B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1781/2018
plo
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Somali mit letztem Wohnsitz in
B._______, Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2014 verliess
und am 29. Januar 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten vom 9. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 8. August 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, die Liyu Police verlange von den in seiner Her-
kunftsregion lebenden Jugendlichen, dass diese für sie arbeiteten und eine
Waffe trügen,
dass die Angehörigen der Ogaden National Liberation Front (ONLF) Leute,
welche die Liyu Police unterstützten, mit dem Tod bedrohten,
dass er deshalb vor der Wahl gestanden sei, entweder die Polizei oder die
ONLF zu unterstützen oder auszureisen,
dass er im April 2014 für zwei Monate inhaftiert worden sei und man von
ihm in Bezug auf seine Unterstützung der ONLF ein Geständnis habe er-
langen wollen,
dass sein Cousin Mitglied der ONLF sei und man ihm deshalb vorgeworfen
habe, er habe dieselben Überzeugungen wie dieser und wisse, was sein
Cousin getan habe,
dass man keine Beweise gegen ihn gehabt habe und zur Schlussfolgerung
gelangt sei, er habe mit der ONLF nichts zu tun und könne seinen Cousin
nicht an die Behörden ausliefern,
dass man ihn mit der Auflage, er habe sich sofort zu melden, wenn man
nach ihm verlange, aus der Haft entlassen habe,
dass er von der Liyu Police gezwungen worden sei, Wacheinsätze im Quar-
tier zu leisten,
dass er eines Abends nach der Verrichtung des Wachdienstes von Leuten
der ONLF bedroht worden sei, weshalb er nach einigen Tagen Dienst aus-
gereist sei,
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dass er im Jahr 2015 in der Schweiz zweimal an einer Versammlung der
ONLF teilgenommen habe,
dass seine Ehefrau am 2. September 2015 seinetwegen getötet worden
sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 die Gelegen-
heit gab, seine Asylakten zu aktualisieren,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2018 mitteilte,
seine Situation habe sich seit den beiden Befragungen nicht geändert und
er habe nichts hinzuzufügen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens,
eine Geburtsurkunde und zwei Schreiben der ONLF vom 28. April 2015
und 6. Januar 2016 abgab,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
5. März 2018 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten und amtliche Verbeiständung) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. März
2018 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. April 2018
einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass beim Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2018 ein Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG), weil auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt
wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststeht,
dass er bei der BzP sagte, er sei ethnischer Somali, in Äthiopien geboren,
und habe eine Mustabaqa gehabt, mit der er habe reisen können
(act. A4/15 S. 3),
dass Somalis, die in Äthiopien geboren würden, keine Geburtsurkunde er-
hielten, und er nie eine Geburtsurkunde gehabt habe (act. A4/15 S. 3),
dass er beim SEM im weiteren Verlauf des Verfahrens eine vom (…) Spital
ausgestellte Geburtsurkunde nachreichte, gemäss der er äthiopischer
Staatsangehöriger sei,
dass er bei der BzP angab, man habe ihm die Mustabaqa in Libyen weg-
genommen (act. A4/15 S. 7), während er bei der Anhörung sagte, er habe
sie in der Sahara verloren, wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei
(act. A20/21 S. 4),
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dass diese Angaben als widersprüchlich zu werten sind und die Erklärung
in der Beschwerde, gemäss dem Sprachverständnis des Beschwerdefüh-
rers seien "wegnehmen" und "verlieren" dasselbe, nicht zu überzeugen
vermag,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP geltend machte, er habe während
seiner Schulzeit in (…), nach Abschluss der 8. Schulklasse aber nicht ge-
arbeitet (act. A4/15 S. 5),
dass er, auf weitere Erwerbsquellen von sich und seiner Familie angespro-
chen, keine eigenen Arbeitstätigkeiten nannte, was nicht in Übereinstim-
mung mit seinen Angaben bei der Anhörung, er habe (…) verkauft und (…)
gearbeitet, in Übereinstimmung steht (act. A20/21 S. 7),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf demnach
mit erheblichen Zweifeln behaftet sind,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, die Liyu Police (bzw. New Po-
lice) verlange von Jugendlichen wie ihm, dass man für sie arbeite und
nachts eine Waffe trage, nicht mit den allgemein zugänglichen Informatio-
nen in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach die Liyu Police grundsätz-
lich keine beziehungsweise zumindest nicht in grösserem Stil Zwangsrek-
rutierungen vornehme (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6561/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.3; Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 15. November 2017 zu Äthiopien: Zwangsrekrutierung
durch die Liyu Police und lokale Milizen in der Somali Region),
dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, man müsse entweder zur
Liyu Police oder zur ONLF gehen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht, da die ONLF bis im Jahr 2010 weitgehend dezimiert wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP vorbrachte, er sei wegen seines
Cousins, der Mitglied der ONLF sei, festgenommen und zwei Monate fest-
gehalten worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er wisse, was sein
Cousin getan habe (act. A4/15 S. 9 ff.),
dass er bei der Anhörung sagte, es habe geheissen, er sei bei der ONLF
und man habe von ihm diesbezüglich ein Geständnis erpressen wollen
(act. A20/21 S. 10),
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dass er bei der BzP angab, man habe ihn freigelassen, als man eingese-
hen habe, dass er mit seinem Cousin nichts zu tun habe und diesen nicht
zurückbringen könne (act. A4/15 S. 9 f.),
dass er bei der Anhörung indessen geltend machte, er sei freigelassen
worden, weil der Kommandant der Liyu Police gewechselt habe
(act. A20/21 S. 10),
dass er bei der BzP sagte, er sei für die Liyu Police sieben Tage im Einsatz
gewesen – er habe ab dem 23. Mai 2014 sieben Nachteinsätze gehabt und
sei am 30. Mai 2014 (seiner letzten Einsatznacht) von zwei Männern der
ONLF aufgefordert worden, seine Einsätze für die Liyu Police zu beenden
(act. A4/15 S. 10 f.),
dass man ihm gesagt habe, er müsse einmal im Monat sieben Einsätze
leisten,
dass er bei der Anhörung indessen geltend machte, er sei 21 Tage für die
Liyu Police tätig gewesen, und er sei eines Nachts nach Abschluss des
Einsatzes von einem Mann aufgefordert worden, seine Tätigkeit für die Liyu
Police zu beenden (act. A20/21 S. 11),
dass die Erklärung in der Beschwerde, die Übersetzerin bei der BzP habe
aus seiner Angabe, er habe nicht einen ganzen Monat für die Liyu Police
gearbeitet, sieben Tage gemacht, nicht überzeugt, zumal er die Korrektheit
des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte
(act. A4/15 S. 12),
dass seine Angabe in der Beschwerde, er habe vom 23. Mai 2014 bis zum
14. Juni 2014 für die Liyu Police gearbeitet, nicht mit seiner Aussage bei
der BzP in Übereinstimmung zu bringen ist, er sei am 30. Mai 2014 letzt-
mals eingesetzt worden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Un-
gereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft einzustufen sind,
dass anstelle von Wiederholungen – insbesondere hinsichtlich der einge-
reichten Beweismittel und das Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerde-
führers sei seinetwegen getötet worden – auf die einlässlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass der vorinstanzliche Entscheid somit zu bestätigen ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug von Wegweisungen nach Äthiopien gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar ist (BVGE
2011/25) und in diesem Land auch nach heutiger Einschätzung keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt herrscht (Urteil des BVGer E-623/2016 vom
28. Dezember 2017 E. 7.4.1),
dass der gemäss Aktenlage gesunde, junge Beschwerdeführer in Äthio-
pien über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
und aufgrund seiner Schulbildung und erster beruflicher Erfahrungen in der
Lage sein wird, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, wobei er auch auf
die Unterstützung seines in C._______ lebenden Vaters bauen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: