B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1802/2016/mel
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
D-1802/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 10. Mai 2014 und suchte am 17. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am gleichen Tag wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass Polen dem Beschwerdeführer
ein Schengen-Visum ausgestellt hatte.
C.
Daher ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 22. Februar 2016
um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Ge-
such wurde am 26. Februar 2016 entsprochen.
D.
Anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 10. März 2016 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt,
welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach
Polen zurückkehren zu wollen, da stets die Schweiz sein Ziel gewesen sei
und seine Schwester (B._______, N […]) in der Schweiz lebe, während er
in Polen niemanden kenne.
E.
Am 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf der Nichtein-
tretensverfügung zur Stellungnahme unterbreitet.
Am 14. März 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Entwurf da-
hingehend, dass er nicht nach Polen gehen wolle, da er in der Schweiz
über ein Beziehungsnetz verfüge. Seine in der Schweiz wohnhafte
Schwester würde eine unabdingbare Stütze darstellen.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 (eröffnet am 15. März 2016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Beschwerde vom 22. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 14. März 2016 sei
aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgelt-
lichen Prozessführung. Schliesslich wurde um Entlassung aus der von den
kantonalen Behörden angeordneten Ausschaffungshaft ersucht.
Der Beschwerde lagen Kopien einer Identitätskarte, eines Familienbüch-
leins (Hukou) sowie zwei E-Mails bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Die Haftbeschwerde wurde zuständigkeits-
halber ans (…) überwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer E-Mails ein,
welche seine Bemühungen zur Beschaffung der Originale der in Kopie ein-
gereichten Ausweise dokumentieren.
J.
Am 12. April 2016 wurden die Originale der Identitätskarte und des Hukou
sowie eine Kopie eines Gesuchs um Änderung der ZEMIS-Daten einge-
reicht.
D-1802/2016
Seite 4
K.
Am 26. April 2016 wurden weitere Dokumente betreffend den Antrag auf
Änderung der ZEMIS-Daten eingereicht.
L.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde. Anlässlich der Vernehmlassung reichte das SEM eine Doku-
mentenanalyse der eingereichten Ausweise ein.
M.
Am 1. Juni 2016 reichte das SEM Kopien der Visumunterlagen des Be-
schwerdeführers ein.
N.
Mit Replik vom 17. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung und ersuchte um Einsicht in die Dokumentenanalyse respek-
tive um Mitteilung, wieso er nicht früher über die Analyse informiert worden
sei. Zudem ersuchte er unter Einreichung einer Einwilligungserklärung der
(Halb-)Schwester um Einsicht in ihre Akten sowie diejenigen des Eheman-
nes respektive Partners der (Halb-)Schwester.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 lehnte das Gericht das Gesuch
um Einsicht in die Dokumentenanalyse ab und teilte dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass die Dokumentenanalyse anlässlich der Vernehmlassung er-
stellt worden sei und der Beschwerdeführer über deren Inhalt durch die
Zustellung der Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt worden sei. Dem Be-
schwerdeführer wurden Kopien der Befragungsprotokolle der (Halb-)
Schwester zugestellt und ihm mitgeteilt, dass in die Akten des Ehemannes
der Schwester mangels Einwilligungserklärung keine Einsicht gewährt wer-
den könne. Auf die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme wurde ver-
zichtet, da bereits genügend Möglichkeit zur Äusserung bestand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-
de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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Seite 6
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
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Seite 7
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass dem Beschwerde-
führer von Polen ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, so dass Po-
len gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig sei. Polen habe der Übernahme des Beschwerdeführers denn
auch explizit zugestimmt.
Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen, sei
unerheblich. Ein Beziehungsnetz sei – mit Ausnahme der Kernfamilie – im
Rahmen der Dublin-III-VO nicht ausschlaggebend. Die in der Schweiz le-
bende Schwester gelte nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO. Es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester.
Polen sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK und es
lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich Polen nicht an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halte. Polen habe die Richtlinien 2013/32/EU (Ver-
fahrensrichtlinien), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinien) und 2013/33/EU
(Aufnahmerichtlinien) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen
Kommission umgesetzt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder
ohne Prüfung seines Gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. In Polen
bestünden auch keine systemischen Mängel.
Ebenfalls zu verneinen sei das Vorliegen von Gründen, die gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einen Selbsteintritt gebieten würden.
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Seite 8
4.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, der Be-
schwerdeführer habe das Schengen-Visum mit einem gefälschten Pass er-
langt. Erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe er gegen-
über dem Rechtsvertreter erklärt, dass er minderjährig sei und dies auf An-
weisung des Schleppers bisher verschwiegen habe. Er habe dem Rechts-
vertreter von seinem Mobiltelefon ausgedruckte Bilder seiner chinesischen
Identitätskarte und seines Hukou gebracht. Gemäss diesen Dokumenten
sei er am (…) geboren und somit minderjährig. Das SEM sei vom Rechts-
vertreter mündlich mit den neuen Beweismitteln konfrontiert und um Wider-
ruf der Verfügung ersucht worden, was jedoch abgelehnt worden sei. Statt-
dessen sei der Rechtsvertreter auf den Beschwerdeweg verwiesen wor-
den.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO sei bei unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich ein Geschwis-
ter rechtmässig aufhalte, sofern es dem Wohl des Kindes diene. Der Be-
schwerdeführer führe eine enge Beziehung zu seiner in der Schweiz le-
benden Schwester und er möchte nicht von ihr getrennt werden. Ein trag-
fähiges Beziehungsnetz sei für die sprachliche Integration und das weitere
Fortkommen des Beschwerdeführers von eminenter Wichtigkeit. Umge-
kehrt sei die schwangere Schwester ebenso am Verbleib des Beschwer-
deführers interessiert, da sie diesen sehr schätze und über Chats den Kon-
takt gepflegt habe.
Gemäss Art. 12 VwVG stelle die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangabe sei im
Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhalts-
punkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe
sprächen. Dabei werde die Untersuchungspflicht jedoch durch die Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer sei mit dem Geburtsdatum (…) erfasst. Dies lasse
sich damit erklären, dass der Schlepper ihm den Rat gegeben habe, sich
möglichst älter zu machen, da er so schneller arbeiten könne. Dieser
schlechte Rat habe zur Folge gehabt, dass sich der Beschwerdeführer
nicht getraut habe, sein korrektes Alter anzugeben. Die Aufnahme der Per-
sonalien vom 22. Februar 2016 sei für den Beschwerdeführer schwer ver-
ständlich gewesen. Zudem sei ihm die Personalienaufnahme weder rück-
übersetzt worden, noch habe er sie unterzeichnet, so dass ihr nur geringer
Beweiswert beigemessen werden könne. So sei etwa auf der ersten Seite
der Name C._______ erfasst worden, obwohl der Beschwerdeführer
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Seite 9
D._______ heisse. Er habe im Rahmen der Personalienaufnahme ferner
angegeben, eine Identitätskarte zu besitzen, welche sich bei seinem Onkel
befinde. Er sei der Aufforderung, diese einzureichen, jedoch nicht nachge-
kommen, da er gefürchtet habe, seine Minderjährigkeit könnte entdeckt
werden. Zudem habe er gegenüber dem Rechtsvertreter angegeben, tech-
nische Probleme zu haben und das Foto daher zurzeit nicht ausdrucken zu
können.
Im Rahmen des beratenden Vorgesprächs sei der Beschwerdeführer nicht
erneut auf seine Identitätspapiere angesprochen worden. An sich sei es
jedoch nicht unüblich, Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs
nochmals auf die Pflicht zur Beibringung von Dokumenten hinzuweisen. Es
bestehe der Eindruck, dass die Abklärung im Sinne von Art. 25a AsylG nur
summarisch durchgeführt worden sei, da zum Zeitpunkt des beratenden
Vorgesprächs (10. März 2016) die Zusage Polens bereits vorgelegen habe
(26. Februar 2016).
Bei der Beurteilung des Alters würden in erster Linie die von der asylsu-
chenden Person selbst eingereichten oder von den Behörden auf andere
Weise erlangten und für echt befundenen Identitätspapiere in Betracht fal-
len. Ihnen komme ein hoher Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer sei auf
der chinesischen Identitätskarte circa 10-jährig gewesen, was nicht er-
staune, wenn man bedenke, dass die Karte im (…) ausgestellt worden sei
und kein allzu aktuelles Foto verwendet worden sei. Den Dokumenten
lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Der
Beschwerdeführer bemühe sich, die Originale nachzureichen.
Die eingereichten Dokumente sprächen für die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers, welcher sich aufgrund falscher Instruktionen des Schlep-
pers bisher als älter ausgegeben habe. Für die Glaubhaftigkeit spreche
ferner, dass er auf dem Foto der Identitätskarte erkennbar sei und die Do-
kumente nur einen Tag nach Entscheideröffnung eingereicht habe.
4.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass es sich vorliegend um
ein Dublin-Verfahren mit klarem Ausgang (gültiges polnisches Visum)
handle, welches einzig durch die Minderjährigkeit hätte gekippt werden
können. Eine solche sei aber bis zum 14. März 2016, dem Tag an dem das
SEM den negativen Entscheid erlassen habe, nie im Raum gestanden. Am
Tag darauf habe der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertretung
die Minderjährigkeit geltend gemacht. Er gebe an, die Identität, welche ihm
die Einreise in die Schweiz ermöglicht habe, sei gefälscht, während die
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Seite 10
nachgereichte Identitätskarte, welche den Inhaber als minderjährig aus-
weise, echt sei. Den Pass, mit welchem er nach Polen gereist sei, habe er
nicht vorgelegt. Zudem sei durch das Einreichen der Dokumente nach Ab-
schluss des erstinstanzlichen Verfahrens dem SEM die Möglichkeit entzo-
gen worden, rechtzeitig den Visaantrag von Polen einzuholen, ein Ge-
spräch zur Identität mit dem Beschwerdeführer zu führen (was aufgrund
des klaren Dublin-Verfahrens bis zum Entscheid nicht notwendig gewesen
sei), oder Zusatzabklärungen (Herkunfts- oder Sprachanalyse etc.) zu tref-
fen und in den Entscheid einzubeziehen.
Das SEM stimme mit der Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die
Übereinstimmung mit der in den Dokumenten aufgeführten Person allein
aufgrund des Fotos bewiesen sei, nicht überein. Eine Prüfung der Identi-
tätskarte und des Hukou habe deren Echtheit ergeben. Es liege daher fol-
gende Situation vor: Der Beschwerdeführer könne mit Sicherheit mit einer
Identität verknüpft werden (Fingerabdruck mit dem Pass, auf den das Vi-
sum ausgestellt worden sei), welche er nicht offengelegt habe und von der
er behaupte, sie sei gefälscht. Gleichzeitig liege eine zweite Identität vor,
welche mit Sicherheit echt sei, bei welcher aber die Verknüpfung mit dem
Beschwerdeführer nicht belegt sei.
Als Ausgangslage sehe sich das SEM somit mit den möglichen Varianten
konfrontiert, dass keine, eine von beiden, oder beide Identitäten echt seien.
Es gelte nun, deren Wahrscheinlichkeit zu prüfen. Das Interesse des Be-
schwerdeführers an der Identität, welche ihn als minderjährig ausweise, sei
offenkundig. Ebenso gelte es bei der Prüfung zu beachten, dass kleinere
Abweichungen bei den Identitäten aus linguistischen Gründen (chinesi-
sche/tibetische Schreibweise, deutsche Transkription aufgrund mündlicher
Aussagen) zu erwarten seien. Sowohl die Identitätskarte als auch das Hu-
kou seien zudem vor gut (…) Jahren ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Asylgesuchs als
A._______ ausgegeben, geboren am (…) in E._______, F._______/
G._______ (China). Sein letzter Wohnsitz sei H._______ in I._______,
F._______, gewesen. Sein Vater (J._______) sei verstorben, seine Mutter
(K._______) lebe mit zwei Halbschwestern und ihrem neuen Ehemann in
I._______. In der Schweiz habe er eine Schwester (B._______), welche
etwa neun Jahre älter sei. Die eingereichten Dokumente würden lauten auf
(Angaben jeweils Chinesisch/Tibetisch) L._______/M._______, männlich,
mit Familienoberhaupt N._______/O._______. Geboren am (…), wohnhaft
in P._______/Q._______ (Dorf), R._______/S._______ (Gemeinde/Kreis),
D-1802/2016
Seite 11
T._______/U._______ (Bezirk), Xizang/Tibet (Provinz). Da nur der Vor-
name des minderjährigen Dokumentinhabers erwähnt sei, dürfe angenom-
men werden, dass die Dokumente für eine Person ausgestellt seien, wel-
che vom erwähnten Familienoberhaupt abstamme und dessen Nachna-
men trage. Entsprechend heisse er mit vollem Namen
L._______/M._______ N._______/O._______.
In Erwartung, dass es aufgrund unterschiedlicher Schreibweise zu keiner
hundertprozentigen Übereinstimmung komme, könne geschlossen wer-
den, dass die Ortsangaben mit grosser Wahrscheinlichkeit mit denjenigen,
welche der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM gemacht habe, über-
einstimmen, die Namensangaben mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht. Die
Identität auf den eingereichten Dokumenten weise somit Übereinstimmun-
gen mit dem Beschwerdeführer auf, scheine mit diesem jedoch nicht iden-
tisch zu sein. Dieser Sachverhalt sei weniger überraschend als es auf den
ersten Augenblick scheine. Zum einen bestehe ein offensichtliches Inte-
resse, eine Identität vorzulegen, welche in möglichst vielen Punkten mit
den gemachten Angaben zu seiner Person übereinstimme. Zum andern sei
es nicht einfach, innert kürzester Zeit fremde authentische Identitätsdoku-
mente aufzutreiben. Am ehesten funktioniere dies über persönliche Bezie-
hungen in der erweiterten Familie. So heisse der in der Schweiz lebende
Schwager des Beschwerdeführers mit Nachname V._______. Dieser habe
anlässlich seines Asylgesuchs im Jahre 2011 angegeben, sehr viele Onkel
zu haben, und er habe ein Foto von einem seiner Cousins eingereicht, der
noch ein Kleinkind sei. Der Name V._______ komme den im Dokument
erwähnten W._______ deutlich näher und es gebe auch einen M._______
in der Familie des Schwagers (einen „Pingya“ [Verwandten]), der eine wich-
tige Rolle in der Familie zu spielen scheine, sowie sein Sohn.
Von solchen Spekulationen abgesehen könne davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer über ein weitverzweigtes Netz von Ver-
wandten in seinem Heimatort verfüge und diese wohl bereit wären, ihm ein
Identitätsdokument zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall wäre ein Re-
sultat zu erwarten, bei dem der Name abweiche, die restlichen Angaben
aber übereinstimmen würden.
Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass im Familienbüchlein nur
eine Person eingetragen sei, obwohl der Beschwerdeführer kein Einzelkind
sei. Bei einem Familienbüchlein wäre aber zu erwarten, dass alle Mitglie-
der der Familie eingetragen seien. Genau dies habe die in der Schweiz
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Seite 12
lebende Schwester im Rahmen ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben, näm-
lich dass sie ein Hukou besitze, in welchem alle Familienmitglieder einge-
tragen seien.
Die Schwester habe ihren Namen mit B._______ angegeben. Es gebe also
beim Nachnamen eine Übereinstimmung, was die Namensangabe des Be-
schwerdeführers bestätige und somit auch die Diskrepanz zum im Famili-
enbüchlein angegebenen Namen des Familienoberhaupts bekräftige. Der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. Feb-
ruar 2016 angegeben, Frau X._______ sei seine Schwester. Er habe noch
zwei minderjährige in der Heimat wohnhafte Halbschwestern erwähnt.
Frau X._______ sei circa (…) Jahre älter als er. Allerdings habe sie als ihr
Geburtsdatum den (…) angegeben. Sie habe einen Bruder erwähnt, der
mit der Mutter lebe und älter sei als sie. Diese Angabe stehe im Wider-
spruch zu derjenigen des Beschwerdeführers. Frau X._______ habe aber
noch einen Halbbruder erwähnt, den Sohn ihres Vaters, von welchem sie
das Alter nicht genannt habe. Es falle weiter auf, dass die Angaben des
Beschwerdeführers und von Frau X._______ in Bezug auf den Namen des
Vaters übereinstimmen würden. Beide würden ferner angeben, dieser sei
verstorben. Die Mutter von Frau X._______ heisse Y._______, während
der Beschwerdeführer den Namen seiner Mutter mit K._______ angebe.
Es scheine somit also wahrscheinlicher, dass es sich bei Frau X._______
um seine Halbschwester handle. Bezüglich des Alters bleibe somit nur die
Aussage des Beschwerdeführers, dass Frau X._______ etwa (…) Jahre
älter sei als er, womit der Beschwerdeführer knapp (…) alt wäre.
Die zweite Identität, welche dem SEM aufgrund des Visums vorliege, laute
auf einen Z._______, geboren am (…) in einem Dorf in Aa._______ im in-
dischen Bundestaat Bb._______. Die angegebene Wohnadresse sei
Cc._______, welches im selben Distrikt liege. Der Antragsteller sei als in-
discher Staatsangehöriger geführt und arbeite als (…). Das Schengen-Vi-
sum sei am (…) 2015 auf dem polnischen Konsulat in Delhi (Indien) bean-
tragt und gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe den Pass mit dem
Visum nicht vorgelegt. Er gebe an, der Pass sei echt, die Angaben jedoch
gefälscht gewesen. Er habe die Angaben von einer Identitätskarte auswen-
dig gelernt und auf ein Formular geschrieben. Damit sei er zur polnischen
Botschaft gegangen, wo ihm Fingerabdrücke genommen worden seien. Ei-
nen Monat später sei das Visum ausgestellt worden. Der Pass sei von Be-
amten in Aa._______ gekommen; nur das Foto sei im Nachhinein gefälscht
worden. Diese Erläuterung erkläre aber nicht, weshalb die Täuschung so
einfach durchgegangen sei. Angesichts der einschlägigen Erfahrungen auf
D-1802/2016
Seite 13
den Konsulaten der Mitgliedstaaten und der Bedeutung des Akts der Visu-
merteilung könne im Gegenteil grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass Originaldokumente, für welche Schengen-Visa erteilt würden, sorg-
fältig überprüft und als echt befunden worden seien. An CS-VIS ange-
schlossene Botschaften würden auch über die technischen Hilfsmittel dazu
verfügen. Der Echtheit eines Dokuments mit einem gültigen Schengen-Vi-
sum komme somit in den Augen des SEM eine vergleichbare Glaubwür-
digkeit zu, wie dem Ergebnis der vom SEM veranlassten Dokumentenprü-
fung der chinesischen Dokumente.
Im Gegensatz zum Visum, in welchem der Beschwerdeführer mit Jahrgang
(…) geführt sei, habe er anlässlich der Personalienaufnahme das Geburts-
jahr (…) angegeben, womit er immer noch volljährig sei. Dem Beschwer-
deführer sei eine kostenlose Rechtsberatung und -vertretung zur Verfü-
gung gestanden und angesichts der Bedeutung einer allfälligen Minderjäh-
rigkeit sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Minderjährigkeit weder
anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 10. März 2016 noch anlässlich der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf thematisiert habe. Als Grund gebe
er in der Beschwerde an, dass ihm vom Schlepper empfohlen worden sei,
sich möglichst alt zu machen, damit er schneller arbeiten könne. Dieses
Argument überzeuge in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen sei bei einer
Abwägung zwischen Verbleib und sofortiger Arbeitsmöglichkeit der Vorteil
einer Minderjährigkeit offensichtlich und es leuchte nicht ein, weshalb der
Beschwerdeführer noch während dem laufenden Verfahren dem Ratschlag
des Schleppers mehr vertraut habe und diesen Umstand gegenüber dem
Rechtsvertreter nicht erwähnt habe. Zum andern trete die Volljährigkeit zu
einem gewissen Zeitpunkt ein. Das naheliegende Vorgehen wäre deshalb,
sich achtzehn zu machen. Das Argument, man solle sich, um volljährig zu
sein und arbeiten zu können, als möglichst alt ausgeben, ergebe keinen
Sinn. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem in diesem Sinne gehandelt
habe, sei wiederum nicht klar, weshalb er als Geburtsjahr (…) angegeben
habe, wo er sich doch bereits glaubwürdig mit dem deutlich älteren Jahr-
gang (…) ausgegeben habe.
Ferner habe er an der Personalienaufnahme erwähnt, er habe eine Kopie
seiner chinesischen Identitätskarte auf seinem Mobiltelefon. Er impliziere,
dass es sich dabei um die jetzt im Original eingereichte ID handle. Der
Aufforderung seitens des SEM, die Kopie der Identitätskarte auszudrucken
und einzureichen, sei er jedoch nicht nachgekommen. Als Grund habe er
technische Probleme angegeben. Erst am Tag nach der Entscheideröff-
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nung sei es ihm gelungen, das Dokument abzurufen. Auch diese Begrün-
dung vermöge aufgrund der Bedeutung des Dokuments sowie der ihm zur
Verfügung stehenden Zeit und Unterstützung nicht zu überzeugen.
Zusammenfassend ergebe sich somit, dass das SEM aufgrund der Abwei-
chungen zum Schluss komme, dass es sich bei der in den chinesischen
Dokumenten genannten Person nicht um den Beschwerdeführer handle.
Während eine indisch/tibetisch-chinesische Doppelidentität mit unter-
schiedlichem Alter am wahrscheinlichsten scheine, bestünden Zweifel an
der wahren Identität des Beschwerdeführers. Das SEM sehe es aber als
überwiegend wahrscheinlich an, dass das wahre Geburtsjahr zwischen
(…) und (…) liege und er somit volljährig sei.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, mit den eingereichten Originaldoku-
menten sei nicht der Beweis erbracht worden, dass es sich darin um den
Beschwerdeführer handle. Berücksichtige man aber, dass der Beschwer-
deführer das Foto seiner Identitätskarte bereits auf dem Mobiltelefon ge-
habt habe und er die Originaldokumente zeitnah habe beschaffen können,
seien die eingereichten Dokumente ein gewichtiges Indiz für die Identität
des Beschwerdeführers. Der verfälschte indische Pass sei dem Beschwer-
deführer von den Schleppern abgenommen worden. Dass damit eine
rechtzeitige Anfrage an Polen erschwert worden sei, könne dem Beschwer-
deführer nicht zum Nachteil gereichen. Er bestreite nicht, dass er mit einer
gefälschten Identität in den Schengen-Raum gereist sei. So habe er bereits
im beratenden Vorgespräch angegeben, dass der Schlepper alles für ihn
erledigt habe und über Beamte in Aa._______ einen Pass erhalten habe.
Nur das Foto sei vom Schlepper im Nachhinein gefälscht worden. Der Be-
schwerdeführer könne mit dieser Identität verknüpft werden, weil diese im
CS-VIS-System mit ihm verknüpft sei. Dies sei denn auch die einzige Pa-
rallele zum Beschwerdeführer, welcher keine indische Identität besitze.
Gerade weil er keinen Bezug zur im CS-VIS-System verwendeten Identität
habe, habe er in der Schweiz von Beginn weg seinen echten Namen an-
gegeben.
Das SEM ziehe in Zweifel, dass die eingereichten Dokumente dem Be-
schwerdeführer zuzurechnen seien. Trotz mehrmaligen Durchlesens der
Replik habe der Rechtsvertreter die Gedankengänge des SEM nicht voll-
ends nachvollziehen können. Das SEM zitiere aus den Akten des Schwa-
gers sowie der Halbschwester des Beschwerdeführers, welche offenzule-
gen seien.
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Bei N._______ handle es sich um das Familienoberhaupt. Dies sei sein
Stiefvater. Der Beschwerdeführer sei im Familienbüchlein des Stiefvaters
eingetragen, weil dieser die Verantwortung für den minderjährigen Be-
schwerdeführer getragen habe. Da der Beschwerdeführer selbst aber ei-
nen anderen Familiennamen trage, sei er nur mit Vornamen eingetragen
worden. Die Annahme, der Beschwerdeführer heisse mit vollem Namen
L._______/M._______ N._______, gehe folglich ins Leere. Zudem lege
das SEM nicht dar, auf welche Quellen es die Annahme stütze.
In weiteren Abschnitten der Vernehmlassung verliere sich das SEM in wil-
den Spekulationen, welche abzulehnen seien, da sie von der Prämisse
ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität vor-
gelegt habe. Es sei bemerkenswert, dass das SEM Verknüpfungen zwi-
schen V._______ (Schwager), dem Beschwerdeführer und dessen Halb-
schwester vornehme, nur um daraus zu schliessen, dass aufgrund des an-
geblich weitverzweigten Verwandtschaftsnetzes jemand bereit sein könnte,
dem Beschwerdeführer Identitätsdokumente zur Verfügung zu stellen.
Dass dies möglich wäre, könne nicht bestritten werden, sei aber nicht zu-
treffend, da der Beschwerdeführer seine eigenen Identitätsdokumente zu
den Akten gereicht habe. Zudem sei ein Kontakt zwischen den vorerwähn-
ten Personen nicht aktenkundig. Hätte das Hukou tatsächlich Aufschluss
über eine andere Identität des Beschwerdeführers erlaubt, wäre es doch
erstaunlich, dass der angeblich mit allen Wassern gewaschene Beschwer-
deführer dieses zu den Akten gereicht hätte. Sollte der Beschwerdeführer
L._______/M._______ N._______/O._______ heissen, müsste immer
noch geklärt werden, weshalb er eine originale auf seinen Namen lautende
chinesische Identitätskarte eingereicht habe beziehungsweise über diese
verfüge. Dieser Umstand bleibe in der Vernehmlassung unberücksichtigt.
Mit den angeblichen Widersprüchen konfrontiert würden der Beschwerde-
führer und dessen Halbschwester erklären, dass sie Halbgeschwister
seien. Die Halbschwester sei nicht nach dem Alter ihres Halbbruders ge-
fragt worden. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Halbschwester sei
schon früh verheiratet worden und von ihm weggezogen. Anlässlich der
Personalaufnahme habe er gesagt, er wisse nicht, wieviel älter seine Halb-
schwester sei und er habe dann schätzen müssen. Die Rechtsvertretung
habe der Personalienaufnahme nicht beigewohnt und könne hierzu keine
Stellung nehmen. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass Personalienauf-
nahmen unter grossem Zeitdruck und ohne Rückübersetzung stattfänden,
weshalb diesen Protokollen ein sehr beschränkter Beweiswert zukomme.
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Da es sich um Halbgeschwister handle und die Halbschwester zudem auch
noch wesentlich älter sei als der Beschwerdeführer, erscheine es nachvoll-
ziehbar, dass er ihr Alter nicht genau habe angeben können und dass die
beiden nicht im selben Familienbuch aufgeführt seien. Es bestehe dem-
nach kein Widerspruch, wenn die Halbschwester anlässlich ihrer Anhörung
zu Protokoll gegeben habe, sie würde ein Familienbüchlein besitzen, in
welchem alle Familienmitglieder eingetragen seien. Es stelle sich jedoch
die Frage, welches Familienbüchlein und welches Familienoberhaupt sie
gemeint habe.
Die Ausführungen zur zweiten Identität (Z._______) seien kaum zielfüh-
rend. Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg offengelegt, dass er
unter Verwendung eines verfälschten Passes mit Schengenvisa in den
Schengenraum eingereist sei. Eine Recherche oder Anfrage zu dieser
Identität würde zweifelsohne bestätigen, dass der Beschwerdeführer nichts
mit dieser Person am Hut habe. Insbesondere, dass er (…) tätig sein solle,
erscheine völlig absurd. Wie die Schlepper und deren Kontaktleute in In-
dien die Reise in den Schengenraum genau organisiert hätten, könne auf-
grund der Akten nicht beurteilt werden. Das SEM halte fest, dass der Echt-
heit eines Dokuments mit einem Schengenvisum eine vergleichbare
Glaubwürdigkeit zukomme, wie den eingereichten chinesischen Dokumen-
ten. Nochmal sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst auch von ei-
nem verfälschten Originaldokument gesprochen habe. Eine Verknüpfung
zwischen dem indischen Pass und dem Beschwerdeführer sei aber nicht
möglich und diese wolle dass SEM an sich implizieren.
Die Verknüpfung zwischen den eingereichten Identitätsdokumenten und
dem Beschwerdeführer sei hingegen möglich. Er habe bereits am 22. Feb-
ruar 2016 mitgeteilt, dass er ein Foto seiner ID auf dem Mobiltelefon habe.
Das Ausdrucken sei damals nicht möglich gewesen und dem Beschwerde-
führer sei bereits die Überstellung nach Polen angekündigt worden, ohne
dass er nochmals zur Einreichung einer Identitätskarte aufgefordert wor-
den sei. Das Ganze sei in Vergessenheit geraten. Es sei äusserst unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit Originaldokumente
habe beschaffen können, welche auf den von ihm angegebenen Namen
lauten würden. Auch die Aussage der Halbschwester, wonach sie einen
Halbbruder habe, korreliere mit dem von ihm angegebenen Familienname.
Es sei kaum denkbar, dass all diese Gemeinsamkeiten Teil einer erfunde-
nen Identität seien. Weshalb der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den
(…) angegeben habe, sei bereits mehrfach erklärt worden. Auch die
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Rechtsvertretung habe nichts vom tatsächlichen Alter des Beschwerdefüh-
rers gewusst, weshalb auch nicht über die Bedeutung einer allfälligen Min-
derjährigkeit gesprochen worden sei. Insofern habe sich der Beschwerde-
führer auf den schlechten Rat des Schleppers verlassen und eine Abwä-
gung zwischen Verbleib und sofortiger Arbeitsmöglichkeit habe gar nie
stattgefunden, da hierzu das juristische Wissen gefehlt habe. Der junge
Beschwerdeführer habe erst nachträglich von der Relevanz der Minderjäh-
rigkeit erfahren und dann die Übermittlung der Originaldokumente veran-
lasst.
Zusammenfassend seien die Ausführungen des SEM grösstenteils speku-
lativer Natur, während der Beschwerdeführer seine Identität mittels Origi-
naldokumenten glaubhaft gemacht habe.
5.
5.1 Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Schwagers ist mangels Einwil-
ligungserklärung abzuweisen. Ohnehin wurden dem Beschwerdeführer die
relevanten Aussagen des Schwagers in der Vernehmlassung offengelegt,
verbunden mit der Möglichkeit in der Replik Stellung dazu zu nehmen.
5.2 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen. Die eingereichten chinesischen Identitätsdokumente können nicht
eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Dabei kann auf die
vom SEM gemachten Einwände verwiesen werden. Das Hukou lautet auf
den Vornamen L._______/M._______ und nennt als Familienoberhaupt ei-
nen gewissen N._______/O._______. Die Identitätskarte lautet auf einen
gewissen L._______/M._______. Dass es sich bei dieser Person um den
Beschwerdeführer handelt, welcher seinen Namen mit A._______ angege-
ben hat, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, der unterschiedliche Nachname im Hukou gehe darauf
zurück, dass es sich beim Familienoberhaupt um seinen Stiefvater handle,
ist zwar möglich, vermag aber die Zweifel nicht vollends zu beseitigen.
5.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit gilt es ferner zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer seine Aussagen im Rahmen des Verfahrens regelmäs-
sig den Vorhalten des SEM anpasste, und zwar nicht nur betreffend seines
Geburtsdatums, sondern etwa auch hinsichtlich des Reisewegs, welchen
er – bevor er mit dem polnischen Visum konfrontiert worden ist – mit „von
[Nepal] über unbekannte Länder weiter bis Europa“ angab (vgl. act. A11
S. 5). Ebenso bezeichnete er die in der Schweiz lebende Verwandte als
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Schwester, bevor ihn das SEM mit der Erkenntnis konfrontierte, dass es
sich dabei wohl eher um seine Halbschwester handle.
5.4 Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich auch die Gründe für die
erst späte Geltendmachung der Minderjährigkeit, wobei diesbezüglich auf
die Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden kann.
Ferner gab der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM an, seine Halb-
schwester sei circa (…) Jahre älter als er, was sein eigenes Geburtsdatum
in der Nähe des im Visum genannten Geburtsjahres rücken lässt. Dem
diesbezüglichen Protokoll der Personalienaufnahme lassen sich keine An-
haltspunkte entnehmen, dass es zu Missverständnissen gekommen sein
könnte.
5.5 In Würdigung dieser Elemente ist somit festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen. Er kann sich somit nicht erfolgreich auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO
berufen.
5.6 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung schliesslich zutreffend
fest, dass auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, die einer Überstel-
lung nach Polen entgegenstehen könnten. Solche wurden denn auch in
der Beschwerde nicht geltend gemacht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
7.
Die eingereichte Identitätskarte sowie das Hukou sind aufgrund der miss-
bräuchlichen Verwendung durch den Beschwerdeführer daher in Anwen-
dung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 23. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die chinesische Identitätskarte sowie das Hukou werden als missbräuch-
lich verwendete Dokumente durch das Gericht eingezogen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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