-
messenes Honorar von Fr. 950.– (inkl. Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1780/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des mandatierten Rechtsvertre-
ters werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar von Fr. 950.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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