B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1786/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit ih-
rem Bruder Eritrea im Jahre 2009 verliess, nach C._______ gelangte und
sich von dort im Jahre 2010 ebenfalls mit ihrem Bruder weiter nach
D._______ begab,
dass sie beide nach schweren Misshandlungen durch fremde Männer mit
Hilfe eines sudanesischen Staatsangehörigen in den Sudan zurückgekehrt
seien,
dass sie (die Beschwerdeführerin) dank Hilfe dieses Mannes im Jahre
2012 C._______ auf dem Luftweg verlassen habe, nach E._______ ge-
langt und nach einem rund dreimonatigen dortigen Aufenthalt mit Hilfe ei-
nes Schleppers auf dem Luftweg am 29. Mai 2012 nach F._______ weiter-
gereist sei, wo ihr Landsleute ein Zugsticket zur Weiterfahrt nach
G._______ gekauft hätten,
dass sie am 6. Juni 2012 in G._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 22. Juni 2012 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eritreische Staatsangehö-
rige, in H._______ aufgewachsen und (Alter) (gemäss Ersterfassung ge-
boren am […]) zu sein,
dass sie als Minderjährige nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei,
dass ihre Mutter aus H._______ komme und sie ihren Vater nicht kenne,
da dieser die Familie, als sie Kleinkind gewesen sei, verlassen habe,
dass sie einen leiblichen Bruder, Z.M., und mütterlicherseits einige ältere
Halbgeschwister, wovon zwei in M. (Eritrea) lebende Halbbrüder, habe,
dass sie väterlicherseits zwei Halbgeschwister in M. (Eritrea) und aus Er-
zählungen von weiteren Kinder ihres in Äthiopien lebenden Vaters erfahren
habe,
dass sie die Schule während bloss (Anzahl Schuljahre) besucht habe,
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dass ihre Halbschwester mütterlicherseits, S.G., vor ungefähr vier Jahren
Eritrea aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen habe und mitt-
lerweile in der Schweiz lebe,
dass die Mutter wegen der Ausreise von S.G. von den Behörden nicht in
Ruhe gelassen, gar verhaftet und aufgrund der schlechten Bedingungen
im Gefängnis krank geworden sei,
dass sich die Mutter im Jahre 2009 zur Behandlung nach I._______ bege-
ben und sie und ihren Bruder Z.M. allein zurückgelassen habe,
dass ihre Halbschwester S.G., mit der sie in telefonischem Kontakt gestan-
den habe, für sie ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz gestellt
habe, sie indessen aufgrund der vielen Schwierigkeiten nicht weiter habe
zuwarten können,
dass sie sich vor diesem Hintergrund und der Befürchtung, bei Volljährig-
keit eingezogen werden zu können, im Alter von (Anzahl Jahre) zur Aus-
reise mit ihrem Bruder Z.M. entschlossen habe,
dass sie zu Fuss nach K. und später nach S. (Sudan) gelangt seien,
dass sie eine Kopie einer Taufurkunde, welche als ihr Geburtsdatum den
(…) nennt, zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton K._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM respektive SEM mit Verfügungen vom 29. Oktober 2012 und
10. Juni 2014 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel
zu ihrer Halbschwester S.G. in den Kanton L._______ abwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch das SEM vom
13. Februar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus-
führte, sie sei (Jahr) geboren, und wenig später zu Protokoll gab, es sei
auch möglich, dass sie heute (Anzahl Jahre) oder (Anzahl Jahre) alt sei,
dass sie in Eritrea keine Identitätskarte, sondern bloss einen Schüleraus-
weis gehabt habe,
dass ihr Vater, ein Äthiopier aus M._______, Soldat gewesen und nach
Äthiopien zurückgegangen sei,
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dass sie von ihrem einzigen in N._______ lebenden Halbbruder väterli-
cherseits He. erfahren habe, ihr Vater sei verstorben,
dass sie fünf ältere Halbgeschwister mütterlicherseits und einen leiblichen
Bruder habe,
dass der Halbbruder Ak. mit seiner Familie in Eritrea lebe und Freiheits-
kämpfer sowie im Militär gewesen, der Halbbruder Aw. im Militärdienst er-
krankt und nach seiner Entlassung zu Hause gestorben und der Halbbru-
der Yo. im Krieg an Rücken und Fuss verletzt worden und zwecks medizi-
nischer Behandlung in den Sudan ausgereist sei,
dass die eine Halbschwester As. in I._______ und die andere, S.G., in der
Schweiz lebe,
dass der leibliche Bruder Z.M. bei einem Bootsunglück vor Lampedusa
ums Leben gekommen sei, was sie von einem dieses Unglück überleben-
den „Cousin“ erfahren habe,
dass sie in H._______ die (Schulen1, 2 und 3) bis zur (Anzahl) Klasse be-
sucht habe, letztere aber nicht abgeschlossen habe,
dass ihr Bruder Z.M. im Rahmen einer Razzia zur militärischen Ausbildung
eingezogen worden und zuletzt in A. (Eritrea) stationiert gewesen sei,
dass sie selbst während ihrer Schulzeit einmal zwei Wochen in S. (Eritrea)
verbracht und dort im Jahre 2008 an einem Fussballturnier teilgenommen
habe,
dass sie ungefähr in der Mitte ihres (Anzahl) Schuljahres (vermutlich [Jahr])
eine Aufforderung bekommen habe, sich zwecks Einziehung zum Militär-
dienst bei der Verwaltung des Wohnquartiers zu melden,
dass sie sich, um dem Militärdienst zu entgehen, zusammen mit ihrem Bru-
der zur Flucht aus Eritrea entschlossen und darüber bloss ihre Mutter in-
formiert habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung das rechtliche Ge-
hör zu ihren Angaben hinsichtlich ihrer familiären Situation, ihrer Vorflucht-
gründe sowie ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea in den Sudan im Vergleich
zu Z.M. (Asylgesuch aus dem Ausland) und der Halbschwester S.G. (Asyl-
verfahren in der Schweiz) gewährt wurde,
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dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs we-
gen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, insbesondere fehlender Asylrele-
vanz der Darlegungen (als äthiopische Staatsangehörige könnte sie in
Äthiopien, dem Heimatstaat beziehungsweise einem sicheren Drittstaat
Zuflucht finden) sowie einer zu verfügenden Wegweisung nach Äthiopien
gewährte,
dass sie aufgefordert wurde, innert Frist zu explizit in diesem Schreiben
aufgelisteten Fragekomplexen Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristverlängerung am
28. Oktober 2015 ihre Stellungnahme einreichte, worauf auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. Februar 2016 – eröffnet frühestens am folgenden Tag – abwies, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG,
dass sie in Verletzung der Mitwirkungspflicht (Eingeständnis in der Eingabe
vom 28. Oktober 2015) die Schweizer Behörden über ihre Identität zu täu-
schen versucht habe,
dass in Anbetracht ihres Erscheinungsbildes, ihres Auftretens, ihrer Ant-
worten anlässlich der Anhörung sowie der Stellungnahme vom 28. Oktober
2015 von ihrer Volljährigkeit respektive einem Alter von deutlich mehr als
18 Jahren auszugehen sei,
dass sich beim Vergleich ihrer Angaben bei der BzP und ihren Erklärungen
anlässlich der Anhörung sowie beim Abgleich ihrer Ausführungen mit den-
jenigen in den Asyldossiers von Z.M. und S.G unübersehbare Widersprü-
che in sämtlichen wesentlichen Punkten zeigen würden,
dass gemäss ihren Angaben ihr inzwischen verstorbener Vater Äthiopier
aus M._______ gewesen sei und sie somit gestützt auf das äthiopische
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Staatsangehörigkeitsgesetz entweder die äthiopische Staatsangehörigkeit
bereits besitze oder entsprechende Dokumente beantragen könne,
dass sie mithin grundsätzlich in Äthiopien, ihrem Heimatstaat beziehungs-
weise einem sicheren Drittstaat, Zuflucht finden könnte und nicht den
Schutz der Schweiz vor einer Verfolgung durch den Staat Eritrea benötigen
würde,
dass das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände einen Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zum gegenwärtigen Zeit-
punkt als unzumutbar erachte und sie deshalb in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2016 (gemäss der
postalischen Sendungsverfolgung) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Ange-
legenheit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, insbesondere der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 11. Mai 2016, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung
unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung
(vgl. A 4 und A 20 gemäss Aktenverzeichnis SEM) sowie dem Gesuch um
Kantonswechsel (vgl. B 1) oder der Stellungnahme zur von der Vorinstanz
beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs sowie eines allfälligen Weg-
weisungsvollzugs nach Äthiopien (vgl. A 28) minutiös die von Mal zu Mal
unterschiedlich ausgefallenen Antworten der Beschwerdeführerin korrekt
aufgelistet haben,
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dass es sich gleichermassen verhalten dürfte mit den Erwägungen des
SEM im Zusammenhang mit den von ihm herbeigezogenen Asyldossiers
betreffend Bruder Z. und Halbschwester S. der Beschwerdeführerin, wo-
raus sich ebenfalls unübersehbare Widersprüche ergeben hätten und
wozu der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei,
dass die Vorinstanz mit Verweis auf die erwähnten Fundstellen zu Recht
das Nachreichen der eritreischen Identitätskarte, deren Beweiswert es als
fraglich eingestuft habe, in Berücksichtigung der Gesamtumstände als Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert und daraus die nicht zu beanstan-
dende Schlussfolgerung gezogen haben dürfte, die Umstände würden
nicht nur grösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der als
deutlich volljährig zu erachtenden Beschwerdeführerin, sondern auch an
ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit im Allgemeinen wecken,
dass das SEM ebenfalls mit Verweis auf die entsprechenden Fundstellen
zutreffend aufgezeigt haben dürfte, weshalb die in zwei offensichtlich un-
terschiedlichen Versionen vorgetragenen Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin (hinsichtlich ihres Alters, ihrer Herkunft respektive Identität, ihrer
Familienverhältnisse, ihrer Lebensgeschichte, ihrer Vorfluchtgründe und
ihrer angeblich illegalen Flucht aus Eritrea) als unglaubhaft zu erachten
sein dürften,
dass die Vorinstanz sodann – ungeachtet einer Beurteilung der nachge-
reichten eritreischen Identitätskarte – in einer nicht von der Hand zu wei-
senden und in den Akten Stütze findenden Argumentation festgestellt ha-
ben dürfte, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das äthiopische
Staatsangehörigkeitsgesetz Anspruch auf die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit habe, diese entweder bereits besitze oder entsprechende Papiere
problemlos beantragen könnte und demnach nicht auf den Schutz der
Schweiz vor einer Verfolgung durch den eritreischen Staat angewiesen sei,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mangels stichhaltiger
Gründe nicht geeignet sein dürften, die überzeugende Argumentation der
Vorinstanz zu entkräften oder gar zu widerlegen,
dass es die Beschwerdeführerin bei der grundsätzlichen Wiedergabe des
festgestellten Sachverhaltes bewenden lasse und ihre Vorbringen unter
Ausblendung der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen im Zu-
sammenhang mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit respektive einer
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nur annähernden Auseinandersetzung mit ihnen darin erschöpfen dürften,
die Begründung des SEM bei eingestandenen nicht immer guten und kla-
ren Aussagen bloss als nicht nachvollziehbar und missverständlich einzu-
stufen,
dass die diesbezüglichen Ausführungen als unbehelfliche Erklärungsver-
suche zu werten sein dürften und die Beschwerdeführerin mithin keine zu
ihren Gunsten ausfallende Beurteilung zu bewirken vermögen dürfte,
dass der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit der Nationalitäten-
frage nochmals auf die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. De-
zember 2003 (Proclamation No. 378/2003) (vgl. hierzu Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], ALEXANDRA GEISER: Äthiopien: Eritreische Herkunft,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11. Mai 2009 S. 3 ff.; vgl. auch ALE-
XANDRA GEISER, SFH: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014, Ziff. 3 S. 5) hinzuweisen sei,
dass die Proclamation in ihrem Art. 3 festhalte, dass alle Personen mit ei-
nem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier seien und
ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person weiter keine Auswirkun-
gen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe (Art. 21 Procla-
mation No. 378/2003),
dass entsprechend im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche
Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor-
kämen (vgl. zum Ganzen: Urteil E-7198/2009 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen),
dass nach dem Gesagten das Eventualbegehren um Rückweisung der An-
gelegenheit an die Vorinstanz zu weitergehenden Abklärungen des Sach-
verhalts (u.a. Herkunftsabklärung) abzuweisen sein dürfte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 verlangte Kostenvor-
schuss am 9. Mai 2016 geleistet wurde,
dass am 4. Mai 2016 in O._______ das Kind B._______ geboren wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das am (…) in O._______ geborene Kind der Beschwerdeführerin in
das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2016 die Beschwerdeführe-
rin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien
in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die bei grundsätzlich unverändert gebliebenem Sachverhalt gemach-
ten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Ände-
rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April
2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – hinsichtlich der Frage der Asylgewährung
keine zu ihren Gunsten ausfallende Beurteilung zu bewirken vermögen,
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dass die Sachlage in Bezug auf die Begehren von damals unverändert ge-
blieben ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 19. Februar
2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen wurde,
dass es am SEM liegt, über die allfällige vorläufige Aufnahme des in das
vorliegende Verfahren miteinbezogenen Kindes der Beschwerdeführerin
nach dessen zivilstandsamtlichen Registrierung zu befinden,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der
am 9. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: