B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1783/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
D-1783/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien
im Kindesalter in Richtung Sudan, wo sie sich ca. 10 Jahre aufhielt. Im
März 2015 reiste sie nach Libyen und von dort aus auf dem Seeweg nach
Italien. Am 10. August 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2015 führte das SEM die Befra-
gung zur Person durch. Die Anhörung fand am 2. Februar 2016 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus einem äthiopischen Dorf
zu stammen und christlichen Glaubens zu sein. Ihr Vater sei als Mitglied
einer oppositionellen Partei verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten
auch nach ihrer Mutter gesucht, weshalb sie in den Sudan geflohen seien.
Ihre Mutter sei gestorben, worauf man sie einem Schlepper übergeben und
sie bei diesem gelebt habe. Nach der Heirat 2011 seien sie und ihr Mann
Untermieter des besagten Schleppers gewesen. Sie habe als Haushalts-
hilfe gearbeitet. Ihre muslimischen Arbeitgeber hätten von ihr verlangt,
dass sie mit ihnen bete, weshalb es zu Konflikten gekommen sei. Deshalb
und in der Absicht, zu ihrem Mann zu gelangen, welcher vor ihr ausgereist
sei und sich ebenfalls in der Schweiz befinde, sei auch sie aus dem Sudan
ausgereist. Der Transport nach Libyen sei auf dem Landweg mit Hilfe von
Schleppern erfolgt. In B._______ sei sie inhaftiert worden und habe sexu-
elle Gewalt erlitten. Es habe keine offizielle Haftentlassung gegeben; viel-
mehr sei sie nach drei Monaten einem „Vermittler“ verkauft worden und
habe in dessen Haus arbeiten müssen. Etwa einen Monat später sei ihr die
Flucht gelungen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie be-
hördliche Repressalien wegen ihres Vaters. Zudem kenne sie dort nieman-
den. In der Schweiz habe sie an einer regimefeindlichen Kundgebung teil-
genommen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab zwei Fotos und eine Notiz als Beleg für
exilpolitische Aktivitäten zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 17. Februar 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit
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den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerde-
führerin stütze sich in diesem Zusammenhang lediglich auf weit zurücklie-
gende Schilderungen ihrer Mutter und blosse Vermutungen. Mangels ob-
jektiver Anhaltspunkte für eine drohende staatliche Verfolgung habe sie im
aktuellen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Heimatland. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten liessen in
der geltend gemachten Form nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes
Risikoprofil schliessen.
B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz,
weder aufgrund der allgemeinen Situation vor Ort noch aus persönlichen
Gründen drohe der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung. Mit ih-
rem Ehemann verfüge sie über eine genügend enge Beziehungsperson in
Äthiopien.
C.
C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. März 2016 (Datum des
Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugs-
punkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ein-
räumung einer Frist zwecks Nachreichung eines noch zu erstellenden psy-
chiatrischen Berichts. Eine detaillierte Kostennote wurde nach Abschluss
des Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt.
C.b Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin dar, dass deutliche Hin-
weise auf das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung vorlä-
gen. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter schon im Alter von 10 oder 11 Jah-
ren vollständig auf sich gestellt gewesen. Sie sei als Minderjährige einem
Schlepper übergeben worden und habe anlässlich der Anhörung bei der
Erwähnung dieses Umstands eine starke emotionale Regung gezeigt. Die
Rechtsvertretung führte in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerde-
führerin auf diesen Sachverhalt ohne Beisein ihres Ehemannes angespro-
chen zu haben, worauf sie weinend erzählt habe, von diesem Schlepper
als Kind sexuell ausgebeutet worden zu sein. Die Dauer der sexuellen Ge-
walt und deren Ausmass seien von der Rechtsvertretung aus Rücksicht auf
die Mandantin nicht näher thematisiert worden. Diese Fragen dürften sich
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im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung klären. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin sei jedenfalls durchaus plausibel. Schlepper seien in
der Regel Teil eines kriminellen Netzwerks, weshalb die Wahrscheinlich-
keit, dass sie als Minderjährige Opfer von systematischer sexueller Gewalt
geworden sei, als hoch eingestuft werden müsse. Dem Anhörungsprotokoll
sei ferner zu entnehmen, dass sie in Libyen festgenommen, inhaftiert und
danach einem „Vermittler“ verkauft worden sei, um in dessen Haushalt zu
arbeiten. Darauf angesprochen habe sie der Rechtsvertretung erneut wei-
nend erzählt, auch in Libyen Vergewaltigungen erlitten zu haben. Die
Dauer und das Ausmass der Gewalt seien aus Rücksicht wiederum nicht
näher thematisiert worden. Diese Fragen dürften sich ebenfalls im Rahmen
der psychiatrischen Untersuchung klären. Jedenfalls sei allgemein be-
kannt, dass Frauen in libyschen Gefängnissen systematisch vergewaltigt
würden und auch in Privathaushalten sexueller Gewalt ausgesetzt seien.
Aufgrund der geschilderten Situation sei eine psychiatrische Abklärung in
Auftrag gegeben worden. Es bestehe der Verdacht einer posttraumati-
schen Belastungsstörung. Im noch zu erstellenden psychiatrischen Bericht
werde Näheres zu erfahren sein. Sollte sich eine schwere psychiatrische
Erkrankung konkretisieren, so wäre deren Behandelbarkeit in (…) zu prü-
fen. Das äthiopische Gesundheitssystem sei aber mit schweren Mängeln
behaftet. Zudem falle ins Gewicht, dass weder die Beschwerdeführerin
noch ihr Mann aus (…) stammten. Weiter erschwerend komme hinzu, dass
der Ehemann von den erlittenen Vergewaltigungen keine Kenntnis bezie-
hungsweise sie ihm diese gar nicht bekannt gegeben habe. Die Verheimli-
chung durch die Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass sie von ihrem
Mann möglicherweise verlassen würde, sollte er Kenntnis darüber erlan-
gen. Diesfalls wäre sie vor Ort alleine auf sich gestellt. Insgesamt könne
nicht angenommen werden, dass sie von ihm in Äthiopien im notwendigen
Ausmass die dringend benötigte Unterstützung im Hinblick auf regelmäs-
sige psychiatrische Behandlung erhalten würde. Sollte sich der Verdacht
einer schweren psychiatrischen Erkrankung bestätigen, sei nach dem Ge-
sagten nicht davon auszugehen, dass sie (ausreichenden) Zugang zur in
(…) in einem gewissen Ausmass vorhandenen medizinischen Infrastruktur
hätte. Damit wäre sie einer existenzgefährdenden Lage ausgesetzt.
D. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben im Hin-
blick auf ihr bevorstehende medizinische Untersuchungen ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut. Für
die Nachreichung des in Aussicht gestellten Arztberichts wurde Frist ange-
setzt.
F.
Am 26. April 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen
Arztbericht vom 14. April 2016. Diesem sei zu entnehmen, dass sie an ei-
ner schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und ei-
ner anhaltenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symp-
tomen leide. Die PTBS werde in Zusammenhang mit der von ihr geschil-
derten „multiplen sexuellen Gewalt“ und „sklavenähnlicher Erniedrigung“
gesehen. Der ausführlichen Anamnese könne entnommen werden, dass
sie im Sudan von Schleppern über einen längeren Zeitraum hinweg syste-
matisch vergewaltigt worden und während der Inhaftierung in Libyen eben-
falls massiver sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei sie auf
dem Weg nach Libyen ausgebeutet worden. Die Anamnese stimme mit ih-
ren Angaben im Asylverfahren überein. Dem Bericht könne ferner entnom-
men werden, dass sie das Erlittene – mutmasslich aus Scham oder Angst
– ihrem Ehemann bisher verschwiegen habe. Die behandelnde Ärztin emp-
fehle eine weitere psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung als
„dringend“; zudem habe sie gynäkologische Abklärungen veranlasst. Ihr
Bericht sei sehr ausführlich und die Diagnose kohärent begründet. Betref-
fend Zumutbarkeit des Vollzugs könne auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe verwiesen werden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzuges sei festzuhalten,
dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen
würden, wenn die Rückführung eine lebensbedrohliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes bewirken würde. Dies sei bei der vorliegenden
psychischen Erkrankung nicht der Fall, da kein Hinweis auf eine Selbstge-
fährdung bestehe. Im Übrigen bestünden Behandlungsmöglichkeiten vor
Ort, wobei auch medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden könne.
H.
In ihrer Replik vom 1. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin mit Bezug-
nahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und einen
Bericht der SFH fest, sie leide an einer schwerwiegenden psychischen Er-
krankung und nicht – wie das SEM suggeriere – an einer leichten oder
durchschnittlichen. Hinzu komme, dass sie und ihr Ehemann nicht aus (…)
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stammten und dort weder über ein soziales Netz noch – so in Anbetracht
ihres Bildungshintergrundes und der beruflichen Erfahrung – über Res-
sourcen für den Aufbau einer existenziellen Situation verfügten. Die Tatsa-
che, dass sie ihrem Ehemann das Vorgefallene bisher verschwiegen habe,
deute darauf hin, dass nicht mit ausreichender Sicherheit seine Trennung
von ihr ausgeschlossen werden könnte, sollte er davon erfahren. Die Sta-
bilität der ehelichen Beziehung sei gemäss Anamnese im Arztbericht und
auch der Anhörung ohnehin unklar, habe sie doch angegeben, ihn aus Per-
spektivlosigkeit geehelicht zu haben. Bei der Therapie wäre sie aber ein-
deutig auf dessen Unterstützung angewiesen. Mithin wäre sie als möglich-
erweise alleinstehende, mittellose und schwer kranke Frau ohne Bildungs-
hintergrund in einer prekären Situation, zumal sie aufgrund ihrer langjähri-
gen Landesabwesenheit vor Ort keine eigenen sozialen Anknüpfungs-
punkte habe. Ob die Verwandten des Ehemannes ihr beistehen würden,
erscheine in Anbetracht der Fallumstände sehr fraglich. Zusammenfas-
send sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland nicht über einen
(ausreichenden) Zugang zur psychischen Infrastruktur erhalten und in eine
existenzgefährdende Lage geraten würde.
I.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 wurde ein weiteres Arztzeugnis nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus
der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2
S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502).
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5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
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Seite 9
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen. Dem
Arztbericht vom 14. April 2016 sei zu entnehmen, dass sie an einer schwer-
gradigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer anhal-
tenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen
leide. Die behandelnde Ärztin empfehle eine weitere psychiatrische-psy-
chotherapeutische Behandlung als „dringend“; zudem habe sie gynäkolo-
gische Abklärungen veranlasst. Ihr Bericht sei sehr ausführlich und die Di-
agnose kohärent begründet.
Das äthiopische Gesundheitssystem sei mit schweren Mängeln behaftet.
Zudem falle ins Gewicht, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr
Mann aus (…) stammten. Weiter erschwerend komme hinzu, dass der
Ehemann von den erlittenen Vergewaltigungen keine Kenntnis bezie-
hungsweise sie ihm diese gar nicht bekannt gegeben habe. Die Verheimli-
chung durch die Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass sie von ihrem
Mann möglicherweise verlassen würde, sollte er Kenntnis darüber erlan-
gen. Diesfalls wäre sie vor Ort alleine auf sich gestellt. Insgesamt könne
nicht angenommen werden, dass sie von ihm in Äthiopien im notwendigen
Ausmass die dringend benötigte Unterstützung im Hinblick auf regelmäs-
sige psychiatrische Behandlung erhalten würde.
5.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
5.3.3 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinste-
henden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht eben-
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Seite 10
falls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter ande-
rem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht,
sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der
Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in (…)
werde auf 40 bis 55 % geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere
Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Er-
werbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im
Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erbli-
cken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten blei-
ben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Pros-
titution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der
Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.5).
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund der Ausreise im Kindsalter kaum ein genügendes ei-
genes soziales Netz vor Ort hat (vgl. A 4/13 S. 5 unten f.; A 16/18 Antwort
44). Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, dass ihr Ehemann, wel-
cher die Schweiz ebenfalls verlassen muss, in seinem Herkunftsort über
Angehörige verfügt und in der Landwirtschaft auf dem Land seiner Familie
arbeitete (vgl. dazu dessen Akten A 4/13 S. 5 und A 13/19 Antworten 42 f.).
Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie gemeinsam mit ihm ins
Heimatland zurückkehren kann und nicht im Sinne des zitierten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise alleine auf sich gestellt sein
wird. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis in der Beschwerde nichts
zu ändern, dass der Ehemann nichts von den erlittenen Vergewaltigungen
wisse. Auch ein genügender wirtschaftlicher Rückhalt dürfte gegeben sein.
Damit ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage
geraten könnte.
Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige
medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Wegweisungsvollzug
ist indessen nicht schon deshalb als unzumutbar zu betrachten, weil die in
einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist
vielmehr erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2
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Seite 11
E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.).
Namentlich auch die psychiatrische Versorgung in Äthiopien ist oftmals
mangelhaft (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-5207/2012 vom
19. November 2013 E. 4.3.4 und den in der Beschwerde zitierten SFH-
Bericht vom 13. September 2013). Gemäss den eingereichten Unterlagen
leidet die Beschwerdeführerin beziehungsweise litt sie an nicht zu verharm-
losenden psychischen Beschwerden, wobei aber offenbar keine Suizidali-
tät erkennbar war und eine stationäre Aufnahme nicht in Betracht gezogen
wurde (vgl. wiederum den Bericht vom 14. April 2016 sowie vom 30. März
2017). Die ferner erwähnten physischen Beschwerden dürften grundsätz-
lich vor Ort behandelbar sein. Zwar stammt der Ehemann der Beschwer-
deführerin offenbar aus einer sehr ländlichen Gegend und hat das Land
ebenfalls vor eher langer Zeit verlassen. Mit Hilfe der erwähnten Angehöri-
gen und in Anbetracht des erwähnten Landbesitzes der Familie als finan-
ziellem Rückhalt dürfte es ihm aber möglich sein, zusammen mit der Be-
schwerdeführerin im Heimatland wieder unter zumutbaren Bedingungen
Wohnsitz zu nehmen, und zwar eben nicht zwingend im Herkunftsgebiet,
sondern an einem Ort, wo die allfällig fortzusetzende ambulante und medi-
kamentöse Therapie seiner Gattin in zumutbarer Nähe vorhanden wäre.
Die vom SEM thematisierte medizinische Rückkehrhilfe dürfte dabei zu ei-
ner grundsätzlich stabilen Situation bei der Ankunft im Heimatland nach
doch langer Zeit und bei der Bewältigung der damit verbundenen Heraus-
forderungen führen.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass – wenn auch unter er-
schwerten Bedingungen – der Zugang der Beschwerdeführerin zu einer
allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatland gewähr-
leistet ist.
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beila-
gen detaillierter einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016
gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht ent-
scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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