B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1786/2018
law/fes
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
D-1786/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), verliess Sri
Lanka am 11. August 2015 und gelangte am 14. September 2015 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 22. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und
befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Ver-
lassen seines Heimatlandes (BzP). Am 17. Februar 2017 hörte das SEM
den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, in den Jahren 2007
und 2008 habe es auf der Halbinsel Jaffna Luftangriffe gegeben, weshalb
er mit seiner Familie zu seiner Tante nach D._______ geflüchtet sei. In die-
ser Zeit sei sein älterer Bruder verschwunden. Vorher habe es unzählige
Besuche von der sri-lankischen Armee (SLA) und der Criminal Investiga-
tion Divison (CID) gegeben. Bis heute wüssten sie trotz Nachforschungen
nicht, wo sein Bruder sei. Zu dieser Zeit seien Leute verschleppt worden.
Er sei Mitglied der Studentenbewegung gewesen und habe sich an Mahn-
wachen und Demonstrationen beteiligt. Bis auf einen Cousin, der deren
Mitglied gewesen sei, hätten sie keine Verbindungen zu den LTTE (Tamil
Tigers of Tamil Eelam) gehabt; sie hätten sie aber mit Nahrung unterstützt.
Im Jahr 2009 sei er von der SLA angehalten und nach Hause gebracht
worden, wo er die Familienkarte habe vorweisen müssen. Danach habe er
mit der „Field Bike Group“ in Begleitung seines Vaters nach E._______ ge-
hen müssen, um ein Papier zu unterschreiben. Beim Eingang zur Basis sei
sein Vater von einem Soldaten auf den Boden gestossen und mehrfach
getreten worden, während er selbst in die Basis gezerrt und gefangen ge-
nommen worden sei. Er sei in der Folge zu seinem Bruder befragt und
gefoltert worden. Am dritten Tag habe man ihn freigelassen. Seine Ange-
hörigen hätten versucht, ihn zu Hause mit Medikamenten zu pflegen. We-
gen heftigen Schmerzen habe er aber ins Spital gehen müssen. Nach sei-
ner Entlassung aus dem Spital habe sein Vater die Ausreise für ihn organi-
siert. Er habe sich am (…) 2009 nach F._______ begeben, wo er sich bis
im Oktober 2014 aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei mehrmals zu
Hause nach ihm gefragt worden.
Nachdem es in Sri Lanka Frieden gegeben habe, habe er sich über einen
Freund in Sri Lanka erkundigt, was seine Eltern zu einer Rückkehr denken
D-1786/2018
Seite 3
würden. Am (…) 2014 sei er mit Hilfe eines Schleppers, der einen Reise-
pass, lautend auf seinen Namen, auf der sri-lankischen Botschaft in
F._______ beschafft habe, von G._______ nach H._______ geflogen. Er
habe sich bei der Einreise bei einem bestimmten Schalter melden müssen.
Dort sei er gefragt worden, wo er gewesen sei, was er in F._______ ge-
macht habe und wie lange er weggewesen sei. Er habe dem Beamten ge-
antwortet, dass er Verwandte besucht habe. Der Beamte habe ihm ge-
droht, er würde ihn bei der CID melden. Als die anderen Schalter geschlos-
sen hätten, habe der Beamte ihn laufen lassen. Danach sei ihm der Be-
amte gefolgt und habe sich mit dem Schlepper unterhalten. Er (der Be-
schwerdeführer) sei dann mit dem Schlepper in ein Tuk Tuk gestiegen. Er
habe dann einen Linienbus von H._______ nach Hause nehmen wollen,
aber der Schlepper habe erwidert, er wolle ihn persönlich seinem Vater
übergeben, er müsse Geduld haben, es sei noch zu gefährlich, zu gehen.
Er habe unbedingt seine Eltern sehen wollen, habe aber auch furchtbare
Angst gehabt. Ungefähr am (…) 2014 habe er nach Hause zu seinen Eltern
gehen können.
Nach seiner Rückkehr habe er mit seinem Vater die Felder bepflanzt und
die Nachbarn hätten ihn besucht. Ungefähr ein oder zwei Monate nach sei-
ner Ankunft habe ihn der Geheimdienst gesucht und angefangen zu be-
schatten. Er habe versucht eine Zukunft aufzubauen, weshalb er neben
seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft drei Tage als (…) zu arbeiten ange-
fangen habe. Er sei deswegen mehrheitlich ausser Haus gewesen. Zwei
drei Monate nach seiner Rückkehr habe ihn die SLA auf dem Weg von den
Feldern angehalten und aufgefordert ins Camp zu kommen. Sein Vater
habe heftigen Widerstand geleistet. Er habe den Beamten gefragt, warum
er mitkommen müsse. Der Beamte habe seine Identitätskarte konfisziert
und gesagt, er müsse zur Basis kommen und eine Unterschrift leisten. Sein
Vater habe ihn dabei begleitet. Er sei zu seinem Bruder befragt worden
beziehungsweise dazu, warum er so lange weg gewesen sei; es sei ihm
dann eine Meldepflicht auferlegt worden. Danach hätten er und sein Vater
das Camp verlassen können. Er habe danach viermal Unterschrift geleis-
tet. Als er wegen Krankheit einmal nicht erschienen sei, seien die Geheim-
dienstleute zu ihm nach Hause gekommen. Am nächsten Tag seien die
Soldaten gekommen und hätten seinen Vater heftig geschlagen. Seine
Mutter habe angefangen zu schreien. Nach diesem Vorfall habe ihm der
Vater vorgeschlagen, dass er in ein anderes Land gehen solle, damit sie
ohne Probleme leben könnten. Als er das nächste Mal – ungefähr Ende
März 2015 – habe Unterschrift leisten müssen, habe ihn der Beamte nach
seinem Bruder gefragt. Der Beamte habe eine Kopie ihrer Familienkarte
D-1786/2018
Seite 4
gehabt, auf welcher er an zwei Stellen mit dem Kugelschreiber etwas no-
tiert habe. Er habe ihn zu seinen Aufenthalten, seinem Bruder und über
dessen angebliche LTTE-Vergangenheit befragt. Es habe einen Überset-
zer gegeben, der ein ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei. Er habe die-
sem gesagt, dass er wirklich keine Informationen zu seinem Bruder habe
und keine Ahnung habe, wo sein Bruder sei. Danach habe ein vermummter
Beamter ihm einen Fusstritt gegen die Brust verpasst, so dass er zu Boden
gefallen sei. Sie hätten seine Hände auf den Rücken gebunden, seine Au-
gen verbunden und ihn in ein anderes Zimmer gebracht. Dann hätten sie
angefangen, ihn zu schlagen. Sie hätten mit einem Holzstück auf seinen
Rücken geschlagen. Er habe seinen Kopf drehen wollen. In diesem Mo-
ment seien die Schläge gegen seine Augen gefallen. Er habe heftig ge-
schrien. Sie hätten auch auf seinen Unterleib geschlagen. Es sei sehr
schmerzhaft gewesen. Das Holzstück sei dann in zwei Stücke gebrochen
und er habe heftige Schmerzen in seinen Augen und seinem Unterleib ge-
habt. Nach der Freilassung seien die Krankenschwestern von der Militär-
abteilung gekommen. Ein Freund habe ihn dann am (…) April 2015 ins
Spital gebracht, wo er sich ungefähr zwei bis drei Wochen aufgehalten
habe. Im Spital sei ihm sogar ein Holzsplitter aus den Augen gezogen wor-
den. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sich nicht nach Hause,
sondern zu einem Freund begeben. Er habe die Termine zur Nachbehand-
lung nicht regelmässig wahrgenommen, weil er Angst gehabt habe, nach
draussen zu gehen. Während dieser Zeit seien die Geheimdienstleute zwei
bis drei Mal zu seinen Eltern gegangen und hätten nach ihm gefragt. Dem
Arzt habe er nicht erzählt, dass es die CID, sondern dass es ein Arbeitsun-
fall gewesen sei. Sein Vater habe jemanden kontaktiert und ein Grundstück
verkauft, damit er ins Ausland habe fliehen können. Am 5. August 2015
habe er Jaffna verlassen und am (…) 2015 sei er aus Sri Lanka mit einem
Pass, lautend auf einen anderen Namen, auf dem Luftweg nach I._______
ausgereist.
Nach seiner Ausreise habe sich der Geheimdienst mehrmals bei ihm zu
Hause nach seinem Verbleib erkundigt. In der Schweiz habe er sich so-
dann exilpolitisch betätigt. Er habe an einer Demonstration in J._______
und K._______ und an einer Veranstaltung in L._______ teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und seine Geburtsur-
kunde im Original und eine Brillenverordnung vom 8. Januar 2016 ein, in
welcher eine Hornhautverletzung am linken Auge bestätigt werde.
D-1786/2018
Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet am 9. März 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2015 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. März 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm
die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurden eine Behandlungsbestätigung des (…) vom
31. März 2016, eine Kopie eines Fotos eine Demonstration in K._______
betreffend, Fotos seiner Narben mit Legende, einen Abschlussbericht des
Physiotherapeuten vom 18. März 2018, eine Kopie der Verordnung zur
Physiotherapie vom 15. Juni 2017, eine Fürsorgebestätigung vom
21. März 2018 und eine Kostennote eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Einreichung eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts ein.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztbe-
richte der (…) vom 20. März 2018 und vom 19. April 2018 sowie eine er-
gänzte Honorarnote ein.
D-1786/2018
Seite 6
G.
Am 1. Mai 2018 überwies der Instruktionsrichter dem SEM die Beschwer-
deakten zur Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit gegeben, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
J.
Mit Replik vom 4. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbrin-
gen in der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
D-1786/2018
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
D-1786/2018
Seite 8
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers in der BzP bezüglich der Probleme nach seiner
Rückkehr aus F._______ mit den sri-lankischen Behörden seien inkonsis-
tent. So mache er zuerst geltend, er sei im Oktober 2014 zuerst zwei Wo-
chen zu Hause gewesen, dann sei er festgenommen und eine Woche lang
festgehalten worden. Danach habe er im E._______ Camp einmal in der
Woche Unterschrift leisten müssen. Er sei nur nachts zu Hause gewesen
und am Tag habe er sich bei Freunden bis zur Ausreise versteckt gehalten.
Später in derselben Befragung habe er erklärt, zwei Wochen nach seiner
Rückkehr im Oktober 2014 habe jemand die Behörden informiert, dass er
zurückgekehrt sei. Die Soldaten der sri-lankischen Armee seien zu ihm
nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei nicht da ge-
wesen. Diese hätten die Nachricht zurückgelassen, dass er sich beim
E._______ Camp melden müsse. Er sei nicht zu diesem Camp gegangen.
Danach habe er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Auf Nachfrage
habe er bei der Begründung des Asylgesuchs nochmals etwas anderes
geltend gemacht: Er sei nämlich im April 2015 von Sicherheitskräften
nachts festgenommen worden. Er sei geschlagen und am Auge verletzt
worden. Am dritten Tag sei er freigelassen worden. Danach sei er in Spital-
behandlung gewesen. In der Anhörung mache er im Vergleich zu den Aus-
sagen in der BzP wiederum andere Aussagen bezüglich der Probleme
nach der Rückkehr aus F._______. Er habe geltend gemacht, er sei zwei
bis drei Monate nach der Rückkehr auf dem Weg nach Hause von Soldaten
der sri-lankischen Armee zusammen mit seinem Vater angehalten und in
ein Camp gebracht worden. Dort habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt,
der er einige Male nachgekommen sei. Ende März 2015 seien Militärange-
hörige um zehn Uhr zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gesagt,
er solle so schnell als möglich zu deren Basis kommen. Er und sein Vater
seien dann ungefähr viertel vor elf Uhr dorthin gegangen. Zuerst sei er eine
Stunde lang befragt worden. Danach sei er geschlagen und misshandelt
und an seinem Auge verletzt worden. Abends um 18 Uhr habe er nach
Hause gehen können. Nachfolgend habe er sich in Spitalbehandlung be-
geben. Auch innerhalb der Anhörung habe er zum Teil Aussagen gemacht,
die sich widersprächen. So habe er einerseits ausgeführt, seit seiner Rück-
reise aus F._______ am (…) 2014 bis am 5. August 2015 sei er in seinem
D-1786/2018
Seite 9
Heimatort B._______ gewesen. Während dieser Zeit habe er sich zu
Hause verstecken müssen (vgl. Akte A13/23 F9). Andererseits habe er an
anderer Stelle geltend gemacht, er habe während dieser Zeit als (…) und
in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet (vgl. Akte A13/23 F64). Es
sei auffällig, dass sich die Ereignisse um die Festnahme vor seiner Aus-
reise und nach seiner Rückkehr aus F._______ nach ähnlichem Muster
abgespielt hätten (Misshandlungen mit Verletzung am Auge, nachfolgend
Spitalbehandlung). In Verbindung mit den oben aufgeführten Ungereimt-
heiten dränge sich dem SEM der Eindruck auf, dass er die Ereignisse vor
seiner Ausreise (…) auf den Zeitraum nach seiner Rückkehr bis zur erneu-
ten Ausreise im Oktober [recte (…)] 2015 übertragen habe. Aufgrund der
aufgezeigten Ungereimtheiten erachte es das SEM als nicht glaubhaft,
dass er nach seiner Rückkehr aus F._______ im Jahr 2014 bis zu seiner
Ausreise im Oktober [recte (…)] 2015 Verhaftungen und Übergriffen durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund erscheine auch sein Vorbringen, Geheimdienstleute hätten
sich nach seiner Rückkehr aus F._______ bis zu seiner Ausreise und auch
nach seiner erneuten Ausreise im Oktober [recte (…)] 2015 immer wieder
zu Hause nach ihm erkundigt, als zweifelhaft. Die von ihm geltend ge-
machte Inhaftierung vor seiner Ausreise 2009, die mit Folter und Schlägen
verbunden gewesen sei, erachte das SEM als überwiegend glaubhaft. Sie
sei sehr zu bedauern. Das Schweizer Asylrecht diene indes nicht dem Aus-
gleich bereits erfolgter Verfolgung, sondern solle vor zukünftiger Verfol-
gung schützen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass
er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sei. Vielmehr sei er bis Oktober [recte (…)] 2015 in Sri Lanka
wohnhaft gewesen, habe also nach seiner Rückkehr aus F._______ 2014
noch rund eineinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeit-
punkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Ver-
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Es sei davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt informiert seien,
wer der LTTE zugehörig gewesen sei oder diese in einem kritischen Aus-
mass unterstützt habe. Demzufolge dürfte den Behörden klar sein, dass
weder sein Bruder, er noch andere Mitglieder der Kernfamilie in nennens-
wertem Umfang die LTTE unterstützt hätten. Auch wenn er früher, vor
Kriegsende, als Mitglied der Studentenbewegung an Mahnwachen und De-
monstrationen beteiligt gewesen sei, so sei es unwahrscheinlich, dass dies
D-1786/2018
Seite 10
zum heutigen Zeitpunkt Anlass für Verfolgungsmassnahmen der sri-lanki-
schen Behörden sein könnten. Die Narben, die bei ihm vorlägen, könnten
durch Kleidung grösstenteils abgedeckt werden, weshalb sie nicht als er-
heblicher Risikofaktor zu werten seien. Seine exilpolitischen Aktivitäten, die
weder durch einschlägige Beweismittel belegt noch in der Anhörung sub-
stantiiert dargelegt worden seien, seien als von niederschwelliger Natur zu
werten. Sie seien, wenn sie überhaupt von den sri-lankischen Behörden
wahrgenommen worden seien, kaum geeignet, eine Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Somit bestehe insgesamt be-
trachtet kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er – auch unter Be-
rücksichtigung der bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen – bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass im Zu-
sammenhang mit Folteropfern durch eine Vielzahl von Studien belegt sei,
dass diese weitgehend unfähig seien, über das Erlebte zu berichten, so-
lange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt sei, um das Vorgefallene
in sensiblen Bereichen zu offenbaren. Zu den Folgen würden auch Ge-
dächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten gehören. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der BzP gesagt, dass er psychisch ange-
schlagen, misshandelt und gefoltert worden sei. Er habe sodann, als er
über die Gesuchsgründe habe sprechen wollen, heftig weinen und offenbar
kaum sprechen können. Noch deutlicher werde sein labiler Zustand weiter
vorne in der BzP, wo protokolliert worden sei, „GS bricht zusammen und
weint. Er erzählt von Folter und zeigt seine Narben“. Demnach habe die
Vorinstanz zum Zeitpunkt der Anhörung gewusst, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um eine psychisch angeschlagene Person und ein poten-
zielles Folteropfer handle. Die Vorinstanz habe diesen besonderen Um-
ständen anlässlich der Anhörung nicht gebührend Rechnung getragen und
sei nicht bemüht gewesen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Der ver-
wirrte und niedergeschlagene Zustand des Beschwerdeführers sei bei der
Würdigung der Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus
dem Protokoll gehe hervor, dass er Mühe gehabt habe, die Fragen richtig
zu verstehen und mehrmals heftig habe weinen müssen. Die Begleitperson
an der Anhörung, N._______, habe der Unterzeichnenden erzählt, der Be-
schwerdeführer sei während der Anhörung sogar zusammengebrochen,
dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Gemäss Art. 12 VwVG stelle die
zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Darunter falle
D-1786/2018
Seite 11
auch die Pflicht der Behörden, soweit dies möglich erscheine, Beweismittel
einzuholen oder einholen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe bereits
anlässlich der BzP und der Anhörung geltend gemacht, dass er wegen den
Vorkommnisse in Sri Lanka psychisch stark angeschlagen sei. So sei
ebenfalls dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zu entnehmen:
„Der GS wirkte sehr niedergeschlagen und musste während der Anhörung
mehrmals heftig weinen. Ich rege an, Berichte zur physischen und psychi-
schen Verfassung des GS bei der Beurteilung seines Asylgesuches zu be-
rücksichtigen.“ Dieser Anregung der Hilfswerkvertretung sei die Vorinstanz
indes nicht nachgekommen. Den Akten könne nicht entnommen werden,
dass die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerde-
führers habe durchführen lassen. Die Vorinstanz hätte zumindest dem be-
handelnden Arzt die Aufforderung für einen Arztbericht schicken und für die
Einreichung eine angemessene Frist ansetzen können. Dem Anhörungs-
protokoll sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bemüht habe,
eigenständig einen Arztbericht zu erhalten, jedoch fehle die offizielle Auf-
forderung von Seiten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe der Un-
terzeichnenden erzählt, dass er, obwohl er mehrmals um einen Termin bei
einem Psychologen/Psychiater bei der Betreuung gebeten habe, diesen
nicht erhalten habe. Ein Gutachten, welches Informationen über den psy-
chischen Zustand des Beschwerdeführers liefere, sei für die Prüfung der
Glaubhaftigkeit und des Wegweisungsvollzugs unentbehrlich. In dieser
Hinsicht habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung verletzt. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht ge-
mäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und diese bei der Entscheidfindung zu
berücksichtigen seien, nicht nachgekommen. Obwohl die Vorinstanz in
Kenntnis über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers gewe-
sen sei, habe sie diese nicht in der Entscheidfindung einfliessen lassen,
wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Be-
schwerdeführer sei der UPD zugewiesen worden. Er leide an Schlafprob-
lemen und nehme seit längerer Zeit Medikamente ein. Der medizinische
Sachverhalt sei nach wie vor nicht vollständig abgeklärt.
Die Vorinstanz sehe in ihrem Entscheid über das sogenannte reduzierte
Beweismass hinweg, indem es die Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nach Art. 7 AsylG zu hoch ansetze und die Folgen einer Traumati-
sierung auf das Aussageverhalten beziehungsweise den psychischen Zu-
stand des Beschwerdeführers nicht berücksichtige. Zunächst sei festzuhal-
ten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer – unbestrittenermas-
sen – früher mit den LTTE in Verbindung gebracht worden sei, ihm bei einer
D-1786/2018
Seite 12
Wiedereinreise zum Verhängnis werden könne. Das Bundesverwaltungs-
gericht halte fest, dass Personen, die früher schon einmal wegen einer tat-
sächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindung verhaftet worden seien, bei
einer Wiedereinreise einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sein könnten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.2 f.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren
2014/2015 wieder in den Fokus der Behörden geraten sei, verschärfe sein
Profil zusätzlich. Dabei vermöchten die in diesem Zusammenhang ange-
brachten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund seiner schlechten psychischen Verfassung nicht zu überzeu-
gen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) auf brutale Weise gefoltert wor-
den. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass er damals kopfüber aufgehängt
und auf ihn eingeschlagen worden sei. Auch im Gespräch mit der Rechts-
vertreterin hätten Fragen zu den Verfolgungshandlungen beim Beschwer-
deführer grossen Stress und Trauer ausgelöst. Er habe ihr erklärt, dass er
davon etliche Narben habe. Insgesamt habe die Vorinstanz in diesem
Punkt dem psychischen Zustand keine Rechnung getragen. Es wäre zu
berücksichtigen gewesen, dass traumatische Erlebnisse, mit denen Folte-
rungen verbunden seien, ihrem Wesen nach die Wahrnehmung, die Ver-
balisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen könnten. Gerade
auch in diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass nur eine Anhörung
stattgefunden habe. Es sei daher zumindest fraglich, ob der Sachverhalt in
diesem Punkt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer sei nun in medizinischer Behandlung. Die Erzählungen des Beschwer-
deführers würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Er habe sich das
Erlebte von der Seele gesprochen. Seine Erzählungen würden sich durch
zahlreiche unwesentliche Nebenpunkte auszeichnen, die er spontan und
manchmal zusammenhangslos erwähnt habe („ …Wir hatten so viele Sa-
chen gepflanzt, zum Beispiel Spinat, Zwiebeln und so weiter“). Für den
Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spreche ausserdem, dass er nicht zu
Übertreibungen neige. Im Gegenteil: Als er von der Misshandlung Ende
März 2015 erzählt habe, stelle er zum Bespiel klar, dass er um 18 Uhr
abends wieder nach Hause habe gehen können. Der Beschwerdeführer
habe versucht, nach seiner Rückkehr aus F._______ sich ein neues Leben
aufzubauen (vgl. Akte A13/23 F64). Aus seinen Aussagen gehe klar hervor,
dass er nicht die Absicht gehabt habe, sein Land zu verlassen. Dies habe
er nur getan, weil er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und befürchtet
habe, erneut von der CID verhaftet zu werden. Das Bestätigungsschreiben
des (…) in O._______ habe sein Vater für ihn ausstellen lassen und ihm in
die Schweiz geschickt. Der Beschwerdeführer habe damals im Spital nicht
D-1786/2018
Seite 13
angegeben, wie diese Wunde am Auge zu Stande gekommen sei. Gesamt-
haft betrachtet habe der Beschwerdeführer lebensnah und glaubhaft ge-
schildert, was er erlebt habe. Ein weiterer relevanter Risikofaktor sei die
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Seit er in der Schweiz sei,
nehme er regelmässig an Veranstaltungen der exilpolitisch aktiven tamili-
schen Diaspora teil. Am (…) sei er dafür sogar bis nach K._______ gereist.
Am (…) habe er an einer Kundgebung vor dem (…) teilgenommen, um nur
einige zu nennen. Dabei handle es sich um einen weiteren Risikofaktor,
der bei der Beurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers in
Gewicht falle. Tatsächlich sei es schwierig, aufgrund der heute sichtbaren
Narben auf ihren Entstehungszeitpunkt Rückschlüsse zu ziehen. Der
Hausarzt habe zusammen mit dem Beschwerdeführer eine Legende seiner
zahlreichen Narben erstellt. Daraus werde ersichtlich, welche Narbe in wel-
chem Jahr zustande gekommen sei. Es liege auf der Hand, dass einzig
forensische Untersuchungen die angegebenen Daten beweisen könnten.
Es sei jedoch der Legende zu entnehmen, dass sich die Narben – entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz – an prominenter Stelle, so wie im Ge-
sicht, befänden und dies somit ein zusätzlicher Risikofaktor darstellen
würde. Der Übersetzer habe während des Gesprächs mit der Rechtsver-
treterin erwähnt, er habe sich im Jahr 2016, als er das letzte Mal nach Sri
Lanka gereist sei, bei der Flughafenkontrolle bis auf die Unterhosen ent-
blössen müssen, obwohl er in der Schweiz aufgewachsen sei. Der Be-
schwerdeführer habe bereits Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2007
bis 2009 wegen vermuteten LTTE-Verbindungen erlitten und sei Im Okto-
ber 2014 bei seiner Rückkehr wieder in den Fokus der Behörden in Sri
Lanka geraten. Hinzu komme, dass er sein Heimatland mit gefälschtem
Pass auf illegalem Weg verlassen habe, sichtbare Folterspuren auf dem
Körper sowie eine sehr gut sichtbare Narbe im Gesicht habe, fast acht
Jahre im Ausland verbracht habe, über keine gültigen Identitätspapiere ver-
füge und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe. Erschwerend
falle ins Gewicht, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz an exilpoliti-
schen Veranstaltungen teilnehme. Die LTTE-Verbindung und die exilpoliti-
schen Aktivitäten würden gemäss Rechtsprechung als Risikofaktoren gel-
ten. Aus den dargelegten Gründen sei deshalb im vorliegenden Fall die
Asylrelevanz zu bejahen, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass den Vorwürfen
hinsichtlich der Durchführung der Anhörung und der Würdigung der Vor-
bringen im Zusammenhang mit Folteropfern nicht gefolgt werden könne.
D-1786/2018
Seite 14
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass es nicht ungewöhnlich sei, wenn Asyl-
suchende in Anhörungen zu weinen beginnen würden. Daraus könne aber
nicht – wie im vorliegenden Fall – geschlossen werden, der Beschwerde-
führer sei während der Anhörung verwirrt und nicht in der Lage gewesen,
klare Antworten zu geben. Nach nochmaliger Durchsicht des Anhörungs-
protokolls sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
die gestellten Fragen nicht begriffen und wirr geantwortet habe. Der Befra-
ger habe während der Anhörung bei verschiedenen Gelegenheiten Rück-
sicht auf den Beschwerdeführer genommen und ihm zu verstehen gege-
ben, er solle sich Zeit nehmen oder ihm eine Pause angeboten, weshalb
die Kritik fehlgehe. Die Feststellungen zur Diagnose in den eingereichten
Arztberichten vom 20. März und 19. April 2018 sollten implizit die Unge-
reimtheiten des Beschwerdeführers, die im Entscheid des SEM angeführt
worden seien, erklären. Dem halte das SEM entgegen, dass die Arztbe-
richte mehr als ein Jahr nach der Anhörung des Beschwerdeführers erstellt
worden seien, als der Beschwerdeführer sich in einer Phase einer akuten
psychischen Dekompensation befunden habe. Diese Feststellungen könn-
ten daher nach Auffassung der Vorinstanz nicht automatisch auf den Zeit-
punkt der Anhörung im Februar 2017 übertragen werden, weshalb sie die
Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären vermöchten. Weiter sei da-
rauf hinzuweisen, dass das in den Arztberichten festgestellte Krankheits-
bild auch in Sri Lanka behandelt werden könne. Die eingereichte Fotografie
von einer Demonstration in K._______, auf der LTTE-Fahnen und unter
anderem eine lebensgrosse Figur des früheren LTTE-Führers Prabakaran
zu sehen seien, vermöchten an den Erwägungen der Vorinstanz nichts zu
ändern, wonach der Beschwerdeführer nur über ein niederschwelliges exil-
politisches Profil verfüge. Er sei auf der Fotografie nicht zu identifizieren.
Es sei davon auszugehen, dass er dort als Mitläufer anwesend gewesen
sei. Bezüglich der Dokumentation der Narben werde auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen. Bezüglich des Schreibens des
(…) vom 31. März 2016 stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdefüh-
rer das Dokument erst rund zwei Jahre nach der Ausstellung eingereicht
habe. Weiter falle am Dokument auf, dass die Druckqualität des Logos
oben in der Mitte vom Text unten abweiche, und daher die Frage aufwerfe,
ob dieses Dokument tatsächlich auf einem Originalbriefbogen des Spitals
gedruckt oder das Logo in das Dokument kopiert worden sei. Zudem könne
aufgrund des Inhalts nicht auf die Ursache der genannten Verletzung ge-
schlossen werden.
D-1786/2018
Seite 15
5.
5.1 Vorab wird in der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt. Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt und die
Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.3 Es trifft nicht zu, dass in der Anhörung dem psychischen Zustand des
Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen wurde. Der Sachbear-
beiter liess dem Beschwerdeführer Zeit, die Fragen zu beantworten, ging
auf ihn ein (vgl. Akte A12/23 F31, F59) und machte Pausen. Aus den Klam-
merbemerkungen der Protokoll führenden Person wird ersichtlich, dass die
Anhörung den Beschwerdeführer emotional mitgenommen hat. So ver-
schluckte er Wörter, weinte, schluchzte heftig, sprach angespannt sto-
ckend oder war immer wieder sehr erregt und hat dem Weinen nahe ge-
sprochen (vgl. Akte 13/23 F8, F30, F31, F56, F58, F61, F69). Trotzdem
entsteht bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls, anders als bei der
BzP, nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei verwirrt gewesen oder
hätte nicht das nötige Vertrauen gehabt, seine Asylgründe vorzutragen und
sei gehemmt gewesen. Auch die Hilfswerkvertretung wendete nichts gegen
die Durchführung der Anhörung ein. Die Anhörung ist sodann ausführlich,
und erfasst die Asylgründe des Beschwerdeführers. Angesichts dessen be-
stand auch kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hat das SEM, ohne einen
Arztbericht zu berücksichtigen, im angefochtenen Entscheid die gesund-
heitlichen Beschwerden als nicht so gravierend eingeschätzt, als dass sie
dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, und auf die Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer ist
jedoch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er auf seine ge-
sundheitlichen Probleme sowohl anlässlich der BzP wie auch an der Anhö-
rung hinwies. So erwähnte er anlässlich der Anhörung, dass er nach seiner
Ankunft in J._______ notfallmässig ins (…)-Spital habe gehen müssen. Er
sei depressiv und ohnmächtig geworden. Er sei am Anfang lange in Be-
handlung gewesen. Er könne aufgrund der Schläge auf seinen Unterleib
nicht lange sitzen. Es sei immer schmerzhaft. Er erwarte bald eine Opera-
tion. Der Beschwerdeführer betonte sodann, dass der behandelnde Arzt
D-1786/2018
Seite 16
nur auf Aufforderung des SEM einen Arztbericht schreibe (vgl. Akte A13/23
F106 ff.). Auch die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt die
Niedergeschlagenheit des Beschwerdeführers festgehalten und angeregt,
die ärztlichen Berichte bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksich-
tigen. Das SEM selbst hat anlässlich der Anhörung festgestellt, es wäre auf
jeden Fall gut, wenn er ein Zeugnis nachreichen würde (vgl. Akte A13/23
F108), es jedoch unterlassen, dem Beschwerdeführer das Formular für den
Arztbericht zu überreichen oder dem behandelnden Arzt zukommen zu las-
sen. Es stellt sich daher die Frage, ob das SEM in Kenntnis der gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen wäre,
von Amtes wegen einen Arztbericht einzufordern, zumal die Asylsuchen-
den sich regelmässig – und so auch im Falle des Beschwerdeführers –
damit einverstanden erklären, dass das SEM ärztliche Unterlagen einholt
und einsieht (vgl. Akte A3/12 S. 10 f.). Indessen ist die vorliegende Be-
schwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin
gutzuheissen, weshalb es sich erübrigt, die geltend gemachten Gehörsver-
letzungen abschliessend zu beurteilen.
6.
6.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vor der Ausreise nach F._______ im
Jahre 2009 wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesver-
waltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri
Lanka keine Gründe, weshalb die Vorbringen vor der Ausreise nach
F._______ im Jahre 2009 nicht glaubhaft sein könnten.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass auch die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft sind.
Die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers anlässlich der BzP seine Vorbringen nach der Rückkehr aus Sri
Lanka betreffend sind zwar zutreffend. Das SEM lässt bei deren Beurtei-
lung jedoch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ausser
Acht. Unabhängig von den in den Arztberichten festgehaltenen Diagnosen
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen bei der
BzP sprunghaft schilderte und seine Ausführungen jegliche Chronologie
der Ereignisse vermissen lassen. Es ist nicht klar, wann er am Auge verletzt
wurde und unter welchen Umständen die Personen, die mit ihm zusammen
gewesen seien, von der SLA beim Essen erschossen wurden. Es wurden
zwar einige Rückfragen gestellt, jedoch wurde der Sachverhalt dadurch
D-1786/2018
Seite 17
nicht klarer. Angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der BZP wären weitere Fragen in jenem Zeitpunkt auch
nicht sinnvoll gewesen. So brach der Beschwerdeführer bereits bei der
Frage zum Wohnort und seiner Rückkehr aus F._______ ein erstes Mal
zusammen (vgl. Akte A3/12 Ziff. 2.01) und bei der Schilderung der Asyl-
gründe wurde im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend der ganzen Schilderung heftig habe weinen müssen und kaum habe
sprechen können (vgl. Akte A3/12 Ziff. 7.01). Unter diesen Umständen ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen
ist, seine Asylgründe klar und verständlich zu schildern. Vielmehr entsteht
bei der Durchsicht des BzP-Protokolls der Eindruck, der Beschwerdeführer
sei verwirrt gewesen. Anlässlich der Anhörung auf die Widersprüche ange-
sprochen, erklärte der Beschwerdeführer denn auch, er sei depressiv ge-
wesen, ohnmächtig geworden und er habe einen Nervenzusammenbruch
erlitten, weshalb er notfallmässig ins Spital habe eingewiesen werden müs-
sen (vgl. Akte A12/23 F106 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht
angebracht, einerseits auf Unstimmigkeiten innerhalb der Aussagen an-
lässlich der BZP einzugehen, und andererseits die Aussagen bei der BZP
denjenigen anlässlich der Anhörung gegenüberzustellen und daraus Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu ziehen. Vor diesem Hintergrund
kann auch den zeitlichen Abweichungen innerhalb der Angaben des Be-
schwerdeführers keine massgebliche Bedeutung beigemessen werden.
Hinsichtlich dem vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellten
Widerspruch innerhalb der Anhörung, wonach der Beschwerdeführer ei-
nerseits angegeben habe, er habe sich nach seiner Rückkehr aus
F._______ verstecken müssen, und andererseits geltend mache, dass er
nach der Rückkehr gearbeitet habe, ist festzuhalten, dass die Angaben des
Beschwerdeführers aus dem Zusammenhang gerissen wurden. So wurde
er bei der Frage 9 zu seinem Lebenslauf, seinen Aufenthaltsorten und sei-
ner Schulbildung befragt. Die Antwort des Beschwerdeführers bildete eine
Zusammenfassung seines Lebenslaufes, welchen er mit dem Satz been-
dete, dass er sich nach seiner Rückreise aus F._______ am (…) 2014 bis
am 5. August 2015 an seinem Herkunftsort in B._______ aufgehalten
habe. Aufgrund der nachfolgenden Schilderungen des Beschwerdeführers
ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Aussage im Anschluss darauf
„er habe sich während dieser Zeit verstecken müssen“ auf die gesamte
Zeitdauer seit seiner Rückkehr aus F._______ im (…) 2014 bis zu seiner
Ausreise im (…) 2015 bezog, sondern dass er sich in diesem Zeitraum für
D-1786/2018
Seite 18
eine gewisse Zeitspanne habe verstecken müssen. Bei der Frage 64 äus-
serte sich der Beschwerdeführer sodann detailliert und differenziert dazu,
wie sein Leben nach den ersten Tagen der Rückkehr aus F._______ nach
Hause weiterging und er gab an, dass er in der Landwirtschaft und als (…)
gearbeitet habe. Erst bei Frage 75 nahm der Beschwerdeführer Bezug zu
jener Zeit vor der Ausreise und gab übereinstimmend zur Frage 9 an, dass
er sich nach dem Spitalaufenthalt aus Angst bei einem Freund versteckt
habe. Es ist deshalb kein wesentlicher Widerspruch auszumachen, der ge-
gen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht.
Entgegen der Ansicht des SEM ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Ereignisse vor der Ausreise nach F._______ auf die
Zeit nach der Rückkehr übertragen hat. Der Beschwerdeführer präzisierte
bereits anlässlich der BzP, dass er bei der zweiten Folterung nach der
Rückkehr aus F._______ am Auge verletzt wurde. Ansonsten hat er weder
den Ablauf wie es zu den beiden Festnahmen mit Folterungen kam noch
was danach passierte nach demselben Muster verlaufend geschildert. So
wurde er vor der Ausreise nach F._______ mit einem Freund beim Einkau-
fen von der SLA angehalten und bei der Mitnahme ins Camp wurde zudem
der Vater verletzt. Vor dem Spitalaufenthalt hätten ihm zuhause die Ange-
hörigen die Beine mit Öl eingerieben (vgl. Akte A13/23 F30). Demgegen-
über wurde er nach der Rückkehr aus F._______ im Zusammenhang mit
der Meldepflicht misshandelt, wobei der Vater nicht verletzt wurde, und ein
Freund ihn ins Spital gebracht habe (vgl. Akte A13/23 F70 und F75). Im
Übrigen weist die Schilderung des Beschwerdeführers konstant einen ho-
hen Detaillierungsgrad auf und sie enthält eine Vielzahl von Realkennzei-
chen. Auf einzelne Fragen antwortete der Beschwerdeführer spontan und
ausführlich. Er war im Stande, Gespräche zwischen ihm und verschiede-
nen Personen, wie dem Schlepper, der ihn von F._______ zurückgebracht
hatte, dem Beamten bei der Einreisebehörde oder dem Beamten, der ihn
auf dem Rückweg vom Feld angehalten habe, und auch die Befragung be-
vor er erneut gefoltert wurde, wiederzugeben (vgl. Akte A13/23 F47, F58,
F65, F70). Zudem sind seine Schilderungen angereichert mit nebensächli-
chen Ereignissen, die nicht zu den wesentlichen Asylvorbringen gehören,
so beispielsweise der Umstand, dass ihn nach der Rückkehr die Nachbarn
besuchen gekommen seien oder etwa, dass er Termine zur Nachbehand-
lung seines Auges nicht wahrgenommen habe, aus Angst, nach draussen
zu gehen. Die Schilderung solcher Einzelheiten wäre für eine Person, die
eine konstruierte Geschichte vorträgt, denn auch eher atypisch. Obwohl
sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers gewisse Widersprüch-
D-1786/2018
Seite 19
lichkeiten feststellen lassen, erscheinen nach dem Gesagten die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in einer Gesamtabwägung als überwiegend
wahrscheinlich und damit als glaubhaft. Unter Berücksichtigung der sub-
stanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass das SEM die geltend gemachte Folterung im Frühling 2015 durch die
sri-lankischen Behörden, nach der Rückkehr aus F._______, zu Unrecht
als nicht glaubhaft erachtet hat.
7.
7.1 Bei der vom Beschwerdeführer erlittenen Folterung im Frühling 2015
durch die sri-lankischen Behörden handelt sich um einen erheblichen
Nachteil, der ihm gezielt aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugefügt wurde. Sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht be-
stand ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Aus-
reise im August 2015. Nachdem ihn die sri-lankischen Behörden frei lies-
sen, begab sich der Beschwerdeführer ins Spital, wo er sich zwei bis drei
Wochen lang aufgehalten hatte. Nach der Entlassung aus dem Spital ge-
gen Ende April 2015, hat er sich bei einem Freund aufgehalten und unre-
gelmässig Termine zur Nachbehandlung in der Augenklinik wahrnehmen
müssen. Während dieser Zeit sei der Geheimdienst mehrere Male bei sei-
nen Eltern erschienen, was ihn dann zur Ausreise im August 2015 veran-
lasste. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus Jaffna.
Er hat bis auf den Aufenthalt in F._______ immer in der Nordprovinz gelebt.
Wie dargelegt wurde, ist seine Aussage, wonach er von der sri-lankischen
Behörden einerseits wegen seines verschwundenen Bruders und anderer-
seits nach der Rückkehr aus F._______ wegen seiner Person verfolgt wor-
den sei, als glaubhaft zu werten. Angesichts der aktuellen Situation in Sri
Lanka kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen wer-
den, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr dro-
hen würden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Vielmehr
muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr – wie schon bei seiner letzten Einreise im Oktober 2014 – das
Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und aufgrund seiner Vorge-
schichte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut festgenommen wird. In Anbe-
tracht dessen muss ihm eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
zuerkannt werden. Er erfüllt somit die Anforderung an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG.
D-1786/2018
Seite 20
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und er aufgrund desselben, die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 ff.
AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG).
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung des SEM vom 1. März 2018 Bundesrecht verletzt. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei für die ihm im Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am
25. April 2018 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin
den Zeitaufwand auf elfeinhalb Stunden à Fr. 180.– und eine nicht mehr-
wertsteuerpflichtige Spesenpauschale von Fr. 50.–, total Fr. 2279.40. Der
geltend gemacht Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2279.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1786/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. März 2018 wird aufgehoben und das SEM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2279.40 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: