B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1791/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Kolumbien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben an die schweizerische Botschaft in D._______ (nachfol-
gend: Botschaft) vom 8. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von
Asyl. Die Botschaft stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.
Oktober 2008 einen Fragebogen zu und forderte ihn auf, weitere Anga-
ben zu seinem Asylgesuch zu machen. Die Eingaben des Beschwerde-
führers wurden am 27. Januar 2009 von der Botschaft ans BFM übermit-
telt, verbunden mit dem Vermerk, aus Kapazitätsgründen habe keine Be-
fragung stattgefunden.
B.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus der Gemeinde E._______ im De-
partemet F._______ und habe der kolumbianischen Armee Informationen
über die Guerillagruppe "Ejército de Liberación Nacional" (ELN) geliefert,
wofür ihm die Armee als Gegenleistung Geld versprochen habe. In der
Folge habe die Armee ihre Vereinbarung nicht eingehalten und ihn für
seine Dienste nicht entschädigt. Nachdem die Armee auf weiteren Infor-
mationen über die Guerilla beharrt und er keine Auskünfte mehr geliefert
habe, hätten die Drohungen von Seiten der Armee ihren Anfang genom-
men. Zudem hätten subversive Personen Verdacht über seine Machen-
schaften geschöpft. Aus diesen Gründen habe er die Region verlassen
müssen. Hierauf habe er sich nach D._______ begeben und sich dort
niedergelassen, wo er als Vertriebener einer schwierigen wirtschaftlichen
Lage ausgesetzt sei.
C.
Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Dezember 2009 (per E-Mail) sowie vom
3. Dezember 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Bot-
schaft nach dem Stand seines Asylverfahrens.
D.
Mit Schreiben vom 26. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schrift-
lichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten Unterlagen
als erstellt, weshalb eine Befragung auf der Botschaft als nicht notwendig
erscheine. Weiter teilte das BFM mit, unter Berücksichtigung der Akten,
der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermes-
sensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch abzuweisen und die Einrei-
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se in die Schweiz zu verweigern. Dabei hielt das BFM namentlich fest, es
erachte die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit geboten, sich
diesbezüglich innert Frist zu äussern.
E.
Dieses Schreiben wurde vom BFM zwecks Zustellung an den Beschwer-
deführer am 26. April 2010 an die Botschaft übermittelt, worauf diese dem
BFM am 14. Juni 2010 mitteilte, die Zwischenverfügung vom 26. April
2010 habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können.
F.
Mit vorinstanzlichem Beschluss vom 13. Juli 2010 wurde das Asylgesuch
des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.
Mit der am 29. November 2011 bei der Botschaft eingetroffenen, schriftli-
chen Eingabe des Beschwerdeführers erkundigte sich dieser erneut nach
dem Stand seines Asylverfahrens und reichte einen Strafregisterauszug
vom 20. Oktober 2011 ein.
H.
Das BFM nahm dementsprechend am 14. Dezember 2011 das Asylver-
fahren wieder auf.
I.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
21. Dezember 2011 erneut das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ab-
weisung des Asylgesuchs gewährt.
J.
Die Stellungnahme vom 20. Januar 2012 traf am 24. Januar 2012 bei der
Botschaft ein.
K.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Im
Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das BFM insbesonde-
re fest, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funk-
tionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da
Kolumbien die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die
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Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Es gelinge keinem Staat,
"die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garan-
tieren" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Weiter handle es sich
beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlich-
keit. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Verfolger ihn an einem
beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Der Be-
schwerdeführer habe nicht geltend gemacht, in D._______ Drohungen
der ELN erhalten zu haben. Zudem könne er sich in eine Region Kolum-
biens begeben, wo die ELN nicht so stark vertreten sei. Es stehe ihm die
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, womit er keiner
unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei. Sodann
habe er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend ge-
macht, weshalb es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz
nachzusuchen. Namentlich biete sich ein Aufenthalt in einem der Nach-
barstaaten Kolumbiens an, der die Flüchtlingskonvention und das ent-
sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert habe und sich
grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Nonrefoulement-Gebot halte.
Das Bundesamt ging weiter konkret auf einzelne südamerikanische Staa-
ten ein und zeigte mit Hinweisen zu deren Aufnahmebedingungen und
Asylverfahren sowie anhand von geographischen, sprachlichen und kultu-
rellen Kriterien auf, inwiefern dort ein Schutzbedürfnis des Beschwerde-
führers verwirklicht werden könnte und die Auswanderung in ein solches
Land zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund könne die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt werden.
L.
Aufgrund des Begleitschreibens der Botschaft vom 27. März 2012 ist zu
schliessen, dass der Entscheid der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
20. Februar 2012 per Post eröffnet wurde.
M.
M.a. Mit spanischsprachiger Eingabe vom 12. März 2012 (bei der Bot-
schaft eingegangen am 20. März 2012) erhob der Beschwerdeführer ge-
gen den Entscheid des BFM Beschwerde und legte diverse Unterlagen
ins Recht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 27. März 2012
von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet, wo sie am 3. April 2012 einging.
M.b. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in
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die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, er habe in Ermangelung der erforderlichen fi-
nanziellen Mittel keinen Anwalt mit der Mandatierung betreffend seine
Beschwerde beauftragen können. Zwar habe er sich an das Schutzpro-
gramm "Acción Social" gewandt, jedoch habe er dort keinen juristischen
Beistand erhalten. Ein Mitarbeiter habe ihm erklärt, sie bräuchten zur Be-
schwerdeerhebung eine behördliche Bestätigung der Schweizer Vertre-
tung, die belege, der Beschwerdeführer gehöre der vertriebenen Bevölke-
rung an.
N.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 10. April 2012 auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung eine in einer schweizerischen Amtssprache verfasste Beschwerde-
verbesserung nachzureichen.
O.
Die Botschaft übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang am
4. Juni 2012) mit Schreiben vom 28. Mai 2012 die verlangte Beschwerde-
verbesserung (datiert vom 10. Mai 2012; Eingang bei der Botschaft am
28. Mai 2012).
P.
Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerdeverbesse-
rung auf die bereits in der Eingabe vom 12. März 2012 geltend gemach-
ten Vorbringen. Ergänzend fügte er bei, er wolle weiterhin in der Schweiz
einen Asylantrag stellen, da er sich hier ein besseres Leben erhoffe. Als
Vertriebener seien seine finanziellen Verhältnisse prekär und es sei in Ko-
lumbien als "Desplazado" schwierig, einer geregelten Arbeit nachzugehen
oder ein Studium zu Ende zu bringen. Er wolle aus diesen Gründen in der
Schweiz ein {…….} aufnehmen, um bei der Lösung der heimatlichen (so-
zialen) Schwierigkeiten mitwirken zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
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hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines
Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Be-
schwerdeführer in Kolumbien aufhält, und demnach das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Be-
schwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Insbesondere im
Hinblick darauf, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt, und aufgrund des nicht eruierbaren Eröff-
nungsdatums der Zwischenverfügung vom 10. April 2012 ist von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeverbesserung auszugehen.
4.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzei-
tig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 7
5.
5.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das
BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in
D._______ auf die Durchführung einer persönlichen Befragung des Be-
schwerdeführers verzichtet und es wurden von der Botschaft auch keine
ergänzenden schriftlichen Angaben einverlangt, sondern das schriftliche
Gesuch des Beschwerdeführers direkt ans BFM überwiesen. In der Folge
gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidre-
levante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung
des Asylgesuches sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation
als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben des BFM vom 21. Dezember 2011 in Kenntnis gesetzt,
wobei er – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – gleichzeitig zur
Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer
vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuches in Erwägung
gezogen werde.
5.3. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Be-
rücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorlie-
gender Sache auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit
der Einladung zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 den massgeb-
lichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl.
dazu BVGE 2007/30, insb. E. 5.6 und 5.7).
6.
6.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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6.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis
gemäss EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f, welche angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es auf-
grund der gesamten Umstände als geboten erscheint, dass es die
Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollstän-
diger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
7.
Im Rahmen der Begründung seines Entscheides – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist – geht das BFM davon aus, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persön-
lichkeit handelt, sondern um eine Person, welche sich den geltend ge-
machten Nachstellungen seitens der ELN durch eine Wohnsitzverlegung
in eine andere Region des Landes – und damit innerhalb Kolumbiens –
entziehen könne, und nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz
angewiesen sei (vgl. a.a.O., S. 2 unten bis S. 3 Mitte [Ziff. II.1]). Dem hält
der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Lage in Kolumbien
gestalte sich für ihn als Vertriebenen schwierig und die Drohungen wür-
den anhalten. Aus diesem Grund wolle er in die Schweiz einreisen, um
ein besseres Leben führen zu können. Aufgrund der gesamten Aktenlage
ist indessen festzustellen, dass seine Vorbringen nicht geeignet sind, die
Schlüsse des BFM zu entkräften.
8.
Soweit ersichtlich stammt der Beschwerdeführer ursprünglich aus der
Stadt E._______ im Departement F._______, von wo er habe fliehen
müssen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch davon auszugehen,
dass er spätestens seit 2008 in D._______ ansässig ist, wo er nicht aus-
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drücklich eine Verfolgung durch die Armee oder die ELN geltend macht.
Der Beschwerdeführer befand sich demnach im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuches vom 8. Oktober 2008 bereits in D._______ und
zum heutigen Zeitpunkt ist er bereits seit (mindestens) 3½ Jahren dort
ansässig. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass weder dem Asylgesuch
noch der Eingabe an das BFM vom 13. November 2008 und auch nicht
der Beschwerde vom 12. März 2012 Hinweise darauf zu entnehmen sind,
der Beschwerdeführer habe auch dort konkrete Nachstellungen von Sei-
ten der ELN oder der Armee erlitten oder zu fürchten gehabt. Zwar macht
er geltend, die Drohungen würden anhalten, jedoch kann mangels Sub-
stanziiertheit seiner diesbezüglichen schriftlichen Vorbringen und man-
gels Beweisen nicht auf eine konkrete Gefahr geschlossen werden. Allei-
ne die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen keinen anderen
Schluss zu rechtfertigen. Es ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders exponierte Person
handelt, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er habe auch in
D._______ Nachstellungen von Seiten der ELN oder der Armee zu fürch-
ten. Im Resultat ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in D._______ –
und damit innerhalb seines Heimatstaates – einen neuen und namentlich
auch hinreichend sicheren Wohnsitz gefunden hat, womit er nicht auf eine
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Zwar ist nicht ohne
weiteres auszuschliessen, dass er sich in D._______ mit schlechteren
wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert sieht als noch an seinem ur-
sprünglichen Heimatort. An der Feststellung der Sicherheit in D._______,
und damit in entscheidrelevanter Hinsicht, ändert sich damit jedoch
nichts.
9.
Das BFM weist in seinem Entscheid im Weiteren – der Vollständigkeit
halber – darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer, welcher keine be-
sonders nahen Beziehungen zur Schweiz aufweise, auch möglich und
zumutbar wäre, namentlich in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien
– und damit in einem anderen Land als der Schweiz (Art. 52 Abs. 2
AsylG) – um Schutz zu ersuchen, wo ihm eine Integration grundsätzlich
weitaus leichter fallen dürfte als etwa in der Schweiz (vgl. a.a.O., ab S. 3
Mitte [Ziff. II.2]). Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind als zu-
treffend zu erkennen.
10.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch im Falle begrenz-
ter finanzieller Möglichkeiten eine Ausreise in einen der Nachbarstaaten
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Seite 10
von Kolumbien – Peru, Ecuador, Panama, Venezuela oder Brasilien –
durchaus realisierbar sein dürfte, sollte sich der Beschwerdeführer als
tatsächlich schutzbedürftig empfinden. Zur Beantwortung der Frage der
Möglichkeit und namentlich der Zumutbarkeit eines Schutzersuchens im
mittel- und südamerikanischen Raum ist dabei auf die ausführlichen und
insgesamt zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen. Diesbezüg-
lich ist einzig anzumerken, dass auch von der Möglichkeit und Zumutbar-
keit eines Schutzersuchens in den Ländern des Cono Sur (Chile, Urugu-
ay, aber vor allem Argentinien und Brasilien) auszugehen wäre.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylge-
such abgelehnt hat.
12.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist indes von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1791/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik
Versand:
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Seite 12