Abtei lung IV
D-1806/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...), Eritrea,
alle vertreten durch Daniel Habte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1806/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Eritrea
unabhängig voneinander im Jahre 1986 (Beschwerdeführer) bezie-
hungsweise 1990 (Beschwerdeführerin) und lebten fortan im Sudan,
wo sie 1995 heirateten. Im Juli 2006 verliessen zuerst die Beschwer-
deführerin und die Kinder und später der Beschwerdeführer den Su-
dan und gelangten über Libyen und Italien, wo die Familie wieder ver -
eint wurde, am 1. Januar 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten. Am 18. Januar 2007 wurden sie summarisch be-
fragt und infolgedessen am 5. März 2007 für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Am 11. Mai 2007 wurden sie
durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von
1982 bis 1986 in Eritrea Militärdienst geleistet. 1986 habe er das Land
verlassen müssen, weil er die Eritrean Liberation Front (ELF) unter-
stützt habe. Nach der Unabhängigkeitserklärung Eritreas habe er die
Regierungspartei nicht unterstützt und deshalb im Sudan bleiben müs-
sen, wo er für die Oppositionskräfte tätig gewesen sei. Die Beschwer-
deführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea 1990 we-
gen des Krieges verlassen.
In Bezug auf die Zeit im Sudan machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat
1997 vom Islam zum Christentum übergetreten sei, seien sie von de-
ren Vater, welcher eine höhere Position bei den eritreischen Sicher-
heitsbehörden habe und oft im Sudan gewesen sei, mit Hilfe des suda-
nesischen Geheimdienstes verfolgt worden. Er sei mit drei Personen
zu ihnen nach Hause gekommen und habe mit dem Beschwerdeführer
gestritten und ihn aufgefordert, sich von der Tochter scheiden zu las-
sen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer inhaftiert worden, später
aber wieder entlassen worden. Danach seien sie umgezogen, damit
der Vater sie nicht mehr finde. In der Folge hätten sie unbehelligt leben
können beziehungsweise auf Geheiss des Vaters hätten die sudanesi-
schen Behörden den Beschwerdeführer mit der Begründung, es sei
verboten, dass ein Christ mit einer Muslima in einer eheähnlichen Ge-
meinschaft lebe, am 3. April 2005 für 15 Tage in einer Polizeistation
festgehalten und anschliessend tageweise ins Revier genommen. Im
Seite 2
D-1806/2009
Jahre 2006 sei der Vater wieder bei ihnen aufgetaucht und habe der
Beschwerdeführerin gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Da der Be-
schwerdeführer aus beruflichen Gründen verreist gewesen sei, sei sie
geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 19. März 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In formeller Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerde-
führenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 4. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 15. April 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Seite 3
D-1806/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
Seite 4
D-1806/2009
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. So blieben
die Beschreibungen der konkreten Bedrohungen wenig substantiiert.
Die Beschwerdeführerin könne nicht überzeugend darlegen, weshalb
sie von ihrem Vater erst einige Jahre nach ihrer angeblichen Ausreise
aus Eritrea gesucht worden sein wolle oder weshalb er sich erst nach
so einer langen Zeit plötzlich um seine erwachsene Tochter geküm-
mert haben solle. Weiter könnten die Beschwerdeführenden die Funk-
tion des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters nicht genauer und
deckungsgleich darlegen. So werde er als Mitarbeiter der Sicherheits-
dienste, des Geheimdienstes oder als höherer Regierungsbeamter be-
zeichnet. Was sein Aufgabenbereich genau gewesen sei und weshalb
er regelmässig nach Khartum gekommen sei, könne nicht dargelegt
werden. Nicht plausibel sei insbesondere die Behauptung, dass ein
Angehöriger des eritreischen Sicherheitsdienstes die sudanesische
Polizei in Khartum für seine familieninternen Anliegen habe engagie-
ren können. Weiter widersprächen sich die Beschwerdeführenden in
zentralen Punkten ihrer Vorbringen. So habe er an der Anhörung gel-
tend gemacht, er habe den Schwiegervater nie persönlich getroffen,
während sie an derselben Anhörung ausgesagt habe, dass es zu einer
verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen sei
und er bei diesem Streit inhaftiert worden sei. Auf den Widerspruch
hingewiesen, habe der Beschwerdeführer eingewendet, er habe sei-
nen Schwiegervater zwar persönlich getroffen aber kein „sitzendes
und anständiges Gespräch“ mit ihm geführt. Dem Beschwerdeführer
gelinge es weiter nicht, zu seinen angeblichen Verhaftungen substanti-
ierte und deckungsgleiche Aussagen zu machen. So habe er an der
Befragung von einer einmonatigen Haft respektive von einer 15-tägi-
gen Festhaltung auf dem Polizeiposten und ständigen Schikanen ge-
sprochen. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei im
Jahr mindestens drei Mal verhaftet worden und dabei nach einer oder
zwei Wochen wieder entlassen worden. Ein weiterer Widerspruch liege
bezüglich der in der Wohnung zurückgelassenen Mitteilung der Be-
schwerdeführerin vor. So mache der Beschwerdeführer an der Anhö-
rung geltend, sie habe ihm einen Zettel hinterlassen, worauf gestan-
den habe: „Hier ist der Schlüssel“. Die Beschwerdeführerin hingegen
Seite 5
D-1806/2009
habe angegeben, sie habe ihm mitgeteilt, dass sie nach Libyen gehe.
Darauf hingewiesen, hielten die Beschwerdeführenden an ihren jewei-
ligen Aussagen fest. Als weitere Unstimmigkeit falle auf, dass die Be-
schwerdeführerin keine Angaben zu ihrer ehemaligen Religion machen
könne, obwohl sie erst im Alter von 17 Jahren konvertiert sei. Weiter
sei in den Unterlagen der Beschwerdeführerin eine schriftliche Aufzäh-
lung ihrer Fluchtgeschichte gefunden worden, welche wiederum mit
den eigentlichen Vorbringen im Widerspruch stehe. Und auch bezüg-
lich der Urheberschaft dieser Texte mache sie widersprüchliche Anga-
ben. Die eingereichten Taufurkunden von drei Kindern basierten alle
auf derselben farbkopierten Vorlage, obschon zwischen den Ausstel-
lungen mehr als sechs Jahre lägen und wichen in Form und Qualität
von der vierten Urkunde ab. Schliesslich wiesen diverse Telefonkarten
und Kaufquittungen darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden
länger als angegeben, in Italien aufgehalten hätten.
In Bezug auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers aus Eritrea
hielt die Vorinstanz fest, Mitglieder und Sympathisanten der ELF liefen
gegenwärtig keine Gefahr, von Seiten des Staates ernsthaften Nach-
teilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen
politischen Tätigkeiten nachgingen oder frühere eingestellt hätten.
Dies treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Su-
dan aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC, dem mili täri-
schen Flügel der ELF, gegen die Landesregierung teilgenommen hät-
ten. Im Übrigen seien zahlreiche ehemalige Mitglieder der ELF zur von
ihr gegründeten Nachfolgepartei People's Liberation Front for Demo-
cracy and Justice (PFDJ) übergetreten. Der Beschwerdeführer sei sei-
nen Aussagen zufolge lediglich Sympathisant oder einfaches Mitglied
der ELF gewesen und habe sich im Sudan weder politisch noch militä-
risch engagiert. Aufgrund der Aktenlage bestehe kein Grund zur An-
nahme, dass er in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein würde.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz
entgegen, es habe keine Abwägung der für und gegen sie sprechen-
den Sachverhaltselemente vorgenommen und auf unwesentliche Ne-
benpunkte abgestellt ohne die Gesamtheit der Angaben zu würdigen.
Sie hätten die Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geant-
wortet, die dem was sie erlebt hätten entspreche und unter Berück-
sichtigung der Drucksituation der Befragung abrufbar gewesen sei. Die
Behauptung der Vorinstanz zu den Angaben des Beschwerdeführers
Seite 6
D-1806/2009
über die Haftdauer sei falsch. Er habe an der Anhörung erklärt, er ha-
be gesagt, dass es zusammengefasst ein Monat gewesen sei, zuerst
14 Tage und nachher tageweise. Weiter verkenne die Vorinstanz die
Tatsache, dass das eritreische Regime grossen Einfluss im Sudan ha-
be.
In Bezug auf seine Ausreisegründe aus Eritrea, hielt der Beschwerde-
führer fest, auch wenn die Vorinstanz seine Parteizugehörigkeit nicht
bestreite, lege er hiermit zur Erhärtung seiner Vorbringen ein Bestäti-
gungsschreiben der EPDF (eine der aus der ELF hervorgegangenen
Parteien) vom 10. März 2009 ins Recht, welches belege, dass er
schon lange Mitglied dieser Bewegung sei. Da die Bezeichnung ELF
nach wie vor geläufig sei, habe er an der Anhörung keine näheren An-
gaben zu seiner Partei gemacht. Es seien ihm denn auch keine ent-
sprechenden Fragen gestellt worden. Das BFM verkenne, dass nur
diejenigen ELF-Mitglieder unbestraft geblieben seien, die ihrer Ideolo-
gie abgeschworen hätten, und dass sich diese Praxis auf die Zeit kurz
nach der Unabhängigkeit, mithin auf die Zeit vor dem Grenzkonflikt
1998 bezogen habe. Er habe diese Zusammenhänge in den Anhörun-
gen ausführlich beschrieben. Oppositionelle, die ihren politischen
Kampf fortgesetzt hätten, seien weiterhin massiven Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt. Aus diesem Grund sei er denn auch vom UNHCR
als Mandatsflüchtling anerkannt worden. Schliesslich sei darauf hinzu-
weisen, dass die PFDJ weder von der ELF gegründet noch deren
Nachfolgepartei, sondern die Nachfolgepartei der EPFL sei. Weiter sei
die Behauptung der Vorinstanz, wonach er gesagt habe, dass er sich
im Sudan nicht politisch engagiert habe, tatsachenwidrig. Bezeichnen-
derweise fehle der Hinweis auf eine entsprechende Stelle in den Pro-
tokollen. Mit Verweis auf ein Schreiben des Instituts für Afrikakunde
vom 17. August 2004, diverse Länderberichte und zwei Urteile deut-
scher Gerichte kommt der Beschwerdeführer schliesslich zum
Schluss, für ELF-Mitglieder sei in Eritrea von einem erheblichen Ge-
fährdungspotenzial auszugehen. Überdies falle auf, dass der vorlie-
gende Entscheid im Widerspruch zur eigenen Praxis des BFM stehe
und den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletze.
Zuletzt sei das BFM in Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekom-
men, indem es verallgemeinert argumentiere, ELF-Mitgliedern drohe
bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Gefahr und dem ins Recht ge-
legten Dokument des UNHCR, welches eine Vermutung für die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen darstelle und eingehende Befragungen
Seite 7
D-1806/2009
und Abklärungen bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft durch das
UNHCR voraussetze, somit ohne Würdigung sinngemäss den Beweis-
wert abspreche.
Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass ihnen
auch aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland ein Asylgesuch ein-
gereicht hätten und damit in der Wahrnehmung des eritreischen Regi-
mes als Landesverräter gälten, bei einer Rückkehr eine unverhältnis-
mässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung drohe (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1999 Nr. 29). Auch hier verletze das BFM im Widerspruch
zur eigenen Haltung und der des Bundesverwaltungsgerichtes den
Gleichbehandlungsgrundsatz, indem es anderen gesuchstellenden
Personen wegen Einreichen eines Asylgesuches und der damit einher-
gehenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea die Flüchtlings-
eigenschaft zugesprochen habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM im Zusammenhang mit
Schreiben der EPDF vom 10. März 2009 fest, es habe sich zur exilpoli-
tischen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ELF bereits geäussert.
Die Abschrift des Instituts für Afrikakunde vom 17. August 2004 bezie-
he sich allgemein auf die Situation der exilpolitischen Organisationen
und stelle keinen direkten Zusammenhang mit den Beschwerdeführen-
den her.
4.4 In seiner Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das BFM
nehme in seiner Vernehmlassung bezeichnenderweise zur geltend ge-
machten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht Stellung. Zu-
dem sei die Voraussetzung der namentlichen Nennung des Beschwer-
deführers in der Abschrift des Instituts für Afrikakunde vom 17. Au-
gust 2004 willkürlich. Der Zusammenhang zwischen dem Dokument
und dem Beschwerdeführer bestehe darin, dass er eben ein aktives
Mitglied einer dieser „exilpolitischen Organisationen“ sei, über deren
Situation in der Abschrift angeblich allgemein berichtet werde.
5.
Vorab gilt es auf die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes einzugehen. Das BFM habe dieses
verletzt, indem es in anderen Fällen die Flüchtlingseigenschaft wegen
Mitgliedschaft in Oppositionsparteien beziehungsweise wegen Einrei-
chen eines Asylgesuches zuerkannt habe. Dabei wird aber in keiner
Weise begründet, inwiefern vorliegend tatsächlich gleiche Situationen
Seite 8
D-1806/2009
ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt worden sein sollen,
zumal es nicht der herrschenden Praxis entspricht, eine begründete
Furcht vor Verfolgung in Eritrea liege allein deshalb vor, weil ein Asyl-
gesuch gestellt worden ist oder allein aufgrund der Mitgliedschaft zu
einer Oppositionspartei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass gera-
de im Asylverfahren besonders die spezifischen Umstände jedes Ein-
zelfalls ausschlaggebend sind. Nach dem Gesagten erübrigen sich
weitere Ausführungen zu dem Vorbringen.
6.
Weiter ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus Eritrea beziehungsweise später dem Su-
dan geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten
sind.
6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in EMARK
Seite 9
D-1806/2009
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bun -
desverwaltungsgericht weitergeführt wird).
6.2 Vorab ist anzumerken, dass dem Einwand der Beschwerdeführen-
den, sie hätten in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet,
die in der Drucksituation einer Befragung möglich gewesen sei, entge-
genzuhalten ist, dass trotz der psychischen Belastung, unter der sie
während der Befragung verständlicherweise standen, von ihnen hätte
erwartet werden können, dass sie eigene Lebensumstände sowie
selbst erlebte und markante – somit für die Ausreise bestimmende –
Ereignisse im wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substantiiert
und den Tatsachen entsprechend vortragen können, weil sie bloss auf
wirklich Geschehenes abzustellen brauchen. Dies ist den Beschwerde-
führenden aber wie nachfolgend dargelegt nicht gelungen.
6.3 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehal-
ten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusam-
menhang mit der Verfolgung im Sudan durch den im eri treischen Regi-
me arbeitenden Vater der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführ-
lich begründeten und im Wesentlichen überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Bei den dabei aufgedeckten Unstim-
migkeiten handelt es sich entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde nicht um Nebenpunkte der Vorbringen. So ist es insbesonde-
re von zentraler Bedeutung, ob der Beschwerdeführer den Schwieger-
vater und Auslöser der ganzen Verfolgungsvorbringen je persönlich ge-
troffen hat, was dieser für eine Position im eritreischen Regime hatte,
wann, wie oft und wie lange der Beschwerdeführer in Haft war und ob
die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann bei ihrer Abreise mitteilte, wo-
hin sie geflüchtet ist. Das Argument in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer an der Befragung eine Gesamthaftdauer von einem
Monat angegeben hat und anschliessend präzisierte, er sei für 15 Ta-
ge und danach tageweise mitgenommen worden, vermag den Wider-
spruch zu den Aussagen an der Anhörung, wonach er drei mal im Jahr
für ein bis zwei Wochen festgenommen worden sei, nicht zu entkräften
(A17 S. 17). Wenig verständlich ist sodann, dass der Vater sich jahre-
lang nicht um seine mit 14 Jahren ausgereiste Tochter gekümmert und
dann in der vorgegebenen Weise auf ihre Konversion reagiert haben
soll. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass er,
nachdem während sehr langer Zeit (1997 bis 2006) überhaupt nichts
vorgefallen sei, auf einmal wieder bei ihnen aufgetaucht sei (A16
Seite 10
D-1806/2009
S. 18). Die Begründung, er habe sie nicht gefunden, vermag nicht zu
überzeugen, hätte doch der von ihm angeblich auf die Beschwerdefüh-
renden angesetzten Geheimdienst nicht neun Jahre gebraucht, um
diese zu finden, während sie die ganze Zeit in Khartum waren. Zudem
steht diese Erklärung im Widerspruch zur später vorgebrachten Erklä-
rung der Beschwerdeführerin, der Vater habe sie in Ruhe gelassen,
weil er nichts von ihnen gehört habe (A16 S. 23). Ausserdem gibt der
Beschwerdeführer zum Ganzen im Widerspruch an, er sei am
3. April 2005 15 Tage und im Anschluss tageweise (A1 S. 6) bezie-
hungsweise drei mal im Jahr für ein bis zwei Wochen (A17 S. 17) auf
Geheiss des Schwiegervaters in Haft gewesen. Trotz dem in der Be-
schwerde geltend gemachten Einfluss des eritreischen Regimes im
Sudan, überzeugt auch das Argument der Vorinstanz, dass der Vater
der Beschwerdeführerin den sudanesischen Geheimdienst nicht für
Familienangelegenheiten hätte gewinnen können. Bestätigt werden all
diese Zweifel, wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, durch die Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin nichts über den Islam weiss. Er -
gänzend kann hier angemerkt werden, dass sie zudem weder über ih -
re eigene christliche Taufe noch die ihrer Kinder substantiierte Anga-
ben machen kann (A16 S. 20). Gewichtige Zweifel entstehen aber ins-
besondere auch aufgrund der Tatsache auf, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin selber mit einer Christin verheiratet gewesen sein
soll, die dann zum Islam konvertiert sei (A 16 S. 24). Somit ist nicht
nachvollziehbar, warum er sich so vehement gegen die Heirat und die
Konversion der Tochter gestellt haben sollte. Abschliessend kann fest -
gehalten werden, dass sich den Akten zahlreiche weitere Unstimmig-
keiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden entnehmen lassen,
auf die aber nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden
braucht.
6.4 Weiter vermögen im Ergebnis auch die Erwägungen des BFM im
Zusammenhang mit den Vorbringen in Bezug auf die ELF-Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers zu überzeugen. Wie in der Beschwerde
richtigerweise ausgeführt, sind diese Erwägungen zwar eher kurz und
pauschal ausgefallen, dies hängt aber damit zusammen, dass es sich
dabei nicht um zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers während
des Asylverfahrens handelte, welches in erster Linie auf die Konver-
sion seiner Ehefrau stützte, und vielmehr nebenbei als Erklärung der
Ausreise aus Eritrea im Jahre 1986 genannt wurde. Entgegen der Mei-
nung in der Beschwerde, hat das BFM aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers während des Asylverfahrens richtigerweise gefolgert,
Seite 11
D-1806/2009
dass er sich nach seiner Ausreise aus Eritrea nicht weiter aktiv für die
ELF eingesetzt hat. Zwar wurden ihm wie in der Beschwerde richtiger-
weise angemerkt, diesbezüglich keine eingehenden Fragen gestellt.
Anlässlich der allgemeinen Fragen zu seiner Ausreise aus Eritrea und
dem Grund warum er nicht zurückgekehrt sei (A1 S. 5f., A17 S. 13 und
21), wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus über ein
allfälliges weiteres politisches Engagement im Sudan berichtet hätte.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hat das BFM
diesbezüglich richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf eine
entsprechende Frage ausdrücklich geantwortet habe, er habe sich
nicht politisch oder religiös betätigt (vgl. A. 17, S. 21). Bezeichnender-
weise führte er auch in der Beschwerde lediglich aus, er sei politisch
tätig gewesen, machte aber diesbezüglich keinerlei nähere Ausführun-
gen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann auch aus dem
Schreiben des UNHCR, welches überdies nur in Kopie vorliegt und
erst im Jahr 2009 eingereicht wurde, obwohl es aus dem Jahr 2004
stammt, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dieses bestätigt
lediglich, dass er im Sudan (weiterhin) als Mandatsflüchtling anerkannt
ist, ohne dass daraus hervorgeht, weshalb. Somit vermag es auch sei -
ne politische Tätigkeit im Sudan nicht zu beweisen. Zudem beruht die
Anerkennung als Mandatsflüchtling auf der Satzung des UNHCR (im
Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Natio-
nen 428 [V] von 1950 publiziert). Diese sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor,
dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden,
wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt ha-
ben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass – auch im Falle
einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandats-
flüchtling durch das UNHCR – letztendlich die Verhältnisse im Zeit -
punkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind. Auch das
Schreiben der ELF vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
wurde es doch erst kurz auf die abweisende Verfügung des BFM er-
stellt und hält es doch lediglich in pauschaler Weise fest, der Be-
schwerdeführer engagiere sich als Mitglied der Organisation in der
Verteilung von Schriften, der Informations- und Finanzmittelbeschaf-
fung und der Mitgliederrekrutierung. Bezeichnenderweise geht denn
auch aus den Akten nichts über ein politisches Engagement des Be-
schwerdeführers in der Schweiz hervor. Doch selbst wenn davon aus-
gegangen würde, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan weiterhin
im genannten Mass für die ELF engagiert hat, lässt sich daraus keine
asylrelevante Verfolgungsfurcht ableiten. Nach den Erkenntnissen des
Seite 12
D-1806/2009
Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen
Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in-
teressieren; wenn auch weniger für die einfacher Mitglieder (UK Home
Office, Operational Guidance Note: Eritrea, Juni 2010, S. 10). Aufgrund
des marginalen Engagements und des bescheidenen politischen Pro-
fils des Beschwerdeführers bestehen vorliegend jedoch keine konkre-
ten Anhaltspunkte, dass er tatsächlich das Interesse der eritreischen
Behörden auf sich gezogen hat beziehungsweise als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Vielmehr
wurde dem Beschwerdeführer offenbar 10 Jahre nach seiner Ausreise
aus Eritrea ein neuer Reisepass ausgestellt, den er dann auch für sei -
ne Ausreise aus dem Sudan benutzte (vgl. A 17, S. 6). Diese Umstän-
de schliessen eine Verfolgungssituation aus.
7.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, eritreischen
Asylbewerbern drohe bereits aufgrund der Asylgesuchsstellung bei ei-
ner Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Ver-
schleppung. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anbetracht der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunftsregion bereits 1986
beziehungsweise 1990 verlassen haben, als Eritrea noch gar kein un-
abhängiger Staat war, und im Ausland wie oben dargelegt nicht – bei -
spielsweise durch exilpolitische Aktivitäten – aufgefallen sind, nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die
eritreischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr für sie in teressie-
ren würden.
8.
Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer angab, er habe von 1982 bis 1986 in Eritrea Militär-
dienst geleistet und nach seiner Ausreise keine Probleme mit dem Mili -
tär gehabt (A17 S. 10f.). Auch die Beschwerdeführerin machte keine
Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst geltend (A16
S. 13), zumal sie bereits im Alter von 12 oder 14 Jahren und damit lan-
ge vor einer Dienstpflicht ausgereist sei. Eine Verfolgungssituation we-
gen Dienstpflichtverweigerung ist damit für beide Beschwerdeführende
offensichtlich auszuschliessen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 13
D-1806/2009
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden ver-
fügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
9.2 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. März 2009 in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausfüh-
rungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die
eingeforderte Fürsorgebestätigung am 4. April 2009 eingereicht wurde
und die Begehren der Beschwerdeführenden auch nicht als aussichts-
los zu bezeichnen sind, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-1806/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 15