B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1792/2013
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
angeblich Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola,
… ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N … .
D-1792/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2013 im Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2013 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und am
25. März 2013 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Kongo-Kinshasa und er stamme aus dem Osten des Landes, nämlich
aus der Stadt X._______ ( … Provinz Süd-Kivu) respektive vielmehr aus
der Stadt Y._______ (… Provinz Nord-Kivu), wo er bis Ende Januar 2013
im Haus seiner Eltern gelebt habe,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch im Wesentlichen vorbrachte, er
habe seine Heimat aufgrund der in X._______ respektive in Y._______
herrschenden Kriegsverhältnisse verlassen, und weil er dort auch nie-
manden mehr habe, nachdem sein Vater seit November 2012 verschollen
sei und seine Mutter und Schwester am 25. Januar 2013 durch einen
Granatenbeschuss der Rebellengruppe M-23 getötet worden seien,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe den Angriff auf sein
Haus nur überlebt habe, da er damals mit Freunden in der Stadt gewesen
sei, und er sei sofort geflüchtet, nachdem er zuhause die Leichen seiner
Mutter und Schwester gesehen habe,
dass er sich nicht mehr um die Beerdigung von Mutter und Schwester
gekümmert habe, zumal es andere Leute gegeben habe, die das Auf-
sammeln und Bestatten der Leichen erledigt hätten,
dass er kurz darauf an einer Strassensperre den M-23-Rebellen in die
Hände gefallen sei, welche ihn in der Folge zwangsrekrutiert hätten,
dass ihm jedoch schon wenig später die Flucht gelungen sei, worauf er
sich bei einem Pastor in einer Kirche versteckt gehalten habe, bis er am
10. März 2013 seine Heimat habe verlassen können,
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dass er diesbezüglich geltend machte, er sei mit der Hilfe eines weissen
Mannes namens B._______ ausgereist, nachdem er diesem seine Prob-
leme geschildert habe,
dass er am 10. März 2013 von dem weissen Mann in einem Jeep nach
Uganda mitgenommen worden sei, wo sie einige Tage in einer ihm unbe-
kannten Stadt verbracht hätten, bis sie auf dem Luftweg – mit einer ihm
unbekannten Fluggesellschaft und über eine ihm unbekannte Zwischen-
destination – nach Zürich-Kloten gereist seien,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich angab, für seine Reise ha-
be er nichts bezahlen müssen, da er von dem weissen Mann aus Barm-
herzigkeit bis in die Schweiz mitgenommen worden sei, und er während
der gesamten Reise auch nie ein Dokument habe vorweisen müssen, da
der weisse Mann alles für ihn gemacht habe,
dass er auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere ausführte, einen Reisepass habe er nie besessen, da er bis jetzt
noch nie im Ausland gewesen sei, und seine Identitätskarte – an deren
Ausstellungsort und -datum er sich nicht mehr erinnere – sei mit seiner
Geburtsurkunde bei ihm zuhause zurückgeblieben,
dass er auf Nachfrage hin geltend machte, er könne keine Papiere be-
schaffen, da er in der Heimat über keine Kontakte mehr verfüge,
dass dem Beschwerdeführer am 28. März 2013 zusätzlich das rechtliche
Gehör zum Inhalt seines Facebook-Profils gewährt wurde, auf welchem
er gemäss Feststellung der Flughafenpolizei unter einem anderen Namen
diverse Fotos von sich in Südafrika publiziert hatte,
dass er bei dieser Gelegenheit an seinen Gesuchsvorbringen festhielt
und zum Inhalt seines Facebook-Profils vorbrachte, auf Facebook könne
er sich schliesslich nennen wie er wolle und er sei 2010 oder 2011 tat-
sächlich während drei Monaten in Z._______ gewesen, zumal er damals
über einen Kollegen ein dreimonatiges Visum für Südafrika erlangt habe,
wobei er aber von dort wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang vorab festhielt, aufgrund
der offensichtlich durchwegs unglaubhaften Angaben des Beschwerde-
führers zur seiner Biographie, seinem angeblichen Herkunftsort und den
geltend gemachten Reiseumständen lägen keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere vor,
dass das Bundesamt im Weiteren schloss, aufgrund der widersprüchli-
chen, realitätsfremden und zudem völlig unsubstanziierten Schilderungen
seien die Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig unglaubhaft,
womit er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass das Bundesamt schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. April 2013
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, wobei er
in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache an das BFM beantragte, zwecks ma-
terieller Behandlung seines Asylgesuches,
dass er zur Begründung namentlich geltend machte, sein Gesuch sei zu
Unrecht wegen fehlender Papiere abgelehnt worden, zumal die Lage in
seiner Heimat noch immer sehr angespannt sei, wobei er auf Pressebe-
richte betreffend die Lage im Osten von Kongo-Kinshasa verwies,
dass er gleichzeitig die Erwägungen des Bundesamtes als nicht hinrei-
chend begründet und erfahrungswidrig erklärte, und im Übrigen daran
festhielt, er habe seine Heimat sehr wohl aus den von ihm geschilderten
Gründen verlassen, welche als solche asylrelevant seien,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 5. April 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
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suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine heimatlichen Papiere ein-
gereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich
sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers über die
angeblichen Umstände seiner Reise nach Zürich-Kloten – seinen Anga-
ben zufolge über verschiedenste Länder, ohne dass er jemals ein Papier
vorlegen musste, und zudem ohne jegliche Bezahlung, alleine dank der
Hilfe eines weissen Mannes, von welchem er nur den Vornamen kennen
will – als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind,
dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden
die tatsächlichen Umstände seiner Reise verheimlicht und zugleich ihm
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zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Ge-
setzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine
angebliche Herkunft aus dem Osten des Kongo und die dort angeblich
von ihm erlittenen Nachteile als offenkundig unglaubhaft zu erkennen
sind, zumal er sich in seinen diesbezüglichen Angaben und Ausführungen
– wie vom BFM zu Recht erkannt – in mannigfachste Widersprüche und
Ungereimtheiten verstrickt hat,
dass seine Schilderungen schliesslich keinerlei nachvollziehbaren Vertie-
fungsgrad aufweisen, weshalb von vollständig konstruierten Gesuchsvor-
bringen auszugehen ist,
dass die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe zu keinem an-
deren Schluss führen können, zumal sich diese einzig darin erschöpfen,
die Erwägungen des BFM ohne materielle Auseinandersetzung als unzu-
treffend zu erklären, was aufgrund der Akten nicht überzeugen kann,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur
Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich
ein junger und gesunder Mann, welcher eigenen Angaben zufolge wäh-
rend insgesamt zwölf Jahren die Schule besucht hat – keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Abklärungs-
pflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden sein kann, im
Falle von offenkundig ungenügenden respektive erkennbar irreführenden
Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothe-
tischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen,
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seines tatsächli-
chen Herkunftsortes zu tragen hat, indem vermutungsweise davon aus-
gegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort respektive in seine Heimat,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
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