B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1794/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Februar 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 – eröffnet am 26. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwer-
deführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), auszuüben und sich für das vorliegen-
de Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde bezie-
hungsweise über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschie-
den habe,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. April 2013 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per so-
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fort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass diese am (…) in Ungarn und am
(…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 1. März 2013 um Übernah-
me der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
12. März 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden – gemäss ihren Aus-
sagen – von Anfang an in die Schweiz wollten und in Ungarn gezwunge-
nermassen ein Asylgesuch einreichten, nichts an der grundsätzlichen Zu-
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ständigkeit Ungarns ändert, zumal die Beschwerdeführenden den zustän-
digen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möch-
ten, nicht selber wählen können,
dass sich die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprachen und in dieser Hin-
sicht zur Hauptsache geltend machten, sie seien dort – zusammen mit al-
gerischen Terroristen – inhaftiert gewesen, die algerischen Terroristen
könnten dem Beschwerdeführer etwas antun, da er in Algerien bei der
Terrorbekämpfung tätig gewesen sei sowie dem Beschwerdeführer gehe
es gesundheitlich schlecht und die Beschwerdeführerin sei schwanger,
dass sie im Beschwerdeverfahren ergänzend vorbringen, sie würden bei
einer Wegweisung nach Ungarn sicherlich erneut inhaftiert,
dass eine Verhaftung schlimmste Auswirkungen für die Beschwerdeführe-
rin und das ungeborene Kind haben könnte,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf Berichte des UNHCR ver-
wiesen, welche auf Probleme von Asylsuchenden in Ungarn hinweisen
würden,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, das BFM habe sich
nicht eingehend mit der Situation auseinandergesetzt, welche sie in Un-
garn antreffen würden,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffas-
sung – nicht so zu verstehen sind, dass die Vorinstanz die (kritisierte) Si-
tuation von Asylsuchenden in Ungarn verkennen würde, sondern vielmehr
so, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nichts entgegen-
stehe,
dass die Beschwerdeführenden sodann aus den allgemeinen Ausführun-
gen in der Beschwerde zu den Problemen von Asylsuchenden in Ungarn
nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-50/2013 vom 10. Januar 2013 und D-2622/2012 vom
18. Dezember 2012, E. 6.4 f.),
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
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ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinwei-
se dafür bestehen, dass sich Ungarn im vorliegenden Fall nicht an die da-
raus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen werde,
dass unter dem Dublin-System sodann die Vermutung besteht, dass alle
Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst
ein EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Admini-
strativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wie-
so gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn (wieder) Opfer einer sol-
chen Administrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall
eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
weshalb der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Un-
garn sicherlich mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis
darzustellen vermag,
dass bezüglich der Angst der Beschwerdeführerin, die algerischen Terro-
risten könnten dem Beschwerdeführer etwas antun, darauf hinzuweisen
ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person an-
gab, er sei von diesen nicht erkannt worden (Akten BFM A 6/13 S. 9),
dass sich die Beschwerdeführenden zudem im Falle von Unrechtmässig-
keiten, Bedrohung oder Übergriffen durch Dritte an die ungarischen Jus-
tizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen können,
dass auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im (…) Monat
schwanger ist, nicht gegen eine Rückkehr nach Ungarn spricht, zumal die
mit der Überstellung befassten Behörden diesem Umstand angemessen
Rechnung zu tragen haben, und aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich sind, wonach sich Ungarn nicht an das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) halte,
dass schliesslich das Vorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer ge-
sundheitlich schlecht gehe, unsubstanziiert und unbelegt geblieben ist,
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorlie-
gen, die eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn als
unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Ungarn somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: