Abtei lung IV
D-1804/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1804/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – laut eigener Aussage ein aus B._______
(Stadt C._______, Gouvernement D._______) stammender Kurde –
am 21. April 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er werde von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes
gesucht, weil er sich am 2. November 2007 und am 20. März 2008
aktiv an Kundgebungen beteiligt habe, bei denen es jeweils zu blutigen
Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften gekommen sei,
dass er zur Verdeutlichung dessen vorbrachte, am 2. November 2007
habe er in E.________ an einer Protestkundgebung gegen die militäri-
sche Intervention der Türkei im Nordirak teilgenommen, worauf die Po-
lizei auf ihn aufmerksam geworden sei und ihn zum Verhör bei der poli-
tischen Sektion in F._______ bestellt habe,
dass er bei seiner zweiten Vorsprache in F._______, zu der man ihn
ungefähr fünf Tage nach dem ersten Verhör aufgefordert habe, unter
anderem von seinem Vater begleitet worden sei, welcher mit der
Entrichtung eines Bestechungsgeldes die Beamten dazu habe bewe-
gen können, die Angelegenheit ruhen zu lassen,
dass ihm danach nichts Nachteiliges widerfahren sei, bis am 20. März
2008 anlässlich der in E._______ abgehaltenen Newroz-Feier die Si-
tuation eskaliert sei und bei Auseinandersetzungen mit der in grosser
Zahl aufmarschierten Polizei drei kurdische Manifestanten den Tod ge-
funden hätten,
dass er selber von der Polizei geschlagen worden und in einer späte-
ren Phase an vorderster Front präsent gewesen sei, als wegen des
Todes der Kollegen aufgebrachte Demonstranten ein amtliches Büro
aufgebrochen und ein Konterfei des Staatspräsidenten Asad mutwillig
beschädigt hätten,
dass er nicht politisch aktiv gewesen sei, jedoch für die (...)-Partei
gewisse Sympathien hege, die er mit bescheidenen Spenden oder der
Teilnahme an Kundgebungen ausgedrückt habe,
Seite 2
D-1804/2009
dass er hingegen niemals an Sitzungen der Partei teilgenommen und
deswegen keine Probleme mit der Polizei gehabt habe,
dass das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus mit Abklä-
rungen in Syrien betraute und mit Schreiben vom 7. August 2008 den
Beschwerdeführer mit den entsprechenden Erkenntnissen konfrontier-
te,
dass der Beschwerdeführer hierzu in seinen Eingaben vom 3. und
8. September 2008 gegenüber dem BFM Stellung bezog,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such mit dieser Begründung ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
angab, der Beschwerdeführer vermöge bezüglich der vorgetragenen
Asylgründe die Vorbedingung des Glaubhaftmachens im Sinne von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
zu erfüllen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung in allen Punkten mit Be-
schwerde vom 13. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November
2008 die materiellen Beschwerdebegehren als von vornherein aus-
sichtslos erachtete, das mit der Beschwerde eingebrachte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerde-
führer zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 600.--
bis zum 8. Dezember 2008 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 er-
neut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte
und als Beweismittel eine Faxkopie vom 7. Dezember 2008 sowie
einen Internetausdruck vom 17. November 2008 einreichte, zu denen
er ausführte, es handle sich um eine Mitgliedschaftsbestätigung der
(...)-Partei und um ein Foto von einem Treffen der (...)-Partei in
Seite 3
D-1804/2009
G._______, welche seine politische Tätigkeit in Syrien und in der
Schweiz belegten,
dass der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Wiedererwä-
gung seiner Zwischenverfügung vom 21. November 2008 mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Dezember 2008 abwies, wobei er als haupt-
sächliches Argument anführte, die neu eingereichten Beweismittel sei-
en nicht geeignet, eine Gefährdung im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu belegen, da weder mit der Bestätigung noch mit der
Fotografie nachgewiesen werde, dass sich der Beschwerdeführer in
besonderer Weise öffentlich regimekritisch exponiert habe und zudem
für die syrischen Behörden überhaupt erkennbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom
6. Januar 2009 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die
Beschwerde vom 13. November 2008 nicht eintrat,
dass das BFM mit Schreiben vom 15. Januar 2009 dem Beschwerde-
führer eine bis zum 29. Januar 2009 währende Frist zum Verlassen der
Schweiz setzte,
dass der Beschwerdeführer diese Ausreisefrist missachtete und mit
Eingabe vom 2. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein – so
bezeichnetes – Revisionsgesuch einreichte, verbunden mit den Begeh-
ren, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 im
einzelrichterlichen Verfahren auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und
die Eingabe vom 2. Februar 2009 dem BFM zur Prüfung unter dem
Gesichtspunkt allfälliger Wiedererwägungsgründe überwies, mit der
hauptsächlichen Begründung, die Revision von Prozessentscheiden
könne nur aus einem diesen Entscheid selbst betreffenden Revisions-
grund verlangt werden, was jedoch vom Beschwerdeführer insofern
versäumt werde, als dieser sich unter Vorlage diverser Dokumente,
welche nach seiner Ansicht die bereits im ordentlichen Beschwerde-
verfahren geltend gemachten politischen Tätigkeiten nach der Einreise
in die Schweiz (subjektive Nachfluchtgründe) belegten und damit die
Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten, explizit auf den Revisions-
grund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) berufe, wobei er verkenne, dass
Seite 4
D-1804/2009
eine materiellrechtliche Beurteilung der Beschwerdevorbringen im or-
dentlichen Verfahren unterblieben sei,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 eine als „demande de
réexamen“ bezeichnete Eingabe an das BFM richtete und darin unter
Bezugnahme auf die im Urteil vom 3. Februar 2009 angeordnete Über-
weisung seines mit neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln
begründeten Gesuchs vom 2. Februar 2009 die Begehren erneuerte,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Unzulässigkeit
des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen,
dass er der Eingabe vom 9. Februar 2009 als weiteres Beweismittel
eine DVD beifügte, mit dem Kommentar, es seien darauf die mit seiner
Beteiligung am 10. Dezember 2008 vor dem Sitz der UNO und vor der
„diplomatischen“ Vertretung Syriens in H._______ abgehaltene
Kundgebung sowie wichtige Zeugenaussagen betreffend seine
exilpolitischen Aktivitäten aufgezeichnet,
dass der Beschwerdeführer in der Folgeeingabe vom 12. Februar 2009
an das BFM vier Passagen auf der eingereichten DVD bezeichnete,
worin er deutlich zu erkennen sei, und im Weiteren geltend machte,
der kurdische Fernsehsender ROJ habe am Tag danach einen Beitrag
über die Manifestation in H._______ ausgestrahlt, der eine
telefonische Stellungnahme des (...) der kurdischen Organisation (...)
enthalten habe, worin dieser Filmaufnahmen durch Personen im
Innern der „diplomatischen“ Vertretung Syriens in H._______ während
der Veranstaltung bestätige,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfü-
gung vom 13. Februar 2009 aufforderte, bis zum 23. Februar 2009 zu
einem allfälligen Nichteintreten auf sein – als solches qualifiziertes –
zweites Asylgesuch vom 9. Februar 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG Stellung zu nehmen, welches in Erwägung gezogen wer-
de, weil er dieselben Fakten wie in der Eingabe vom 8. Dezember
2008 an das Bundesverwaltungsgericht geltend mache und seit dem
ersten Asylverfahren nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit vorsorglicher Massnahme vom 17. Februar 2009
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus-
setzte,
Seite 5
D-1804/2009
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 beim BFM seine
Stellungnahme zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einreichte und als zusätzliche Beweis-
mittel eine Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2009 sowie fünf Fotos
ins Recht legte,
dass er bezüglich dieser Beweismittel erläuterte, die Bestätigung sei
vom (...) der kurdischen Organisation (...) persönlich ausgestellt
worden, und die fünf Fotos illustrierten seine Teilnahme an einer am
20. Februar 2009 vor der „diplomatischen“ Vertretung (...) in
G._______ abgehaltenen Kundgebung gegen das Regime in Syrien,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am
17. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und
dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen
anführte, das am 21. April 2008 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009 rechtskräf-
tig abgeschlossen, und dem neuerlichen Asylgesuch vom 9. Februar
2009 seien keine für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeig-
neten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevanten
Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2009 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht eine französischsprachige Beschwerde ein-
reichte, in der er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid vom
12. März 2009 aufzuheben, die Sache zur vertieften Prüfung unter Ein-
räumung des Rechts zur Einreichung weiterer Beweismittel und vor-
gängigen Stellungnahme zu strittigen Punkten an das BFM zurückzu-
weisen sowie ihm eine Frist von zehn Tagen bis zum 1. April 2009 zur
Vorlage weiterer Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht anzu-
setzen, und es sei ihm die partielle unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 1. April 2009 die
Einräumung einer weiteren, bis zum 8. April 2009 laufenden Beweis-
mittelfrist beantragte und als zusätzliche Beweismittel eine weitere
Seite 6
D-1804/2009
DVD, eine undatierte Bestätigung der (...)-Partei, eine Bestätigung des
(...) vom 28. März 2009 sowie drei Fotos zu seinem Dossier reichte,
dass er dazu ausführte, auf der DVD sei ein vom Fernsehsender ROJ
ausgestrahlter Beitrag über eine von ihm als Teilnehmer besuchte De-
monstration vom 12. März 2009 in I._______ zu sehen, und die drei
Fotos seien anlässlich einer weiteren Kundgebung zwei Tage später in
G._______ von Privaten gemacht worden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), wozu es sich in der Regel der Sprache des
angefochtenen Entscheids bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2
VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 12. März 2009 besonders
berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
Seite 7
D-1804/2009
bung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines zweiten Asylge-
suchs nicht aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
weshalb nicht bereits unter diesem Aspekt eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Anhörung seitens des BFM bestand (Art. 36 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein for-
melles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (feh-
lende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
Seite 8
D-1804/2009
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM
vom 14. Oktober 2008 nach dem Nichteintreten der dagegen erhobe-
nen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Ja-
nuar 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem das
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer, soweit er eine Teilnahme an einer gegen
das Regime in Damaskus gerichteten Kundgebung am 10. Dezember
2008 vor dem Sitz der Vereinten Nationen und der „diplomatischen“
Vertretung Syriens in H._______ geltend macht und hierzu Ausdrucke
von im Internet abrufbaren Berichten und Bildern sowie eine DVD und
diverse weitere Fotos präsentiert, sich schon deshalb nicht auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG berufen kann, weil die Kundgebung vor dem – die
Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 besie-
gelnden – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009
stattgefunden hat,
dass er diese Beweismittel und die darauf abgestützten Tatsachen mit
der von ihm zu verlangenden Umsicht bereits in das ordentliche Be-
schwerdeverfahren hätte einbringen können (vgl. hierzu seine Beweis-
mitteleingabe vom 8. Dezember 2008), weshalb er damit keine Gründe
für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Oktober 2008 durch
das BFM herzuleiten vermag (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 108 ff.),
dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben – weiten – Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1
AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf sol-
che Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft eignen,
Seite 9
D-1804/2009
dass mit anderen Worten der klassische ("enge") Verfolgungsbegriff
angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG of-
fensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass vorliegend vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 6. Ja-
nuar 2009 in einem ersten Punkt eine Teilnahme an einer Kundgebung
gegen das syrische Regime vor der „diplomatischen“ Vertretung der
tschechischen Republik in G._______ am 20. Februar 2009 geltend
gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer zur Illustration dieses Vorbringens fünf
Fotografien einreichte und mit gleicher Eingabe eine Bestätigung der
(...) vom 20. Februar 2009 vorlegte,
dass allein daraus keine genügenden Hinweise auf Sachverhaltsbe-
standteile hervorgehen, die sich in der vergleichsweise kurzen Zeit-
spanne seit dem 6. Januar 2009 verwirklicht haben und die überdies
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass etwa in der Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2009 in lediglich
pauschaler Weise und ohne zeitliche Eingrenzung geltend gemacht
wird, der Beschwerdeführer habe „verschiedene Aktivitäten gegen die
syrische Regierung getrieben“,
dass es der Beschwerdeführer versäumt, die behaupteten „Aktivitäten“
zu benennen und deren Tragweite in greifbarer Weise aufzuzeigen,
dass von ihm nicht in genügendem Masse substanziiert wird (vgl.
EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.), inwiefern ein objektiv erhebli-
ches Risiko bestehen sollte, dass eine pointierte und ernst zu neh-
mende politische Stellungnahme seinserseits zu den Verhältnissen in
seinem Heimatstaat die Aufmerksamkeit der dortigen Behörden finden
und überdies eine die Begriffselemente von Art. 3 AsylG umfassende
Reaktion auslösen könnten,
dass zur Verdeutlichung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I.2. S. 3 f.) ver-
wiesen werden kann,
dass die Sachvorbringen und Beweismittel in der Eingabe vom 1. April
2009 zu keiner anderen Einschätzung führen,
Seite 10
D-1804/2009
dass eine Mitgliedschaftsbestätigung der (...)-Partei bereits im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 8. Dezember 2008) den Weg
in die Akten gefunden hatte,
dass in der Bestätigung der (...) wiederum ohne jede Spezifikation von
einer Beteiligung des Beschwerdeführers an „toutes les activités
kurdes en Suisse“ die Rede ist und das Schicksal eines im Jahre 2000
von Deutschland nach Syrien zurückgeschobenen „Kameraden“
aufgegriffen wird, ohne dass eine Analogie zwischen den damaligen
und den im konkreten Einzelfall herrschenden Umständen auch nur
ansatzweise aufgezeigt wird,
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht anhand der am
1. April 2009 eingereichten DVD gelingt, eine hinreichend (vgl. EMARK
2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214) konkrete Vorstellung von seinen „Aktivitä-
ten“ in der Schweiz zu vermitteln,
dass sein Antrag auf Ansetzung einer bis zum 8. April 2009 laufenden
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung abzuweisen ist, weil von vornherein klar absehbar
ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse gewonnen
werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar
2009 nicht eingetreten ist und die Verfahrenskosten in vollem Umfang
dem Beschwerdeführer auferlegt hat (Art. 17b Abs. 1, 2 und 4 AsylG),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylge-
such in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf
einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Seite 11
D-1804/2009
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerde-
führer könnte durch Repräsentanten des syrischen Staates oder durch
Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer
oder physischer Zwang ausgeübt werden, unter Verweis auf die vor-
stehenden Erwägungen zu verneinen ist,
dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in
Syrien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernie-
drigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für aus-
ländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
im Heimatstaat konkret gefährdet sind,
dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der ge-
genwärtig in Syrien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
Seite 12
D-1804/2009
dass er auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimat-
region zurückgreifen kann, keine gesundheitlichen Probleme beklagt
und mehrere Jahre in Damaskus als Kellner tätig war, womit er die
Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration mitbringt,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschus-
sung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1804/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...), ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 14