Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1797/2011
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
_______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. Januar 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass der Vertreter einer kirchlichen Gemeinde mit Schreiben vom 11.
Januar 2011 die Vorinstanz ersuchte, die Beschwerdeführenden für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zuzuteilen,
dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 18. Januar 2011
summarisch befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erwähnte, einer seiner
Söhne sei im Jahre 2003 ausser Landes geflohen,
dass er dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2011 zu ihren
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vorbrachte, der
erwähnte Sohn lebe in der Schweiz im Kanton _______,
dass die bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende
Hilfswerkvertretung im Beiblatt anregte, die Beschwerdeführenden seien
aus familiären Gründen dem Aufenthaltskanton ihres Sohnes (_______)
zuzuweisen,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 14. März
2011 gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) dem Kanton _______ zuwies,
dass der vorinstanzliche Entscheid nicht näher begründet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. März 2011 (Eingang
BFM: 21. März 2011) an die Vorinstanz gelangten und ihre Umverteilung
in den Kanton _______ beantragten,
dass die Eingabe von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neuen
Rechtsvertretung vom 23. März 2011 die Aufhebung des
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Zuweisungsentscheids vom 14. März 2011, die Zuweisung an den
Kanton _______ und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
29. März 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. März 2011 an der
Kantonszuweisung festhielt,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 15. April 2011 erneut
die Zuweisung an den Kanton _______ beantragten,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegründung
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton
(Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art.
107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig
sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27
Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden den Zuweisungsentscheid mit der
Begründung anfechten, ihr volljähriger Sohn wohne im Kanton _______,
weshalb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchten,
dass somit die grundsätzlich zulässige Rüge der Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie erhoben wird,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb
darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Eingabe vom 17. März 2011 (Eingang BFM: 21. März 2011) als
Teil der vorliegend zu behandelnden Beschwerde zu qualifizieren ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in
formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt,
dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine
blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM
vom 14. März 2011 darstellt – den Anforderungen an die
Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein
begründetes Gesuch stellt, wegen familiärer Beziehungen einem
bestimmten Kanton zugewiesen zu werden, oder sich Anhaltspunkte für
die Zuweisung an einen bestimmten Kanton aus den Akten ergeben
(BVGE 2008/47 E. 3.3.3),
dass gemäss Aktenlage solche Anhaltspunkte vorlagen, da die
Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 2. Februar 2011 ihren im
Kanton _______ lebenden Sohn erwähnte und die Hilfswerkvertretung im
Beiblatt anregte, die Beschwerdeführenden seien aus familiären Gründen
dem Kanton _______ zuzuweisen,
dass in der angefochtenen Verfügung demnach eine Auseinandersetzung
mit den geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführerenden an
der Zuweisung in den Kanton _______ hätte stattfinden müssen,
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dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2011 hervorhob, aus den
Akten ergäben sich keinerlei Gebrechen, an welchen die
Beschwerdeführenden litten, und so das Vorliegen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses verneinte,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge Frist zur Stellungnahme
eingeräumt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der
Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition
prüfen kann (vgl. a.a.O. E. 3.3.4),
dass das Gesetz mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in
die Familieneinheit den diesbezüglichen Anforderungen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101) Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG),
dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang
unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von Art. 8
EMRK bestimmt wird,
dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen
zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen
Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine
wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die
Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes praxisgemäss ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt,
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen den
Beschwerdeführenden und ihrem im Kanton _______ wohnhaften
volljährigen Sohn auszuweisen ist,
dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjenigen
des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Begriff im
Rahmen der Kantonszuweisung massgeblich ist, vorliegend offen
gelassen werden kann,
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dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Familieneinheit zu Recht
verneinte,
dass die Beschwerdeführenden in den Rekurseingaben lediglich in eher
vager Weise auf ihre Hilflosigkeit und gesundheitliche Probleme
hinweisen,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen einräumen, erst in der
Schweiz durch Zufall vom hiesigen (langjährigen) Aufenthalt des Sohnes
erfahren zu haben, was ebenfalls gegen eine besondere Abhängigkeit
spricht,
dass mithin kein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusammenleben der
Beschwerdeführenden mit ihrem Sohn wegen einer eigentlichen
einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen
würde,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung den Grundsatz
der Einheit der Familie offensichtlich nicht verletzt und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses indes an
einem Verfahrensmangel litt, weshalb praxisgemäss keine Kosten
aufzuerlegen sind, das Gesuch um Kostenerlass gegenstandslos wird
und eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f.),
dass die den Beschwerdeführenden erwachsenen und notwendigen
Kosten von Amtes zuverlässig abgeschätzt werden können und auf
insgesamt Fr. 300.— festzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.— zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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