Abtei lung IV
D-1804/2010
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1804/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Kabul, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Jahr 1998 verliess und am 22. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am 25. November 2008
in Litauen aufhielt,
dass das BFM am 2. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. A1/13 S. 10),
dass das BFM am 20. Oktober 2009 die litauischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die litauischen Behörden am 11. November 2009 zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(Dublin-II-Verordnung) bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 17. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 22. Juni 2009 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Litauen verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
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und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig
zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Litauen abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
und das BFM sei – sollte er bereits nach Litauen überstellt worden
sein – anzuweisen, die Rückführung in die Schweiz zu veranlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführt, der Be-
schwerdeführer habe in der Befragung zur Person vom 2. Juli 2009 zu
Protokoll gegeben, über Tadschikistan nach Pabrade (Litauen) gereist
zu sein und sich dort seit November 2008 als Asylbewerber auf-
gehalten zu haben,
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dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, bevor er in die Schweiz
weitergereist sei,
dass zudem ein Eurodac-Treffer vom 25. November 2008 in Pabrade,
Litauen, vorliege,
dass Litauen gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Litauen am 11. November 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs an-
lässlich der Befragung zur Person vom 2. Juli 2009 geltend gemacht
habe, er sei aufgrund einer in Afghanistan erlittenen Schussverletzung
in Litauen krank gewesen, seine Aussagen, die er gegenüber den
litauischen Behörden gemacht habe, seien nicht richtig übersetzt
worden, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, und er sei
ausserhalb des Asylzentrums in Pabrade von russischsprachigen
Leuten geschlagen worden,
dass Litauen seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nach-
komme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, von
dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden,
wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, und er bei
allfällig auftretenden Problemen mit Dritten jederzeit die litauischen
Behörden um Hilfe ersuchen könne,
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dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen
Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Litauen bestehe,
dass weder die in Litauen herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Litauens
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei aus Litauen weggewiesen werden, weshalb ihm nach einer Rück-
kehr dorthin die Rückschiebung nach Afghanistan drohe, wo er verfolgt
werde,
dass die Situation der Asylsuchenden in Litauen unzumutbar sei,
dass insbesondere die Wegweisung von verletzlichen Personen frag-
lich sei, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten,
dass der Beschwerdeführer auf medizinische Versorgung angewiesen
sei und von Dr. med. B._______ wegen seines Beines behandelt
werde,
dass er sich zudem bei der psychiatrischen Universitätsklinik in Be-
handlung befinde, weshalb feststehe, dass er sich in einem labilen
Gesundheitszustand befinde,
dass die litauischen Behörden am 11. November 2009 entgegen der
diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM
vom 20. Oktober 2009 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat
(Litauen) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung
nach Litauen möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt
des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da
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Litauen unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Litauen würde sich nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer würde
von den litauischen Behörden angemessenen Schutz erhalten, falls er
sich wegen von Drittpersonen ausgehenden Übergriffen an diese
wenden würde,
dass es in der Unterkunft für Asylsuchende im litauischen Pabrade
eine Gesundheitsstation gibt, in der Ärzte beziehungsweise Ärztinnen
Dienst versehen, weshalb die in der Beschwerde vertretene Auf-
fassung, kranke Personen hätten keinen Zugang zu medizinischer
Versorgung, nicht geteilt werden kann,
dass sich CARITAS und das Rote Kreuz um die Bewohner der Unter-
kunft von Pabrade kümmern und ihnen insbesondere auch unentgelt-
liche Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wird,
dass sich die Unterkunft im Gegensatz zu früheren Zeiten nach der
Erstellung eines Neubaus in einem ordentlichen Zustand befindet,
wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die Unterbringung – es
handelt sich um ein geschlossenes Zentrum, das nur mit Bewilligung
für maximal drei Tage verlassen werden darf – in gewissen Bereichen
zu wünschen übrig lässt (vgl. "Der Schlepper", Das Quartalsmagazin
des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein e.V., Nr. 16 – Herbst 2001,
S. 12 ff.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass er sich in der Schweiz
in ärztlicher Behandlung befindet,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel-
folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-
645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend aus-
geführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise
eventualiter Anordnung der Rückführung in die Schweiz angesichts
des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegen-
standslos geworden sind,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: zwei Einladungen
zum Arzttermin, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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