Abtei lung IV
D-1793/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1793/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 31. Juli 2009 verliess und über B._______ und weitere, ihm
unbekannte Länder sowie Italien, wo ihn italienische Polizisten fest-
gehalten hätten und wo ihm die Fingerabdrücke genommen sowie
Fotos erstellt worden seien, am 21. September 2009 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 10. September 2009 in Si-
derno von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden
war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 8. Oktober
2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, dass er
und zwei Arbeitskollegen am Y._______ auf dem gemeinsamen Heim-
weg von der Arbeit beobachtet hätten, wie Unbekannte auf einen
befreundeten Zigarettenhändler geschossen hätten,
dass sie den Freund daraufhin ins Spital gebracht hätten und er sowie
ein Arbeitskollege im Spital geblieben seien, der andere Arbeitskollege
aber mit dem Auto nach Hause zurückgekehrt sei und unterwegs von
Unbekannten erschossen worden sei,
dass er aus Angst vor einer Ermordung seine Heimat in der Folge ver-
lassen habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im C._______
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt
auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 10. September 2009
mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, die Schweiz sei von Anfang an
sein Zielland gewesen und er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da
er dort sterben werde,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 12. Oktober
2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 13. November 2009 Italien um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 - frühestens eröffnet
am 15. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Ab-
klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 10. Sep-
tember 2009 in Siderno von den italienischen Behörden daktylosko-
pisch erfasst worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
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dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 18. Januar 2010 nicht beantwortet hätten,
von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu
ändern vermöchten,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2010 (Datum
Poststempel: 22. März 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung ein-
reichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Ver-
fügung des BFM vom 12. März 2010 aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführ-
te, er habe im Irak extreme Gewalt erlebt, weshalb er psychisch krank
geworden sei und Medikamente habe nehmen müssen, wobei sich die
Art der Flucht mit dem Lastwagen und die lange Reise unvorteilhaft
auf seinen psychischen Zustand ausgewirkt hätten,
dass das nicht-humanitäre Verhalten der italienischen Polizei, das sich
mit dem Verhalten der irakischen Polizei und der Milizen vergleichen
lasse, ihm gegenüber zusätzliche Auswirkungen gezeitigt und zuneh-
mende Angst in ihm ausgelöst habe, demgegenüber die in der
Schweiz verbrachte Zeit trotz fehlender notwendiger Medikamente
sicher und sehr ruhig gewesen sei,
dass eine Deportation nach Italien neue Verzweiflung und Angst in ihm
schüre und den Sinn seiner Flucht nach Europa in Frage stelle,
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dass in seiner Heimat keine Sicherheit gewährleistet sei und es von
der Vorinstanz zynisch sei zu behaupten, es liege keine Situation all-
gemeiner Gewalt vor, zumal im Irak in offensichtlicher Weise niemand
in Frieden und Würde leben könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb
auf die Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 21. September 2009 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie
die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 13. No-
vember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 18. Janu-
ar 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens ge-
mäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfris-
tung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere auf ein nicht-humanitäres Verhalten der italienischen Polizei ihm
gegenüber hinweist,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
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der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass eigenen Ausführungen zufolge der Beschwerdeführer in Italien
einzig daktyloskopiert und fotografiert worden sei und man ihn an-
schliessend wieder habe gehen lassen (vgl. A1/10, S. 6 f.),
dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich
Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK hält,
dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass somit der Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche
Medikation zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden auch in
Italien erhalten kann,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid weder die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs in den Irak geprüft - wozu sie auch nicht
gehalten gewesen wäre - noch festgehalten hat, es liege dort keine
Situation allgemeiner Gewalt vor,
dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zu-
treffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien prüfte
(vgl. auch nachgehende Erwägungen),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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