B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1798/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 29. März 2010
in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie gab dabei an, der Schlepper habe sie
und ihre Mutter nach Deutschland gebracht, wo sie bereits ein Asylge-
such eingereicht hätten. Da sie (die Beschwerdeführerin) aber zwischen-
zeitlich einen in der Schweiz lebenden Landsmann kennengelernt habe,
den sie heiraten wolle, möchte sie in der Schweiz bleiben.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und verfügte die sofortige Wegweisung nach
Deutschland. Diese Verfügung blieb unangefochten und die Beschwerde-
führerin wurde am 2. Juni 2010 nach Deutschland überstellt.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in C._______/D die Tochter
B._______ zur Welt. In der entsprechenden Geburtsurkunde ist der in der
Schweiz lebende E._______ (N […]) als Vater eingetragen.
D.
Am 15. Januar 2014 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer
Tochter erneut in die Schweiz ein. Sie reichte in der Folge am 31. Januar
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein weite-
res Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2014 wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die
Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zustän-
digkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Sie machte jedoch geltend, nicht nach Deutschland zurückkeh-
ren zu wollen, da ihre von den deutschen Behörden ausgestellte Duldung
abgelaufen sei und sie bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner
verbleiben wolle, von welchem sie überdies das zweite Kind erwarte.
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Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör
zur Kantonszuteilung gewährt.
E.
Am 21. Februar 2014 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 25. Februar 2014 ent-
sprochen.
F.
Mit Verfügung vom 14. März 2014 (eröffnet am 19. März 2014) trat das
BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Wegweisung nach
Deutschland. Gleichzeitig stellte das BFM fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest,
das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu E._______ könne nicht als
dauerhafte Beziehung betrachtet werden. Zudem bestünden keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Zuständigkeit
Deutschlands bleibe somit bestehen. Der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerinnen nach Deutschland sei sodann als zulässig, zumut-
bar und möglich zu betrachten.
G.
Mit Beschwerde vom 26. März 2014 (Faxeingang: 4. April 2014) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen, der
Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 14. März 2014 sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzu-
treten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 wurde der Vollzug der Überstellung per
sofort einstweilen ausgesetzt.
I.
Mit Faxeingabe vom 4. April 2014 und Eingabe vom 9. April 2014 reichte
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Seite 4
die Rechtsvertreterin ärztliche Unterlagen sowie eine Sendungsverfol-
gung der Schweizerischen Post zu den Akten.
J.
Der Instruktionsrichter forderte die Rechtsvertreterin mit Verfügung vom
10. April 2014 auf, eine unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift ein-
zureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeräumt.
K.
Am 15. April 2014 ging ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde-
schrift beim Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2014 hielt das Bundesamt an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte damit sinngemäss die Ab-
weisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 informierte die Rechtsvertreterin das Bun-
desverwaltungsgericht darüber, dass die Originalbeschwerde von der
Schweizerischen Post nicht aufgefunden werden konnte.
N.
Am 12. Mai 2014 ging die Originalbeschwerde (Poststempel: 26. März
2014) samt Beilagen – ohne irgendeine Erklärung der Schweizerischen
Post – beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
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Seite 5
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren rich-
tet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 23. April 2014 wurde den
Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorlie-
genden Urteil dem Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen
der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in
diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sin-
ne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorinstanz
jedoch diesem Urteil beigelegt.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
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Seite 6
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird in tatsächlicher Hinsicht zusammenge-
fasst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe kurz nach ihrer An-
kunft in Deutschland im Jahr 2009 ihren heutigen Partner, E._______,
kennengelernt. Am (…) 2010 habe das Paar in einem Hindu-Tempel in
der Nähe von G._______ nach Hindu-Brauch geheiratet, worauf die Be-
schwerdeführerin ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe.
Nachdem sie im Juni 2010 nach Deutschland ausgeschafft worden sei,
habe ihr Partner sie mindestens einmal wöchentlich besucht. Es sei ihm
auch erlaubt worden, in der dortigen Asylunterkunft zu übernachten, so
dass er – soweit aufgrund seiner Arbeitszeiten möglich – jeweils mehrere
Tage nacheinander bei der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen,
von ihm anerkannten Tochter habe bleiben können. Die Beschwerdefüh-
rerin erwarte sodann das zweite gemeinsame Kind mit ihrem Partner. Die
Eheschliessung sei mittlerweile in der Schweiz in die Wege geleitet. Wei-
ter wird auf Beschwerdeebene dargelegt, die Beschwerdeführerin sei ge-
sundheitlich, insbesondere psychisch, angeschlagen, weshalb sie bereits
in Deutschland und mittlerweile auch in der Schweiz medizinische Be-
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handlung benötigt habe. Zudem sei sie in Deutschland bereits nach Sri
Lanka weggewiesen worden, weshalb sie bei einer Überstellung mit einer
baldigen Abschiebung rechnen müsste.
In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der ange-
fochtene Entscheid enthalte verschiedene offensichtliche Fehler, was auf
eine unsorgfältige Feststellung des Sachverhaltes hindeute. So werde
beispielsweise ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Juni 2012 im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden. Ebenso
werde erwogen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit Juni 2012
nicht mehr in der Schweiz gewesen zu sein, weshalb das Verhältnis zu ih-
rem Partner nicht als dauerhafte Beziehung betrachtet werden könne.
Woher die Vorinstanz dieses Datum nehme, sei unerfindlich. Weiter gehe
das Bundesamt mit keinem Wort auf die im Schreiben der Rechtsvertrete-
rin vom 31. Januar 2014 vorgebrachte enge und dauerhafte Beziehung
der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner ein, ebenso wenig auf die pre-
käre gesundheitliche Situation. Damit verletze die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör sowie ihre Be-
gründungspflicht. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, mit dem an-
gefochtenen Entscheid verletze das BFM Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101). Der Partner der Beschwerdeführerin lebe seit
1989 in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er
habe nur deshalb bis anhin keine Niederlassungsbewilligung C erhalten,
weil er infolge seiner Arbeitslosigkeit in den Jahren 2000 bis 2002 Kredite
aufgenommen habe, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden. Diese
Schulden seien noch nicht vollumfänglich abbezahlt. Er habe sich jedoch
in jeder Hinsicht gut integriert. Nachdem er seit vier Jahren mit der Be-
schwerdeführerin religiös verheiratet sei, die gemeinsame Tochter aner-
kannt habe, die Beschwerdeführerin mit dem zweiten gemeinsamen Kind
schwanger sei und sie und ihr Partner den ernsthaften Willen zur zivil-
rechtlichen Eheschliessung gezeigt hätten, sei von einer durch Art. 8 und
Art. 13 EMRK geschützten Beziehung auszugehen, welche zum Selbst-
eintritt der Schweiz führen müsse. Dies gebiete im Übrigen auch das
Kindswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Schliesslich fügen die Be-
schwerdeführerinnen an, ein Selbsteintritt wäre auch angesichts der labi-
len psychischen und physischen Verfassung der Beschwerdeführerin so-
wie der weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles aus humanitären
Gründen geboten.
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Seite 8
4.2 Das Bundesamt berichtigte in seiner Vernehmlassung vom 23. April
2014 zunächst den versehentlichen Hinweis in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt worden sei.
Sodann verweist es auf diejenigen Protokollstellen, auf welche in der an-
gefochtenen Verfügung Bezug genommen worden sein soll. Die Vorin-
stanz führt weiter aus, auf den Inhalt des Schreibens der Rechtsvertrete-
rin vom 31. Januar 2014 sei sehr wohl eingegangen worden. Bezüglich
der monierten Verletzung von Art. 8 EMRK hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylgesuches in der
Schweiz als Zivilstand "ledig" angegeben. Zudem habe sie ausgesagt,
vor ihrer Reise in die Schweiz habe sie ihren Partner noch nie gesehen,
sondern lediglich mittels seiner Schwester, welche mit ihr befreundet sei,
per Telefon mit ihm kommuniziert. Nach der zweiten Gesuchstellung habe
die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sich seit ihrer Überstellung
nach Deutschland stets dort aufgehalten zu haben. Aus diesen Gründen
erachte das BFM ihr Verhältnis zu E._______ nicht als dauerhafte Bezie-
hung. Folglich habe auch kein Anlass bestanden, sich mit der Frage der
Dauerhaftigkeit des Anwesenheitsrechts zu befassen. Demnach liege
auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Es würden zudem keine
Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Partner bestehen. Angesichts des umschrie-
benen Sachverhalts könne die Beziehung von E._______ zu seiner Toch-
ter nicht als familienähnliche Beziehung betrachtet werden, weshalb auch
keine Gefährdung des Kindswohls anzunehmen sei, wenn die Beschwer-
deführerinnen nach Deutschland überstellt würden. Abschliessend führte
das Bundesamt aus, angesichts der Verhältnisse in Deutschland bestehe
auch kein Anlass, aus humanitären Gründen von einer Überstellung der
Beschwerdeführerinnen zufolge medizinischer Beeinträchtigungen abzu-
sehen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ihres zweiten Asylgesu-
ches zu Protokoll gegeben habe, ihre Mutter sowie ihr Bruder würden seit
2009 in Deutschland leben.
5.
5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde im
Hauptpunkt als begründet. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die
Einwendungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Gehörsverlet-
zung beziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht zutreffen.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen (unter anderem) geltend, eine
Überstellung nach Deutschland würde gegen Art. 8 EMRK verstossen.
Diese Bestimmung ist unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO – wie
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Seite 9
schon zuvor Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO – zu berücksichtigen, soweit eine
tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentli-
che Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu
beachten sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Euro-
päische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012,
S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: In-
ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK,
S. 137; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], K. und T.
gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Befragung vom 30. März 2010 angab, ihr (späterer) Partner sei
verwandt mit einer Freundin im Heimatland und sie habe über jene per
Telefon mit ihm gesprochen, ihn aber erst hier in der Schweiz kennenge-
lernt (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 6). Angesichts dieser Angaben erscheint
das auf Beschwerdeebene genannte Heiratsdatum nach Hindu-Brauch,
(…) 2010, wenig wahrscheinlich. Die mit der Beschwerde eingereichten
Fotos der Zeremonie geben über das Datum der Aufnahmen keinen Auf-
schluss. Der Zeitpunkt der Zeremonie erweist sich jedoch gesamthaft be-
trachtet nicht als entscheidend. Die Beschwerdeführerin vermag glaub-
haft darzulegen, dass sie im Rahmen des Möglichen eine tatsächliche
Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden Partner beziehungsweise
Kindsvater lebte. Gemäss eingereichter Bescheinigung der Gemein-
schaftsunterkunft in C._______ vom 20. März 2014 war E._______ in der
Zeit von April 2010 bis Oktober 2013 ständiger Gast bei den Beschwerde-
führerinnen (Beschwerdebeilage 4). Da die Beschwerdeführerin erst im
Juni 2010 nach Deutschland überstellt worden ist, ist der aufgeführte Be-
ginn des Zeitraumes (April 2010) als Versehen zu werten und vermag
keine ernsthaften Zweifel am Inhalt der Bescheinigung zu begründen.
Des Weiteren geht aus dem von Dr. A.K, H._______/D, ausgestellten
ärztlichen Attest vom 18. September 2013 (Beschwerdebeilage 8) hervor,
dass die notfallmässig wahrgenommenen ärztlichen Termine der Be-
schwerdeführerin jeweils in Gegenwart ihres Partners stattfanden. Über-
dies reichten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie über die vom Stan-
desamt C._______ ausgestellte Anerkennung der Vaterschaft für die
Tochter B._______ zu den Akten (Beschwerdebeilage 5), ebenso ein
Schreiben der Zivilstandsbehörden des Zivilstandskreises I._______ vom
13. März 2014, aus welchem die Hängigkeit eines Ehevorbereitungsver-
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Seite 10
fahrens hervorgeht. Bei dieser Sachlage, und umso mehr, als die Be-
schwerdeführerin das zweite Kind erwartet, ist davon auszugehen, dass
die Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem Partner bezie-
hungsweise Vater ungewollt und durch äussere Umstände – nämlich die
Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland im Juni 2010
– bedingt war. Dass die Beschwerdeführerinnen nicht mit dem Partner
beziehungsweise Vater gemeinsam in der Schweiz wohnten, vermag da-
mit die Annahme einer dauerhaften und stabilen familiären Beziehung
nicht zu vereiteln.
Auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann sich eine
Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann
berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestig-
tem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in
der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur
genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch be-
ruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hin-
weisen). Allerdings ist im Rahmen von Art. 8 EMRK eine umfassende In-
teressen- und Rechtsgüterabwägung vorzunehmen, wobei die Anwesen-
heitsdauer ein Element unter anderen bildet. Zudem stellte der EGMR in
seinen Urteilen Agraw gegen die Schweiz, 3295/06, und Mengesha Kimfe
gegen die Schweiz, 24404/05, (beide datierend vom 29. Juli 2010) fest,
die Rechtmässigkeit eines Eingriffes in das Privat- oder Familienleben ei-
ner Person sei auch ohne Vorliegen eines dauerhaften Anwesenheits-
rechtes zu prüfen, weshalb in den erwähnten Urteilen eine potentiell lang-
fristige Trennung auch bei abgelehnten Asylsuchenden für rechtswidrig
erklärt wurden (vgl. auch Urteil des BVGer E-6268 vom 26. März 2014).
Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt, befindet sich der Part-
ner der Beschwerdeführerin schon seit 1989 in der Schweiz und er ver-
fügt seit vielen Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung B. Angesichts der
gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass von einem fak-
tisch gesicherten Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgegangen wer-
den kann, welches die Anwendung von Art. 8 EMRK als angebracht er-
scheinen lässt.
5.3 Schliesslich ist bei einem Entscheid über den Wegweisungsvollzug,
von dem auch Kinder betroffen sind, das Kindswohl vorrangig zu berück-
sichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegen-
den Dublin-Verfahren, in welchen über die Ausübung des Selbsteintritts-
rechts zu befinden ist. Die Trennung der Tochter, welche ein Recht auf
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Seite 11
Kontakt mit beiden Eltern hat, von ihrem in der Schweiz lebenden Vater
wäre mit dem Kindswohl kaum vereinbar.
5.4 Damit ergibt sich, dass vorliegend von einer für die Schweiz beste-
henden völkerrechtlichen Pflicht auszugehen ist, vom Recht auf Selbst-
eintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Die Beschwerde
ist unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände im vorliegenden
Fall gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch
zu machen.
6.
Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob ange-
sichts der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus huma-
nitären Gründen auf eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu
verzichten wäre.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der
Kostennote der Rechtsvertreterin vom 26. März 2014 wird ein Total von
Fr. 2'307.– ausgewiesen. Unter Mitberücksichtigung der zusätzlichen Ein-
gabe der Rechtsvertreterin vom 9. April 2014 sowie unter Beachtung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) erscheint der
geltend gemachte Aufwand angemessen. Den Beschwerdeführerinnen ist
somit eine auf insgesamt Fr. 2'307.– (inkl. Auslagen) festzusetzende, von
der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. März 2014 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen
durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'307.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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