B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1782/2016/pjn
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde mit
letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat im April 2014 und
suchte am 9. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Tags zuvor beauf-
tragte er seinen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen. Die
Abklärungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass dem
Beschwerdeführer am 29. April 2014 in C._______ (Italien) die Fingerab-
drücke abgenommen worden waren.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2014 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend,
nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die dortigen Behörden ihm
die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen hätten und seine beiden
Brüder in der Schweiz lebten.
B.
B.a Am 3. Juni 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
B.b Die italienischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch am 10. Juli
2014 ab, da zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten;
einer habe Asyl erhalten, der andere sei vorläufig aufgenommen worden.
B.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. Juli 2014 ge-
stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu-
ständig ist (nachfolgend Durchführungsverordnung), ihren Entscheid er-
neut zu prüfen (Remonstrationsverfahren). Am 28. Oktober 2014 und
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13. März 2015 wies das SEM die italienischen Behörden darauf hin, dass
eine Antwort zum Remonstrationsgesuch ausstehend sei.
B.d Am 16. Februar 2016 teilten die italienischen Behörden mit, sie seien
zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2016 (eröffnet am 14. März 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es verfügte
zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer.
D.
Mit Beschwerde vom 21. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und es sei ihm der Verbleib in der Schweiz bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen (Rechtsbegehren 1).
Der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrati-
onsbehörden des Kantons D._______ seien anzuweisen, von sämtlichen
Vollzugshandlungen abzusehen (2). Die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen (3). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten (4). Even-
tualiter sei bei den italienischen Behörden eine Garantie betreffend die Zu-
sicherung einer menschenwürdigen Behandlung des Beschwerdeführers
sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen,
insbesondere der EMRK, einzuholen (5). In prozessualer Hinsicht
beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (6)
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verzicht auf Ver-
fahrenskosten [7]).
Für die Begründung der Beschwerde ist auf die Akten und, soweit ent-
scheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
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Seite 4
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen,
die – sollten sie berechtigt sein – allenfalls eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz erforderlich machen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Verweige-
rung der Akteneinsicht müsste eventualiter zur Folge haben, dass ihm nach
der Gewährung derselben eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewäh-
ren sei.
Dem Beschwerdeführer wurden vom SEM gemäss Dispositivziffer 5 mit der
angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten zugestellt. Damit
standen ihm die zur Beschwerdeerhebung erforderlichen Akten zur Verfü-
gung, weshalb keine Veranlassung besteht, ihm Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen.
4.3 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe nicht erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer in Italien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke zu
geben, dort aber nicht um Asyl nachgesucht habe, und dass in der Schweiz
mehrere seiner Familienmitglieder lebten. Damit sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör ebenso verletzt worden, wie durch den Umstand, dass
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er über zwei Jahre im Ungewissen darüber gewesen sei, ob sein Asylge-
such in der Schweiz oder in Italien behandelt werden solle. Zudem sei nicht
erwähnt worden, dass er sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und
sehr gut integriert sei.
Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, ihm seien in Italien die Finger-
abdrücke abgenommen worden, weil er mit einem gefälschten Ausweis un-
terwegs gewesen sei (vgl. act. A8/13 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, weshalb
das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hätte hinweisen sollen;
dass er in Italien nicht um Asyl nachsuchte, geht implizit aus der Verfügung
hervor. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, erwähnte das SEM
die Anwesenheit von Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz
sehr wohl (vgl. S. 4 oben der Verfügung). Der durch einen Rechtsanwalt
vertretene Beschwerdeführer musste aufgrund der Aktenlage damit rech-
nen, dass ein Dublin-Verfahren im Gang ist, weshalb das SEM sich nicht
verpflichtet sehen musste, ihn unaufgefordert über den Verfahrensstand zu
informieren. Das sich der Beschwerdeführer seit Mai 2014 in der Schweiz
aufhält, geht aus der angefochtenen Verfügung hervor. Das SEM hat somit
nichts Wesentliches unerwähnt gelassen, weshalb die Rüge, es habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nicht stichhaltig ist.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt zudem, das SEM hätte zwingend weitere
Abklärungen treffen und Berichte betreffend die Situation von Flüchtlingen
und Dublin-Rückkehrern in Italien konsultieren müssen. Zudem habe es
die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung verletzt, weil es nicht auf seine gute
Integration und seine familiären Beziehungen in der Schweiz eingegangen
sei.
Die allgemeine Lage von Flüchtlingen und Dublin-Rückkehrern in Italien ist
den schweizerischen Asylbehörden bekannt. Sie konsultieren selbstre-
dend entsprechende Berichte, was indessen nicht in jeder Verfügung zu
erwähnen ist. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist das SEM
auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ein-
gegangen. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und
nicht richtig abgeklärt, ist unberechtigt.
4.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt die Tat-
sache, dass das SEM erst am 8. März 2016 eine Verfügung zum Asylge-
such vom 9. Mai 2014 erliess, keinen schweren Verfahrensfehler dar. Das
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Seite 8
SEM konnte die Verfügung nicht früher treffen, da die Antwort der italieni-
schen Behörden im Remonstrationsverfahren noch ausstehend war und
erst am 16. Februar 2016 erfolgte.
4.6 Da die formellen Rügen unberechtigt sind, ist der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und Fest-
stellung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 3) abzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Das
SEM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Juni 2014 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen eines Re-
monstrationsverfahrens am 16. Februar 2016 zu.
5.1.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.1.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Juni 2014 um
Übernahme des Beschwerdeführers. Diese antworteten entgegen den An-
gaben in der Beschwerde nicht am 3. Juni 2014, sondern am 10. Juli 2014
abschlägig. Daraufhin ersuchte das SEM am 30. Juli 2014 – und somit
rechtzeitig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung) – Italien um Über-
prüfung seines Entscheids. Italien hätte diese Anfrage zwar innerhalb von
zwei Wochen beantworten sollen, aber entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung wurde nach Ablauf der zwei Wochen nicht automa-
tisch die Schweiz zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, da es sich bei der in Art. 5 Abs. 2 Durchsetzungsverord-
nung festgelegten Frist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5). Das SEM hat demnach keineswegs
schwere Verfahrensfehler begangen, indessen haben die italienischen Be-
hörden mit der massiv verspäteten Antwort Dublin-Vertragsrecht verletzt.
5.1.4 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Schweiz sei durch die
ursprüngliche, fristgerechte Ablehnung des Übernahmegesuchs durch die
italienischen Behörden für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig geworden, ist nicht zutreffend, da die Schweiz recht-
zeitig ein Remonstrationsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 Durchsetzungs-
verordnung einleitete.
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Seite 9
5.1.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO ende die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, dessen Gebiet der
Asylbewerber zuerst betreten habe, zwölf Monate nach dem Tag des ille-
galen Grenzübertritts. Der Beschwerdeführer habe am 9. Mai 2014 ein
Asylgesuch gestellt, weshalb schon aus diesem Grund die Zuständigkeit
Italiens erloschen sei. Der Beschwerdeführer scheint den Sinn des ent-
sprechenden Wortlauts nicht erfasst zu haben: Überschreitet ein Dritt-
staatsangehöriger die Grenze eines Mitgliedstaats (Einreisestaat) und reist
in einen anderen Mitgliedsstaat ein und stellt dort nach einem mindestens
zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten einen (ersten) An-
trag auf internationalen Schutz, ist der Einreisestaat – sofern nicht ein an-
deres Zuständigkeitskriterium vorliegt – für die Prüfung des Antrags nicht
mehr zuständig (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K13 zu Art. 13). Dies
ergibt sich aus dem Versteinerungsprinzip (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Waren die zwölf Monate bei Antragstellung nach ununterbrochenem Auf-
enthalt im "Dublin-Gebiet" nicht abgelaufen, führt der Ablauf der Frist wäh-
rend des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht zur Zuständigkeit
des ersuchenden Staats. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt für das vorlie-
gende Verfahren keine Bedeutung zu, da der Grenzmitgliedstaat (vorlie-
gend Italien) bekannt ist und seine Zuständigkeit nicht erloschen ist. Art. 13
Abs. 1 kommt im Verhältnis zu Abs. 2 ein Anwendungsvorrang zu (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K17 f. zu Art. 13).
5.1.6 Schliesslich wird in der Beschwerde auf die "höchste, in der Dublin-
III-VO festgehaltene Frist" verwiesen. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lege fest,
dass die Überstellung einer flüchtigen Person nach höchstens 18 Monaten
erfolgen müsse. Bei analoger Anwendung auf den Beschwerdeführer wäre
diese Frist deutlich überschritten worden. Der Beschwerdeführer übersieht,
dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten, die in bestimmten Fällen
auf zwölf beziehungsweise achtzehn Monate verlängert werden kann,
nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entschei-
dung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese auf-
schiebende Wirkung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO hat, zu laufen be-
ginnt. Dies wird allein schon aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-
III-VO klar. Die Überstellungsfrist ist somit entgegen der unzutreffenden
Ausführungen in der Beschwerde keineswegs abgelaufen.
5.1.7 Das SEM hat somit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
weder schwere Verfahrensfehler noch Versäumnisse begangen. Die Rüge,
mehrere Fristen seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits
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Seite 10
abgelaufen gewesen, ist – soweit damit Verwirkungsfristen gemeint sind –
unberechtigt.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Eventualantrag, bei den italienischen Behör-
den sei eine Garantie betreffend die Zusicherung einer menschenwürdigen
Behandlung einzuholen (Rechtsbegehren 5), ist demnach abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, Familienangehö-
rige hielten sich in der Schweiz auf und er habe sich hier bereits integriert
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.3.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist die Rüge, das SEM habe
nicht beachtet, dass die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers
D-1782/2016
Seite 11
in der Schweiz Asyl erhalten hätten beziehungsweise vorläufig aufgenom-
men worden seien, aktenwidrig. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass
Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gelten, weshalb der Beschwerdeführer aus deren Anwesenheit in
der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Geschwistern nicht be-
legt ist (vgl. Art. 9 und 16 Dublin-III-VO). Das SEM hat die Dublin-III-VO
somit auch in dieser Hinsicht keineswegs falsch angewendet.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Grün-
den" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
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Seite 12
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.3.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ausgang des Verfah-
rens nichts zu ändern vermögen.
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Seite 13
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Aussetzung des Vollzugs (Rechtsbegehren 1 und 2) als ebenso gegen-
standslos erweisen wie der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 6).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der
Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und sich
die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG (Rechtsbegehren 7) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1782/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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