B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1800/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer
Ethnie, welcher aus der nordirakischen Stadt B._______ stammt – am
17. Januar 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er am 23. Januar 2017 zu seiner Person und zu seinem persönlichen
Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identi-
tätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde
(vgl. act. A4: Protokoll der Befragung zur Person),
dass am 8. Februar 2017 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgrün-
den stattfand (vgl. act. A8: Protokoll der Anhörung),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, wegen einer unerlaubten Liebesbeziehung zu
einer Frau habe er in seiner Heimat nicht nur eine lange Gefängnisstrafe
zu gewärtigen, sondern er habe auch um sein Leben zu fürchten,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe mit der Frau ohne
Erlaubnis ihrer Familie schon seit einem Jahr eine heimliche Beziehung
geführt, welche im Wesentlichen aus kurzen Treffen an ihrem Wohnort und
seltener auch auf dem Basar bestanden habe, als er am (…) 2016 bei ei-
nem solchen Treffen am Wohnort der Frau von deren Vater und Bruder
erwischt worden sei,
dass er im Rahmen der Befragung zum Vorfall vom (…) 2016 ausführte,
als er vom Vater und Bruder der Frau erwischt worden sei, sei er von diesen
schwer verprügelt worden,
dass er im Rahmen der Anhörung zusätzlich geltend machte, er sei bei
dieser Gelegenheit nicht nur brutal geschlagen worden, sondern am glei-
chen Abend seien auch noch bewaffnete Männer am Wohnort seiner Fa-
milie erschienen, welche nach ihm gesucht hätten,
dass er vor diesem Hintergrund seine Heimat am (…) 2016 verlassen habe
und in den Iran geflüchtete sei, von wo er später über die Türkei und
Deutschland die Schweiz erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den vorgenannten Vor-
bringen unter anderem ausführte, vor dem Vorfall vom (…) 2016 hätten
seine Mutter, Tante und Schwester mehrfach bei der Familie der Frau um
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deren Hand angehalten, die Familie der Frau sei jedoch mit einer Heirat
nicht einverstanden gewesen, worauf er und die Frau ihre Beziehung aber
trotzdem fortgesetzt hätten (vgl. […]), respektive seine Familie habe viel-
mehr erst nach dem Vorfall vom (…) 2016 mehrfach um die Hand der Frau
angehalten, der Heiratsantrag sei jedoch von deren Familie abgelehnt wor-
den, weil sie zuvor erwischt worden seien (vgl. […]),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig geltend machte, wie ihm nach sei-
ner Ausreise von seiner Familie berichtet worden sei, laufe gegen ihn auch
noch ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung gemäss Art. 395 des iraki-
schen Strafgesetzbuches, da er von der Familie der Frau angezeigt worden
sei, was er belegen könne, zumal seiner Familie ein Haftbefehl mit entspre-
chendem Inhalt zugegangen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (eröffnet am folgenden
Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass das Staatsekretariat in seinem Entscheid die Vorbingen des Be-
schwerdeführers aufgrund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag so-
wie einer mangelnden Substanziierung der zentralen Sachverhaltsschilde-
rungen als insgesamt unglaubhaft erklärte,
dass das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine
mangelnde Mitwirkung entgegenhielt, zumal sich dieser nicht ernsthaft um
die Beschaffung seiner Identitätspapiere und des von ihm in Aussicht ge-
stellten Haftbefehls bemüht habe, was den Schluss betreffend die Un-
glaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen bestätige,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 24. März 2017
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragte und in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchte,
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dass er im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Gesuchsvorbringen fest-
hielt, wobei er den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Vorliegen
von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag zur Hauptsache entgegnete,
aufgrund des summarischen Charakters der Befragung zur Person habe
er sich im Rahmen der Befragung nicht zu allen Sachverhaltsmomenten
äussern können, zusätzlich habe es Verständigungsprobleme mit dem
Übersetzer gegeben und schliesslich sei im Rahmen der Befragung auch
nicht alles protokolliert worden, was er dort vorgebracht habe,
dass er mit seiner Eingabe als Beweismittel den im erstinstanzlichen Ver-
fahren in Aussicht gestellten, angeblichen Haftbefehl aus B._______ ein-
reichte, zusammen mit seiner irakischen Identitätskarte und seinem iraki-
schen Nationalitätenausweis, womit belegt sei, dass er sich ernsthaft um
die Beschaffung der vom SEM verlangten Beweismittel bemüht habe,
dass er vor diesem Hintergrund zur Hauptsache geltend machte, durch
seine unerlaubten Kontakt zu der unverheirateten Frau habe er gegenüber
deren Familie eine Ehrverletzung begangen und vor dem Hintergrund der
archaischen Strukturen in seiner Heimat habe er deswegen nicht nur
schwerwiegende strafrechtliche, sondern insbesondere auch stammes-
rechtliche Konsequenzen zu fürchten, mithin Blutrache, vor welcher ihn die
heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht schützen könnten,
dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht mangels Vorliegen besonderer Gründe (im
Sinne von Art. 63 Abs. 4 [letzter Satz] VwVG) und zufolge Aussichtslosig-
keit der Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 20. April 2017 fristgerecht ein-
gezahlt worden ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass das SEM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zum einen
auf Widersprüche im Sachverhaltsvortrag und zum andern auf eine man-
gelnde Substanziierung der zentralen Sachverhaltsschilderungen ver-
weist, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
erkennen seien,
dass die diesbezüglichen Feststellungen und Schlüsse der Vorinstanz in
entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen sind,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zunächst entgegen-
zuhalten ist, weder seine Ausführungen über die geltend gemachte Liebes-
beziehung zu einer Frau, noch seine Beschreibungen zur angeblichen Ent-
deckung dieser Beziehung durch deren Vater und Bruder respektive zum
behaupteten Vorfall vom (…) 2016 würden einen nennenswerten Vertie-
fungsgrad aufweisen,
dass der Beschwerdeführer über die Frau, mit welcher er seinen Angaben
zufolge im Ausreisezeitpunkt schon seit einem Jahr eine heimliche Liebes-
beziehung geführt hat und welche er auch heiraten wollte, nichts berichtet
hat, was einen persönlichen Bezug zur Person seiner angeblichen Freun-
din erkennen liesse,
dass er darüber hinaus auch zum geltend gemachten Vorfall am Wohnort
seiner angeblichen Freundin – mithin zum angeblich fluchtauslösenden Er-
eignis vom (…) 2016 – keinerlei nachvollziehbaren Detailschilderungen
eingebracht hat, welche für ein tatsächliches Erleben dieses zentralen
Sachverhaltselements sprechen würden,
dass bereits die mangelnde Substanziierung gegen die Glaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen spricht,
dass sich der Beschwerdeführer indes – wie vom SEM zu Recht erkannt –
auch noch in Widersprüche verwickelt hat, welche er auch auf Beschwer-
deebene nicht aufzulösen vermag,
dass das erst im Rahmen der Anhörung eingebrachte Vorbringen über an-
gebliche Nachstellungen vonseiten bewaffneter Männer aufgrund der Ak-
tenlage als nachgeschoben zu erkennen ist,
dass daran auch die vom Beschwerdeführer gegen das Protokoll der Be-
fragung eingebrachten Einwände nichts zu ändern vermögen, zumal diese
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Einwände aufgrund der Aktenlage als blosse Schutzbehauptungen zu er-
kennen sind,
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in seinen Beschreibungen
über die angeblichen Werbeversuche seiner Familie um die Hand seiner
angeblichen Freundin in nicht nachvollziehbare Widersprüche verwickelt
hat (vgl. dazu oben [ab S. 2 unten]), und zwar nicht nur zwischen der Be-
fragung und der Anhörung, sondern gerade auch innerhalb der Anhörung
selbst (vgl. dazu […]),
dass mit Blick darauf der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers end-
gültig erschüttert wird,
dass nach diesen Feststellungen dem mit der Beschwerde nachgereich-
ten, angeblichen Haftbefehl aus B._______ keine entscheidrelevante Be-
deutung zukommen kann, zumal diesem auch aufgrund der Aktenlage
keine massgebliche Beweiskraft beizumessen ist,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers über die
behauptete Verfolgungssituation aufgrund einer unerlaubten Liebesbezie-
hung als insgesamt unglaubhaft zu erkennen sind, womit die Ablehnung
des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerde-
führer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine An-
spruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und
die massgebliche Praxis zum Nordirak auch von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da es sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden
Mann kurdischer Ethnie handelt, welcher aus dem kurdischen Nordirak
stammt – will heissen aus einer der vier Provinzen der Autonomen Kurdi-
schen Region, wozu auch B._______ gehört – und welcher an seinem bis-
herigen Heimatort auch weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
fügt (vgl. dazu BVGE 2008/5 E. 7.5),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen bleibt, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise über ein gu-
tes bis sehr gutes Einkommen verfügte und in B._______ neben seiner
Mutter (…[auch noch mehrere Geschwister]) wohnhaft sind, welche (…)
ebenfalls über ein gesichertes Einkommen verfügen (vgl. dazu […]),
dass im Übrigen die aktuellen Verhältnisse im Rest des Landes, insbeson-
dere die derzeitige Kriegslage in der zwar westlich von B._______ gelege-
nen, jedoch überwiegend arabisch geprägten Stadt Mosul, nicht gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen (vgl. dazu das Referenzurteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4),
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 20. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist,
dass die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachgereichten Ori-
ginalausweise – eine irakische Identitätskarte, ein irakischer Nationalitä-
tenausweis und ein angeblicher Haftbefehl – zuhanden des SEM sicherzu-
stellen sind (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachgereichten Original-
ausweise werden zuhanden des SEM sichergestellt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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