Abtei lung IV
D-1803/2008
law/mam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit
unbekannt,
vertreten durch David Ventura,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1803/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. Februar
2008 im Gebiet von Basel in die Schweiz einreiste, ohne ein Ausweis-
papier auf sich zu tragen und von Grenzbeamten kontrolliert zu wer-
den,
dass er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
des BFM in Basel um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Gesuchseinreichung keine Ausweispapiere vorlegte,
worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei ande-
ren Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdoku-
mente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 21. Februar 2008 im EVZ Basel zu seiner Person und sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM gleichenorts am 4. März 2008 die Anhörung zu den
Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Personalien die
rubrizierten Angaben zum Namen und zum Geburtsdatum machte und
ergänzend anführte, er besitze die Staatsangehörigkeit von Bhutan,
gehöre der Ethnie der B._______ an und habe nach seiner Vertreibung
im Jahre 1991 in Nepal im Distrikt C._______ gelebt, wo er im Alter
von 13 Jahren als Einzelkind Vollwaise geworden sei,
dass er bezüglich seiner Eltern konkretisierte, seine Mutter sei im Jah-
re 1991 bei der Vertreibung der nepalesischen Volkszugehörigen aus
Bhutan ums Leben gekommen, währenddem sein Vater, von dem er
nach der Ankunft in Nepal bei einer Pflegefamilie platziert worden sei,
in der Folge in Indien (Kalkutta) gelebt habe und dort im Februar 2001
infolge Krankheit gestorben sei,
dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend
machte, er könne nicht für sich selber sorgen, weil er keine bezahlte
Arbeit und auch keine Papiere habe, mit denen er sich als Staatsan-
gehöriger von Bhutan oder von Nepal ausweisen könne,
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dass er in Nepal keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass aber niemand da gewesen sei, der ihm einen Rat gegeben oder
Hilfe angeboten habe, zumal seine Pflegeeltern selber erwachsene
Kinder gehabt hätten und mittellos gewesen seien,
dass sein Pflegevater ihn einmal habe adoptieren wollen, dieses Vor-
haben jedoch aus ihm nicht genau bekannten Gründen gescheitert
und dann nicht mehr weiter verfolgt worden sei,
dass er ungefähr alle eineinhalb Jahre Besuch von seinem in Kalkutta
lebenden Vater erhalten habe,
dass er schliesslich in seinem Wohnort in Nepal einen Bus bestiegen
und mit diesem - ohne kontrolliert zu werden - über die Grenze nach
Indien gefahren sei,
dass er mit anderen Überlandbussen bis nach Delhi weitergereist sei,
dort für die Dauer von fünf Tagen in einer Lodge abgestiegen sei und
am 12. oder 13. Februar 2008 eine nach Paris abfliegende Maschine
einer indischen Gesellschaft genommen habe,
dass er die Kontrollen auf den Flughäfen unter Vorweisung eines ihm
vom Schlepper überreichten indischen Reisepasses passiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 (Poststempel) durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
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schwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es
sei die Verfügung des BFM vom 10. März 2008 aufzuheben und auf
sein Asylgesuch einzutreten,
dass er zusätzlich das Begehren stellte, es seien die Dispositivziffern
2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Unzu-
mutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, und in der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen,
seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorg-
lichen Massnahme ersuchte, mit der die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen,
dass er im Weiteren beantragte, das BFM sei vor einer allfälligen Ab-
weisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren,
dass er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 10. März 2008 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
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tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag,
dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und
familiären Verhältnissen den Eindruck von Beliebigkeit erwecken und
mit annähernder Gewissheit nicht den Tatsachen entsprechen,
dass er insbesondere zu seinen ersten vier Lebensjahren in Bhutan,
zur Persönlichkeit seiner leiblichen Eltern und zu den Umständen ihres
Todes, zu seiner Pflegefamilie in Nepal sowie zu seinen Grosseltern
und seiner übrigen Verwandtschaft nahezu keine brauchbaren Informa-
tionen liefern konnte,
dass ein solches Desinteresse an der eigenen Vergangenheit selbst
unter Berücksichtigung einer frühen Trennung von Mutter und Vater
und eines Aufwachsens in einer Pflegefamilie der natürlichen mensch-
lichen Veranlagung widerspricht,
dass dadurch vollkommen unklar bleibt, an welchen Orten und im
Kreis welcher Personen der Beschwerdeführer sein Leben verbracht
hat, ehe er in die Schweiz gelangt ist,
dass in dieser Hinsicht der mit der Beschwerde eingereichten Faxko-
pie, welche vom Beschwerdeführer als "Bestätigungsschreiben der
Nepal Redcross Society, Narayangarh Sub Branch vom 13. März 2008"
bezeichnet wird, kein relevanter Beweiswert zu bescheinigen ist,
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dass das Dokument seiner Ausgestaltung zufolge nicht am 13. März
2008, sondern bereits am 25. Juli 2007 erstellt wurde, der Beschwer-
deführer in den durchgeführten Befragungen jedoch einen Kontakt mit
dem nepalesischen Roten Kreuz oder die Existenz eines solchen Be-
stätigungsschreibens auch nicht ansatzweise erwähnte,
dass demnach grundsätzlich nicht einsehbar ist, inwiefern die das Do-
kument unterzeichnende Person in der Lage sein sollte, die Richtigkeit
der darauf festgehaltenen Informationen zu bezeugen,
dass kein Anlass besteht, mit dem Beschwerdeentscheid bis zum Ein-
gang des in der Beschwerde angekündigten Originals des Dokuments
zuzuwarten (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1 S. 249 ff.),
dass unter diesen Umständen die Version des Beschwerdeführers, er
könne keine Dokumente zu seiner Identifizierung vorlegen, weil er we-
der von den Behörden seines Heimatlandes Bhutan noch von denje-
nigen Nepals jemals ein Ausweispapier erhalten habe, nicht geglaubt
werden kann,
dass seine diesbezüglich widersprüchlichen Angaben zusätzlich ins
Gewicht fallen,
dass er in der Erstbefragung geltend machte, sein Pflegevater habe in
Nepal ein Ausweispapier für ihn besorgen wollen, was nicht gelungen
sei, weil die Behörden ("sie") kein solches hätten ausstellen wollen
(vgl. A1/8, S. 4 f.),
dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung erklärte, weder
er selbst noch irgendjemand anderes habe versucht, in Nepal ein Aus-
weispapier zu besorgen (vgl. A6/14, S. 9 f.),
dass im Übrigen schon das blosse Gelingen der Einreise in einen
Schengen-Staat von Asien her auf dem Luftweg als starkes Indiz für
die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit
dazu zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom
4. März 2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass es wegen der bereits erwähnten dürftigen Qualität seiner Anga-
ben kaum wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich
aus Bhutan stammt und den grössten Teil seines Lebens in Nepal ver-
bracht hat,
dass er abgesehen davon nach eigenem Bekunden vor seiner Reise in
die Schweiz nicht in Probleme mit den Behörden in Bhutan und Nepal
verwickelt war und auch keine dahin gehenden Befürchtungen für die
Zukunft äusserte (vgl. A1/8, S. 5; A6/14, S. 9 und 12),
dass die von ihm beklagten schlechten Lebensperspektiven und die
Schwierigkeit, eine Erwerbstätigkeit oder einen sozialen Rückhalt zu
finden, klarerweise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen,
dass insoweit eine offensichtlich fehlende Asylrelevanz vorliegt (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90),
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass alsdann mit vorliegendem Urteil die Beschwerde in Bezug auf die
Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abge-
wiesen wird, womit sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - als gegen-
standslos erweist,
dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtli-
che Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos ge-
worden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen wer-
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den kann, dass das BFM bereits Daten an eine ausländische Behörde
weitergegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den hiervor dargelegten Gründen den im vorliegenden Ver-
fahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten
beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschus-
sung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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