Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1786/2011
law/bah/wif
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren […],
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Russland eigenen Angaben zufolge am
31. Oktober 2010 verliess und nach Tschechien reiste,
dass er von dort aus am 4. November 2010 weiterreiste und am 5.
November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sich bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 17. November 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer
mit einem von den tschechischen Behörden ausgestellten Schengen-
Visum legal nach Tschechien einreiste,
dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend
machte, in Tschechien sei sein Leben in Gefahr,
dass das BFM die zuständigen tschechischen Behörden am 12. Januar
2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die tschechischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers am 9. März 2011 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien verfügte, den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei mit einem von Tschechien ausgestellten Visum in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,
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dass die tschechischen Behörden das Ersuchen des BFM um
Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten,
dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei der
Tschechischen Republik liege,
dass die Überstellung in die Tschechische Republik – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis
spätestens am 9. September 2011 zu erfolgen habe,
dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat sei, der willens und fähig
sei, gegen Übergriffe Dritter Schutz zu bieten, weshalb der
Beschwerdeführer sich an die tschechischen Behörden wenden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011
(Poststempel 23. März 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss
beantragte, das BFM habe vom Recht auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) Gebrauch zu machen und sein Asylgesuch zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die tschechischen Behörden am 9. März 2011 gestützt auf Art. 9
Abs. 2 Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom
12. Januar 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres nach Tschechien
ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach
Tschechien möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen, da Tschechien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Tschechien würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, in Tschechien drohe ihm
Gefahr an Leib und Leben, insofern nicht zu überzeugen vermag, als er
sich mit konkreten Schutzbedürfnissen an die tschechischen Behörden
wenden kann, die im Rahmen des ihnen Möglichen für seine Sicherheit
zu sorgen haben werden,
dass es vorliegend einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für die
Behandlung des Asylverfahrens geht, wozu der Beschwerdeführer im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erneut anzuhören ist und eine
Befragung zu seinen Asylgründen nicht stattzufinden hat,
dass dem vom Beschwerdeführer angeführten Artikel in der Berliner
Zeitung vom 28. Oktober 1996 nichts zu entnehmen ist, was die
Zuständigkeit der tschechischen Behörden zur Durchführung des
vorliegenden Asylverfahrens in Frage stellen könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen
sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien
zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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