B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1788/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C.________, geboren am (…),
D.________, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F.________, geboren am (…),
G.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Advokatur Gysin und Roth, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N_________
D-1788/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwä-
gung,
dass das SEM mit - am 18. März 2016 eröffneter - Verfügung vom 15. März
2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 26. De-
zember 2015 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung
nach Deutschland wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit auf den 19. März 2016 datierter, zu-
handen der Schweizerischen Post am 21. März 2016 aufgegebener Ein-
gabe beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss um aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde ersuchten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
24. März 2016 das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis am 4. April 2016 erhob,
dass er im Weiteren darauf hinwies, bei ungenutzter Frist und unveränder-
ter Sachlage angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
ungeachtet eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege oder mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs
um Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Einräumung einer Nachfrist
auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten,
dass der am 22. März 2016 mandatierte Rechtsvertreter mit wohl verse-
hentlich auf den 22. Januar 2016 datierter, der Schweizerischen Post am
24. März 2016 aufgegebener Eingabe eine Beschwerdeergänzung mit ent-
sprechender Begründung einreichte, in der er unter anderem um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersuchte,
dass sich diese Eingabe mit der gleichentags ergangenen, an die zuvor
noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden adressierten Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts kreuzte,
D-1788/2016
Seite 3
dass in der Beschwerdeergänzung zusätzliche Argumente zur Frage der
Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-III-Verordnung vorgebracht wer-
den, welche nicht Gegenstand der Beschwerde und damit auch nicht der
Zwischenverfügung vom 24. März 2016 waren,
dass daher die angedrohte Folge, dass nach ungenutzter Frist und bei un-
veränderter Sachlage unbesehen eines Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde, nicht anwendbar ist,
dass deshalb die am 4. April 2016 ungenutzt abgelaufene Zahlungsfrist
ohne Auswirkung bleibt, da nunmehr über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu befinden ist, was aus prozessökonomischen Gründen
ohne weitere Instruktion im Endentscheid erfolgt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-1788/2016
Seite 4
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführenden am 26. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) bereits
in Deutschland um Asyl ersucht hatten,
D-1788/2016
Seite 5
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom (…)
innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit
anerkannten,
dass die Entgegnungen der Beschwerdeführenden, in Deutschland kein
Asylgesuch gestellt zu haben und von den deutschen Behörden nur aus
Sicherheitsgründen registriert worden zu sein, nichts an der festgestellten
Zuständigkeit der deutschen Behörden zu ändern vermag,
dass nämlich die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt,
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe im Weiteren geltend machte,
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) sei vorliegend nicht anwend-
bar, da die Beschwerdeführenden über Griechenland illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist seien, einen Staat, in den eine Über-
stellung wegen systemischer Mängel im Asylwesen nicht vorgenommen
werden könne,
dass wegen des Wegfalls Griechenlands vorliegend nur die Kriterien von
Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen könnten und diese
nicht erfüllt seien, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesu-
ches zuständig sei,
dass, wie vorstehend erwähnt, Deutschland seine Zuständigkeit gemäss
der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
stillschweigend akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO) und
die zwischenstaatlichen Zuständigkeitskriterien grundsätzlich ohnehin
nicht "self-executing" sind (vgl. BVGE 2010/27), so dass die Rüge einer
fehlerhaften Anwendung dieser Kriterien ausscheidet,
dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass sich weitere Ausführungen zur bestrittenen Zuständigkeit Deutsch-
lands erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
D-1788/2016
Seite 6
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend machten, bei einer
Überstellung nach Deutschland drohe ihnen die Wegweisung nach Afgha-
nistan,
dass sie damit auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte gel-
tend machten, wonach Deutschland, bei welchem es sich um einen Signa-
tarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in
ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nahelegen würden,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
D-1788/2016
Seite 7
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Rechtsbegehren auf Beschwerdeebene im Zeitpunkt ihrer Ein-
reichung als aussichtslos erschienen, weshalb das mit der Beschwerde-
ergänzung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit – im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1788/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: