B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1790/2013
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N _______.
D-1790/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 20. März 2009 und ge-
langte über D._______ und Griechenland, wo er zirka einen Monat in Haft
und zirka zwei Monate bei einem Landsmann in E._______ gewesen sei,
mit dem Flugzeug am 9. Juli 2009 unter angeblicher Verwendung eines
F._______ Passes in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 14. Juli 2009 wurde er summarisch befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, wäh-
rend des Studiums habe er sich in der Studentenunion seines Instituts
politisch betätigt. Anfang {…….} sei er auf dem Heimweg an einem
Checkpoint kontrolliert worden. Weil {…….} bei ihm gefunden worden
seien, sei er bis zum {…….} für zwölf Tage in Haft gekommen. Danach sei
er von den Behörden noch mehrmals verhört worden. Zuletzt habe er im
März {…….} Kontakt zu den Behörden gehabt. Im Weiteren habe er seit
Anfang {…….} eine Liebesbeziehung zu einer Frau gehabt, deren Eltern
wegen seines politischen Engagements gegen eine Heirat gewesen sei-
en. Deshalb sei er am {…….} mit ihr nach G._______ geflüchtet. Er sei
dann ausgereist in der Meinung, sie komme nach. Ihre Angehörigen hät-
ten sie aber mit Gewalt aus G._______ abgeholt und zu Hause getötet.
Nun fürchte er sich vor deren Verwandten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.
C.
Eine dagegen am 15. März 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Entscheid D-1575/2010 vom 1. April 2011 in-
folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das BFM mit Verfü-
gung vom 15. März 2011 seine Verfügung vom 8. März 2010 wiedererwä-
gungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren wieder aufge-
nommen hatte.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 gab {…….}, unter Einreichung einer Vertre-
tungsvollmacht lautend auf {…….} inklusive Substitutionsvollmacht an sie,
D-1790/2013
Seite 3
ihre Mandatierung bekannt und wies darauf hin, dass sich der Beschwer-
deführer nach seiner Einreise in die Schweiz in erheblichem Umfang poli-
tisch für die Rechte der Kurden engagiert habe und er anlässlich der An-
hörung entsprechende Beweismittel abgeben werde.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2011 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – Fotoaufnahmen einer
Demonstration vom {……. } ein.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer {…….}
zu den Akten. Gleichzeitig führte er aus, sein Bruder, welcher sich in den
Militärdienst begeben habe, werde nun seit rund drei Monaten ausserge-
setzlich festgehalten und nicht mehr nach Hause gelassen. Seine Eltern
würden regelmässig vom Geheimdienst aufgesucht und nach ihm befragt.
G.
Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei seit {…….} Mit-
glied der "H._______", habe Sitzungen organisiert und mit anderen Stu-
denten über Ideologien und Ziele gesprochen. Aufgrund seines Engage-
ments für die Kurden an der Hochschule sei er im Juni {…….} verhaftet
und zwölf Tage lang festgehalten worden. Am {…….} seien bei einer Kon-
trolle an einem Checkpoint bei ihm ein Buch über kurdische Rechte, Fo-
tos von kurdischen Führern und ein Newsletter der "H._______" gefun-
den worden. Deshalb sei er sieben Tage lang festgehalten und gefoltert
worden. Danach habe er sich einmal pro Woche bei der Sicherheitspolizei
melden müssen. Im März {…….} sei er zur {…….} geschickt und dort eine
Woche lang festgehalten worden. Später habe sein Vater über Beste-
chung herausgefunden, dass es für ihn nun wirklich ernst werde. Deshalb
sei er am {…….} zu einem Freund seines Onkels nach G._______ ge-
flüchtet. Am {…….} habe sein Onkel seinen Vater besucht und erfahren,
dass es eine Hausdurchsuchung bei seinen Eltern gegeben habe. Dar-
aufhin habe er nach einem Schlepper gesucht. Am {…….} habe er sich
mit seiner Freundin getroffen, welche sich bereit erklärt habe, mit ihm
auszureisen. Sie habe sich bei seinem Onkel in G._______ versteckt, wo
sie auch geheiratet hätten. Am {…….} sei sie bei einer Hausdurchsu-
chung bei ihrem Onkel von den Behörden verhaftet worden. Später sei
sie von ihrer eigenen Familie umgebracht worden.
D-1790/2013
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am 5. März 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und nahm ihn wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
I.
Mit Eingabe vom 4. April 2013 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter
die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Erlass des Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge nicht belegter Be-
dürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. April
2013 einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Auch das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung wies er ab. Gleichzeitig wurde der Rechtsver-
treter aufgefordert, innert genannter Frist eine vom Beschwerdeführer un-
terzeichnete Vertretungsvollmacht nachzureichen, da die eingereichte
Substitutionsvollmacht lediglich auf {…….} laute, während Advokat Ozan
Polatli darin nirgends erwähnt werde.
K.
Am 18. April 2013 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
bezahlt.
L.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 wurde die verlangte Vertretungsvollmacht
zu den Akten gereicht. Zudem wurde in Präzisierung der Asylgründe aus-
geführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers stamme aus einer politisch
einflussreichen Familie. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom {…….}
hätten die syrischen Behörden sie mitgenommen und umgebracht.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 – die dem Beschwerdefüh-
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Seite 5
rer am 1. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. An der
Befragung habe er zu Protokoll gegeben, im Juni {…….} für die Dauer
von zwölf Tagen in Haft gewesen zu sein. Während der Anhörung habe er
jedoch angegeben, im September {…….} während sieben Tagen einge-
sperrt gewesen zu sein. Überdies habe er an der Befragung von einer
einzigen Haft gesprochen, an der Anhörung hingegen von deren drei. Zu-
dem habe er zunächst angegeben, sein Reisepass befinde sich noch zu
Hause. Später habe er jedoch erklärt, die Sicherheitsbehörden hätten
diesen konfisziert. Sodann habe er an der Befragung ausgesagt, mit ei-
nem F._______ Pass von Griechenland aus in die Schweiz gereist zu
sein, während er an der Anhörung von einem I._______ Reisedokument
gesprochen habe. Bezüglich seiner politischen Tätigkeiten, seiner Flucht
aus dem Heimatstaat sowie seiner Eheschliessung sei es zu weiteren wi-
dersprüchlichen Aussagen gekommen, welche an dieser Stelle nicht ab-
schliessend aufgezählt würden.
Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten gelte es festzuhalten, dass es be-
kannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv
seien und oppositionelle Kreise überwachten. Angesichts der umfangrei-
chen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Aus-
land sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte
Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortre-
ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein
Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedro-
hung wahrgenommen würde. Aus den Ausführungen des Beschwerdefüh-
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rers und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein
derartiges Profil, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als
ernsthaften Regimegegner erscheinen liesse. Weder dem Parteischrei-
ben noch den Bildern der Demonstrationen sei zu entnehmen, dass er
sich in irgendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen
Personen hinaus exponiert hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als un-
wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Be-
drohung wahrgenommen worden sei und deswegen bei einer Rückkehr
asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst darauf
hin, dass zwischen der Befragung und der Anhörung mehr als dreieinhalb
Jahre gelegen hätten. Vor diesem Hintergrund seien allfällige Ungereimt-
heiten in einzelnen Aussagen nicht zu vermeiden. Der besonders lange
Zeitabstand sei angemessen zu berücksichtigen. Es könne nicht nur al-
leine auf allfällige Ungereimtheiten abgestellt werden, um seine Aussagen
als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es seien weitere Glaubhaftigkeits-
merkmale hinzuzuziehen. Hier sei besonders auffällig, dass er in der ver-
tieften Anhörung sehr detailgetreu und ausführlich seine Fluchtgründe
beschreibe. Es gelinge ihm sogar, während seiner Schilderungen Zeit-
sprünge zu machen und dennoch alles in sich geschlossen zu beschrei-
ben. In der gesamten Anhörung habe es keine widersprüchlichen Aussa-
gen gegeben. Es gelinge ihm auch, vorgehaltene Widersprüche zur Be-
fragung spontan aufzuklären. Bezüglich des Widerspruchs zu den Haftda-
ten gelte es festzuhalten, dass seine Aussagen an der Befragung teilwei-
se nicht protokolliert worden seien beziehungsweise er immer wieder un-
terbrochen worden sei. Deshalb sei lediglich die Verhaftung, bei welcher
er auch gefoltert worden sei, protokolliert worden. Auch in Bezug auf sei-
nen Reisepass seien seine Aussagen nicht widersprüchlich. An der Be-
fragung habe er gesagt, sein Reisepass sei zu Hause. Die Anhörung ha-
be ja dreieinhalb Jahre später stattgefunden. Unterdessen hätten die sy-
rischen Sicherheitsbehörden seinen Pass beschlagnahmt. Bezüglich des
Passes, den er bei der Flucht benutzt habe, könne er nicht genau sagen,
ob es ein F._______ oder I._______ gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt
habe er nicht einmal die lateinische Schrift lesen können. Bei der Befra-
gung habe er gemeint, es sei ein F._______ gewesen. Später hätten ihm
Personen, die mit ihm eingereist seien, gesagt, es sei ein I._______ ge-
wesen. Mit keinem Wort habe das BFM sodann erwähnt, dass er auch
von den Angehörigen seiner Ehefrau ernsthafte Nachteile befürchten
müsse. Die Familie sei sehr wohlhabend und habe grossen politischen
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Seite 8
Einfluss. Überdies habe er in Syrien keinen Militärdienst geleistet, was ein
schweres Delikt sei und mit unverhältnismässig langen Freiheitsstrafen
bedroht werde. Es sei notorisch, dass die Strafe einen erheblichen Polit-
malus enthalte.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, dass er an
der Anhörung seine Fluchtgründe äusserst ausführlich beschrieb, sodass
seine freie Rede über mehrere Seiten geht. Seine Schilderungen sind
aber, wie schon bei der Befragung, eher schematisch ausgefallen und es
fehlt ihnen an Detailreichtum. So beschrieb er beispielsweise die erlittene
Folter sehr kurz und sprach in der dritten Person und bediente sich all-
gemeiner Standardsätze wie "Sie haben mit mir andere Foltermethoden
ausgeübt." (vgl. B46 F70) und "Sie haben mich gefoltert; es ist nicht nötig,
die Details darüber zu erzählen" (vgl. B46 F51 S. 7), sodass insgesamt
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nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Auffällig ist auch, dass
der Beschwerdeführer in seinen Erzählungen ständig Daten verwechselte
und sich immer wieder korrigieren musste (vgl. A1 S. 5 und 6 sowie B46
F42 und F75 ff.). Zuweilen machte er mit den Daten ein derartiges Durch-
einander, dass seinen Erzählungen kaum mehr zu folgen ist. So sagte er
zum Beispiel bezüglich der Meldepflicht, bis August {…….} habe er sich
einmal pro Woche melden müssen, nach {…….} nur noch einmal pro Mo-
nat. Das letzte Mal, als er dort gewesen sei, im März {…….}, sei er dann
zur J._______ geschickt worden. Bis Januar {…….} habe er sich einmal
pro Monat melden müssen (vgl. B46 F51 S. 8). Später sagte er, bis De-
zember {…….} habe er einmal pro Woche hingehen müssen und von Ja-
nuar {…….} an nur noch einmal pro Monat (vgl. B46 F73 ff.)
5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen
denn auch schon im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen
Engagement. So sagte er an der Befragung, er habe sich politisch für die
Studentenunion engagiert. An der Anhörung sprach er jedoch von einer
Mitgliedschaft und einem Engagement bei der "H._______", was er zuvor
nie erwähnt hatte. Von einem Engagement für eine Studentenunion wollte
er zunächst nichts mehr wissen (vgl. B46 F110) und gab nach Konsultati-
on des Protokolls der Befragung an, dies sei kein politisches Engagement
gewesen (vgl. B46 F111 f.). Auch konnte er zu seinem Engagement für
die "H._______" nur allgemeine Angaben machen (vgl. B46 F54 f.) und
wusste den Autor des Buches nicht, wegen dessen er verhaftet worden
sein soll (vgl. B46 F67).
5.4 Gewichtige Zweifel entstehen in grösserem Masse in Zusammenhang
mit den frappanten und zahlreichen Widersprüchen in seinen Schilderun-
gen zu den Verhaftungen. Der Beschwerdeführer wies zwar in seiner Be-
schwerde richtigerweise darauf hin, dass zwischen der Befragung und
der Anhörung eine lange Zeitspanne vergangen sei, sodass bei einem
Vergleich der Aussagen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Zurück-
haltung geboten ist. Bei den nachfolgend aufgezeigten Widersprüchen
handelt es sich aber nicht lediglich um Ungereimtheiten in den Aussagen,
sondern um frappante und zahlreiche Widersprüche in den zentralen
Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb sich das BFM alleine darauf
stützen durfte. So gab er an der Befragung an, nachdem anfangs Juni
{…….} an einer Kontrolle bei einem Checkpoint ein Buch und ein Bericht
über die kurdische Sache bei ihm gefunden worden seien, sei er für zwölf
Tage bis zum {…….} verhaftet worden. Es sei bei dieser einen Verhaftung
geblieben. Danach sei er nur noch einige Male vorgeladen und einver-
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nommen worden, dies habe aber nur ein paar Stunden gedauert (vgl. A5
S. 5). An der Anhörung gab er jedoch an, er sei nach seinem Abschluss,
welchen er am {…….} gemacht habe, verhaftet worden (vgl. B46 F29 und
F31). Konkret datierte er die Verhaftung am Checkpoint auf den {…….}
und gab an, man habe an der Kontrolle beim Checkpoint ein Buch, Bilder
kurdischer Führer und einen Newsletter der "H._______" bei ihm gefun-
den und ihn sieben Tage lang festgehalten und – was er bei der Befra-
gung noch nicht erwähnt hatte – dabei auch gefoltert (vgl. B46 F51 und
F69). Danach habe er sich bis Ende {…….} einmal pro Woche und da-
nach einmal pro Monat bei der Sicherheitspolizei melden müssen. Im
März {…….} sei er erneut verhaftet und eine Woche lang festgehalten
und gefoltert worden (vgl. B46 F51). Auch diese zweite Haft erwähnte er
an der Befragung nicht. Wenn er auch, wie er sagt und wie es üblich ist,
gebeten wurde, sich an der Befragung kurz zu halten, wäre zu erwarten
gewesen, dass er derart zentrale Vorbringen wie Folter und eine zweite
Haft bereits an der Befragung erwähnt hätte. Er gab aber vielmehr an der
Befragung explizit an, er sei nur einmal verhaftet worden (vgl. A1 S. 5).
Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass – wie er in
der Beschwerde behauptet – nicht alle seine Aussagen protokolliert wur-
den. Der Beschwerdeführer bejahte denn auch am Schluss, dass er alle
seine Asylgründe habe nennen können, und bestätigte unterschriftlich,
dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche. Zudem sagte er an der
Anhörung, vielleicht habe er vergessen, von der zweiten Verhaftung zu
erzählen (vgl. B46 F115). Auf den Widerspruch bezüglich der Haftdaten
angesprochen, sprach er gänzlich unglaubhaft plötzlich von einer dritten
Haft, nachdem er zuerst nur von einer (vgl. A1 S. 5), dann explizit von
zwei (vgl. B46 F82) gesprochen hatte. Die zwölftägige Verhaftung im Juni
{…….} soll nun im Rahmen seines Engagements für die kurdische Sache
an der Hochschule geschehen sein. Er habe sie nur nicht erwähnt, weil er
bei dieser Gelegenheit nicht gefoltert worden sei. Diese Ausführungen
sind ganz klar als Schutzbehauptungen zu werten und nicht glaubhaft,
dies insbesondere auch weil der Beschwerdeführer die Verhaftung im Ju-
ni {…….}, wie auch die Verhaftung im September {…….}, zuvor ganz klar
in Zusammenhang mit der Kontrolle beim Checkpoint brachte und in die-
sem Zusammenhang nicht von einem Engagement im Rahmen der Uni
sprach.
5.5 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Anhö-
rung, wo er angab, sein Pass sei bei der Hausdurchsuchung im März
{…….} beschlagnahmt worden (vgl. B46 F16 f.) – an der Erstbefragung
diese Hausdurchsuchung noch nicht und gab an, der Pass befinde sich
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Seite 11
noch zu Hause (vgl. A5 S. 4). Seine Erklärung, die Anhörung habe ja
dreieinhalb Jahre später stattgefunden und unterdessen hätten die syri-
schen Sicherheitsbehörden seinen Pass beschlagnahmt, vermag diesen
Widerspruch nicht auszuräumen, soll die Hausdurchsuchung, bei der der
Pass beschlagnahmt worden sein soll, doch schon im März {……..} und
somit vor seiner Ausreise stattgefunden haben. Auch seine Flucht be-
schrieb er unterschiedlich, indem er bei der Befragung angab, er sei am
{…….} mit seiner Freundin nach G._______ geflüchtet und von dort in der
Meinung, sie komme nach, ausgereist. Ihre Angehörigen hätten sie aber
mit Gewalt aus G._______ geholt und umgebracht (vgl. A5 S. 5 f.). An der
Anhörung sagte er hingegen, er sei am {…….} nach G._______, seine
Freundin sei am {…….} nachgekommen und bei einer Hausdurchsu-
chung bei seinem Onkel am {…….} – welche er zuvor noch nie erwähnt
hatte – festgenommen und von ihrer Familie umgebracht worden (vgl.
B46 F52 und F86). In seiner Eingabe vom 24. April 2013 behauptet er
nun sogar, seine Ehefrau sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom
{…….} von den syrischen Behörden mitgenommen und umgebracht wor-
den. In Anbetracht dieser Widersprüche und der Unsubstanziiertheit sei-
ner diesbezüglichen Erzählungen kann ihm denn auch nicht geglaubt
werden, dass seine Ehefrau von ihren Angehörigen umgebracht wurde
und er deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätte.
5.6 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei wegen
ihm nach der Leistung des Militärdienstes in Haft gekommen. Doch auch
hierzu machte er durchwegs unsubstanziierte Angaben und widersprach
sich in zentralen Punkten. So gab er in seiner Eingabe beim BFM vom
13. Februar 2012 an, sein Bruder werde seit rund drei Monaten festgehal-
ten (vgl. B36). An der Anhörung sagte er hingegen, sein Bruder habe Mili-
tärdienst geleistet und nach sechs Monaten wieder gehen dürfen. Die Si-
cherheitskräfte hätten ihn aber bis im Februar {…….} festgehalten und
nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt. Dann sei er {…….} gereist
(vgl. B46 F42). Später an der Anhörung sagte er hingegen aus, sein Bru-
der sei nach zwei Jahren Militärdienst wegen ihm sechs Monate fest-
gehalten worden und danach {…….} geflohen (vgl. B46 F130).
5.7 Die aufgezeigten Zweifel können auch durch die eingereichten Be-
weismittel nicht aufgelöst werden. Das Schreiben der "K._______", wel-
ches nur in arabischer Sprache vorliegt und lediglich inhaltlich vom Be-
schwerdeführer zusammengefasst wurde, ist als reines Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zudem fällt auf, dass der
Beschwerdeführer diese Organisation an der Erstbefragung noch nicht
D-1790/2013
Seite 12
erwähnte, obwohl sie über seine Ausreise Bescheid gewusst und ihm da-
bei geholfen hätten (vgl. B46 F3 ff.).
5.8 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit
er vorbringt aufgrund seines politischen Engagements für die Kurden
mehrmals in Haft gewesen zu sein beziehungsweise von den Angehöri-
gen seiner Ehefrau eine Verfolgung zu befürchten, den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
6.
Überdies ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand
asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen werden könn-
te beziehungsweise bestraft werden könnte, da er einen solchen noch
nicht geleistet habe.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, er habe den Militärdienst verweigert. Vielmehr gab er an, er sei bis
zur Ausreise als Student immatrikuliert gewesen, sodass er nicht zum Mi-
litär habe gehen müssen und in diesem Zusammenhang auch keine
Probleme gehabt habe (vgl. B46 F127 ff.). Der Umstand alleine, dass er,
ohne den Dienst geleistet zu haben, aus Syrien ausreiste und sich länge-
re Zeit im Ausland aufhielt, ist nicht mit einer Verweigerung des Militär-
dienstes gleichzusetzen.
6.2 Im Übrigen würde – wie vom BFM zutreffend festgestellt – eine allfäl-
lige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gemäss konstanter
Rechtsprechung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Mili-
tärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtli-
che oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrecht-
lich relevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn der Wehrpflichtige aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat
(sog. Politmalus) (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 32). Wehr-
pflichtige Männer werden in Syrien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Ver-
pflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates
zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht rele-
vant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen
D-1790/2013
Seite 13
nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7748/2009 vom 11. Dezem-
ber 2012 E. 4.2.4). Da der Beschwerdeführer bislang mit den heimatli-
chen Behörden keinerlei Probleme hatte (vgl. E. 5.), besteht kein Grund
zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als
militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er aufgrund seiner Rasse,
Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozi-
alen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen härter als an-
dere Dienstverweigerer beziehungsweise Deserteure ohne einen solchen
spezifischen Hintergrund bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser
Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Ver-
folgung vor. An dieser Ansicht vermögen auch die zwei als Beweismittel
eingereichten Internetmeldungen {…….} nichts zu ändern, zumal sie nur
Einzelfälle betreffen und nicht im Zusammenhang mit einer Dienstverwei-
gerung stehen.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er ha-
be sich exilpolitisch betätigt, indem er sich in der Schweiz bei der
"H._______" engagiere und an Demonstrationen gegen das syrische Re-
gime teilgenommen habe.
7.2 An dieser Stelle gilt es vorauszuschicken, dass es sich nachfolgend
angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen
handeln kann, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Si-
cherheitsapparat, auf den auch vorliegend Bezug genommen wird, völlig
offen.
7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG; vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen).
7.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar
zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ih-
rer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
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konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und poten-
tiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei
nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prog-
nosen über die Zukunft Syriens ist davon auszugehen, dass das Schwer-
gewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerwei-
le geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer
Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt. Die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe
verlangt somit weiterhin eine Exponierung im Sinne der obigen Ausfüh-
rungen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-4743/2011 vom 30. Mai 2013 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).
7.5 Eine solche ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. An der
Anhörung gab er lediglich an, dass er an Sitzungen der "H._______" teil-
nehme, Leute kontaktiere, wenn ein Event stattfinde, und zusammen mit
anderen Einladungen verschicke und verteile (vgl. B46 F102 ff.). Aus den
eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er {…….} lediglich an drei
Demonstrationen teilnahm, wobei nur zur Demonstrationsteilnahme im
{…….} Fotos eingereicht wurden. Hinsichtlich der anderen zwei Demonst-
rationen wurden keine Fotos, sondern nur zwei Flugblätter ins Recht ge-
legt. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich, hob sich der
Beschwerdeführer bei der Teilnahme auch nicht von den übrigen Beteilig-
ten ab. Auch aus dem Schreiben der {…….} geht nicht hervor, dass sich
der Beschwerdeführer in besonderer Weise exponiert hätte.
7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine tragende
Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der
exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht er-
kennbar ist. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so
dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
D-1790/2013
Seite 15
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig sind die Vorausset-
zungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne
von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Des-
halb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sara Steiner
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