B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1791/2013/mel
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 30. Mai 2012 im
B._________ und der Anhörung vom 28. August 2012 durch das BFM
in C._________ zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen angab, seine Eltern stammten aus D.______
(E.______), weshalb er – Kurde und Alevite aus F.______ – sowohl im
Kontakt zu den Behörden als auch im Militärdienst benachteiligt sei,
dass er sich im Januar 2012 als Student an der Universität Firat in
F._________ der DYDG (Demokratik Yurtsever Genclik Meclisi), einer
Jugendorganisation der legalen BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi),
angeschlossen und als eines der insgesamt fünf Mitglieder der DYDG
an seiner Universität an Demonstrationen teilgenommen und im März
2012 eine Kampagne für die kurdische Sprache geführt habe,
dass am 25. April 2012 im Rahmen des KCK (Koma Civakên Kurdi-
stan)-Verfahrens eine Operation durchgeführt und dabei vier Kollegen
festgenommen worden seien, wobei man eine Person wieder freige-
lassen und die anderen drei ins Gefängnis nach G.________ verlegt
habe,
dass diejenige Person, welche freigelassen worden sei, seine Eltern
von der behördlichen Suche nach ihm informiert habe,
dass er in der Folge zu seiner Tante ins Dorf H._______ geflüchtet sei,
dass er dort erfahren habe, dass ihn die Sicherheitsbehörden zweimal
bei seinen Eltern in F.________ gesucht hätten, worauf er sich zur
Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit – am 8. März 2013 eröffnetem – Entscheid vom
7. März 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai
2012 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit einer auf den 3. April 2013 datierten, am 4. April 2013 bei
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der Post aufgegebenen handschriftlich ergänzten Formular-Eingabe Be-
schwerde erhob,
dass er dabei in prozessualer Hinsicht unter anderem unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
10. April 2013 unter anderem festhielt, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Antrag, die
zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personenda-
ten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig sei,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen seien,
dass diese mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführen-
den bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Be-
kanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig sei,
dass gleichzeitig die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von
600.– mit Zahlungsfrist bis zum 25. April 2013 erhoben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 um ratenwei-
se Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses ersuchte und am 25. April
2013 diesen fristgerecht und in ganzer Höhe leistete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zu Recht die zentralen Vorbringen des Beschwer-
deführers, als Mitglied der DYDG behördlichen Behelligungen ausge-
setzt zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet
hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
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dass insbesondere auf die vom BFM zutreffend festgestellte Tatsache
hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er anlässl ich
der Erstbefragung die Person, welche freigelassen worden sei und ihn
gewarnt habe, mehrmals als Freund bezeichnet hatte (vgl. BFM-Proto-
koll A8 S. 6 und 7), im Rahmen der Anhörung angab, diese Person
nicht gekannt zu haben und deren Namen nicht zu wissen (vgl. A18
S. 6 und 9),
dass weder die Erklärung im Rahmen der Anhörung, wonach er von
"einem Freund der Freunde, also von denen die verhaftet worden
seien, gesprochen habe" (vgl. BFM-Protokoll A18 S. 9) noch diejenige
in der Beschwerde, dass in der Anhörung "einzelne Punkte in der An-
hörung eins zu eins übersetzt, aber falsch umformuliert worden seien
und diese Person nur ein Freund im Sinne von Genosse, Kumpel oder
Mitstreiter und ihm vor seinem Beitritt zur Gruppe unbekannt gewesen
sei", plausibel zu erklären vermag, warum der Beschwerdeführer sich
nicht an dessen Namen erinnern konnte, zumal dieser seine Eltern
angerufen haben soll, um ihn zu warnen,
dass im Weiteren festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage war, hinreichend substanziierte Angaben zur Organisation
und zu den Zielen der DYGM, seiner Motivation für den Beitritt und
seinen eigenen Aktivitäten zu machen,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde,
wonach er ohne genaue Kenntnis der Organisation teils aus blossem
Gruppenzwang beigetreten sei, die fehlenden Kenntnisse nicht zu
erklären vermögen,
dass angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
die Frage, ob und inwiefern die alleinige Zugehörigkeit zur DYDG,
einer Jugendorganisation der legalen BDP, überhaupt Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, nicht ab-
schliessender Beurteilung bedarf,
dass die Vorinstanz schliesslich die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers, von den türkischen Behörden und dabei insbesonde-
re während des Militärdienstes schikaniert und benachteiligt zu wer-
den, zu Recht mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant
erachtet hat,
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dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und
daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit be-
ruflicher Erfahrung als Mitarbeiter in einer Bäckerei und in einem Hotel
(vgl. A18 S. 3) und mit einem Beziehungsnetz in der Türkei als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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