B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1785/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Partei
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. März 2016 / D-5322/2014.
D-1785/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller wurde – mit einer gefälschten (…) Identitätskarte von
B._______ her in die Schweiz einreisend – am 19. Juli 2014 am Flughafen
C._______ festgenommen. Er reichte gleichentags ein Asylgesuch ein.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenlo-
ser Palästinenser aus Syrien. Er sei in D._______ geboren und habe dort
bis zur Ausreise gelebt, verfüge als Palästinenser aber nicht über die syri-
sche Staatsangehörigkeit, sondern gelte in Syrien als Flüchtling, für den
das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen
Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Re-
fugees in the Near East [UNRWA]) zuständig sei. Er sei im Besitz einer
syrischen Aufenthaltsbewilligung. Er habe das Gymnasium abgeschlossen
und als (…) gearbeitet. Seit dem Jahr (…) sei er verheiratet und habe (…)
Kinder. Er sei nie politisch aktiv, in Haft oder vor Gericht gewesen. Unge-
fähr (…) habe er den obligatorischen syrischen Militärdienst geleistet. Seit-
her habe er nie mehr Kontakt mit dem Militär gehabt. Er habe Syrien wegen
des Krieges verlassen. Er sei kaum mehr aus dem Haus gegangen und
habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Auch habe er sich vor
verschiedenen Gruppierungen gefürchtet, die Leute für den Kampf rekru-
tieren würden. In seinem Wohnviertel hätten Unbekannte Kampfparolen an
Wände geschrieben. Auch habe er von Unbekannten Telefonanrufe mit
Kampfaufforderungen erhalten. Aufgrund dieser Situation habe er seine
Frau und Kinder vor vier Monaten in ein Flüchtlingslager in E._______ ge-
bracht, wo sie sich nach wie vor aufhalten würden. Er sei danach legal nach
Syrien zurückgereist, habe das Land aber kurz darauf, vor etwa zwei Mo-
naten, illegal in Richtung Türkei verlassen. Mit einem Boot sei er nach
B._______ gelangt, von wo aus er auf dem Luftweg mit dem gefälschten
Identitätsdokument, das ihm ein Schlepper beschafft habe, in die Schweiz
gelangt sei. Er reichte die syrische Aufenthaltsbewilligung und seinen Füh-
rerschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass
der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei
es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob.
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Es führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht zu genügen. Die Nachteile, die er im Rahmen des Bürgerkriegs erlit-
ten habe, seien asylrechtlich nicht relevant. Eine gezielt gegen seine Per-
son gerichtete Verfolgung habe nicht stattgefunden.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung derjenigen
Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung, welche die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffen, und um Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
um Gewährung des Asyls.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seine tatsächlichen Asyl-
gründe bisher verschwiegen. Es stimme nicht, dass er nach Absolvierung
des Militärdiensts keinen Kontakt mehr zum Militär gehabt habe. Vielmehr
sei er während (…) Jahren im (…) der syrisch-arabischen Armee, im Zweig
"(…)" in F._______, als Soldat respektive in administrativer Funktion tätig
gewesen. Das (…) sei Teil eines (…) gewesen. Seine Arbeit habe darin
bestanden, (…). Er habe nicht ab Kriegsbeginn an der Front kämpfen müs-
sen, sondern weiterhin seine administrative Funktion ausführen können.
Nach etwa eineinhalb verlustreichen Kriegsjahren habe ihn der Komman-
dant aber schriftlich zur Teilnahme am Kampf aufgefordert. In dieser Zeit
habe seine Truppe, wie das gesamte syrische Regime, mit der G._______
zusammengearbeitet. Persönlich habe er aber keinen Kontakt zur
G._______ oder anderen politischen Gruppierungen gehabt. Da er nicht
bereit gewesen sei, an der Front zu kämpfen, sei er zwei oder drei Tage
nach Erhalt des Befehls ohne Abmeldung untergetaucht. Er habe seine
Frau und die Kinder in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht. Nach
seiner Rückkehr nach Syrien habe er in seinem Haus den Brief eines Un-
bekannten gefunden, der ihn zur Teilnahme am Kampf aufgefordert habe;
er habe diesen Brief zu Hause zurückgelassen. Bei einer Rückkehr nach
Syrien bestehe die Gefahr, dass er von der G._______ aufgegriffen und
wegen der Flucht aus dem Militär hingerichtet würde. Da er sich der Ein-
berufung durch die syrische Armee und allenfalls auch der Kampfaufforde-
rung einer Milizgruppierung entzogen habe, müsse er bei einer Rückkehr
mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er habe seine Verbindung
zum Militär bisher nicht offengelegt, da er befürchtet habe, dass die
G._______ von den Schweizer Behörden über seinen hiesigen Aufenthalt
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informiert würde. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe er sich
nun zur Offenlegung gezwungen gesehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen Militäraus-
weis (ausgestellt am […] 2013), eine Einladung des Militärgerichts vom […]
2012 und familiäre Dokumente (Familienbüchlein, UNRWA-Dokument,
Arztberichte [Kinder betreffend]) ein.
D.
Mit Urteil D-5322/2014 vom 4. März 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des BFM
vom 22. August 2014 ab.
E.
Mit als „Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ bezeich-
neter Eingabe vom 27. Februar 2017 ersuchte der Gesuchsteller beim
SEM um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als
Flüchtling.
Er machte geltend, er habe von seinem Anwalt in Syrien, den er zwecks
Ausstellung eines neuen Reisepasses kontaktiert habe, erfahren, dass ge-
gen ihn ein Haftbefehl im Hinblick auf die Vollstreckung einer wegen Fah-
nenflucht und Gehorsamsverweigerung verhängten Gefängnisstrafe von
drei Jahren erlassen worden sei. Er sei nicht bereit gewesen, sich aktiv am
Bürgerkrieg zu beteiligen, und habe der entsprechenden Aufforderung der
Vorgesetzten keine Folge geleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe
ihm der Vollzug der besagten Strafe. Zudem sei er in Syrien bereits früher
zu Unrecht wegen einer (…) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr ver-
urteilt worden.
Der Gesuchsteller reichte folgende Dokumente ein: Haftbefehl, Strafregis-
terauszug, Gerichtsprotokoll, Anwaltsschreiben, Anwaltsmitgliederkarte.
F.
Mit Schreiben vom 7. März 2017 forderte das SEM den Gesuchsteller auf,
bis zum 17. März 2017 mitzuteilen, wann die am 27. Februar 2017 einge-
reichten Beweismittel ausgestellt worden seien und wann und wie er von
deren Existenz erfahren und diese erhalten habe.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 führte der Gesuchsteller aus, der Vollstre-
ckungshaftbefehl sei am (…) 2012 ausgestellt worden. Normalerweise
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werde dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbe-
fehls ausgehändigt. Er habe Syrien aber bereits vor Erlass des Haftbefehls
vom (…) 2012 verlassen und von dessen Existenz erst im Oktober 2016
erfahren, als er den syrischen Anwalt zwecks Beantragung eines neuen
Reisepasses kontaktiert habe. Als die Behörden die Passausstellung ver-
weigert hätten, habe sein Anwalt Akteneinsicht beantragt. Der Strafregis-
terauszug, der die Vorstrafe wegen der (…) aufführe, sei am (…) Oktober
2016 ausgestellt worden. Das Gerichtsprotokoll stamme von der Gerichts-
verhandlung bezüglich des Vorwurfs der (…) vom (…) 2007. Sein Anwalt
habe am (…) Oktober 2016 eine beglaubigte Kopie davon erhalten. Der
Anwalt habe ihn schriftlich über den Stand der Dinge informiert; das unda-
tierte Schreiben sei im Oktober 2016 verfasst worden. Die Anwaltsmitglie-
derkarte sei am 15. Oktober 2003 ausgestellt worden (Vorderseite Ara-
bisch, Rückseite Englisch). Er habe die Beweismittel über einen Kurier-
dienst Ende Oktober 2016 erhalten. Aus der Sendungsbestätigung gehe
hervor, dass sie am 20. Oktober 2016 beim Kurierdienst abgegeben wor-
den seien. Er lege das entsprechende Zustellkuvert bei. Zudem reiche er
weitere Beweismittel, die er via Internet erhalten habe, ein. Es handle sich
dabei um die Vollmacht, die er seinem syrischen Anwalt am 6. April 2002
erteilt und nie widerrufen habe, einen Fristentscheid des Militärgerichts in
D._______ vom (…) 2005 und die Zusammenfassung eines Polizeirap-
ports vom (…) 2005.
H.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 erklärte sich das SEM für die Behand-
lung der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2017, ergänzt am
16. März 2017, nicht zuständig und überwies die Akten an das Bundesver-
waltungsgericht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2017, ergänzt
am 16. März 2017, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei. Gleich-
zeitig forderte sie den Gesuchsteller auf, bis zum 18. April 2017 eine Ver-
besserung des Revisionsgesuchs einzureichen und einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1200.– zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch
nicht eingetreten werde.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
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K.
K.a Mit Eingabe vom 18. April 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 13. April 2017) reichte der Gesuchsteller eine Gesuchsverbesserung
ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-5322/2014 vom 4. März 2016
sei in Revision zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung respektive um Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses.
K.b Zur Begründung machte er – in Wiederholung der Ausführungen in den
Eingaben vom 27. Februar 2017 und 16. März 2017 – im Wesentlichen gel-
tend, er habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 von
der Existenz der eingereichten Beweismittel erfahren. Diese würden bele-
gen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Gegen ihn sei
am (…) 2012 ein Haftbefehl zur Vollstreckung einer wegen Fahnenflucht
und Gehorsamsverweigerung ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei
Jahren erlassen worden. Er habe sich aufgrund seiner politischen Über-
zeugung nicht aktiv am Bürgerkrieg beteiligen wollen und sei deshalb der
Aufforderung der Vorgesetzten, Dienst an der Front zu leisten, nicht ge-
folgt. Er habe zu seiner Familie in Syrien lange keinen Kontakt gehabt und
von dem besagten Vollstreckungshaftbefehl erst erfahren, als er seinen sy-
rischen Anwalt im Oktober 2016 zwecks Beantragung eines neuen Reise-
passes kontaktiert habe. Zudem sei er in Syrien bereits zuvor einmal, we-
gen einer (…), verurteilt worden und habe deswegen ein Jahr ins Gefäng-
nis gehen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
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1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Geltendmachung neuer Tatsachen
und der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Be-
schwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behör-
den zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Be-
schwerdeentscheids D-5322/2014 vom 4. März 2016 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
4. März 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
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von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung neuer Tatsachen und
der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisi-
onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom
27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017 und verbessert am 18. April
2017, ist damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden,
wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht
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dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzuma-
chen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt
nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen
führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rah-
men eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die
er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können.
Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumut-
barer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht res-
pektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermitt-
lung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfol-
gungssituation glaubhaft darzulegen vermögen.
3.3.1 Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 13. April 2017 er-
wähnt, er sei in Syrien bereits wegen (…) (Tatzeitpunkt: […] 2002) zu Un-
recht verurteilt worden und habe ein Jahr Freiheitsstrafe verbüsst, genügt
dies den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes – auch
wenn dazu ein Dokument eingereicht wurde – nicht. Nicht jede Erwähnung
eines früheren Ereignisses ist als Revisionsgrund zu prüfen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Sachum-
stände, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, nicht als Revisions-
grund (vgl. E. 3.2) gelten. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die
gesuchstellende Partei die Tatsache, auf die sie sich revisionsweise beruft,
bis zur Urteilsfällung nicht gekannt hat und deshalb im Beschwerdeverfah-
ren nicht geltend machen konnte. Gemäss dem eingereichten Protokoll
vom (…) 2007 wurde der Gesuchsteller in der damaligen Verhandlung be-
treffend den Hergang der (…), die sich am (…) 2002 zugetragen habe und
bei der eine Person verletzt worden sei, als Angeklagter befragt, und die
offenbar zuvor gegen ihn ausgesprochene Strafe von drei Jahren im An-
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schluss an die Befragung auf ein Jahr herabgesetzt. Laut den Ausführun-
gen des Gesuchstellers in der Revisionsverbesserung vom 18. April 2017
ist er aufgrund dieser Verurteilung im Gefängnis gewesen. Er hat somit be-
reits während des Beschwerdeverfahrens von dem besagten Verfahren
respektive der Verurteilung vom (…) 2007 gewusst. Es handelt sich somit
nicht um eine erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016
erfahrene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Dem Vorbrin-
gen ist daher die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zum Beleg
des diesbezüglichen Vorbringens eingereichten Beweismittel (Strafregis-
terauszug, Gerichtsprotokoll vom […] 2007, gerichtlicher Fristentscheid
vom […] 2005 [Mitteilung eines neuen Verhandlungstermins], Polizeirap-
port vom […] 2005 [Anbringen des neuen Verhandlungstermins an der
Haustür des Gesuchstellers]) vermögen vor diesem Hintergrund insoweit
keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen
beziehen. Es erübrigt sich damit, auf die Frage der Echtheit dieser Doku-
mente näher einzugehen.
3.3.2 Im Beschwerdeurteil vom 4. März 2016 wurde die vom Gesuchsteller
erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte, nicht belegte Einberufung
zum Dienst an der Front durch die syrisch-arabische Armee, bei der er zivil
angestellt gewesen sei, als nicht glaubhaft qualifiziert. Zudem wurde auf
BVGE 2015/3 verwiesen, wonach allein die Einberufung in den Militär-
dienst asylrechtlich nicht relevant ist respektive eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen
vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, und festgestellt, dass beim Gesuchsteller, der
sich in Syrien nie politisch betätigt habe, nicht davon auszugehen sei, dass
er bei einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung
zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG gleichkommen würde.
Unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermag der
Gesuchsteller mit der auf Revisionsebene neu vorgebrachten Existenz ei-
nes Haftbefehls vom (…) 2012 zur Vollstreckung einer am (…) 2012 wegen
Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung ausgesprochenen Freiheits-
strafe von drei Jahren nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rück-
kehr nach Syrien seitens der syrischen Behörden in asylrechtlich relevan-
tem Ausmass verfolgt. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Be-
weismittel, bei dem es sich um das Original des Vollstreckungshaftbefehls
vom (…) 2012 handle, vermag das besagte Vorbringen des Gesuchstellers
nicht zu belegen. Ein Dokument wie das vorliegende – eine handschriftlich
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ausgefüllte Formularkopie – kann ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht
oder verfälscht werden und vermag nur eine geringe Beweiskraft zu entfal-
ten. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht keine Gewähr,
zumal der Gesuchsteller nicht anzugeben vermochte, wie er in den Besitz
des Originalhaftbefehls gelangt sein sollte, führte er in der Eingabe vom
16. März 2017 doch selbst aus, die Aushändigung eines Haftbefehls – in
Form einer Abschrift – erfolge erst bei Verhaftung der betroffenen Person.
Zudem werden die Zweifel an der Authentizität des besagten Dokuments
durch die Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren bestärkt, wonach
ihm am (…) 2013 ein (neuer) Militärausweis (respektive ein vom Militär
ausgestellter Angestelltenausweis für eine zivile Tätigkeit) ausgestellt wor-
den sei und er Syrien erst im Jahr 2014 verlassen habe. Wäre der Gesuch-
steller tatsächlich am (…) 2012 wegen Fahnenflucht und Gehorsamsver-
weigerung verurteilt und seit dem (…) 2012 zur Vollstreckung der verhäng-
ten Freiheitsstrafe gesucht worden, wäre ihm vom Militär kaum im (…)
2013 ein neuer Angestelltenausweis ausgestellt, sondern er vielmehr ver-
haftet worden. Mit der Angabe in der Revisionseingabe vom 16. März
2017, Syrien bereits vor Erlass des Vollstreckungshaftbefehls vom (…)
2012 verlassen zu haben, setzt sich der Gesuchsteller in Widerspruch zu
seinen eigenen Angaben im Asylverfahren (Ausreise im Jahr 2014) und
den dazumal eingereichten Beweismitteln (Militärausweis vom […] 2013),
und stellt damit seine persönliche Glaubwürdigkeit selbst in Frage. Im Üb-
rigen ist der Inhalt des Vollstreckungshaftbefehls vom (…) 2012, wonach
der Gesuchsteller als Soldat Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung
begangen habe, nicht mit seinen Angaben im vorangegangenen Be-
schwerdeverfahren D-5322/2014 vereinbar, gemäss welchen er im dama-
ligen Zeitpunkt nicht als Soldat, sondern zivil als (…) angestellt gewesen
sei (vgl. den besagten Angestelltenausweis vom […] 2013). Das Urteil vom
(…) 2012, das dem Vollstreckungshaftbefehl vom (…) 2012 zugrundliege,
hat der Gesuchsteller bezeichnenderweise nicht eingereicht. Auch führt der
Strafregisterauszug vom (…) Oktober 2016 die besagte Verurteilung we-
gen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung vom (…) 2012 nicht auf,
obwohl das Urteil laut dem Vollstreckungshaftbefehl vom (…) 2012 rechts-
kräftig sei. Das revisionsweise eingereichte Dokument vom (…) 2012 ver-
mag damit keine Beweiskraft zu entfalten. Es ist somit nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend
gemachten Einberufung zum Dienst an der Front respektive eine Fahnen-
flucht des Gesuchstellers zu bewirken und eine diesbezügliche flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der syrischen Behör-
den zu belegen. Es ist damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123
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Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang
erneut auf BVGE 2015/3 hinzuweisen.
4.
Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revi-
sion eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen
offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66
Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen).
Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchstel-
ler gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob
das verspätete Vorbringen, er gelte in Syrien aufgrund der Verurteilung we-
gen einer (…) als vorbestraft und müsse deswegen bei einer Rückkehr mit
Problemen seitens der Behörden rechnen, allenfalls ein – nebst dem be-
reits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit –
weiteres Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, abgese-
hen werden. An der dem Gesuchsteller mit Verfügung des BFM vom
22. August 2014 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
währten vorläufigen Aufnahme hat sich bis heute nichts geändert. Gemäss
ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen
Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG;
vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In jenem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller be-
reits aufgrund des Bestehens eines Wegweisungsvollzugshindernisses
vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich somit eine Prüfung allfälliger wei-
terer Vollzugshindernisse (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer
D-680/2017 vom 24. Februar 2017 und D-5738/2012 vom 25. April 2013).
D-1785/2017
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5.
Aufgrund des Gesagten ist das Revisionsgesuch vom 27. Februar 2017,
ergänzt am 16. März 2017 und verbessert am 18. April 2017, abzuweisen.
6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für eine Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschus-
ses an den Gesuchsteller besteht damit keine Veranlassung, vielmehr ist
der geleistete Betrag zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1785/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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