B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1793/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A.______, geboren (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
auf dem Luftweg am 10. März 2012 mit einem gefälschten bangladeschi-
schen Reisepass, welcher mit einem italienischen Visum versehen war,
verliess und über Italien am 14. März 2012 in die Schweiz gelangte, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B.______ vom 27. März 2012 für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton C.______ zugewiesen wurde,
dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 3. April 2012 die
italienischen Behörden um Informationen über den Beschwerdeführer er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Informationsersuchen des BFM am
3. Mai 2012 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei in Ita-
lien nicht bekannt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom
24. Mai 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylge-
such werde in der Schweiz geprüft,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus D.______
stammender bangladeschischer Staatsangehöriger, wo er von Geburt bis
zur Ausreise gelebt habe,
dass er sich als (Berufsbezeichnung 1), (Berufsbezeichnung 2) und (Be-
rufsbezeichnung 3) betätigt habe,
dass er im Jahre 2007 in die Politik eingestiegen sei,
dass er einfaches Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) ge-
worden und vor allem in seiner Gegend aktiv gewesen sei,
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dass im Jahre 2010 einer der Parteiführer (C.A.) entführt worden sei und
er (der Beschwerdeführer) in der Folge ebenfalls Probleme mit Angehöri-
gen der Regierungspartei bekommen habe,
dass diese Angehörigen der Regierungspartei Personen in seiner Ge-
gend schikaniert hätten, für die er sich eingesetzt habe,
dass er aus diesem Grund von den Anhängern der Regierungspartei mit
dem Tode bedroht worden sei,
dass er sich seit diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise versteckt habe,
dass ihn die Leute der Regierungspartei fälschlicherweise in verschiede-
ne Fälle verwickelt hätten und es in diesem Zusammenhang zu Anzeigen
gekommen sei, wobei er nicht wisse, ob die Anzeigen an ein Gericht wei-
tergeleitet worden seien,
dass diese Leute mehrmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien
und im Juni 2012 sogar sein Haus angezündet hätten,
dass sie von ihm verlangt hätten, sich der Regierungspartei anzuschlies-
sen,
dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass er anlässlich der Bundesanhörung zur Untermauerung seiner Vor-
bringen zahlreiche Beweismittel einreichte (A 17 gemäss Aktenverzeich-
nis BFM)
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 4. März 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten,
dass Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und
somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilder-
te nicht selbst erlebt habe,
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dass es sich beim Vorbringen, er sei als einfaches Mitglied der BNP von
Personen der Regierungspartei mit dem Tode bedroht und fälschlicher-
weise angezeigt worden sowie sein Haus sei angezündet worden, typi-
scherweise um ein Standardvorbringen von bangladeschischen Asyl su-
chenden Personen handle,
dass die Parteiangehörigkeit zur BNP nicht nachvollziehbar und somit
unglaubhaft sei (Einreichen von manipulierten Fotos und von zwei als Ge-
fälligkeitsschreiben zu wertenden Bestätigungsschreiben; Inhalt der Bes-
tätigung der BNP in Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers
als Mitglied bei der BNP stehe dessen Angaben entgegen; Fehlen einer
plausiblen Erklärung hierzu; der über mehrere Jahre hinweg betriebene
Aufwand der gegnerischen Partei, um gegen den Beschwerdeführer vor-
zugehen, sei nicht nachvollziehbar; Unvermögen des Beschwerdeführers,
die BNP in das politische Spektrum einzureihen; Umstände respektive
Begründung des angeblichen Parteibeitritts),
dass den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Zusammenhang
mit Bangladesch kein Beweiswert zukomme, da sie einerseits käuflich
leicht erhältlich seien und andererseits als allgemeine Berichte zur BNP
nichts Konkretes in Bezug auf seine Person festhalten würden,
dass vor diesem Hintergrund seinen Vorbringen die Basis entzogen sei,
dass er namentlich aufgrund seiner BNP-Mitgliedschaft ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt gewesen sein soll,
dass diese Feststellung durch weitere nicht nachvollziehbare, unsubstan-
ziierte, pauschale und plakative Ausführungen untermauert werde (Anga-
ben im Zusammenhang mit der angeblich beabsichtigten Tötung durch
die gegnerische Partei oder zu den Anzeigen; Ungereimtheiten in Bezug
auf den Angriff auf sein Haus; Unvermögen trotz mehrmaligen Nachfra-
gens und Erklärens, den Sachverhalt ausgehend vom 10. März 2012
rückwärts zu erzählen; Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Nicht-
belegung der Identität),
dass die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe Dritter
ohnehin anzuzweifeln sei,
dass mit Verweis auf das Urteil D-3402/2013 E. 5.2-5.3 des Bundesver-
waltungsgerichts ausgeführt wurde, dass Bangladesch seiner Schutz-
pflicht grundsätzlich nachkomme,
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dass der Beschwerdeführer sich mithin an die Behörden hätte wenden
können und seine Rechtfertigung, wonach die Polizisten gegen die Ange-
hörigen der BNP eingestellt seien, nicht nachvollziehbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs unter
anderem auf die Gesundheit, das Alter, die Schulbildung, die Arbeitser-
fahrung sowie das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers hin-
gewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
beantragen liess,
dass die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz
festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzu-
nehmen sei,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung des Sachvortrags diverse
Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. explizite Auflistung Ziff. 5 S. 2 der
Beschwerdebegründung),
dass mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar
bis zum 20. Juni 2014, erhoben wurde,
dass dem Beschwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seinem Ein-
wand, er habe von den von ihm eingereichten Fotos keine Kopien ge-
macht, weshalb er sich zu den Vorhalten des BFM, wonach einige dieser
Fotos manipuliert worden seien, nicht äussern könne, Kopien der einge-
reichten Fotos zugestellt wurden (Akte A17 Beilagen 14 und 15),
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Proto-
koll der Bundesanhörung (A 16) und in Beachtung der eingereichten Bei-
lagen (A 17) sowie unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3402/2013 vom 5. August 2013 im Zusammenhang mit Über-
griffen Dritter zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrele-
vanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben
dürfte,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – eine
Begründung zur vom BFM in Abrede gestellten Asylrelevanz fehle –
grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöp-
fen und die gegen die vorinstanzliche Begründung erhobenen Vorbringen
respektive die anders empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklä-
rungsversuche zu werten sein dürften,
dass indes eine Klärung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente
nicht herbeigeführt werden dürfte,
dass diese Einschätzung nicht zuletzt durch die pauschale Anmerkung in
der Rechtsmitteleingabe noch verstärkt werden dürfte (S. 5 der Be-
schwerde), wonach nach Auffassung der Rechtsvertretung die Angaben
des Beschwerdeführers detailliert, präzis und übereinstimmend genug
seien, um den Anforderungen der Glaubhaftmachung standzuhalten,
dass sodann insbesondere die auf Beschwerdestufe eingereichten Be-
weismittel (u.a. drei Polizeirapporte aus dem Jahre 2011 und die drei in
diesem Zusammenhang angeblich ausgestellten Haftbefehle [letzter
Haftbefehl vom 4. April 2012] ungeeignet sein dürften, den vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt als glaubhaft erscheinen zu
lassen,
dass die Begründung im Zusammenhang mit der Beibringung besagter
Beweismittel erst auf Beschwerdestufe (Risiko bei Inanspruchnahme der
normalen Post; zeitaufwändige Kontaktherstellung mit der Familie bezie-
hungsweise dem Bruder; Suche nach dem Überbringer der Sendung)
vielmehr als eine nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Ausflucht zu
werten sein dürfte,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung beim BFM ausge-
führt habe, sein Bruder sei Anwalt und habe ihm am 20. Juni 2012 einen
Brief über sein nach seiner Ausreise (März 2012) angezündetes Haus
geschrieben (A 16 S. 2 und 3 Frage 8; A 17 [Beilage 9]),
dass dem Beschwerdeführer für die Beschaffung und Beibringung von
seinen Sachvortrag untermauernden Unterlagen somit nicht nur ausrei-
chend Zeit zur Verfügung gestanden, sondern er auch über die entspre-
chend erforderliche Möglichkeit dazu verfügt haben dürfte,
dass nach dem Gesagten insgesamt vom Konstrukt einer erfundenen
Geschichte auszugehen sein dürfte,
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften (vgl. auch BVGE
2010/8),
dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2014 geleistet wurde,
dass am 8. Juli 2014 ein weiteres vom BFM an das Bundesverwaltungs-
gericht überwiesenes, den Beschwerdeführer betreffendes Empfehlungs-
schreiben der Kirchgemeine E.______ vom 30. Juni 2014 Eingang in die
Akten fand,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Juni
2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da
aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung
zu bewirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
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Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014),
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich in pauschaler Form behauptet
wird, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangla-
desch sei unzumutbar, da er ohne Unterkunft, tragfähiges Beziehungs-
netz und Arbeit sei,
dass indes auf die in den Akten Stütze findende Argumentation der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung (III S. 5) zu einem allfälligen Voll-
zug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht eingegangen
wird,
dass zum einen die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ange-
führten Gründe nicht nur teilweise im Widerspruch zu den entsprechen-
den Ausführungen des BFM in seiner Verfügung stehen, sondern auch
als blosse Behauptungen oder nicht weiter begründete Mutmassungen zu
bezeichnen sind,
dass zum anderen – nebst den vom Beschwerdeführer in der Schweiz
gesammelten Erfahrungen – die vom BFM im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland erwähnten begünstigenden Faktoren unter dem Gesichts-
punkt der Reintegration als wesentlich zu beurteilen sind,
dass den diversen eingereichten Referenzschreiben über die Integrati-
onsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz in wegweisungs-
rechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukommt (vgl. Art. 14 AsylG),
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind und der am 20. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: