B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1790/2012/sed
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Republik Serbien), am 23. Februar 2012 ihr Heimatland ver-
liessen und am 24. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ vom 21. März 2012 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 28. März 2012 im Wesentlichen geltend machte, er
sei zwischen dem 1. und dem 20. Februar 2012 während seiner Arbeit als
Textilhändler auf dem Markt drei Mal von zwei serbischen Jugendlichen
malträtiert und erpresst worden, wobei er ihnen jeweils Geldbeträge in
der Höhe von 200 Euro habe abtreten müssen,
dass die Jugendlichen zudem mit der Entführung der Tochter gedroht hät-
ten,
dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil sich damit seine
Probleme nur noch verschlimmert hätten und weil es möglich sei, dass
die serbischen Jugendlichen mit der Polizei zusammenarbeiten würden,
da diese korrupt sei,
dass im Übrigen die Roma in Serbien keine Rechte hätten,
dass er schliesslich auch an gesundheitlichen Beschwerden leide und
drei- bis viermal jährlich wegen seiner F._______ den Arzt konsultieren
müsse,
dass die Kosten der Behandlung von der Krankenversicherung über-
nommen worden seien,
dass er aus Angst sein Heimatland verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ vom 21. März 2012 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 28. März 2012 im Wesentlichen geltend machte,
sie und ihr Ehemann seien auf dem Markt bei ihrer Arbeit als Textilverkäu-
fer vom 1. bis am 20. Januar 2012 von Jugendlichen aufgefordert wor-
den, Geld zu geben,
dass der Ehemann dieser Aufforderung drei Mal nachgekommen sei,
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dass sie auch noch ein viertes Mal Geld verlangt und zudem mit der Ent-
führung der Tochter gedroht hätten,
dass sie sich nicht an die Polizei gewandt hätten, weil diese genauso sei
wie die Jugendlichen und sie deshalb Angst gehabt hätten, es werde nur
noch schlimmer,
dass ihr ausserdem ein G._______ entfernt worden sei und sie sich post-
operativen Kontrollen habe unterziehen müssen,
dass die Kosten der Behandlung von der Versicherung übernommen
worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien,
dass die geltend gemachten Probleme eine Verfolgung durch private Drit-
te darstelle und sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich an die Be-
hörden ihres Heimatlandes hätten wenden können, was sie indessen un-
terlassen hätten,
dass sie mit diesem Verhalten den serbischen Behörden die Möglichkeit
genommen hätten, ihrer Schutzfunktion nachzukommen, weshalb ihnen
weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwille vorzu-
werfen sei,
dass sie folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass der serbische Staat zudem Übergriffe durch Drittpersonen weder bil-
lige noch unterstütze, weshalb die geltend gemachten Probleme Straftat-
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bestände darstellten, welche von den serbischen Behörden verfolgt wür-
den,
dass gegen allfällig fehlbare Beamte, welche notwendige Untersu-
chungsmassnahmen nicht einleiten würden, was in einzelnen Fällen vor-
komme, auf dem Rechtsweg vorzugehen sei, um die Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat zudem bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten
zu ahnden,
dass ferner die Aussage, die Jugendlichen würden mit der Polizei zu-
sammenarbeiten, eine blosse Vermutung darstelle, welche von den Be-
schwerdeführenden trotz konkreten Nachfragen nicht näher erläutert
worden sei,
dass darüber hinaus bezüglich der Aussagen über den Zeitpunkt der
zweiten Erpressung und die Frage, woher die Jugendlichen von der Toch-
ter gewusst hätten, Widersprüche vorlägen, welche nicht hätten entkräftet
werden können,
dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt ha-
be, die Roma als ethnische Minderheit anerkannt worden seien und den
Schutz des Minderheitengesetzes genössen,
dass somit keine Hinweise vorlägen, welche die in Art. 6a Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) enthaltene wi-
derlegbare Vermutung umstossen könne, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass die geltend gemachten medizinischen Probleme bisher in Serbien
hätten behandelt werden können und die Beschwerdeführenden kran-
kenversichert gewesen seien,
dass es ihnen zudem offen stehe, medizinische Rückkehrhilfe zu bean-
tragen,
dass insgesamt der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Datum Post-
stempel: 2. April 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten,
die Verfügung des BFM vom 28. März 2012 sei aufzuheben und ihr Asyl-
gesuch sei zu prüfen,
dass sie um eine weitere Anhörung ersuchten und geltend machten, die
Leute, von welchen sie überfallen worden seien, hätten ihnen gedroht, die
Tochter zu entführen, falls sie ihnen kein Geld geben würden,
dass diese ausserdem nur 200 Meter von ihnen entfernt leben würden,
dass für die weitere Begründung der Beschwerde auf die Akten zu ver-
weisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzuge-
hen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
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dass das BFM in der Verfügung vom 28. März 2012 ausführlich und zu-
treffend dargelegt hat, warum keine derartigen Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, zumal es die Beschwerdeführer unterlassen haben, hinsichtlich
der geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen durch zwei serbische
Jugendliche bei den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes um
Schutz zu ersuchen,
dass sie damit den serbischen Behörden keine Möglichkeit gegeben ha-
ben, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit unter Beweis zu stellen,
weshalb gegen sie nicht der Vorwurf erhoben werden kann, sie würden
keinen Schutzwillen zeigen und seien nicht in der Lage, der ihnen oblie-
genden Schutzfähigkeit nachzukommen,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, eine Anzeige bei der Poli-
zei hätte ihre Probleme nur noch verschlimmert, weil die serbische Polizei
korrupt sei und mit den Jugendlichen zusammenarbeite, nicht zu über-
zeugen vermag, da es sich um blosse Behauptungen handelt, die einer-
seits durch nichts bewiesen sind und andererseits von den Beschwerde-
führenden auch nicht konkretisiert und somit nicht glaubhaft dargelegt
wurden,
dass ferner – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutref-
fende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass im Übrigen auch betreffend der allgemein dargelegten angeblich
fehlenden Rechte der Roma in Serbien und der vorgebrachten gesund-
heitlichen Schwierigkeiten die zutreffende Argumentation in der angefoch-
tenen Verfügung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen des BFM nichts Kon-
kretes und Stichhaltiges entgegenhalten,
dass unter diesen Umständen der von den Beschwerdeführenden gestell-
te Antrag auf eine weitere Anhörung abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihnen in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von Pri-
vatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schika-
nen sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden können, in-
dessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Weg-
weisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse,
dass somit die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Be-
schwerdeführenden nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen wür-
den, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie
würden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass das BFM insbesondere mit zutreffender Begründung feststellte, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden hätten vor ihrer
Ausreise auch in ihrem Heimatland behandelt werden können, weshalb
sie auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
seien,
dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: