B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1806/2014
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…),
und deren Sohn B._______, geboren (…),
Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2012 stellten die Be-
schwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens.
B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 an das BFM wies der Rechtsvertreter
auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerenden hin und mach-
te das BFM darauf aufmerksam, dass bisher keine Eingangsbestätigung
des Gesuches vom 30. August 2012 erfolgt sei.
C.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 bestätigte das BFM mit Hinweis auf
die hohe Arbeitslast den Eingang des Asylgesuches vom 30. August
2012.
D.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein
Schreiben der Beschwerdeführenden in englischer Sprache ein und
machte in seinen Eingaben vom 5. März 2013, 13. August 2013 und
29. August 2013 weitere Angaben zur Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführenden. Im Weiteren ersuchte er um Beschleunigung des
Verfahrens.
E.
Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertre-
ter mit, dass es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe. Des-
halb sei das Verfahren schriftlich durchzuführen. Gleichzeitig ersuchte
das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienange-
hörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Auf-
enthalt in Somalia (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren for-
derte das BFM den Rechtsvertreter zur Einreichung einer von den Be-
schwerdeführenden unterzeichneten Vollmacht im Original auf.
F.
Nach mehrmals gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 7. November 2013 eine entsprechende Vollmacht vom
10. September 2013 im Original ein und beantwortete mit Eingabe vom
3. Dezember 2013 das Schreiben des BFM vom 3. September 2013.
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Seite 3
G.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, der Ehe-
mann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, der als Fahrer
der Regierung tätig gewesen sei, sei bereits im Jahre 2008 von der
C.______ ermordet worden, nachdem er sich geweigert habe, für diese
tätig zu sein. Im April 2012 sei auch der Beschwerdeführer B.______ ein
erstes Mal von der C._______ zur Zusammenarbeit aufgefordert worden,
indessen habe sich B._______ auch nach weiteren Aufforderungen ge-
weigert, der C._______ beizutreten. Aus diesem Grund habe man im Juni
2012 auf ihn geschossen und ihn an Brust und Kopf getroffen. Er habe
zwei Monate in einem Spital in Mogadischu verbracht, habe dieses aber
bald wieder verlassen müssen, um nicht von der C.______ aufgegriffen
zu werden. Am 15. Februar 2013 seien zwei Angehörige der C.______
zum Haus der Beschwerdeführerin A._______, der Mutter von B.______.,
gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im August
2013 sei A._______ immer wieder von Angehörigen der C.______ ange-
rufen und unter Todesdrohungen zur Übergabe ihres Sohnes aufgefordert
worden. Zurzeit lebten die Beschwerdeführenden mit der Grossmutter
mütterlicherseits versteckt in einem Haus in Mogadischu. Sie könnten
keiner Arbeit nachgehen und B._______ benötige medizinische Behand-
lung. Aus diesen Gründen könnten sie nicht in ihrem Heimatstaat bleiben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden drei Fo-
tografien, die den Beschwerdeführer B._______ mit Verbänden zeigen,
ein.
Die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden
E.________ (N_______) lebe als vorläufig Aufgenommene in der
Schweiz.
H.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 18. März 2014 – verwei-
gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2014 erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand.
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Seite 4
J.
Am 16. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht vorliegende Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrie-
ben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen.
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Seite 6
6.3 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche
Befragung mit der fehlenden Schweizer Vertretung in Somalia. Den Be-
schwerdeführenden wurde – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs –
ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der mass-
geblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland
und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist
festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzich-
tet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den
massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wur-
de (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Das BFM führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus,
aus den Akten ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte
dafür, dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers B._______
um eine gezielte Verfolgungsmassnahme handle. Abgesehen davon,
dass aus den eingereichten Fotografien weder der Zeitpunkt noch die Art
der erlittenen Verletzungen oder deren Urheber entnommen werden kön-
ne, hätten die Beschwerdeführenden bis heute keine Unterlagen einge-
reicht, wonach der Beschwerdeführer ärztliche Hilfe benötigen würde, die
in Mogadischu nicht gewährleistet wäre. Auch bestünden keine glaubhaft
dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im
heutigen Zeitpunkt künftige Verfolgung drohen würde. Gemäss öffentlich
zugänglichen Informationsquellen sei die C._______ bereits im August
2011 aus Mogadischu vertrieben worden, weshalb kaum davon auszuge-
hen sei, dass die Beschwerdeführenden bis heute unablässig von der
C.________ bedroht würden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage
in Mogadischu habe dazu geführt, dass im vergangenen Jahr tausende
ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadi-
schu zurückgekehrt seien. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "ex-
tremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als
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dermassen einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person
eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5705/2010 vom 17. September 2013 [inzwischen
publiziert unter BVGE 2013/27] E. 8.5.5 und 8.5.6). Es sei auch unrealis-
tisch, dass es nach der Verletzung seitens der C._______ während
nunmehr einem Jahr zu abermaligen Drohungen gekommen sei, ohne
dass es zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Es sei davon auszuge-
hen, dass seitens der C.________ nie ein (gezieltes) Verfolgungsinteres-
se am Beschwerdeführer bestanden habe und sich die Gefahr einer un-
mittelbaren Bedrohung – wenn überhaupt je gegeben – angesichts der
Tatsache, dass die C._______ aus weiteren Gebieten Somalias vertrie-
ben worden sei, ohnehin verringert habe, weshalb zum heutigen Zeit-
punkt nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszu-
gehen sei.
6.6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das
BFM habe im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt, dass es sich
beim Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Schwierigkei-
ten und seiner Minderjährigkeit um eine besonders verletzliche Person
handle, welche in Gestalt seiner in der Schweiz vorläufig aufgenomme-
nen Schwester über die einzige Bezugsperson ausserhalb Somalias ver-
füge. Insbesondere habe es die Voraussetzungen von aArt. 51 Abs. 2
AsylG nicht geprüft. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrund-
satz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungsplicht ver-
letzt.
6.7 Hierzu ist festzustellen, dass im Asylgesuch vom 30. August 2012,
welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, die Einreise
der Beschwerdeführenden ausschliesslich im Hinblick auf die Anerken-
nung als Flüchtlinge und Asylgewährung beziehungsweise der Durchfüh-
rung des Asylverfahrens und damit gestützt auf aArt. 20 AsylG beantragt
wurde. Mangels eines – auch nicht sinngemäss gestellten –
entsprechenden Gesuches war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung
des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise im Rahmen ihrer Be-
gründungspflicht nicht gehalten, im angefochtenen Entscheid die Voraus-
setzungen des in aArt. 51 Abs. 2 AsylG statuierten Familienasyls zu prü-
fen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde am Anfechtungs-
gegenstand zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen
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Rahmen festlegen kann (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi-
men, Bern 1997, S. 63). Soweit erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht wird, dass die Voraussetzungen von aArt. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt
seien und damit implizit ein Gesuch um Familiennachzug gestellt wird
(vgl. Beschwerde S. 7), ist der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert (vgl. AUER, a.a.O., S. 63;
BGE 110 V 51 E. 3c). In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde als
unzulässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.
6.8 Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und die Asylgesuche aus dem Ausland mit zutreffender Begründung ab-
gelehnt.
In Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia kann auf die vom Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2013/27 E. 8.5.1 ff. vorgenommene Ein-
schätzung der Situation verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit
den Erwägungen des BFM übereinstimmt. Demnach sind noch immer Tei-
le Somalias von Kampfhandlungen betroffen. Von einer gefestigten und
stabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia kann zum heutigen
Zeitpunkt noch nicht die Rede sein. Mogadischu selbst steht seit dem er-
zwungenen Rückzug der C._______ im August 2011 unter der Kontrolle
der somalischen Regierungstruppen und der Schutztruppen der Frie-
densmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Soma-
lia/AMISOM). Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich gesamthaft gese-
hen dahingehend deutlich verbessert, als flächendeckende Kampfhand-
lungen mit den C._______ nicht mehr stattfinden. Die allgemein verbes-
serte Sicherheitssituation führte dazu, dass im vergangenen Jahr tausen-
de vormals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mo-
gadischu zurückkehrten. Die weitere und konsolidierte Verbesserung der
Sicherheitslage ist erklärtes Ziel der Regierung und der internationalen
Gemeinschaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen ihren Kampf
gegen die Al-Shabaab fort. In Bezug auf Mogadischu kann zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und ver-
breiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzu-
stufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte
Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grund-
sätzlich als gegeben zu erachten ist.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wegen seiner Weigerung, der C._______ beizutre-
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ten, von diesen angeschossen worden zu sein, um eine blosse Behaup-
tung handelt. Aus den eingereichten Fotografien, welche den Beschwer-
deführer mit Verbänden zeigen, können jedenfalls weder konkrete Hin-
weise auf den Zeitpunkt noch die Art der erlittenen Verletzungen oder de-
ren Urheber entnommen werden. Aber selbst wenn es sich bei den Ver-
letzungen um eine Folge eines Übergriffes durch die C._______ handeln
sollte, so bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf eine
begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung.
Die Schilderung der Beschwerdeführenden, wonach es nach der Verlet-
zung des Beschwerdeführers immer wieder zu Drohungen seitens der
C.________ gekommen sei, ist als realitätsfremd zu erachten. Zum einen
ist, wie vorstehend erwähnt, die C.________ bereits im August 2011 aus
Mogadischu vertrieben worden und hat sich die dortige allgemeine Si-
cherheitslage weiterhin verbessert, zum anderen erscheint nicht nach-
vollziehbar, dass es während eines Jahres zu abermaligen Drohungen
seitens der C.________ ohne konkrete Vorfälle hätte kommen sollen.
Daher ist – unabhängig von der Frage, ob überhaupt jemals ein Verfol-
gungsinteresse der C.________ an den Beschwerdeführenden bestand –
davon auszugehen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt keine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der C._______ haben.
6.9 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG
ist nicht gegeben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage
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wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. Das weitere Gesuch um
Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art.
110a Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos
erschien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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