B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1799/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat Koch & Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger aus
B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimat-
staat am (…) 2016 (…) und reiste über D._______ nach E._______. Von
dort gelangte er am (…) 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 3. Mai 2016 erhob das SEM seine Personalien und be-
fragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegrün-
den (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 2. Februar 2018 teilte
das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des von ihm angehobe-
nen Dublin-Verfahrens mit. Am 29. August 2018 wurde er einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei circa an-
derthalb Monate vor seiner Ausreise von einem fremden Mann am Flugha-
fen von F._______ angehalten und gefragt worden, ob er für ihn gegen
Entgelt einen Briefumschlag nach C._______ mitnehmen könne. Er habe
akzeptiert, ohne sich über den Inhalt des Umschlags zu erkundigen. Bei
der Gepäckskontrolle am Ankunftsort sei den Polizisten der Briefumschlag
aufgefallen. Dessen Inhalt sei von der Polizei kontrolliert und der Be-
schwerdeführer daraufhin festgenommen worden. Im G._______-Gefäng-
nis von C._______ sei er vom eigentlichen Empfänger des Briefumschlags,
General H._______, besucht worden. Dieser habe ihn gebeten, ihn nicht
zu denunzieren, da der Inhalt des Briefumschlags sensibel gewesen sei.
Er habe H._______ sofort wiedererkannt. Dieser sei eine bekannte Per-
sönlichkeit der Opposition und des Öfteren neben dem Präsidenten zu se-
hen gewesen. H._______ habe den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis
befreit und seine Ausreise organisiert.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2019 – eröffnet am 18. März 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
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C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2019 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung des SEM
vom 13. März 2019 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und gab ihm Gelegenheit, bis zum 9. Mai 2019 den
Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert
der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu
bezahlen. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
E.
Am 9. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer eine Bescheinigung betreffend
wirtschaftliche Sozialhilfe vom 6. Mai 2019 sowie eine Terminbestätigung
betreffend (…) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
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1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung ver-
wendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt
– als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe er geltend gemacht, er
sei von General H._______ persönlich aus dem Gefängnis befreit worden.
Seine Angaben zur Befreiung liessen einige Zweifel aufkommen, zumal sie
einerseits überaus substanzarm ausgefallen seien und andererseits gesi-
cherten Erkenntnissen des SEM widersprächen. Namentlich habe der Re-
bellenführer H._______ I._______ seit Jahren im europäischen Exil gelebt
und sei im (…) 2016 in J._______ verstorben. Folglich könne weitestge-
hend ausgeschlossen werden, dass er den Beschwerdeführer im (…) 2016
aus dem Gefängnis befreit habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Für die weiteren Einzelheiten in der Begründung kann zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe nicht konkret
ausgeführt, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers substanzarm
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seien. Zudem bestünden offensichtliche Hinweise, dass es sich beim Be-
freier des Beschwerdeführers nicht um den Rebellenführer der K._______,
sondern um eine andere wichtige Persönlichkeit in Angola mit ähnlichem
Namen handle: So habe der Beschwerdeführer den charakterisierenden
Namen I._______ nie erwähnt. Des Weiteren sei der Rebellenführer (…)-
jährig und wäre kaum mehr für den L._______ im Einsatz gewesen. Auch
sei der Rebellenführer der K._______ dermassen bekannt, dass er unmög-
lich einerseits für den L._______, andererseits aber für die K._______
quasi als Spion hätte arbeiten können. Deshalb müsse es sich um einen
General tieferen Ranges mit ähnlichem Namen gehandelt haben. Schliess-
lich sei der Beschwerdeführer zwar darüber befragt worden, ob er sich an
den General erinnern könne. Er sei aber nicht darüber befragt worden, wie
alt der General, der ihn befreit habe, sei und ob er diesen auf einer Foto-
grafie erkennen könne.
4.3 Der Einschätzung des SEM ist zu folgen. Zum einen hat die Vorinstanz
unter Hinweis auf entsprechende Protokollstellen (vgl. act. […]) überzeu-
gend begründet, weshalb aus ihrer Sicht die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Befreiung aus dem Gefängnis überaus substanzarm ausgefallen
seien. Zum andern ist eine Verwechslung der Person des Befreiers entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerde auszuschliessen. So gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er hätte den Umschlag General H._______
in C._______ aushändigen sollen. Er sei dann von General H._______ im
Gefängnis besucht worden und während (…) Wochen vor seiner Ausreise
in dessen Haus untergebracht gewesen (vgl. act. […]). H._______ sei eine
bekannte Person, die im Fernsehen erscheine, und habe ihn mehrmals im
Gefängnis besucht (vgl. A37/18 F77). Beim ersten Besuch habe er "ein
starkes Gefühl im Herzen" gehabt und gedacht, dass "er ein sehr mächtiger
Mann war." H._______ habe ihn gefragt, ob er ihn kenne. Er habe ihm ge-
antwortet, dass er ihn vom Fernsehen, aber nicht persönlich kenne (vgl.
a.a.O., F[…]). Am Tag der Ausreise sei der Beschwerdeführer von
H._______ abgeholt worden. Er habe ihn das letzte Mal am Flughafen ge-
sehen (vgl. a.a.O., […]). Bereits aus diesen Gründen erscheint unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines angeblichen Be-
freiers von einem General tieferen Ranges mit ähnlichem Namen gespro-
chen haben dürfte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er den Namen
I._______ nicht erwähnte, zumal bei den im portugiesischsprachigen
Raum weit verbreiteten Doppelnamen im Alltag sehr oft nur der erste Teil
des Doppelnamens verwendet wird. Sodann ist bekannt, das H._______
I._______ bereits ab Ende (…) Kontakte mit der damaligen L._______-Re-
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gierung aufnahm (vgl. LUKONDE LUANSI, Angola: Zwischen regionaler He-
gemonie und nationalem Selbstmord, Marburg 2001, S. […]), weshalb
nicht erstaunt, dass er mit dem seit dem Jahr (…) und auch nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers amtierenden, der L._______ angehörenden
Staatspräsidenten M._______ im Fernsehen erschien. Somit erübrigte es
sich für das SEM, den Beschwerdeführer nach dem Alter seines Befreiers
zu fragen oder ihm eine Fotografie zu präsentieren, um ihm damit zu er-
möglichen, diesen zu identifizieren.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerde nichts zu entnehmen, das die
Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers relativieren oder gar entkräften könnte. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von all-
gemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als kon-
kret gefährdet bezeichnet werden müsste.
6.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt
festzuhalten, dass dieser eigenen Angaben zufolge seit er in der Schweiz
sei, (…) und manchmal (…) habe, weil er im Gefängnis geschlagen worden
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sei (vgl. act. […]). Unter diesen Umständen ist nicht von einer schwerwie-
genden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. Daran vermag die zu den Akten gereichte Bestätigung
des Termins vom (…) 2019 betreffend (…) nichts zu ändern, umso weniger,
als der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu seinem Ge-
sundheitszustand eingereicht hat.
6.3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Schulunterricht bis zur
(…) Klasse besucht. Danach arbeitete er als (…) (vgl. act. […]) und erlernte
den Beruf des (…), den er auch ausübte (vgl. a.a.O., F56). Zuletzt war er
als (…) tätig (vgl. act. […], act. […]). Zudem verfügt er über ein familiäres
Beziehungsnetz (vgl. act. […], act. […]). Es ist davon auszugehen, dass
dieses ihn dabei unterstützen kann, sich in seiner Heimat eine neue Exis-
tenz zu schaffen.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen reichte der Be-
schwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 ge-
setzten Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Somit ist sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre zwischenzeitlich
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nicht mehr fürsorgeabhängig. Folglich ist auch sein Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer der rubri-
zierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen
(aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Diesem ist ein Honorar für seine notwen-
digen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertre-
ter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechts-
vertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal
Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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