Abtei lung IV
D-1787/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
S._______ V._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1787/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger ta-
milischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in U._______ (Nordwest-
Provinz) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
24. November 2008 verliess und über Grossbritannien und Frankreich
– wo er sich rund fünf beziehungsweise zwei Monate aufhielt – am
7. Juni 2009 in die Schweiz gelangte,
dass er am 8. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte und im Rahmen der summarischen Befra-
gung vom 15. Juni 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Ja-
nuar oder Februar 2008 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam) angefragt worden, jugendliche Aktivisten in der von ihm sehr gut
beherrschten singhalesischen Sprache zu unterrichten,
dass er dies in der Folge gemacht habe, bis am 23. April 2008 einer
seiner Schüler verhaftet und er selber kurz darauf von der Polizei ge-
sucht worden sei,
dass er sich aus diesem Grund zunächst nach U._______ begeben
und schliesslich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen
habe, nachdem er auch dort polizeilich gesucht worden sei,
dass er am 4. Dezember 2008 in Grossbritannien ein Asylgesuch ge-
stellt habe, indessen von den britischen Behörden am 29. April 2009
nach Frankreich überstellt worden sei, weil er sich dort vom
20. November 2005 bis zum 21. Dezember 2005 aufgehalten habe,
ohne damals um Asyl nachgesucht zu haben,
dass er in Frankreich niemanden kenne und deshalb am 7. Juni 2009
mit einem Auto von Paris nach Zürich gefahren sei, wo seine Eltern
lebten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 16. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zum einen selber angegeben, ihm seien in
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Frankreich seine Fingerabdrücke abgenommen worden, und zum an-
deren liege ein Eurodac-Treffer vom 2. Dezember 2005 in Frankreich
vor,
dass demnach Frankreich gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die zuständige französische Behörde am 23. Oktober 2009 einem
Übernahmeersuchen des BFM vom 14. Oktober 2009 stattgegeben
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gewährt
worden sei und er dabei vorgebracht habe, er habe in Frankreich nie-
manden und möchte in der Schweiz bleiben, weil seine Eltern hier le-
ben würden,
dass indessen Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO den Begriff der Familienange-
hörigen auf Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und – bei
unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen – den Vater,
die Mutter oder den Vormund beschränke, weshalb der Beschwerde-
führer keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, die einer Rück-
kehr nach Frankreich entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
21. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 und das Eintreten auf sein Asyl-
gesuch beziehungsweise eventualiter den Verzicht auf die Wegwei-
sung beantragte, und in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom
23. März 2010 über den Eingang der Beschwerde orientierte und den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
mäss Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt und diesbezüglich vorbringt, die
Vorinstanz habe ihm die Einsicht in ihre Anfrage vom 14. Oktober 2009
an die zuständige französische Behörde verweigert,
dass das BFM dem Beschwerdeführer dieses Schreiben – welches in
den Vorakten in zweifacher, identischer Fassung als actum A17 und
A18 abgelegt ist – in der Tat nicht offengelegt hat,
dass die Vorinstanz die Einsicht indessen nicht unter Berufung auf all-
fällige Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG
verweigerte, sondern das entsprechende Aktenstück in seinem Akten-
verzeichnis als "unwesentlich" klassierte, wie sie es aus prozessöko-
nomischen Gründen praxisgemäss bei Dokumenten handhabt, die kei-
nen Einfluss auf das Asylverfahren haben,
dass dieser Klassierungsvermerk angesichts der Bedeutung des Do-
kumentes im Dublin-Verfahren, wo es eine der Grundlagen für den
Entscheid der angefragten ausländischen Behörde über die Rücküber-
nahme der asylsuchenden Person bildet, nicht angemessen erscheint,
dass dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage eine Kopie des BFM-
actums A17 mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zur Kenntnis-
nahme zuzustellen ist, sich das Ansetzen einer Frist zur Stellungnah-
me zum Inhalt des Dokumentes jedoch erübrigt, da das Schreiben kei-
ne neuen, dem Beschwerdeführer unbekannten Sachverhaltselemente
beinhaltet,
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dass damit eine allfällige, unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände jedenfalls nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs als geheilt erachtet werden kann und eine Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung aus diesem Grunde nicht angezeigt erscheint
(vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, und BVGE 2007/30 E. 8.2
S. 371 f.),
dass in materieller Hinsicht auf Asylgesuche in der Regel nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. Juni
2009 angab, er habe am 4. Dezember 2008 in Grossbritannien ein
Asylgesuch gestellt, während er eine Asylgesuchseinreichung in
Frankreich im Jahre 2005 verneinte (vgl. A1, S. 7 f.),
dass das BFM der letzteren Angabe keinen Glauben schenkte und in
seinem Rückübernahmegesuch an die zuständige französische Behör-
de von einem in Frankreich anhängig gemachten Asylverfahren aus-
ging sowie gestützt auf diese Annahme um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
ersuchte,
dass die französische Behörde diesem Ersuchen am 23. Oktober 2009
unter expliziter Bezugnahme auf diese rechtliche Grundlage zustimm-
te,
dass vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Treffers
in der Eurodac-Datenbank – welcher ein Asylgesuchsdatum vom
2. Dezember 2005 bezeichnet – ohne weiteres von einer Asylgesuchs-
einreichung des Beschwerdeführers in Frankreich im Jahre 2005 aus-
zugehen ist, zumal auch die gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers am 29. April 2009 erfolgte Überstellung von England nach
Frankreich nur im Rahmen eines Dublin-Verfahrens Sinn ergibt,
dass sich ferner in den Akten zwar keine Angaben über den Stand des
französischen Asylverfahrens finden, aufgrund der in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Rückübernahmezusage je-
doch dessen aktuelle Hängigkeit als gegeben erachtet werden kann,
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dass die französische Behörde vom BFM im Rückübernahmeersuchen
vom 14. Oktober 2009 über das am 8. Juni 2009 gestellte Asylgesuch
des Beschwerdeführers in der Schweiz informiert wurde,
dass die nach über vier Monaten erfolgte Anfrage vom 14. Oktober
2009 – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung –
nicht verspätet ist, da die Verfristungsregelung gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO im Falle einer Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO nicht anwendbar ist,
dass nach dem Gesagten Frankreich für die Prüfung des vom Be-
schwerdeführer am 8. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylan-
trags zuständig ist,
dass Frankreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Frankreich
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält, und der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach
dieser Staat durch den kürzlichen Ankauf und die Auswertung von ge-
stohlenen schweizerischen Bankdaten über französische Kunden kein
verlässlicher Staatsvertragspartner mehr sei, unbehelflich ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen
unter Hinweis auf seine in der Schweiz lebenden Eltern auf den Aus-
nahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG beruft, dabei indes-
sen übersieht, dass die Ausnahmen von Abs. 3 im Zuge der Revision
des Asylgesetzes vom 13. Juni 2008 – i.K. seit 12. Dezember 2008 – in
Bezug auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG aufgehoben wurden,
dass das BFM ferner zu Recht die Einschränkung des Begriffs "Fami-
lienangehörige" in der Dublin-II-VO auf die Ehegatten, Lebenspartner,
minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen Asylsu-
chenden – den Vater, die Mutter oder den Vormund festhält (vgl. Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO),
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dass der volljährige Beschwerdeführer in der Schweiz über keine der-
artigen familiären Beziehungen verfügt, weshalb kein Anlass für die
nähere Prüfung einer allfälligen Anwendung der humanitären Klausel
von Art. 15 Dublin-II-VO besteht,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss und im vorliegen-
den Verfahren auch vorgenommen wurde (vgl. vorstehende Erwägun-
gen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Bei-
lagen: Kopie des BFM-actums A17; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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