B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1791/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. Mai
2010 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte.
B.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2010 sowie in der einge-
henden Anhörung vom 2. Juni 2010 gab er sich als palästinensischer
Flüchtling aus, der legal in Syrien gelebt habe. Er habe Probleme mit der
Hamas und der Fatah gehabt und sei daher geflüchtet.
C.
Aufgrund zweifelhafter Angaben zur Herkunft gab das BFM am 7. Juni
2010 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Diese Analyse kam zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit keinen palästinensischen
Hintergrund habe, sondern höchstwahrscheinlich in Syrien sozialisiert wor-
den sei.
D.
Am 16. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
den Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt. Dabei hielt der Beschwer-
deführer an seinen bisherigen Angaben fest.
E.
Am 16. Juli 2010 gab das BFM eine Botschaftsabklärung in Auftrag, welche
am 16. Februar 2011 beantwortet wurde.
F.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 teilte der damalige Rechtsvertreter
dem BFM sein Mandat mit und eröffnete der Behörde, dass der Beschwer-
deführer bisher über seine Identität getäuscht habe. In Tat und Wahrheit
sei er syrischer Staatsbürger. Auch seine bisherigen Fluchtgründe seien
unwahr. Er habe Angst vor den syrischen Geheimdiensten, welche brutal
gegen Personen vorgehen würden, die ihre wahre Identität verschleierten.
Als Beweismittel wurden das Original eines Familienauszugs sowie eine
Kopie der syrischen Identitätskarte eingereicht.
G.
Am 9. Februar 2012 wurde das Original der Identitätskarte nachgereicht.
Dieses Dokument geriet im Rahmen der Überprüfung durch das Urkunden-
labor der Kantonspolizei B._______ in Verstoss.
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Seite 3
H.
Am 7. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen
Fluchtgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er im
Militärdienst schlecht behandelt worden sei und daher nach seiner Entlas-
sung aus dem Dienst ausgereist sei. In der Schweiz habe er erfahren, dass
er erneut einen Marschbefehl erhalten habe. Als Beweismittel reichte er
eine Empfangsbestätigung für eine militärische Ausreisebewilligung ein.
I.
Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein so-
wie zwei Reservistenkarten ein. Daraufhin forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, Fragen hinsichtlich der eingereichten Dokumente zu
beantworten.
J.
Am 4. Februar 2014 reichte er seinen Reisepass ein.
K.
Am 13. Februar 2014 ersuchte die Rechtsvertretung um Erstreckung der
Frist zur Beantwortung der Fragen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2014 teilte
das BFM der Rechtsvertretung mit, dass nur Eingaben berücksichtigt wür-
den, welche bis spätestens am 27. Februar 2014 beim BFM einträfen.
L.
Am 27. Februar 2014 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer die
Antworten zum Fragekatalog des BFM sowie einen Auszug des Militär-
büchleins in Übersetzung ein.
M.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Eröffnung am 3. März 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
N.
Am 24. März 2014 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem BFM das Mandatsverhältnis an und ersuchte um Einsicht in die Akten.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 25. März 2014 mit, dass die Ak-
teneinsicht bereits der vorangehenden Rechtsvertretung gewährt worden
sei und er sich daher an diese zu wenden habe.
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Seite 4
O.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
2. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vo-
rinstanz zur erneuten Beurteilung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. Überdies sei festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Aktenein-
sicht, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewissen Ak-
tenstücken ersucht. Dies sei mit einer angemessenen Frist zur Beschwer-
deergänzung zu verbinden.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde das Gesuch um Akten-
einsicht teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses aufgefordert.
Q.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014
stattgegeben.
R.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 äusserte sich das BFM zur Be-
schwerdeschrift. Mit Replik vom 12. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
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Seite 5
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt
wird.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asyl-
suchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S.
54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzu-
lässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit
der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen
Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwer-
deführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshinder-
nisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt be-
treffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
nach Absolvierung seines Studiums im Jahre 2007 ins Militär eingerückt
sei. Dort sei er von seinem Vorgesetzten schlecht behandelt worden, weil
er sich nicht alles habe gefallen lassen. Er sei zweimal disziplinarisch be-
straft und jeweils für einen Monat inhaftiert worden. Nach seiner Entlas-
sung aus dem Dienst habe der betreffende Offizier ihn telefonisch belästigt
und damit gedroht, ihn bald wieder einzuziehen. Aus diesem Grund und
wegen der Ungerechtigkeit und des schlimmen Systems in Syrien habe er
sich durch Beziehungen eine Ausreisebewilligung beschafft und sei mit ei-
nem vom Schlepper erhaltenen Reisepass über den Flughafen in Damas-
kus ausgereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass ihm ein Marschbe-
fehl zugeschickt worden sei. Als Schiite sei er überdies seitens der Islamis-
ten gefährdet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung
für eine militärische Ausreisebewilligung, sein Dienstbüchlein sowie zwei
Reservistenkarten ein.
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Seite 7
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers stark angeschlagen sei, da er sein ursprüngliches
Gesuch unter falscher Identität eingereicht und mit offensichtlich nicht den
Tatsachen entsprechenden Ausreisemotiven begründet habe. Es könne
davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche tatsächlich auf den
Schutz eines Zufluchtsstaates angewiesen sei, von Beginn weg ihre wahre
Identität sowie die tatsächlichen Fluchtgründe offenlege. Seine Erklärung,
wonach er eingeschüchtert gewesen sei und Angst gehabt habe sowie
falsch beraten worden sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er erst
eineinhalb Jahre nach Gesuchseinreichung seine wahre Identität offenge-
legt habe. Da sich die Botschaftsabklärung auf eine andere Identität bezo-
gen habe und daher für dieses Verfahren keine Bedeutung habe, sei in die
Ergebnisse keine Einsicht gewährt worden. Weiter erstaune es, dass der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 12. Dezember 2011 damit begrün-
det habe, Angst vor den syrischen Geheimdiensten und der Regierung zu
haben, da diese brutal gegen ihre Bürger vorgehen würden, während er in
der ergänzenden Anhörung angegeben habe, er habe Syrien aufgrund von
Problemen im Militärdienst verlassen und ein Offizier habe nach der Aus-
reise seine Familie belästigt. Dies lasse den Wahrheitsgehalt letzterer Vor-
bringen zweifelhaft erscheinen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es
zwar vorkomme, dass Offiziere aufmüpfige Untergebene disziplinarisch
bestrafen würden. Im Falle des Beschwerdeführers sei dies jedoch un-
wahrscheinlich, da er gemäss eigenen Angaben das Waffenlager unter sei-
ner Aufsicht gehabt habe. Derart sensible Aufgaben würden nur loyalen
und verlässlichen Soldaten übertragen. Es sei realitätsfern, dass ein Offi-
zier, mit welchem er Probleme während des Dienstes gehabt habe, den
Aufwand auf sich nehme, ihn und seine Familie nach dem Dienst telefo-
nisch zu belästigen.
Folglich dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer Syrien
nicht wegen der Drohungen des Offiziers, sondern aus anderen Gründen
– beispielsweise zwecks Arbeitssuche – verlassen habe und sich deshalb
eine Ausreiseerlaubnis habe ausstellen lassen. Dass er sich dieses Doku-
ment dank Beziehungen habe beschaffen können, stelle eine reine Schutz-
behauptung dar. Dies werde durch den Umstand bekräftigt, dass er über
seine Reise in die Schweiz bloss unsubstanziiert berichtet habe, was in
Anbetracht seiner Ausbildung nicht nachvollziehbar sei. Somit sei offen-
sichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Reise verheimliche, um den
Anschein einer um Schutz nachsuchenden Person zu erwecken. Die Aus-
sagen zum Marschbefehl seien ungereimt. So habe er einerseits ausge-
sagt, diesen "vor circa zwei Jahren", also im Jahre 2012 erhalten zu haben.
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Andererseits habe er angegeben, dieser habe nichts mit der Revolution zu
tun, sondern sei vorher erfolgt, vor allem hätten die Kurden immer gegen
das Regime demonstriert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Er-
halt des Marschbefehls auf das Jahr 2012, aber vor Beginn der Unruhen
datiert habe, die Unruhen aber tatsächlich im März 2011 begonnen hätten.
Schliesslich erwähne er die Kurden, welche zwar tatsächlich seit Längerem
immer wieder Kundgebungen durchgeführt hätten, jedoch nicht in der Stadt
C._______, wo er angeblich Dienst geleistet habe. Denn diese Stadt be-
finde sich im Süden des Landes und nicht im Norden, wo sich die Demonst-
rationen der Kurden ereignet hätten. Die eingereichte Ausreiseerlaubnis
von Februar 2010 bestätige zwar, dass er der Reserve zugeteilt sei, spre-
che aber dafür, dass er nicht aufgeboten worden sei, zumal seine Ausreise
bewilligt worden sei. Bei den zwei eingereichten Reservistenkarten handle
es sich nicht um Marschbefehle. Vielmehr gehe daraus lediglich hervor,
dass er der Reserve zugeteilt worden sei und einzurücken habe, sobald
ihm dies bekanntgegeben werde.
Schliesslich komme dem Vorbringen, Syrien habe ein schlimmes System,
in welchem Ungerechtigkeit herrsche, keine asylrelevante Bedeutung zu.
Zur Verfolgung seitens der Islamisten in Syrien sei zu erwähnen, dass
diese nur lokal und nicht in der Region des Beschwerdeführers aktiv seien
und der Staat soweit als möglich gegen solche Übergriffe Schutz biete. Am
Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens seien aber ohnehin erhebliche Zweifel
angebracht, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchsein-
reichung als Sunnite ausgegeben habe.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass das
BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nur ungenü-
gende Einsicht in die Akten gewährt worden sei und die Sache daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem habe das BFM die Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2014 nicht in den Ent-
scheid einfliessen lassen und dadurch wiederum den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt. In diesem Zusammenhang ergebe sich ein weiterer
massiver Verfahrensmangel aus dem Umstand, dass das BFM das Frist-
erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 ledig-
lich per E-Mail beantwortet habe und darin in Verletzung von Art. 21 Abs. 1
VwVG verfügt habe, dass nur Eingaben entgegengenommen würden, die
bis zum 27. Februar 2014 beim BFM einträfen. Die Verfügung sei zudem
mangelhaft begründet, indem im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich mit
der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und nicht auf die
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individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen werde. Das
BFM habe auch die Aussage des Beschwerdeführers, seine Militärdienst-
zeit sei wegen seiner Proteste verlängert worden, bei seinem Entscheid
nicht berücksichtigt. Das BFM habe es ferner unterlassen, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen. Insbesondere habe es keine Frist zur Einreichung
einer Übersetzung der beiden Reservistenkarten gesetzt und keine ergän-
zende Anhörung durchgeführt. Das BFM habe nach Offenlegung der Iden-
tität überdies mehr als zwei Jahre bis zur Anhörung zugewartet. Der Be-
schwerdeführer habe anfänglich aus Angst falsche Angaben gemacht, was
das BFM nicht davon entbinde, die anschliessend gemachten Vorbringen
auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Das Argument des BFM, es sei realitäts-
fremd, dass ein Offizier jemanden nach dem Militärdienst weiterhin be-
drohe, sei eine blosse Behauptung. Betreffend die angebliche Unglaubhaf-
tigkeit der Zuweisung einer wichtigen Aufgabe an den Beschwerdeführer
im Militär sei festzuhalten, dass er ein gut qualifizierter Soldat gewesen sei
und es sich dabei ohnehin wiederum um eine blosse Behauptung des BFM
handle. Bei den Ausführungen zur Ausreiseerlaubnis handle es sich eben-
falls um eine konstruierte Behauptung. Der Beschwerdeführer habe zwei
militärische Aufgebote erhalten. Dabei handle es sich entgegen der Be-
hauptung des BFM nicht um Reservistenkarten, sondern um eigentliche
Aufgebote. Aus der Weigerung des Beschwerdeführers, seiner Militär-
dienstpflicht nachzukommen, resultiere eine asylrelevante Gefährdung.
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er bereits
Militärdienst geleistet habe, der Reserve zugeteilt sei und von seinem Vor-
gesetzten bedroht sowie wieder zum Dienst beordert worden sei, liege es
auf der Hand, dass er spätestens bei seiner Einreise eingezogen würde.
Als abgewiesener Asylbewerber, Dienstverweigerer und Regimegegner mit
langer Landesabwesenheit sei er gefährdet. Aus diversen Berichten gehe
hervor, dass Dienstverweigerer und Deserteure konsequent verfolgt wür-
den. Es sei zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer Syrien vor
Ausbruch der Revolution verlassen habe und von den Geheimdiensten da-
her zu den "Terroristen" gezählt werde, welche den Aufstand vom Ausland
angestachelt hätten. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Entspannung
der Lage in Syrien zu rechnen, was der Ausgang der Friedensverhandlun-
gen in Genf gezeigt habe. Assad sitze wieder fest im Sattel und die ver-
schiedenen Fronten würden sich verhärten. Zudem würden die radikalen
Islamisten zusehends an Einfluss und Macht gewinnen. Angesichts der
drastischen Lage in Syrien sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, welche
Uneinsichtigkeit und Fehleinschätzung das BFM in der Asylpraxis betref-
fend Syrien walten lasse. Es gelte dringend zu beachten, dass bereits der
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Umstand, abgewiesener Asylgesuchsteller zu sein, im Falle einer Rück-
kehr zu Verhaftung und Folter führen könne, was aus einem Entscheid des
Upper Tribunal Grossbritanniens hervorgehe.
Ferner stelle die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Islamisten
ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dar, vor welcher der
syrische Staat ihn aufgrund des dort herrschenden Chaos nicht adäquat
schützen könne.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, Art. 21 Abs. 1 VwVG
schliesse nicht aus, dass die Behörde mit den Parteien im Einzelfall eine
abweichende Vereinbarung treffe. Ohnehin seien dem Beschwerdeführer
aus diesem Vorgehen keine Nachteile erwachsen. Bei den eingereichten
Halbkarton-Karten handle es sich nicht um Marschbefehle, sondern viel-
mehr um Anweisungen, wie er sich als Reservist zu verhalten habe und
unter welchen Bedingungen er einzurücken hätte, was vergleichbar mit der
Anweisung im schweizerischen Militärbüchlein im Falle einer (Teil-)
Mobilmachung sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in den Medien
eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht worden sei, wonach der Be-
schwerdeführer einzurücken hätte. In diesem Zusammenhang sei erneut
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Syrien mit einer Ausreisebewil-
ligung verlassen habe.
4.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Fristerstreckung
des BFM sei rechtswidrig erfolgt, zumal Verfügungen schriftlich zu eröffnen
seien und Art. 21 Abs. 1 VwVG zwingender Natur sei, da dieser Artikel ab-
weichende Vereinbarungen per E-Mail nicht vorsehe. Die eingereichten
Karten seien nur an Personen verteilt worden, welche tatsächlich Dienst
geleistet hätten. Verbunden mit der in Syrien herrschenden Kriegssituation
und dem Zustand der Generalmobilmachung seien diese Karten vom Be-
schwerdeführer zu Recht als Einberufung aufgefasst worden. Ob tatsäch-
lich eine Generalmobilmachung stattgefunden habe, könne jedoch nicht
mit Sicherheit gesagt werden. Dennoch hätten syrische Männer im kampf-
fähigen Alter begründete Furcht, für den Krieg rekrutiert zu werden. So sei
der Militärdienst durch eine Fatwa des Grossmuftis Ahmad Hassoun zu ei-
ner Pflicht erklärt worden, was einem generellen Aufgebot gleichkomme.
Berichte würden auf Massenrekrutierungen und Zwang zur Beteiligung am
Bürgerkrieg hinweisen. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Hinter-
grund die beiden Karten zu Recht als militärisches Aufgebot verstanden. In
seiner Wahrnehmung sei er somit faktisch einberufen worden.
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Seite 11
5.
5.1 Die Rüge bezüglich einer Verletzung von Art. 21 Abs. 1 VwVG ist unter
Hinweis auf die Ausführungen des BFM unbegründet. Sinngemäss be-
trachtet handelte es sich bei der E-Mail des BFM nämlich nicht um eine
förmliche Fristerstreckung, sondern um einen informellen Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG, verbunden mit der Bemerkung, dass der Entscheid
kurz nach dem 27. Februar 2014 ergehen werde. Dieses behördliche Han-
deln stellt somit keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, welche
gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG schriftlich zu eröffnen wäre. Zur damit zusam-
menhängenden Rüge, die Eingabe vom 27. Februar 2014 sei in der ange-
fochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, ist festzuhalten, dass die
Nichtnennung der Eingabe als geringer Mangel einzustufen ist, welcher auf
Beschwerdeebene geheilt wurde, zumal sich der angefochtene Entscheid
bereits mit dem Inhalt dieser Karten befasst hat und sowohl in der Be-
schwerde als auch im Schriftenwechsel genügend Möglichkeit zur Darle-
gung der entsprechenden Argumente bestand. Hinsichtlich der Rüge einer
ungenügenden Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass dieser marginale Man-
gel durch die teilweise Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs mit Zwi-
schenverfügung vom 11. April 2014 geheilt wurde. Ferner ist die Sachver-
haltsfeststellung seitens des BFM ebenfalls nicht zu beanstanden. Daher
besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Dabei
kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden.
Die geltend gemachten Ereignisse betreffend den Militärdienst sind jedoch
selbst unter der Annahme, sie hätten sich tatsächlich so ereignet, nicht
asylrelevant. Denn dafür ist die disziplinarische Haft während der militäri-
schen Ausbildung von zu geringer Intensität. Gleiches gilt für die allgemei-
nen Drohungen und Belästigungen seitens des Offiziers nach Abschluss
der ordentlichen Dienstes. Letzteres Vorbringen bezieht sich ohnehin
hauptsächlich auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
trotz Aufgebot nicht in den Militärdienst eingerückt sei und aufgrund dieser
Refraktion asylrelevant verfolgt werde. Die Frage, ob syrische Staatsange-
hörige, welche sich durch Desertion oder Refraktion dem Militärdienst ent-
zogen haben, vom syrischen Regime als Verräter betrachtet und asylrele-
vant verfolgt werden, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn Vorausset-
zung dafür wäre, dass sich die betreffende Person auch tatsächlich der
Dienstpflicht entzogen hat. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch nicht
glaubhaft dargelegt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den or-
dentlichen Militärdienst durchlaufen hat und anschliessend der Reserve
D-1791/2014
Seite 12
zugeteilt wurde. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei den ein-
gereichten Reservistenkarten jedoch nicht um eigentliche Marschbefehle,
sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und
unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies geht bereits aus
dem Wortlaut der Karten hervor, wonach erst nach Erhalt eines Marschbe-
fehls einzurücken ist. Dass der Beschwerdeführer diese Sachlage subjek-
tiv als Marschbefehl aufgefasst habe, wie dies in der Replik erklärt wurde,
ist unerheblich. Zudem ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine An-
passung der ursprünglichen Behauptung an die vorliegende Beweislage
handelt, wonach er einen konkreten Marschbefehl erhalten habe. Somit
stellt sich der Beschwerdeführer nunmehr selbst auf den Standpunkt, bis-
her noch nicht konkret aufgeboten worden zu sein. Dass in der Zwischen-
zeit ein solches Aufgebot ergangen sei, wurde weder behauptet noch be-
legt. Vor dem Hintergrund, dass bisher noch keine Generalmobilmachung
stattgefunden hat und der Beschwerdeführer in C._______ Dienst geleistet
hat, wo bisher noch keine grossflächige Mobilmachung von Reservisten
stattfand (vgl. dazu
gime-understress.html#!/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html [be-
sucht am 6. Januar 2015]), ist davon auszugehen, dass auch der Be-
schwerdeführer noch nicht aufgeboten wurde und daher nicht als Fahnen-
flüchtiger betrachtet werden kann.
Die Asylgesuchstellung in der Schweiz reicht für sich allein genommen für
eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht aus, zumal der Beschwer-
deführer Syrien mit einer Ausreiseerlaubnis verlassen hat und somit der
Umstand, dass er das Land zwecks Stellung eines Asylgesuchs verliess,
für die dortigen Behörden bei einer Rückkehr nicht ohne Weiteres erkenn-
bar wäre.
Bei seiner pauschal geschilderten Angst vor islamistischen Extremisten
handelt es sich schliesslich nicht um eine substanziiert dargelegte gezielte
Verfolgung. Vielmehr stellt dies lediglich eine allgemeine Gefährdung auf-
grund der Bürgerkriegslage dar, welcher aber mit der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit genügend Rechnung getragen wurde.
5.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-1791/2014
Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wor-
den ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1791/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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