Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1787/2011
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 5. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO
(DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und auf den
Eurodac-Treffer vom 20. Januar 2011 in Litauen, wonach er am 22.
September 2009 dactyloskopisch erfasst wurde, im Transitzentrum
B._______ am 3. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Litauen gewährt wurde,
dass er dabei ausführte, er habe Angst, von Litauen nach Georgien
abgeschoben zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2011 – eröffnet am
16. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Verordnung den
Beschwerdeführer nach Litauen wegwies, wobei es festhielt, einer
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. März 2011 sei
aufzuheben, das Selbsteintrittsrecht sei zu überprüfen, indem die Sache
zur weiteren Abklärungen an das BFM zurückzuweisen sei,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass er zudem beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei herzustellen beziehungsweise die zuständige fremdenpolizeiliche
Behörde des Kantons B._______ anzuweisen, die Wegweisung nach
Litauen bis zum definitiven Entscheid nicht zu vollziehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. März 2011
vorbrachte, die litauischen Asylbehörden hätten den Vertretern der
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georgischen Regierung einen direkten Zugang zu seiner Asylunterkunft in
Litauen gewährt,
dass ferner das Gesuch des BFM an Litauen um seine Rückübernahme
vom 14. Februar 2011 (Akte B10/5) ihm nicht "eröffnet" worden sei,
weshalb er keine Prüfung der Zustellart, der Adressaten und der
angewandten Normen habe vornehmen können,
dass er Zweifel habe, ob das Gesuch an Litauen zugestellt werden
konnte,
dass er in Frage stelle, ob das Asylverfahren in Litauen rechtmässig
durchgeführt werde beziehungsweise ob dieses immer noch hängig sei,
dass nicht sicher sei, ob er seit dem Jahr 2003 den Euroraum je
verlassen habe,
dass sich auch technische Probleme stellen würden, da Litauen die
Modalitäten der Rückübernahme den schweizerischen Behörden nicht
mitgeteilt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt,
weil er keine Einsicht in das Übernahmegesuch an Litauen erhalten habe
(B10/5),
dass er – nachdem er in Litauen am 22. September 2009 ein Asylgesuch
eingereicht hatte – weitere Asylgesuche in C._______ und D._______
stellte,
dass beide Länder den Beschwerdeführer darüber informierten, aufgrund
der Dublin-II-VO sei Litauen für sein Asylgesuch zuständig,
dass der Beschwerdeführer somit den Mechanismus des Dublin-
Verfahrens kennt, was er im Übrigen auch an der summarischen
Befragung am 3. Februar 2011 erklärte (Akte B5 S. 7),
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dass die angefochtene Verfügung ausserdem aufführt, gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO sei Litauen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers angefragt worden,
dass dem Beschwerdeführer zudem das Verfristungsschreiben vom
3. März 2011 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, welchem die
Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu entnehmen ist,
dass demnach die Einsicht in das Rückübernahmegesuch an Litauen
entbehrlich ist, da der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten
Umstände Kenntnisse hatte, in welchem Verfahren er sich befindet und
welches Land um Rückübernahme angefragt wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1628/2010 vom 10. Mai 2010 E. 3),
dass demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der
Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank feststeht, dass sich
der Beschwerdeführer in Litauen aufgehalten und dort ein Asylgesuch
gestellt hat,
dass er entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe am
30. Mai 2006 nach E._______ (Georgien) gereist ist (Akte B5 S. 9) und
am 22. September 2009 ein Asylgesuch im Dublin-Mitgliedstaat Litauen
stellte,
dass somit Litauen für die Prüfung des am 19. Januar 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist
(vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die litauischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2011 innert
zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit
Litauens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
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dass überdies Litauen am 4. März 2011 dem Ersuchen um Übernahme
zugestimmt hat,
dass die Bedenken des Beschwerdeführers, das Gesuch um
Rückübernahme an Litauen hätte nicht zugestellt werden können,
unbegründet sind,
dass Litauen sowohl Signatarstaat der FK als auch der FoK und der
EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Litauen nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen
Entscheid unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der
Dublin-II-VO nunmehr in der Verantwortung von Litauen liegt, das
Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden
völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine
allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt
des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des
Beschwerdeführers zu prüfen,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen)
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Litauen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge
gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Milva Franceschi
Versand: