B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1806/2016
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt
(gemäss eigenen Angaben China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
D-1806/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2012 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 14. November 2012 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ zu ihren Personalien, dem Reiseweg und sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP) und am 27. Mai 2014 durch
das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) nach Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Sie
brachte im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibeti-
scher Ethnie. Sie habe seit Geburt in dem von fünfzehn bis zwanzig Fami-
lien bewohnten Dorf C._______ (Gemeinde D._______, Bezirk E._______,
Präfektur Lhasa, Provinz Ü-Tsang) in der autonomen Region Tibet gelebt.
Oberhalb von C._______ lägen die Dörfer F._______, G._______ und
H._______. Ausserhalb des Dorfes befinde sich das Mönchskloster
C._______. Nach Lhasa gelange man mit dem Bus. Sie habe von klein auf
Schafe und Ziegen gehütet und im Haushalt gearbeitet. Zur Schule sei sie
nie gegangen. Sie habe von ihrem Vater Lesen und Schreiben in tibetischer
Sprache gelernt. Chinesisch-Kenntnisse habe sie nicht. Ihre Mutter habe
etwas Geld mit dem Weben von Kleidern verdient und ihr Vater habe Han-
del betrieben. Er sei dafür nach Lhasa, Dram und bis nach Nepal gereist.
Am (…) 2000 habe sie geheiratet. Ihr Mann habe zusammen mit ihrem
Vater mit Türkisen und Korallen gehandelt. Sie habe den Haushalt geführt,
weiterhin bei der Feldarbeit geholfen und sich um ihre Kinder (geboren […]
und […]) gekümmert, die immer noch bei ihrem Vater, ihrer Schwester und
ihrem Schwager in C._______ leben würden. Eine Schulpflicht bestehe
nicht beziehungsweise allenfalls in der Stadt. Sie habe ihre Kinder nicht zur
Schule geschickt, da dort nur Chinesisch unterrichtet werde.
Im April 2008 hätten sich ihr Mann und ihre Mutter auf eine Pilgerreise zu
den Klöstern um Lhasa herum begeben und seien nicht zurückgekehrt. Ihr
Vater habe vergeblich nach ihnen gesucht. Respektive die Polizei habe ihm
gesagt, die beiden hätten gegen die Chinesen protestiert. Ihm sei mit der
Verhaftung gedroht worden, sollte er weitere Nachforschungen anstellen.
Damals seien bei Unruhen viele Tibeter getötet worden und sie gehe davon
aus, dass auch ihr Mann und ihre Mutter dieses Schicksal erlitten hätten.
Am 6. Juli 2012 – dem Geburtstag des Dalai Lama, den sie feiern würden,
wie sie auch dem Volksaufstand gegen die Chinesen am 10. März geden-
ken würden, wobei bei diesen Anlässen jeweils Polizisten anwesend seien
– habe sie mit den anderen Dorfbewohnern Rauchopfer dargebracht und
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Gebete rezitiert. Im Anschluss daran sei spontan eine Demonstration zu-
stande gekommen, da die Leute über die damals stattfindenden Selbstver-
brennungen und die fehlende Religionsfreiheit aufgebracht gewesen seien.
Etwa zwanzig oder dreissig Personen hätten demonstriert. Sie habe "Frei-
heit für Tibet, lang lebe der Dalai Lama" gerufen. Kurz nach Demonstrati-
onsbeginn seien vier bis fünf Polizisten gekommen und hätten einige Per-
sonen festgenommen. Ihr und ihrer Freundin I._______ sei die Flucht ge-
lungen und sie hätten sich drei Tage bei einem „Aku“ (Onkel / ältere Per-
son) im Nachbardorf versteckt. Am 9. Juli 2012 seien sie und I._______
nach Dram gefahren. Von dort aus seien sie mit Hilfe eines Schleppers zu
Fuss über einen Fluss und einen Berg zu einer Strasse gelangt, von wo
aus sie mit einem Auto zu einem Chörten in Nepal gefahren seien. Dort
hätten sie bei einem Verwandten von I._______ Unterschlupf gefunden.
Am 20. Oktober 2012 sei sie mit einem Schlepper, der ein mit ihrem Foto
versehenes Ausweisdokument – wahrscheinlich ein nepalesischer Pass –
für sie dabei gehabt habe, von J._______ mit einer Zwischenlandung an
einen ihr unbekannten Ort geflogen. Am folgenden Tag sei sie mit dem Zug
in die Schweiz gelangt. Sie könne keine Identitätspapiere einreichen. Einen
Pass habe sie nie gehabt und die ihr im Jahr 2008 respektive im Alter von
achtzehn oder neunzehn Jahren ausgestellte Identitätskarte habe sie bei
Dram in einen Fluss geworfen. Andere Dokumente wie eine Geburtsur-
kunde oder ein Familienbüchlein habe sie nie gehabt. Beziehungsweise
sie habe zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern ein Familienbüch-
lein („Huku“).
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A15).
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde.
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Seite 4
D.
Mit Urteil D-1455/2015 vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung des SEM vom 4. Februar
2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Gericht hielt fest, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht mit rechts-
genüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft
schliessen lasse. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung scheine die
Durchführung einer sprach- und landeskundlichen Herkunftsanalyse durch
einen ausgewiesenen Experten geboten.
E.
Am 24. August 2015 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LIN-
GUA mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. Die da-
rauf gestützte sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfol-
gend: LINGUA-Bericht) vom 5. Oktober 2015 kommt zum Schluss, dass
die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im
Kreis E._______ / Stadt Lhasa / Autonomes Gebiet Tibet / Volksrepublik
China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb Chinas erfolgt sei.
F.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 informierte das SEM die Beschwer-
deführerin über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständi-
gen und brachte ihr den wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichts vom
5. Oktober 2015 zur Kenntnis. Demnach habe der Sachverständige fest-
gestellt, dass ihre Kenntnisse nicht dem entsprechen würden, was von ei-
ner einheimischen Person mit dem angegebenen Alter und sozialen, eth-
nischen und Tätigkeitshintergrund zu erwarten wäre. Zwar habe sie einige
Dörfer in der Umgebung von C._______ nennen können, aber einen ver-
alteten Begriff für eine administrative Einheit benutzt und teilweise falsche
Distanzangaben gemacht. Auch seien ihre Angaben zur Bahnlinie lücken-
haft, obwohl diese nah an C._______ vorbeiführe. Weiter habe sie zwar
zwei Klöstern in der Gemeinde D._______ nennen können, aber falsche
Aussagen zur religiösen Tradition des Klosters C._______ gemacht. Be-
rühmte Klöster im Kreis E._______ habe sie nicht nennen können. Den
Namen der Schule im Gemeindeort habe sie nicht gekannt, obwohl dies
von einer Mutter erwartet werden könnte, auch wenn ihre Kinder die Schule
nicht besucht hätten. Die Angaben zur Landwirtschaft seien zutreffend.
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Hingegen würden die Angaben zur Ausstellung des Personalausweises
nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechen. Auch habe sie die Preise
alltäglicher Bedarfsartikel nicht gekannt. Ihre Sprache weise Merkmale auf,
die auf nicht-tibetische Einflüsse hindeuten würden oder der exiltibetischen
Koine zuzurechnen seien. Zudem habe sie mehrere in Zentral-Tibet übli-
che Begriffe nicht gekannt und wiederholt ein Hindi-Wort verwendet, was
erstaune. Sie verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse, was aufgrund ih-
res Profils unwahrscheinlich sei. Der Sachverständige sei aufgrund ihrer
Aussagen zum Schluss gelangt, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in dem
von ihr angegebenen Raum, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bestritt die Beschwerdeführerin
das Resultat der LINGUA-Analyse. Sie habe zu den Distanzen wahrheits-
getreue Angaben gemacht. Die Bahnlinie sei fast zwei Kilometer von ihrem
Dorf entfernt. Sie wisse nicht mehr, was sie über die religiösen Traditionen
des Klosters C._______ gesagt habe, sei sich aber sicher, dass ihre Anga-
ben der Wahrheit entsprechen würden. Bei der Fragestellung zu den Klös-
tern sei sie irritiert gewesen und ihre Antworten hätten sich nur auf die Um-
gebung von C._______ bezogen. Wäre sie konkret nach dem Kreis
E._______ gefragt worden, hätte sie das Kloster K._______ genannt. Der
Name der Gemeindeschule sei für sie kein Thema gewesen, da ihre Kinder
diese nicht besucht hätten. Die Schule sei ihr lediglich unter dem Namen
„Shang-Laptra“ bekannt gewesen. Ihre Aussagen zur Identitätskarte wür-
den der Wahrheit entsprechen, sie wisse aber nicht, wie der Ausstellungs-
prozess heutzutage sei. In ihrem Dorf gebe es nur einen kleinen Laden und
sie habe dort nie eingekauft. Dafür seien ihr Mann und ihr Vater zuständig
gewesen. Diese hätten zudem Grosseinkäufe für einen ganzen Monat ge-
tätigt, so dass es ohnehin schwierig sei, genaue Preisangaben zu machen.
Ihre Sprache habe sich in den letzten Jahren, in denen sie in der Schweiz
gelebt habe, verändert. Es sei möglich, dass sie einige nicht Lhasa-tibeti-
sche Bezeichnungen benutzt habe. Hindi beherrsche sie indes nicht und
benutze auch keine solchen Begriffe. Chinesisch könne sie nicht, weil sie
nie zur Schule gegangen sei. Während des Telefoninterviews habe sie Be-
schwerden auf dem (…) gehabt. Sie habe sich zwecks eines operativen
Eingriffs vom (…) bis (…) 2015 im (…) aufgehalten; die entsprechenden
Arztberichte lägen der Eingabe bei.
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Seite 6
H.
H.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (eröffnet am 24. Februar 2016)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die
Volksrepublik China ausschloss.
H.b Das SEM führte unter Verweis auf den LINGUA-Bericht vom 5. Okto-
ber 2015 aus, die Beschwerdeführerin vermöge die geltend gemachte Her-
kunft nicht überzeugend darzulegen. Ihre landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse seien lückenhaft. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Ge-
hörs zum mangelnden Alltagswissen und ihren sprachlichen Eigenheiten
vermöge sie der Analyse des Sachverständigen wenig entgegenzusetzen,
was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte. Bezüglich der teils fal-
schen Angaben zu Distanzen, der religiösen Tradition des Klosters
C._______ und der Identitätskarte erkläre sie sich nicht, sondern halte le-
diglich an ihren Aussagen fest. Der Einwand, die Bahnlinie sei fast zwei
Kilometer von ihrem Dorf entfernt, erkläre ihre lückenhaften Aussagen
hierzu nicht, zumal es sich um die erste Eisenbahnlinie in Tibet und damit
um eine Attraktion handle und die Distanz von zwei Kilometern in ebenem
Gelände nicht sonderlich gross sei. Auch die angebliche Verwirrung betref-
fend der Fragestellung zu den Klöstern vermöge das diesbezügliche Nicht-
wissen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Sie sei allgemein nach
Klöstern in ihrer Heimat, aber auch konkret nach berühmten Klöstern im
Kreis E._______ gefragt worden. Die nachträgliche Nennung des Klosters
L._______ könne nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, da sie zwi-
schenzeitlich genügend Zeit gehabt habe, sich darüber zu informieren. Als
Mutter hätte von ihr erwartet werden können, den Namen der Schule zu
kennen, zumal der Gemeindeort nur etwa vier Kilometer von ihrem Dorf
entfernt sei. Bei dem Begriff „Shang-Laptra“ handle es sich nicht um den
Namen der Schule, sondern lediglich um die Bezeichnung „Gemeinde-
schule“. Die Angabe, nie einkaufen gegangen zu sein, entspreche nicht
den Erwartungen des Sachverständigen. Den längeren Aufenthalt in Nepal
und der Schweiz habe der Experte bei der Sprachanalyse durchaus be-
rücksichtigt. Ein solcher könne vor allem auf lexikalischer Ebene Verände-
rungen hervorrufen. Die Sprache der Beschwerdeführerin weise jedoch
nicht nur auf lexikalischer, sondern auch auf phonetischer und morphologi-
scher Ebene Abweichungen vom Lhasa-Tibetischen auf. Laut dem Sach-
verständigen könnten ein paar lexikalische nicht-Lhasa-Merkmale durch-
aus von dem Aufenthalt in Nepal stammen, jedoch sei die wiederholte Ver-
wendung eines Hindi Wortes erstaunlich. Das Argument, nie zur Schule
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gegangen zu sein, vermöge die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse nicht zu
erklären. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass nur das (…)
von der (…) betroffen sei und diese Beeinträchtigung bereits seit mehreren
Jahren bestehe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass das
Telefoninterview dadurch nicht beeinflusst worden sei. Für den Experten
sei keine Beeinträchtigung feststellbar gewesen. Aufgrund der durchge-
führten LINGUA-Analyse und mangels Aussagen der Beschwerdeführerin,
die ihre lückenhaften Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten plausibel er-
klären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nicht bis Mitte 2012 in
Tibet gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei.
Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die fluchtauslösenden Ereig-
nisse nicht überzeugend darzulegen vermocht. In China sei es verboten,
den Geburtstag des Dalai Lama zu feiern. Zwar werde nicht angezweifelt,
dass das Verbot die lokale Bevölkerung nicht von der Durchführung solcher
Feiern abhalte, aber die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach der
Dorfvorsteher die Zeremonie am 6. Juli 2012 organisiert habe und die Feier
legal im Beisein der Polizei durchgeführt worden sei, könne nicht geglaubt
werden. Die grösseren Klöster um Lhasa seien nach den Unruhen im März
2008 für Besucher geschlossen worden. Das Kloster Sera sei am 28. April
2008 und das Kloster Drepung erst im August 2008 wieder geöffnet wor-
den. Im Zeitpunkt der Pilgerreise der Mutter und des Mannes der Be-
schwerdeführerin (April 2008) sei die Sicherheitslage immer noch sehr an-
gespannt gewesen. Es könne angenommen werden, dass dies weithin be-
kannt gewesen sei, zumal die chinesische Regierung ihre Ansicht, es
handle sich bei den Unruhen um Randale-Akte von Dalai Lama-Anhä-
ngern, in den chinesischen Medien publiziert habe. Auch habe die Regie-
rung nach den Unruhen mehrere Fahndungslisten veröffentlicht. Es sei da-
her nicht nachvollziehbar, dass sich Personen aus der näheren Umgebung
von Lhasa zu dieser Zeit auf eine Pilgerreise zu den besagten Klöstern
begeben hätten. Es sei auch nicht glaubhaft, dass man im Dorf der Be-
schwerdeführerin nichts von den betreffenden Geschehnissen erfahren
habe. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Beschwerdefüh-
rerin, die Demonstration im Jahr 2012 sei aufgrund der vielen Selbstver-
brennungen in Tibet entstanden, gestützt. Nur eine Minderheit der besag-
ten Selbstverbrennungen habe nämlich innerhalb Tibets stattgefunden, so
dass es unwahrscheinlich sei, dass die Dorfbewohner zwar über diese,
nicht aber über die viel näher gelegenen Unruhen in Lhasa im Jahr 2008
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Seite 8
Bescheid gewusst hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zu-
standekommen der Demonstration im Juli 2012 seien zudem auch auf
Nachfragen hin oberflächlich und rudimentär geblieben.
Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft und
die Asylgründe glaubhaft darzulegen, sie aber keine konkreten, glaubhaf-
ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstatt geliefert
habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestehen würden.
I.
I.a Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2016 und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und – unter Ver-
weis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. März 2016 – um
unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um vorsorgliche Anwei-
sung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen, eventualiter um Informierung über eine bereits er-
folgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersucht.
I.b Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Stellungnahme zum LINGUA-
Bericht vom 22. Dezember 2015 und brachte ergänzend vor, sie sei sich
nicht bewusst gewesen, während des Telefoninterviews ein Hindi-Wort be-
nutzt zu haben. Erst in der Schweiz habe sie realisiert, wie viele Lehnwörter
aus dem Indischen Tibeter benutzen würden. In traditionellen tibetischen
Familien seien die Männer für das Finanzielle zuständig. Sie habe nie Ein-
käufe erledigt und kenne sich daher nicht mit den Preisen aus. Sie sei über-
zeugt, nur nach Klöstern in der Nähe ihres Dorfes gefragt worden zu sein,
ansonsten sie das Kloster L._______ genannt hätte. Sie habe zuhause we-
gen ihrer (…) und der fehlenden Bildung nur einfache Aufgaben erledigt.
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Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen und habe nur manchmal in der Land-
wirtschaft ausgeholfen. Über Distanzen habe sie nie nachgedacht. Wäh-
rend des Telefoninterviews habe ihr (…) geschmerzt und sie habe zur Küh-
lung nach kalten Gegenständen gesucht. Da sie um die Wichtigkeit des
Gesprächs gewusst habe, habe sie sich nicht getraut, dieses abzubrechen.
Die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, tibetische Feste dürften nicht
gefeiert werden. Pompöse Anlässe seien verboten, aber es würden – teils
öffentlich, teils versteckt – zeremonielle Ereignisse stattfinden, wie bei-
spielsweise die Rauchopfergabe. Während des tibetischen Neujahrs 2015
hätten Tibeter einen Altar mit dem Bild des Dalai Lama aufgestellt. Dieser
Anlass sei in den Medien ausgestrahlt worden. Auch zu Ehren des 80. Ge-
burtstags des Dalai Lama seien in Tibet viele Feste gefeiert worden und
die handgefilmten Videoclips würden auf den sozialen Netzwerken geteilt.
Sie habe im Jahr 2012 an einer Feier teilgenommen, in deren Folge es aus
Wut auf die Regierung spontan zu einer Demonstration gekommen sei. Ihr
drohe deshalb bei einer Rückkehr die Verhaftung. Im Jahr 2008 hätten sie
auf dem Land nichts von der Schliessung der Klöster um Lhasa erfahren,
ansonsten ihre Angehörigen die damalige Pilgerreise wohl nicht unternom-
men hätten. Die chinesische Regierung versuche stets, Unruhen im Keim
zu ersticken und Geschehnisse nicht publik zu machen. Trotz bestehender
Schulpflicht gebe es Familien, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken
würden. In ihrem Dorf würden die Kinder häufig zu Hause für die Heim-
oder Feldarbeit gebraucht. Ihre Tochter habe zudem (…) und sich deshalb
gegen den Schulbesuch gewehrt. Es sei ihr nicht möglich, Identitätsdoku-
mente einzureichen. Die beiliegende Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 bestätige, dass es für Tibeter all-
gemein schwierig sei, Dokumente zu organisieren. Sie habe zudem ihre
Identitätskarte auf Anraten des Schleppers vernichtet. Hinsichtlich des Aus-
stellungsdatums müsse ein Missverständnis vorliegen. Ihr Vater habe die
Identitätskarte für sie beantragt, als sie etwa 18 Jahre – nicht 28 Jahre –
alt gewesen sei. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, erfülle sie die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus China. Sie be-
sitze in keinem anderen Staat eine Aufenthaltsbewilligung und wisse des-
halb nicht, wohin sie gehen sollte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 stellte der vormals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
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Seite 10
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter stellte er fest, dass den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf
eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats zu entnehmen seien und sich die Beschwerdeführerin bei
weiterem Klärungsbedarf an die zuständige kantonale Behörde oder das
SEM zu wenden habe.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 12. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 11
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimli-
chen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings-
D-1806/2016
Seite 12
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersu-
chungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität
und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland ver-
unmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vor-
liegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Ihre Iden-
tität steht nicht fest. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt
keinen hinreichenden Beweis für die behauptete chinesische Staatsbürger-
schaft dar. Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz explizit auf ihre
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde (vgl. A8 S. 7),
hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel,
die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Her-
kunft beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitäts-
nachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG dar. Der pauschale Einwand, es gebe aus politischen
Gründen keine Möglichkeit, ihre Angehörigen in Tibet, bei denen sich ihr
Familienbüchlein befinde, zu kontaktieren (vgl. A15 S. 4 F31 ff.), ist un-
behelflich und erscheint als blosse Schutzbehauptung (vgl. hierzu A15 S. 3
F13 [über Nachbarn erfolgte Kontaktaufnahme]). Im Übrigen äusserte sich
die Beschwerdeführerin zu ihren Papieren widersprüchlich, machte sie
doch sowohl hinsichtlich der Identitätskarte (vgl. A8 S. 6 [Ausstellung im
Jahr 2008], A15 S. 4 F36 [Ausstellung im Alter von 18 oder 19 Jahren]) als
auch anderer Dokumente widersprüchliche Angaben (vgl. A8 S. 6 [keinerlei
Dokumente existierend, weder Geburtsurkunde noch Familienbüchlein],
A15 S. 4 F30 f. [Besitz eines Familienbüchleins]). Mit Blick auf die Befra-
gungsprotokolle vom 14. November 2012 und 27. Mai 2014, deren inhaltli-
che Richtigkeit die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rückübersetzung
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unterschriftlich bestätigte (vgl. A8 S. 11, A15 S. 15), vermögen ihre Ein-
wände, bei der BzP nicht nach einem Familienbüchlein gefragt worden zu
sein (vgl. A15 S. 12 F104) und bei den Angaben zur Identitätskarte liege
ein Missverständnis vor (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 5), nicht zu greifen.
Auch mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2016 auf
einen Bericht der SFH vom 4. März 2013 zur (schwierigen) Registrierung
einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China ver-
mag die Beschwerdeführerin ihre fehlende Beibringung eines Identitäts-
nachweises nicht zu erklären. Ferner hat die Behörde lediglich den Nach-
weis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität ge-
täuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1 [Herkunftsanalysen der Fachstelle
LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt], so be-
reits EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a).
5.2 Hinsichtlich des LINGUA-Berichts vom 5. Oktober 2015 ist festzuhal-
ten, dass es sich bei einer solchen LINGUA-Analyse, mit der regelmässig
– so auch vorliegend – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch lan-
deskundlich-kulturelle Kenntnisse der asylsuchenden Person durch einen
Experten mit entsprechender Befähigung geprüft werden, zwar nicht um
ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl.
hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern nur um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG
handelt. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen jedoch
erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prü-
fung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10
E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende
LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausge-
wogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt. Der Sachverständige bezog den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten biografischen Hintergrund (Hausfrau ohne Schulbildung sowie
die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz) in die Beurteilung ein und wür-
digte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Re-
gion sprechen. Sie weise aber Wissenslücken und linguistische Merkmale
auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die (…) Jahre (Alter im Zeit-
punkt der Ausreise) in C._______ gelebt habe, auch vor dem angegebenen
sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden
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landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähig-
keiten der Beschwerdeführerin kam der Sachverständige zum Schluss,
dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in
Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas er-
folgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem
bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine
Zweifel. Dem LINGUA-Bericht vom 5. Oktober 2015 wird daher ein erhöh-
ter Beweiswert beigemessen und es wird von dessen inhaltlicher Richtig-
keit und Vollständigkeit ausgegangen.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfü-
gung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibeti-
scher Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass sie einen
ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet von Geburt an bis zur Ausreise im
Juli 2012 nicht glaubhaft zu machen vermochte, sondern vielmehr davon
auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Die vorinstanzliche
Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten
LINGUA-Bericht. Die Beschwerdeführerin vermochte weder in ihrer Stel-
lungnahme zum LINGUA-Bericht vom 22. Dezember 2015 noch der
Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2016 stichhaltige Entgegnungen vorzu-
bringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des LINGUA-Berichts
und der Schlussfolgerung des Sachverständigen wecken würden. Sie ver-
mag ihre mangelhaften Ortskenntnisse, fehlenden Sprachkenntnisse
(keine Chinesisch-Kenntnisse, Unkenntnis zentral-tibetischer Begriffe) und
spezifischen Merkmale ihrer Sprache (der exiltibetischen Koine zuzurech-
nende Merkmale aufweisend) nicht zu erklären. Daran vermag die Beru-
fung auf eine (…) ebenso wenig etwas zu ändern wie auch das Beschwer-
devorbringen, erst hierzulande realisiert zu haben, dass Tibeter viele
Lehnwörter aus dem Indischen benutzen würden.
Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert,
wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zu den fluchtauslö-
senden Ereignissen, wonach sie sich nach der Teilnahme an einer De-
monstration in C._______ am 6. Juli 2012 vor Verfolgung durch die chine-
sischen Behörden fürchte, nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüg-
lichen Angaben sind stereotyp und blieben trotz wiederholter Nachfragen
oberflächlich und rudimentär (vgl. A8 S. 9 f., A15 S. 8 ff.). Zudem ist die
Angabe, die Kundgebung sei entstanden, nachdem man in ihrem Dorf von
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den damaligen Selbstverbrennungen erfahren habe, kaum mit den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin zum Frühjahr 2008 in Einklang zu bringen,
wonach ihr Dorf sehr abgeschieden sei und man dort von Ereignissen in
der Umgebung (wie der Klosterschliessung in/um Lhasa) keine Kenntnis
erlange. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 21. März
2016 vermag die Beschwerdeführerin die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
ihrer Schilderungen nicht auszuräumen.
5.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
5.5 Übereinstimmend mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik
China und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Unter Verweis auf BVGE
2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erör-
terungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. In An-
wendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver-
neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
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det, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Recht-
sprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die – wie die Beschwer-
deführerin – ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder
wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Re-
foulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Überein-
stimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszu-
schliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist,
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Be-
schwerdeführerin jedoch am 30. März 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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