Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1790/2009
law/auj
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Eritrea,
vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N[…].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der
Tigrinya aus Z._______ – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 15. April 2007 und gelangte über Sudan, Libyen und Italien
am 12. November 2009 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19.
November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit
Verfügung vom 20. November 2007 wies ihn das Bundesamt für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zu. Am 28 Januar
2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2000 als Schüler in X._______ für
drei Monate in den Militärdienst nach W._______ eingezogen worden. Im
August 2003 habe er in den Militärdienst in V._______ einrücken müssen
und dort bis im November 2003 die militärische Grundausbildung
absolviert. Von Januar bis Juli 2004 habe er in V._______ die Schule
besucht und diese mit dem Abitur abgeschlossen. In dieser Zeit sei er
einmal als angeblicher Verfasser eines regierungsfeindlichen Textes
während eines Tages und einer Nacht inhaftiert gewesen. Ab dem 10.
Juli 2004 sei er einer militärischen Einheit zugeteilt und als Maurer im
Einsatz gewesen. Am 18. Mai 2006 seien während seines Wachdienstes
zwei Rekruten geflohen. Man habe ihn beschuldigt, diesen bei der Flucht
geholfen zu haben, und ihn deshalb in V._______ inhaftiert. Am 10. April
2007 habe er das Gefängnis erstmals für einen Arbeitseinsatz in einem
Steinbruch in der Nähe von V._______ verlassen können. Bei dieser
Gelegenheit sei ihm die Flucht gelungen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 29. Januar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); gleichzeitig wies das Amt das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete infolge
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung dessen vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an.
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Seite 3
D.
Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 27. Februar 2009 teilte der
Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, er erhebe Beschwerde gegen
dessen negativen Asylentscheid.
E.
Am 19. März 2009 überwies das BFM auf Ersuchen des inzwischen
beigezogenen Rechtsvertreters vom 17. März 2009 die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 27. Februar 2009 ans
Bundesverwaltungsgericht.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen, und setzte ihm Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2009 liess der
Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
nachreichen und beantragen, es seien die Punkte 2 bis 7 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren;
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung vom 2. April 2009 um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
H.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 liess der Beschwerdeführer zur
Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie einer "Student Report
Card" für das Schuljahr 2002/2003, eine Fotografie, welche ihn in
Soldatenuniform zeigt, sowie eine Kopie des Zustellkuverts einreichen.
I.
Mit Verfügung vom 17. April 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses.
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J.
Mit Eingabe vom 24. April 2009 liess der Beschwerdeführer nochmals um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen mit der Begründung, die
Beschwerde sei nicht aussichtslos.
K.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 hiess der Instruktionsrichter in
Wiedererwägung seiner Verfügungen vom 26. März 2009 und 17. April
2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM ein, innert Frist
eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
mitteilen, seine Ehefrau und sein Kind seien beim Versuch, Eritrea in
Richtung Sudan zu verlassen, festgenommen worden.
N.
Die Telefaxanfrage des Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 nach
dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt beantwortete der
Instruktionsrichter mit Schreiben vom 20. Oktober 2010.
O.
Mit Eingabe vom 26. November 2010 an das BFM liess B._______, die
Ehefrau des Beschwerdeführers, durch dessen Rechtsvertreter für sich
und das gemeinsame, […]jährige Kind C._______ ein Asylgesuch aus
dem Ausland (Äthiopien) sowie ein Gesuch um Erteilung einer
Einreisebewilligung einreichen. Das BFM erteilte am 17. Februar 2011 die
Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers reisten
am 18. März 2011 in die Schweiz ein und suchten am 29. März 2011 um
Asyl nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2009 wurde dem
Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 eröffnet. Mit Eingabe vom
27. Februar 2009 erhob er Beschwerde bei der unzuständigen Behörde,
jedoch innerhalb der 30-tägigen Frist, weshalb die Beschwerdefrist
gewahrt wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG).
Nachdem innert der gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzten
Nachfrist eine Beschwerdeverbesserung einging, sind auch die
Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1
VwVG) erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
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anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht
stand. Im Einzelnen hält es fest, die Ausführungen zum geltend
gemachten Militärdienst, zur einjährigen Haft und zur anlässlich eines
Arbeitseinsatzes ausserhalb des Camps gelungenen Flucht sowie zum
späten Schulbesuch und -abschluss enthielten viele Ungereimtheiten,
seien widersprüchlich sowie realitätsfremd und daher unglaubhaft.
Gemäss seinen Angaben sei der Beschwerdeführer im Jahr 1991
erstmals zur Schule gegangen und im Jahr 2003 in den Militärdienst nach
V._______ eingezogen worden. Eine Einschulung im Alter von 16 Jahren
und eine Rekrutierung für den Militärdienst mit 28 Jahren widersprächen
der in Eritrea üblichen Praxis; der Beschwerdeführer habe denn auch
weder den Schulbesuch noch den Militärdienst mit entsprechenden
Dokumenten belegt. Den Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen zur Haft
in einer quadratischen Zelle mit einer Seitenlänge von lediglich einem
Meter, welche er ausser für die Mahlzeiten und den Toilettengang
während elf Monaten nie habe verlassen können, bestritt das BFM mit
der Argumentation, es könne sein, dass solche Massnahmen für gewisse
Gefangene mit entsprechend schweren Vergehen und bei
ausserordentlichen Situationen wie beispielsweise als Verhörtaktik
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angewendet würden; eine solch ausserordentliche Situation liege jedoch
im vorliegenden Fall nicht vor, sei der Beschwerdeführer doch als einer
unter Vielen angeblich lediglich seinem Wachauftrag nicht pflichtgemäss
nachgekommen. In dieser Einschätzung sieht sich das Bundesamt auch
dadurch bestärkt, dass gegen den Beschwerdeführer keine besonderen
Massnahmen wie Verhöre oder Gerichtsvorführungen eingeleitet worden
seien und dieser angeblich im April 2007 gar einen Arbeitseinsatz
ausserhalb der Haftanstalt habe leisten können. Ausserdem habe er sich
auch bezüglich des Ausgangspunktes der geltend gemachten Flucht
widersprochen, indem er einmal angegeben habe, er sei von […]
V._______ aus geflohen und ein andermal von […] V._______ aus.
Das BFM stellte indessen fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der Akten davon auszugehen sei,
dass er Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe.
Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen eine
regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie dafür mit sehr strengen
und brutalen Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer begründete
Furcht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da er nach
Einschätzung des BFM erst durch die Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling
wurde, schloss es ihn gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive
Nachfluchtgründe) von der Asylgewährung aus.
5.2. In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, dieser
sei im wehrfähigen Alter und habe in Eritrea im National Service gedient.
Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines in Eritrea
absolvierten Militärdienstes, den damit verbundenen Verfolgungen und
der Flucht und müsse daher in der Schweiz Asyl erhalten. Alle vom BFM
aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente seien nicht stichhaltig. Die
späte Einschulung sowie der aus diesem Grund verspätete
Schulabschluss seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dieser sei bemüht, ein
Dokument zu beschaffen, welches das Datum des Schulabschlusses
belege. Sein später Schuleintritt entspreche zwar allenfalls nicht der
Norm, doch sei eine spätere Einschulung in Eritrea entgegen der Ansicht
des BFM nichts Aussergewöhnliches. Noch im Jahr 2008 habe die
mittlere Einschulungsrate in Eritrea nur 72% betragen, gemäss anderen
Quellen betrage sie für die Primarschule gar nur 47%, weshalb davon
auszugehen sei, dass diese Rate im Jahr 1982, als der
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Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei, noch viel tiefer gelegen
habe. Ausserdem habe dieser an der Anhörung seine späte Einschulung
plausibel erklärt, indem er ausgesagt habe, dass vor der Unabhängigkeit
des eritreischen Staates an seinem Wohnort keine Schule existiert habe.
Zur geltend gemachten knapp einjährigen Haft wird in der Beschwerde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausführliche und genaue
Angaben zu seiner Haft gemacht und auch erklärt, weshalb er
möglicherweise so hart bestraft worden sei. Seiner Inhaftierung habe
nicht nur der nicht erfüllte Wachauftrag zugrunde gelegen; vielmehr habe
man ihn auch der Kooperation mit den Flüchtigen bezichtigt. Seine zur
Verteidigung geäusserten Worte, im Falle einer Kooperation mit den
Flüchtigen wäre er auch geflohen, seien ihm wohl als potentielle
Fahnenflucht und damit als Verrat ausgelegt worden. Die Argumentation
des BFM, es habe kein hinreichender Grund für eine derart harte
Bestrafung vorgelegen, erweise sich auch angesichts der im eritreischen
Militärsystem herrschenden Willkür sowie der Tatsache, dass in Eritrea
Ermittlungen durch unabhängige Prozesse und Gerichtsvorführungen
eher die Ausnahme seien, als unhaltbar.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von […] V.______
beziehungsweise von […] V._______ aus geflohen, einen Widerspruch
zu konstruieren, sei sehr gesucht und bei näherer Betrachtung nicht
haltbar. […] heisse Fluss und […] V._______ sei der Fluss beim
militärischen Ausbildungslager V._______; […] bedeute Hügel und […]
V._______ sei der Hügel bei V._______. Das BFM habe anlässlich der
Anhörung keine Erklärung für den vermeintlichen Widerspruch verlangt.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem genaue Angaben zu seiner
militärischen Einteilung, zum Urlaub und zum Vorgesetzten gemacht.
Dass eritreische Männer in der Regel bis zu ihrem 50. Altersjahr den
sogenannten National Service leisten müssten, welcher oft mit dem
Militärdienst gleichgesetzt werde, sei allgemein bekannt. Das BFM habe
nicht plausibel erklären können, weshalb ausgerechnet der
Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung des National Service
ausgenommen sein sollte. Die Zugehörigkeit zur eritreischen Armee
könne ihm nicht allein aufgrund der Tatsache abgesprochen werden,
dass er bisher den Militärdienst nicht mit einem Dokument habe belegen
können.
6.
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Seite 9
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert sowie
realitätsfremd und daher unglaubhaft sind. Zwar ist der Argumentation in
der Beschwerde insofern zuzustimmen, als dass allein der Umstand,
dass eine Einschulung mit 16 Jahren und ein Schulabschluss im Alter von
28 Jahren in Eritrea nicht der Norm entspricht, nicht per se unglaubhaft
ist. Allerdings hat er die "Student Report Card" des Jahres 2002/2003, mit
welcher er belegen will, dass er im Alter von 28 Jahren noch die Schule
besuchte, nicht im Original eingereicht, sondern lediglich als –
fälschungsanfällige – Kopie mit unleserlichem Stempel, weshalb ihr
Beweiswert eingeschränkt ist. Den Nachweis des Abiturs, welches der
Beschwerdeführer im Juli 2004 in V._______ absolviert haben will, hat er
bis heute nicht erbracht. Ob bis 1991 an seinem Wohnort tatsächlich
keine Schule existiert und er sich deshalb erst im Alter von 16 Jahren
einschulen liess und die Schule im Alter von 28 Jahren abschloss, kann
jedoch offen bleiben, da seine Verfolgungsvorbringen aus anderen
Gründen als unglaubhaft zu beurteilen sind.
6.2. Den geltend gemachten Dienst im National Service in V._______
vom Juli 2004 bis Mai 2006 schilderte der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung wenig detailliert. Präzise Angaben machte er lediglich zu
seiner militärischen Einheit und zum Namen und Dienstgrad eines
Vorgesetzten (vgl. act. A9/18 S. 5). Weiter erwähnte er, er sei "in der
Bautätigkeit beschäftigt gewesen". Auf die Frage, was er konkret gemacht
habe, antwortete er: "Man bekam einen kleinen Kurs, wie man Häuser
baut und ich habe dann beim Bauen mitgewirkt." Erst auf weitere
Nachfrage hin gab er an, mit einer regierungseigenen Baufirma namens
D._______ Schulen gebaut zu haben (vgl. act. A9/18 S. 5). Seine
Aussage, keinen Militärausweis erhalten zu haben, weil er zugleich
Schüler gewesen sei, vermag nicht zu erklären, weshalb er auch nach
Abschluss der Schule und Einteilung in eine Einheit des National Service
über keinen Militärausweis verfügt haben will, mit welchem er den Dienst
belegen könnte. Gegen die Glaubhaftigkeit des geleisteten Dienstes
spricht ferner, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
eine am 18. August 2003 auf ihn ausgestellte, keine
Fälschungsmerkmale aufweisende eritreische Identitätskarte eingereicht
hat (vgl. act. A11/1). Eine nationale Identitätskarte erhalten in Eritrea seit
1998 nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nur vom National
Service freigestellte und entlassene Dienstpflichtige, nicht jedoch solche,
die aktuell Dienst leisten. Die Identitätskarte des Beschwerdeführers
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wurde am 18. August 2003, mithin drei Tage vor dem angeblichen Beginn
(21. August 2003) der in V._______ absolvierten militärischen
Grundausbildung ausgestellt (vgl. act. A9/18 S. 4), weshalb die
Vermutung naheliegt, dass dieser den Militärdienst im August 2003 nicht
begonnen, sondern vielmehr beendet hat. Eine weitere Ungereimtheit ist
im Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer angibt, während
seiner Ausbildung in V._______ als Schüler ein monatliches Taschengeld
von 45 Nakfa (weniger als Fr. 1.50) erhalten zu haben und später im
ordentlichen Dienst einen monatlichen Sold in derselben Höhe (vgl. act.
A1/10 S. 2, A9/18 S. 5), liegt der reguläre Sold doch bei 500 Nakfa (zirka
Fr. 15.–) monatlich.
6.3. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Anlass seiner
Verhaftung sowie zur geltend gemachten elfmonatigen Haft mit strengem
Haftregime vermögen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Die Darstellung, die eritreischen
Behörden hätten ihm die Aussage, im Falle einer Kooperation mit den
während seines Wachdienstes geflüchteten Personen wäre er mit ihnen
geflohen, als potentielle Fahnenflucht und als Verrat ausgelegt, was auch
die harte Strafe erkläre, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zwar
trifft es zu, dass das Militärsystem in Eritrea sich durch Willkür
auszeichnet, doch ändert dieser Umstand nichts an der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage war, den
Gefängnisalltag anschaulich und substanziiert zu schildern. Auf
entsprechende Fragen zur angeblichen elfmonatigen Haft antwortete er
einsilbig und wenig detailliert: "Zum Frühstücken, zum Mittagessen und
zum Abendessen konnte man raus, aber sonst war man den ganzen Tag
in diesem Gefängnis" (vgl. act. A9/18 S. 7). Auf die Frage, was ausser
den drei Mahlzeiten tagsüber sonst noch passiert sei, antwortete er:
"Nichts. Es passierte nichts. Man sitzt da, hat bestimmte Zeiten, wenn
man zur Toilette muss" (vgl. act. A9/18 S. 7). Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung fehlt diesen Äusserungen der
erforderliche Detailreichtum einer Schilderung, welche auf tatsächlich
erlebten Ereignissen basiert. In der Beschwerde wird auch nicht erklärt,
weshalb der Beschwerdeführer während elf Monaten einem strengen
Haftregime unterworfen gewesen sein soll und dann plötzlich im April
2007 einen Arbeitseinsatz ausserhalb der Haftanstalt habe leisten
können, bei welchem ihm auch gleich die Flucht gelungen sein soll.
6.4. Überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers bestehen sodann hinsichtlich der vorgebrachten
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Seite 11
Fluchtumstände. Die Darstellung, er habe fliehen können, weil ein Wärter,
welcher sich mit ihm und zwei weiteren Gefangenen oben auf dem Hügel
befunden habe, sich nur auf die zwei anderen Gefangenen konzentriert
habe, erscheint realitätsfremd. Den Befragungsprotokollen ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, sich von einem 50 Meter
hohen Hügel hinuntergerollt zu haben und dann dem Fluss entlang
geflohen zu sein (vgl. act. A9/18 S. 8, 13; A1/10 S. 5). Im Widerspruch
dazu sagte er auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin an der Anhörung,
er sei nicht direkt dem Fluss entlang gelaufen, sondern im Dschungel
einen Baum hochgeklettert (vgl. act. A9/18 S. 13). Als abenteuerlich und
insofern realitätsfremd erscheint auch die Aussage, er habe bewaffneten
Wächtern, die ihm gefolgt seien und in der ersten halben Stunde
zahlreiche Schüsse auf ihn abgefeuert hätten, entkommen können, indem
er zunächst in Zickzack-Bewegungen weggerannt sei und sich
anschliessend während acht Stunden auf einem Baum im Dschungel
versteckt habe (vgl. act. A9/18 S. 13). In der Eingabe vom 24. April 2009
wird vorgebracht, eine zuverlässige Zeitangabe, wie lange sich der
Beschwerdeführer auf dem Baum versteckt habe, sei nicht möglich, habe
dieser doch keine Uhr dabei gehabt; er sei so lange auf dem Baum
geblieben, bis er von seinen Verfolgern nichts mehr gehört habe. Dieser
Einwand überzeugt vorliegend indes schon deshalb nicht, weil es der
Beschwerdeführer selbst war, der – unaufgefordert – eine derart genaue
Zeitangabe machte; zudem ist nicht ersichtlich, weshalb er während einer
derart langen Zeit auf dem Baum hätte ausharren müssen, obwohl die
Schüsse nach einer halben Stunde seltener und aus einer grösseren
Distanz abgefeuert worden sein sollen (vgl. act. A9/18 S. 13).
Weitere Unglaubhaftigkeitselemente in Form von widersprüchlichen
Angaben finden sich in den Schilderungen des Zeitpunkts, in welchem
der Beschwerdeführer auf der Flucht die eritreisch-sudanesische Grenze
überschritten haben will (vgl. dazu Seite 3 der Zwischenverfügung vom
17. April 2009). So gab er an der Anhörung zunächst zu Protokoll, er sei
sechs Tage nach der Flucht auf sudanesischen Boden gelangt (vgl. act.
A9/18 S. 9). Auf eine Nachfrage, die sich aufgrund einer Korrektur bei der
Rückübersetzung aufdrängte, erklärte er, die Grenze drei Tage nach der
Flucht überquert zu haben (vgl. act. A9/18 S. 16); auf den Widerspruch
angesprochen gab er an, er sei bereits in der Nacht der Flucht in Sudan
angekommen (vgl. act. A9/18 S. 16). In der obgenannten
Zwischenverfügung mit diesen drei gegensätzlichen Darstellungen
konfrontiert, wird in der Eingabe vom 24. April 2009 festgehalten, man
dürfe dem Beschwerdeführer nicht vorhalten, dass ihm der Grenzverlauf
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Seite 12
zwischen Sudan und Eritrea nicht genau bekannt gewesen sei.
Tatsächlich hatte dieser an den Anhörung angedeutet, nicht genau zu
wissen, wo sich die Grenze befindet: "Es gibt keine Grenze, die man
erkennt", und: "Wie kann man wissen, dass man nicht mehr in Eritrea ist"
(act. A9/18 S. 9). Gerade vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht
nachvollziehbar, weshalb er in derselben Anhörung dreimal genaue
Angaben dazu machte, an welchem Tag nach seiner Flucht er die
eritreisch-sudanesische Grenze überschritten haben will, deren Verlauf er
doch nach eigenen Angaben gar nicht kennt. Die in der Eingabe vom 24.
April 2009 (Seite 2) vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe die
diesbezüglichen "Missverständnisse" im Rahmen des rechtlichen Gehörs
ausräumen können, ist zudem aktenwidrig, hat er sich doch – wie oben
aufgezeigt – zum Teil gerade erst anlässlich der Gehörsgewährung
beziehungsweise im Rahmen von Rückfragen nach der Rückübersetzung
in diese Widersprüche verstrickt. Diese Ungereimtheiten werden auch auf
Beschwerdeebene nicht ausgeräumt und verstärken die bereits
bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
6.5. Schliesslich sind die eingereichten Beweismittel – ein
Schülerausweis für das Jahr 2002/2003 sowie ein Foto, das den
Beschwerdeführer in Militäruniform zeigt – nicht geeignet, asylrechtlich
relevante Sachverhalte wie den behaupteten Dienst im und die Desertion
aus dem National Service glaubhaft zu machen. An dieser Beurteilung
vermag auch der Einwand in der Eingabe vom 24. April 2009 nichts zu
ändern, wonach die an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 28.
Januar 2008 anwesende Hilfswerksvertreterin in einem Bericht festhalte,
sie halte die Aussagen und Fluchtgründe des Beschwerdeführers für
durchaus glaubwürdig. Zum einen brachte die Hilfswerksvertreterin im
Anhang zum Protokoll weder Einwendungen zur Befragung noch
Anregungen für zusätzliche Abklärungen an. Zum andern verfügt die
Hilfswerksvertretung über keine Parteirechte, weshalb eine derartige
Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das
Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu RUEDI
ILLES/NINA SCHREPFER/JÜRG SCHERTENLEIB, Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 78; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c S.
111 f.).
6.6.
6.6.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder nur unvollständig
erhoben. Das Bundesamt sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht
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hinreichend nachgekommen, weshalb die angefochtene Verfügung
aufzuheben sei. Das BFM habe dem Beschwerdeführer nicht in allen
Punkten die Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zu den einzelnen konkreten Vorwürfen beziehungsweise
Widersprüchen zu äussern, und gehe in seiner Verfügung auch nicht auf
die anlässlich der Befragungen vom Beschwerdeführer angebotenen
Erklärungen ein. Sowohl das Bundesamt als auch das
Bundesverwaltungsgericht (in seiner Zwischenverfügung vom 17. April
2009) werden gerügt, sie hätten in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nur diejenigen Elemente berücksichtigt,
welche für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch
diejenigen, welche für seine Glaubwürdigkeit sprächen.
6.6.2. Aus den obigen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen ergibt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in
hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den
Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Beschwerdeführer machte in dieser
Hinsicht während der Anhörung zu den Asylgründen denn auch keinerlei
Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die
Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Bei der
Rückübersetzung brachte er eine Korrektur an (vgl. act. A9/18 S. 14),
welche zu weiteren Fragen mit dem Ziel führte, Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu klären. Bei der Beantwortung
dieser Fragen verstrickte er sich – wie oben aufgezeigt (vgl. E. 6.4 S. 11
hievor) – in weitere Widersprüche (vgl. act. A9/18 S. 16). Der
Beschwerdeführer erhielt während der Anhörung durchaus Gelegenheit,
seine widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Der Grundsatz, wonach
Asylsuchende mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu
konfrontieren sind, ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch
keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des
rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.).
Diesem Grundsatz ist das BFM hinreichend nachgekommen. Die bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung
ebenfalls keine gegen die Korrektheit der Anhörung sprechenden
Einwände fest (vgl. act. A9/18 S. 17). Aus den obigen Urteilserwägungen
geht auch hervor, dass die – ans Bundesamt wie ans
Bundesverwaltungsgericht gerichtete – Rüge der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch Berücksichtigung nur der für den
Beschwerdeführer ungünstigen Elemente jeglicher Grundlage entbehrt.
Wie oben dargelegt, vermögen die in der Beschwerde und in der Eingabe
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vom 24. April 2009 vorgebrachten Argumente die zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
ebenfalls nicht zu entkräften. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist
und der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen
können. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein Anlass,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder der behauptete
Dienst im National Service ab Juli 2004, noch die angebliche elfmonatige
Inhaftierung im Mai 2006 und die Flucht beziehungsweise Desertion im
April 2007 als glaubhaft erachtet werden können. Folglich ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Das
BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.3. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anerkannt
wurde, gilt der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs.
3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Das BFM ordnete damit zu Recht seine vorläufige Aufnahme an.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VWVG mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009
gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers seither nicht verbessert haben, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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