B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1803/2012/sed
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, alias B._______,
geboren am (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren am (…),
und deren Enkel
D._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die ers-
ten Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 – serbische Staats-
angehörige und ethnische Roma mit Wohnsitz in E._______ (Serbien) –
vom 1. November 1999 mit Verfügungen vom 14. Juni 2000 beziehungs-
weise 19. Juli 2000 rechtskräftig ablehnte, und die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 (inkl. des zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen Be-
schwerdeführers 3) im Jahr 2001 nach E._______ zurückkehrten,
dass das BFM auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1
und 2 und der Schwiegertochter mit dem Beschwerdeführer 3 vom
21. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügungen vom 4. Mai 2007
nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen
Beschwerden mit Urteilen vom 15. Mai 2007 (Beschwerdeverfahren […]
und […]) abwies, worauf die Beschwerdeführenden am 3. August 2007
wiederum nach E._______ zurückkehrten,
dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 20. Februar 2012 zum dritten Mal
in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Erstbefragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 2. bzw.
5. März 2012 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das
BFM vom 19. März 2012 im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten seit ih-
rer Rückkehr im August 2007 in E._______ gelebt, abgesehen von einem
einjährigen Aufenthalt in G._______ von Februar 2010 bis Februar 2011,
von wo aus sie nach dem Erhalt eines negativen Asylentscheids wieder-
um nach E._______ zurückgekehrt seien,
dass der Beschwerdeführer 1 im Januar 2012 von zwei ihm unbekannten
jungen Männern an seinem Arbeitsplatz in einer (Firma) aufgesucht und
von diesen aufgefordert worden sei, gegen ein Entgelt von 300.– Euro ei-
ne Tasche mit (…) nach H._______ zu bringen,
dass der Beschwerdeführer 1 den Auftrag ausgeführt habe, er jedoch ein
weiteres Angebot zur Zusammenarbeit abgelehnt habe, da er befürchtet
habe, dass es sich dabei um Drogengeschäfte handle,
dass die beiden Männer ihn daraufhin zu Hause aufgesucht und ihm mit
Schwierigkeiten gedroht hätten, sollte er eine Zusammenarbeit weiterhin
verweigern,
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dass ihm eine achttägige Bedenkfrist eingeräumt und er noch weitere Ma-
le zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt worden sei,
dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Drohungen vor
allem um den Beschwerdeführer 3, der von Mitschülern beschimpft, ge-
schlagen und zum Rauchen gezwungen worden sei, gesorgt und sich
deshalb zur erneuten Ausreise entschlossen hätten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Vorakten C8, C9, C13 und C14),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. März 2012
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche vom
20. Februar 2012 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 31. März 2012
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 30. März 2012) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin sinngemäss um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie könn-
ten nicht nach Serbien zurückkehren, da sie dort von Kriminellen bedroht
würden,
dass der Beschwerdeführer 3, der in der Schule in E._______ gemobbt
worden sei, den Schulbesuch hier weiterführen möchte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit notwendig – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden
Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erforder-
nisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass kein Hin-
weis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der
rechtskräftigen Erledigung des zweiten Asylverfahrens bedeutsame Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu begründen,
dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2012 verwiesen werden
kann,
dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen sind, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen ver-
möchten,
dass die Vorinstanz die neu vorgebrachten Asylgründe der Beschwerde-
führenden zutreffend mangels Substanz (bspw. vage Beschreibung des
Empfängers der Tasche in H._______ [vgl. C13 S. 9 F89 f.]) und Real-
kennzeichen (bspw. keine näheren Angaben zur Identität der Verfolger,
kein Nachfragen seitens des Beschwerdeführers 1 zum Hintergrund des
auszuführenden Auftrags [vgl. C13 S. 8 F75]) sowie aufgrund erheblicher
Widersprüche (insbesondere hinsichtlich der Anzahl und des Ablaufs der
Treffen mit den Verfolgern) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtet hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen ungeachtet
der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen,
dass die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur flüchtlingsrechtlich
relevant sein kann, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, da-
vor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18),
dass vorliegend grundsätzlich von einer funktionierenden und für die Be-
schwerdeführenden zugänglichen Schutzinfrastruktur in ihrem Heimat-
land auszugehen ist, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
serbischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, straf-
rechtliche Tatbestände wie Drohungen zu verfolgen,
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dass der Verzicht der Beschwerdeführenden auf eine Anzeigeerstattung
mit dem pauschalen Verweis, eine solche hätte nichts gebracht (vgl. C13
S. 11 F110 f. und S. 13 F138; C14 S. 7 F71 f.), nicht auf einen mangeln-
den Schutzwillen der serbischen Behörden hinzuweisen vermag,
dass auch hinsichtlich der schulischen Probleme des Beschwerdefüh-
rers 3 nicht von fehlendem Schutzwillen der Behörden auszugehen ist,
hätten sich dessen Lehrer doch dem Problem angenommen und sich um
Vermittlung bemüht (vgl. C14 S. 8 F74 ff. und S. 9 F92),
dass das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG somit ebenfalls erfüllt ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht auf die dritten Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 20. Februar 2012 nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs.2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar er-
weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund de-
rer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, die
keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachten, mit der
(Verwandten) des Beschwerdeführers 1 in E._______ über familiäre Ban-
de verfügen (vgl. C8 S. 6), von den heimatlichen Behörden in Form von
(…) finanziell unterstützt wurden (vgl. C13 S. 5 F50 f.; C14 S. 4 F 34 f.)
und als (Beruf Beschwerdeführer 1) beziehungsweise als (Beruf Be-
schwerdeführerin 2) ein Einkommen erzielten, somit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführen-
den obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: