B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1784/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (…).
D-1784/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Oktober 2015 und gelangte am 8. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo er am 11. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am
18. Dezember 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch
zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. Juni
2017 fand die einlässliche Anhörung statt.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie
Hazara und stamme aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz
Ghazni). Er habe in seiner Heimatregion neun Jahre lang die Schule be-
sucht, welche von den Taliban kontrolliert worden sei. Er und die anderen
Schüler seien von den Taliban bedroht und regelmässig mit der Peitsche
geschlagen worden. Da es in seiner Heimatregion keine Sicherheit gege-
ben habe, sei er im Jahre 2009 zu einem in F._______, Pakistan, wohnhaf-
ten Onkel gezogen. Dort habe er im Jahre 2011 an einer afghanischen
Schule einen Mittelschulabschluss machen können. Danach habe er für
verschiedene Schulen Englischunterricht erteilt und begonnen, sich vom
Islam zu distanzieren. Er habe mit seinem Schwager und Pastor
E._______ über das Christentum gesprochen und die Bibel gelesen.
Schliesslich sei er zum Christentum konvertiert und habe sich im Juni 2013
taufen lassen. Seine «Ideologien» habe er anschliessend in seine Eng-
lischkurse eingebracht. Er habe gemischte Kurse für Knaben und Mädchen
durchgeführt und Folklore aufgeführt. Er habe sich gegen Fanatismus und
Terrorismus sowie gegen die Ausnützung der Bevölkerung durch die Mul-
lahs ausgesprochen. In seinen Kursen habe er nicht direkt vom christlichen
Gedankengut sprechen können, aber die Taten von Religionsführern aus
Afghanistan verurteilt. Unter seinen Schülern seien auch Söhne von Mul-
lahs und Fanatikern gewesen. Seine Tätigkeiten seien von den entspre-
chenden Leuten falsch aufgenommen worden, und man habe ihm vorge-
worfen, er würde die Kinder zur Prostitution erziehen und sie auf den fal-
schen Weg führen. Die Mullahs hätten deshalb seinen Unterricht schlies-
sen wollen. Nachdem er Morddrohungen erhalten habe, habe er sich rund
einen Monat lang in F._______ versteckt gehalten, bevor er sich im Sep-
tember 2015 nach D._______, Afghanistan, zu seiner Familie durchge-
schlagen habe. Seine Ehefrau sei in F._______ zurückgeblieben. Er habe
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in D._______ – später zusammen mit seiner Ehefrau – leben und unter-
richten wollen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass es Sicherheitsprob-
leme geben würde. Kurz nachdem er einen Antrag gestellt habe, um als
Lehrer in den umliegenden Schulen arbeiten zu können, seien Flugblätter
der Religionskommission von D._______ verteilt worden, worin die Bevöl-
kerung über seine Konversion zum Christentum und die hierfür angesetzte
Todesstrafe informiert worden sei. Er gehe davon aus, dass die Mullahs in
Pakistan die Religionskommission in D._______ über seine Aktivitäten in-
formiert hätten. Nachdem er durch das Nachbarskind seiner Mutter von
diesem Flugblatt Kenntnis genommen habe, sei er noch am selben Tag
nach G._______ gereist. Er habe sich vergewissern wollen, ob es eine
Möglichkeit gebe, legal aus Afghanistan auszureisen. Weil dies aber meh-
rere Monate gedauert hätte und er Angst um sein Leben gehabt habe, sei
er nach rund zehn Tagen in G._______ im Oktober 2015 illegal aus Afgha-
nistan ausgereist. In der Schweiz besuche er eine christliche Kirche und
bete.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
seine afghanische Identitätskarte (im Original, inkl. Übersetzung), ein Ab-
schlusszeugnis der afghanischen Schule (…) aus dem Jahre 2011 (in Ko-
pie), einen Ausweis als Direktor der (…) (in Kopie), diverse Unterlagen be-
treffend seinen Onkel und seine beiden Cousins väterlicherseits (in Kopie,
inkl. Übersetzung), eine Heiratsurkunde vom 5. Juli 2013 (im Original), ei-
nen Taufschein der (…) aus dem Jahre 2013 (im Original), diverse Fotos
(insbesondere betreffend seine berufliche Tätigkeit als Lehrer), ein Flug-
blatt der Religionskommission des Distrikts D._______ (in Kopie, inkl.
Übersetzung), zwei Schreiben von Pfarrer H._______ der evangelisch-me-
thodistischen Kirche des Bezirks I._______ vom 13. Dezember 2016 und
14. Juni 2017, eine Teilnahmebestätigung der Universität Freiburg betref-
fend das Seminar (…) vom Januar 2017 sowie diverse Terminkarten be-
treffend medizinische Behandlungen ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 – eröffnet am 21. Februar 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylge-
such indes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Weg-
weisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. März 2018 (Datum des Post-
stempels) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden
ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Kopie
der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eine Vollmacht vom
9. März 2018, eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2018 sowie eine Kos-
tennote der Rechtsvertreterin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung – unter der Vorausset-
zung des fristgerechten Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung
– gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Sara
Lenherr einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 22. Mai 2018 eine aktuelle
Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2018 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 wurde das SEM zur Einreichung
einer Vernehmlassung bis zum 11. Juni 2018 eingeladen.
G.
In der am 7. Juni 2018 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM im
Wesentlichen an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
fest.
H.
Am 8. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
D-1784/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Aufgrund der Begründung der Beschwerde und der Tatsache, dass das
SEM in seiner Verfügung vom 16. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers bejahte, ist davon auszugehen, dass mit der Be-
schwerde – entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren – nicht
die gesamte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Ziffern 2 und 3 des
Dispositivs angefochten werden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls und der Wegweisung
an sich.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht asyl-
relevant oder von der Asylgewährung ausgeschlossen.
Zur Begründung führt sie zunächst aus, die geltend gemachten Übergriffe
durch die Taliban vor der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2009 seien
als Nachschub zu werten. Der Beschwerdeführer habe diese Übergriffe in
der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl solche Verfolgungsmassnah-
men erfahrungsgemäss wichtige Elemente in der Begründung eines Asyl-
gesuches bilden würden. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner erwägt die Vorinstanz,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in seiner
Herkunftsregion vor seiner Ausreise im Jahre 2009 sei Ausdruck der dorti-
gen und in weiten Teilen Afghanistans herrschenden prekären Sicherheits-
lage, namentlich der militärischen Auseinandersetzungen zwischen den af-
ghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie deren Präsenz in sei-
ner Herkunftsregion. Diese Asylgründe würden daher auf der damaligen
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allgemeinen politischen und sozialen Lage in seiner Heimatregion grün-
den, von der ein Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung, so auch Schü-
ler und Schülerinnen, in gleicher Weise betroffen gewesen seien, weshalb
diese Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen würden. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, sie gehe auf-
grund des in Pakistan erfolgten Abfalls des Beschwerdeführers vom isla-
mischen Glauben, seiner dortigen Tätigkeit als Englischlehrer, der einge-
reichten Beweismittel sowie seines Profils davon aus, dass er im Falle ei-
ner Rückkehr in seine Heimatregion ernsthaften Nachteilen im Sinne eines
unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt
wäre (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August
2017, insb. E. 7.6 und 7.7). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative aus-
serhalb seiner Herkunftsregion sei nicht gegeben, weshalb er als Flüchtling
anzuerkennen sei. Jedoch seien seine flüchtlingsrelevanten Tätigkeiten als
Englischlehrer und seine Konversion zum Christentum nach seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat erfolgt, weshalb die flüchtlingsrelevanten Ele-
mente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien. Der von ihm
erwähnte kurze Aufenthalt in Afghanistan im Jahre 2015 sowie die damit
geltend gemachten Probleme würden die Anwendung von Art. 54 AsylG
nicht beschlagen, da sie auf seine Aktivitäten nach seiner Ausreise und im
Zusammenhang mit seinem langjährigen Aufenthalt in Pakistan zurückzu-
führen seien. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Ereignisse im Jahre 2015 in Afghanistan sowie den
damit zusammenhängenden Drohbrief zu prüfen. Folglich sei der Be-
schwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen ein, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die geltend
gemachten Ereignisse in Afghanistan im Jahre 2015 auf ihre Glaubhaf-
tigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen. Es sei festzustellen, dass er in Af-
ghanistan aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung seiner Konversion
zum Christentum schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei.
Mit der Konversion habe er sich grundsätzlichen islamischen Sitten, Ge-
bräuchen und Glaubensregeln wiedersetzt. Seine ausführlichen Angaben
zu seiner Rückkehr nach Afghanistan seien im Hinblick auf die aktuelle
Lage in seinem Heimatstaat bezüglich der Religionsfreiheit nachvollzieh-
bar, konsistent und plausibel. Auch in Zusammenhang mit seinen von der
Vorinstanz bereits als glaubhaft qualifizierten Aussagen zu den Ereignissen
in Pakistan, seien ihm vorliegend die Ereignisse bei seiner Rückkehr nach
Afghanistan zu glauben. Er sei von seinem privaten Umfeld, der Gesell-
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Seite 8
schaft und der Religionskommission wegen seiner Konversion nicht akzep-
tiert und verurteilt worden. Ferner sei zu betonen, dass die Vorinstanz
ebenfalls davon ausgegangen sei, er wäre in seiner Heimatregion ernst-
haften Nachteilen im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Diese Annahme habe sich bewahr-
heitet, als er nach Afghanistan zurückgekehrt und tatsächlich solchen
Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz habe folglich verkannt,
dass er eben gerade wegen ernsthafter Nachteile beziehungsweise wegen
begründeter Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen aufgrund seiner
Religionszugehörigkeit und seines besonderen Profils, Afghanistan habe
verlassen müssen. Da es sich vorliegend nicht um subjektive Nachflucht-
gründe handle, sei ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in Af-
ghanistan im Jahre 2015 vom SEM in der angefochtenen Verfügung zwar
unter dem Sachverhalt aufgeführt, indessen unter den Erwägungen nicht
ausreichend gewürdigt wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 16. Februar
2018, Ziff. I/2. und Ziff. II/3.). Insbesondere ist die lapidare Aussage, der
kurze Aufenthalt in Afghanistan beschlage Art. 54 AsylG nicht, nicht ver-
ständlich.
6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqua-
lität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der
Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich
die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu-
mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
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Seite 9
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21
E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.
2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
6.3 Aus den Verfahrensgarantien lässt sich somit ableiten, dass die Vo-
rinstanz gehalten gewesen wäre, sich in den Erwägungen konkret zu den
vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen in Afghanistan im Jahre
2015 zu äussern und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweis-
mittel (Flugblatt der Religionskommission des Distrikts D._______) gege-
benenfalls zu würdigen. Aus der angefochtenen Verfügung wird nicht ein-
deutig ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz die geltend ge-
machten Ereignisse in Afghanistan im Jahre 2015 für nicht entscheidwe-
sentlich erachtet hat. Insbesondere hat sie weder die Glaubhaftigkeit noch
die Asylrelevanz ausdrücklich geprüft. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur
Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten blei-
ben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer In-
stanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneinge-
schränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
7.2 Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, zumal die Überprüfungs-
befugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG ein-
geschränkt ist und die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf verzichtet
hat, das Versäumte nachzuholen. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wie-
deraufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, ihrer Begrün-
dungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und die geltend gemachten
Ereignisse in Afghanistan im Jahre 2015 sowie das in diesem Zusammen-
hang eingereichte Beweismittel (Flugblatt der Religionskommission des
Distrikts D._______) ausreichend zu würdigen. Bei dieser Sachlage erüb-
rigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
D-1784/2018
Seite 10
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des fest-
gestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfü-
gung vom 4. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträg-
lich gegenstandslos.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte am 23. März 2018 eine Kostennote zu den Akten, die
einen Vertretungsaufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 180.– und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist
der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 180.– zu belassen.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu
anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und wird um drei Stunden
gekürzt. Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der
tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist
somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen,
welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl.
Art. 11 Abs. 3 VGKE). Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1’310.– (inkl. Mehr-
wertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1784/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’310.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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