B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1804/2016
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
D-1804/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 17. März 2012 und reiste mit dem Flugzeug über ihm unbekannte
Länder am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl er-
suchte. Am 14. August 2012 wurde er durch das dem SEM vorangehende
Bundesamt für Migration (BFM) zu seinen Asylgründen befragt und am
11. April 2014 einlässlich angehört.
Dabei gab er bezüglich seiner Person im Wesentlichen an, er sei chinesi-
scher Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, verfüge aber über kaum Chi-
nesischkenntnisse. Er stamme aus der Gemeinde B._______, Kreis
C._______, in der Nähe von Lhasa und habe dort von Geburt bis zur Aus-
reise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Er habe zwei bis drei
Jahre lang die Schule besucht, bevor er zu Hause in der Landwirtschaft
habe helfen müssen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in der Befragung im We-
sentlichen geltend, er habe mit einigen Freunden im Bezirkshauptort an
einer Demonstration teilnehmen wollen. Bevor sie aber angekommen
seien, habe sein Vater erfahren, dass bereits Leute festgenommen worden
seien. Er habe sich danach versteckt und abgewartet, bis sich die Situation
wieder beruhigt hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb er in der
Folge geflohen sei.
In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er habe am (…) mit
Freunden im Bezirkshauptort demonstriert. Zu den bereits von Beginn an
anwesenden Soldaten seien plötzlich weitere dazugekommen, welche auf
die Demonstranten eingeschlagen und einige festgenommen hätten. Da-
her seien alle Leute – auch er – geflohen. Sein Vater habe ihn anschlies-
send zu Verwandten gebracht, wo er sich einige Tage versteckt habe, be-
vor er ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2014 – eröffnet am 6. Mai 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
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Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 24. Mai 2014
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Im Rahmen des Schriftenwechsels legte die Vorinstanz ein als "vertraulich"
gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum
geprüften Länderwissen" ins Recht. Dabei evaluierte die Vorinstanz in vier
Themenbereichen (Angaben zu den Verwaltungseinheiten, Ausstellung
der Identitätskarte, Beschrieb Familienbüchlein, Schulbesuch) die jeweili-
gen Antworten des Beschwerdeführers und gab an, ob diese Antworten
nach ihrer Ansicht korrekt sind sowie auf welche Informationen sie sich bei
der Beurteilung dieser Antworten stützte.
E.
Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2824/2014 vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen, die Verfügung des SEM
vom 30. April 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsabklärung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des
rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückgewiesen.
F.
Am 21. Oktober 2015 wurde vom SEM amtsintern die Durchführung einer
Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer (sogenannte
LINGUA-Analyse) in Auftrag gegeben. In der Folge verfasste ein Experte
respektive eine Expertin der Fachstelle LINGUA auf der Grundlage der Auf-
zeichnung eines gut einstündigen Telefongesprächs mit dem Beschwerde-
führer vom 27. November 2015 einen LINGUA-Bericht. Im Bericht datie-
rend vom 1. Februar 2016 gelangte die vom Staatssekretariat beauftragte
Person zum Schluss, durch die Analyse könne festgestellt werden, dass
die Sozialisation des Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in der exiltibe-
tischen Gemeinschaft ausserhalb der Volkrepublik China und eindeutig
nicht im vom Beschwerdeführer behaupteten geografischen Raum stattge-
funden habe.
G.
Am 18. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mündlich das rechtli-
che Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt.
H.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 25. Februar 2016 –
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Seite 4
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um eine (eventuali-
ter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den
Behörden des Heimatstaates und eventualiter um eine diesbezügliche In-
formation mittels Verfügung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere einen Brief seiner
Eltern (in chinesischer Sprache inkl. Übersetzung auf Deutsch sowie der
dazugehörende Umschlag), eine Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen
Sprache, vom 10. Dezember 2015 sowie zwei Arbeitseinsatzbestätigungen
zu den Akten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Anordnun-
gen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des
Heimatstaates ab. Ferner forderte sie die Vorinstanz auf, sich zur Sache
vernehmen zu lassen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2016 – welche dem Beschwerde-
führer am 19. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt das
SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, bereits aufgrund der Befragungen sei das SEM zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft
sei. Auch der externe Experte sei in seiner Analyse zum Schluss gekom-
men, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in der
Autonomen Region Tibet stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich
ausserhalb der Volksrepublik China. Dies schliesse der Experte aus fol-
genden Feststellungen: Der Beschwerdeführer habe zwar gewisse landes-
kundlich-kulturelle Kenntnisse zur Heimatregion nachweisen könne, wobei
diese unerwartete Lücken enthalten hätten. So habe er die Namen von ei-
nigen Siedlungen gekannt, habe aber nicht gewusst, welcher Kreis zwi-
schen seinem Heimatkreis und der Stadt Lhasa liege. Er habe die geogra-
phische Lage der Kreise nicht gekannt und habe den Weg zum Flughafen
nicht korrekt beschreiben können. Die Namen einiger Gewässer und Se-
henswürdigkeiten in Lhasa seien ihm bekannt gewesen, (…). Er habe Na-
men von Feldfrüchten, die Herstellung von Tsampa, die Schulstufen in Ti-
bet sowie einen Schulfeiertag korrekt nennen können. Seine Angabe zum
Schulgeld sei aber nicht zutreffend gewesen, was angesichts seines Schul-
besuchs erstaune. Seine Berichte über den Personalausweis seien mehr-
heitlich realitätsfremd und die Angaben der Preise von gängigen Nahrungs-
mitteln zu tief oder viel zu tief gewesen. Seine landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse könnten auch erlernt sein. Mit solchen Wissens- und Erfah-
rungslücken seien bei einer einheimischen Person mit seinem Hintergrund
nicht zu rechnen. Aufgrund seiner Biographie wäre davon auszugehen,
dass er den tibetischen Dialekt des Kreises C._______ spreche und eine
tibetisch-chinesische Bilingualität vorliege. Jedoch weise sein Dialekt
Merkmale des Exiltibetischen auf, insbesondere im Bereich der Morpholo-
gie, was ungewöhnlich sei. Er habe unter anderem das Geburtsdatum auf
ausländische und nicht auf tibetische Art und Weise angegeben und habe
sich weitaus überwiegend mit Lexemen des Lhasa-Tibetischen bedient. Er
habe zudem keine Chinesischkenntnisse, was nicht einem Bewohner Ti-
bets seines Alters entspreche, welcher so nahe an Lhasa gelebt haben
wolle. Sein Dialekt stimme grösstenteils mit dem Dialekt von Lhasa, auf
welchem die exiltibetische Koine beruhe, überein. Das Ergebnis der Eva-
luation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse werde somit durch die
linguistische Analyse gestützt. Seine Antworten anlässlich des rechtlichen
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Gehörs zur LINGUA-Analyse seien ausweichend und insgesamt nicht
schlüssig gewesen und daher als Schutzbehauptung zu werten. Seinen
Zweifeln an der Kompetenz des Experten könne entgegnet werden, dass
es sich um eine geprüfte und einer ständigen Qualitätskontrolle unterlie-
genden Person handle, weshalb auch bei einem weiteren Interview kein
anderes Ergebnis zu erwarten sei. Die Feststellung, er sei ausserhalb Ti-
bets sozialisiert worden, entziehe den geltend gemachten Ausreise- und
Asylvorbringen die Grundlage. Die diesbezüglich gemachten, der Logik
und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüchlichen und
ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen würden die Ergebnisse der
Analyse zusätzlich untermauern. Auch die Schilderung des Reisewegs
falle ohne jegliche Realkennzeichen und daher unglaubhaft aus. Es sei ihm
demnach nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China so-
wie seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Es werde davon ausgegangen,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, er sei nur einmal in Lhasa gewesen, als er
noch ein Kind gewesen sei, weshalb er damals nicht nach den zu durch-
querenden Kreisen oder nach dem Namen des Rundgangs im Tempel ge-
fragt habe. Er sei auch noch nie am Flughafen gewesen, habe den Weg
aber korrekt beschrieben. Anlässlich des rechtlichen Gehörs sei ihm ge-
sagt worden, dass er den Weg korrekt beschrieben habe. In der Verfügung
stehe nun das Gegenteil, was ihn verwirre. Er sei nie in eine klassische
Schule gegangen, sondern habe eher eine Art Privatunterricht mit anderen
gleichaltrigen Kindern genossen, wo sie lediglich tibetisch schreiben und
lesen gelernt hätten. Dies gehe auch aus dem Telefoninterview hervor. Er
kenne das Schulsystem nicht und wisse auch nicht, ob und wieviel seine
Eltern für die Schule bezahlt hätten. Weiter habe er das Aussehen der Iden-
titätskarte genau beschrieben und könne nicht nachvollziehen, was reali-
tätsfern daran sein solle. Weiter gebe es andere Sorten Reis als denjeni-
gen, den sie gekauft hätten, welcher teurer oder günstiger sei. Der
C._______-Dialekt unterscheide sich überdies nicht so sehr vom Lhasa-
Dialekt wie der D._______- oder E._______-Dialekt. Er spreche kein Chi-
nesisch, da seine Eltern die Wichtigkeit der tibetischen Sprache immer be-
tont hätten. Deshalb habe er auch kein Interesse gehabt, Chinesisch zu
lernen. Zudem hätten alle Freunde und Verwandten nur Tibetisch gespro-
chen. Auch der beigelegte Bericht bestätige, dass nicht alle Tibeterinnen
und Tibeter in Tibet automatisch Chinesisch sprechen würden. Er wehre
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sich gegen die Anschuldigung, er habe sich anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs hinter Schutzbehauptungen versteckt. Er habe auch verschiedene
landeskundlich-kulturelle Kenntnisse vorweisen können. Der Brief seiner
Eltern aus Tibet beweise seine Herkunft. Die Erlebnisse der Flucht seien
psychisch sehr schwierig zu verarbeiten gewesen. Er habe nicht auf die
Umgebung geachtet, sondern sei einfach seinem Schlepper gefolgt. Bis zu
seiner Flucht habe er in Tibet gelebt und er besitze die chinesische Staats-
bürgerschaft. Es gebe keinen einzigen Hinweis auf die Herkunft aus Indien
oder Nepal. Alleine aus der Tatsache, dass er keine gültigen tibetischen
Reisepapiere vorlegen könne, könne nicht einfach auf eine Herkunft aus
Indien oder Nepal geschlossen werden. Er habe nie seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt und könne seine Familie nur unter grosser Gefahr für sie
kontaktieren, da sie dann verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu
pflegen. Er habe es trotzdem gewagt, weshalb er nun den Brief habe ein-
reichen können.
Personen, die sich illegal aus Tibet begeben und sich längere Zeit in Indien
oder Nepal aufgehalten hätten, in die Schweiz weiter gereist seien und dort
um Asyl ersucht hätten, hätten bei einer Rückkehr in die Volksrepublik
China mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. Er habe
gemäss seinen glaubhaften Aussagen die Volksrepublik China illegal und
ohne Reisepass verlassen, weshalb von einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Er wisse gar nicht wohin
er ausreisen sollte, da er von Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt habe.
Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und seine
Familie lebe auch in Tibet. Zudem habe er sich mit der Schweiz bereits
vertraut gemacht, fühle sich wohl und könne die tibetische Kultur pflegen.
4.
4.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine
Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn
die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibe-
tischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen So-
zialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil,
vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich fol-
gende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
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a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige
seien.
4.2 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven
Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich
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keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz,
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen,
folgt.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat mit der LINGUA-Analyse, welche von einer amts-
externen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführlicher,
nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel an der
behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. Weder die Qua-
lifikation der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit der Analyse sind zu beanstanden. Mithin ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Hauptsozialisation des
Beschwerdeführers in Tibet bestehen.
5.2.2 So ist mit dem SEM und dem Spezialisten respektive der Spezialistin
einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer einige der geographischen
respektive landeskundlich-kulturellen Fragen oftmals richtig zu beantwor-
ten vermochte. Seine anderen Angaben sind aber in der Tat meist unzu-
reichend. Seine diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde, er kenne
Lhasa nicht, da er nur einmal als Kind dort gewesen sei, vermögen nicht
zu überzeugen, zumal von einer Person mit seiner Biographie sowie in
Kombination mit der Bekanntheit der Sehenswürdigkeiten auch zumindest
ein Wissen vom Hörensagen erwartet werden dürfte. Entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs klar vorgehalten, dass er den Weg zum
Flughafen nicht korrekt angegeben habe (siehe act. SEM A42/9 S. 4), wo-
bei dem Beschwerdeführer das Protokoll dieser Befragung rückübersetzt
wurde und er die korrekte Protokollierung mit seiner Unterschrift auf jeder
Seite bestätigte. Auch wenn er selber nicht alle Schuljahre durchlaufen
hätte respektive er nicht in einer normalen Schule gewesen wäre, ist davon
auszugehen, dass er den grundsätzlichen Aufbau des Schulsystems be-
schreiben könnte, zumal er sich auch bei Freunden und Bekannten hätte
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informieren können. Schliesslich wurden bei der Evaluation der Preisanga-
ben Preisschwankungen sowie verschiedene Sorten vom Experten res-
pektive von der Expertin berücksichtigt, weshalb das Argument, es gebe
auch teurere und günstigere Sorten Reis, nicht zu überzeugen vermag.
Dazu kommt, dass seine Chinesischkenntnisse im Hinblick auf einen Sozi-
alisationsort in der Nähe von Lhasa ungenügend erscheinen. Der pau-
schale Einwand, sie hätten Zuhause nie Chinesisch gesprochen und er
habe Chinesisch nie gebraucht, vermag nicht zu überzeugen.
5.2.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere oder
andere Beweismittel ins Recht gelegt, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Das einge-
reichte Schreiben seiner Eltern verfügt bereits aufgrund der fehlenden Si-
cherheitsmerkmale und als Schreiben naher Angehöriger des Beschwer-
deführers über einen sehr geringen Beweiswert. Zudem ist es nicht geeig-
net, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu ma-
chen. Ferner erstaunt es, dass der Beschwerdeführer zwar diesen Brief ins
Recht legen konnte, es ihm jedoch nicht möglich war, zumindest eine Kopie
zum Beispiel des Familienbüchleins beizulegen.
5.2.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint die Wahrschein-
lichkeit – wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt –
klein, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 im behaupteten geo-
graphischen Raum gelebt hat. An diesem Gesamteindruck vermögen auch
seine Einwände nichts zu ändern.
5.3 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Flucht-
gründe unglaubhaft. So ist seine Beschreibung der Demonstration als sehr
kurz und unsubstanziiert zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag
denn auch keine Details zu beschreiben, welche darlegen würden, dass er
das Erzählte selbst erlebt hatte. Vielmehr erscheinen die Beschriebe in der
freien Erzählung bezüglich des Moments, als die chinesischen Behörden
auf die Demonstranten eingeschlagen und diese festgenommen hätten,
äusserst distanziert und allgemein, so dass kein Bild des Erlebten entste-
hen kann. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Befragung noch
aussagte, er habe lediglich an der Demonstration teilnehmen wollen, es
aber aufgrund der vorangehenden Verhaftungen im Bezirkshauptort nie
dazu gekommen sei, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er habe rund
eine Stunde lang mitdemonstriert (A7/11 S. 7 zu A13/20 F124 f.). Als ihm
in der Anhörung dieser Widerspruch vorgehalten wurde, vermochte er die-
sen nicht in überzeugender Weise aufzuklären, sondern beharrte darauf,
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dass er an der Demonstration teilgenommen habe (A13/20 F125). Auch die
Rolle seines Vaters schilderte der Beschwerdeführer sehr unterschiedlich
(A7/11 S. 7 zu A13/20 F128 f.). Somit ist durchaus von wesentlichen Wi-
dersprüchen zwischen Befragung und Anhörung auszugehen, welche nicht
nur durch die vereinfachte Protokollierung sowie allfällige Missverständ-
nisse und Übersetzungsschwierigkeiten erklärt werden können. Auch der
Beschrieb bezüglich des Entscheids zur Ausreise, ohne dass er direkt in
den Fokus der chinesischen Behörden geraten sei, ist als unplausibel zu
werten.
5.4 Aufgrund der schlüssig begründeten LINGUA-Analyse und der wenig
überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er kei-
nerlei Identitätsdokumente eingereicht hat, sowie die Unglaubhaftigkeit der
von ihm vorgetragenen Fluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische
Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich
in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respek-
tive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die
chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaa-
tenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde,
oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben
hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefähr-
dung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes
wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwir-
kungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den
Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden
findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen
Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses
Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen So-
zialisation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folg-
lich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise
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Seite 13
erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzu-
zeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
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7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte
in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2016 jedoch ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 29. März 2016 guthiess. Folglich sind vom Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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