B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1807/2018
Ur t e i l vom 1 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
D-1807/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, suchte am 13. Februar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nach.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 eröffnete die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr
Asylgesuch dort behandelt werde.
C.
Am 16. Februar 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiten-
den der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ
Zürich mit der Wahrung ihrer Rechte.
D.
Am 17. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien
befragt.
E.
Am 22. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut befragt (Dub-
lin-Gespräch) und am 29. März 2017 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV
eingehend angehört.
F.
Am 31. März 2017 verfügte die Vorinstanz, dass das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im VZ Zürich, sondern
im erweiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz (SR 142.31) behandelt
werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
G.
Am 3. April 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Beendigung des Mandats-
verhältnisses an.
D-1807/2018
Seite 3
H.
Am 31. Januar 2018 wurde eine ergänzende Anhörung im erweiterten Ver-
fahren durchgeführt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie aus D._______, E._______, stamme und
dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht habe. Sie habe die
(…) Klasse abgeschlossen und anschliessend als (…) gearbeitet. Im Ok-
tober 2007 habe sie einen Mann geheiratet, der für die (…) tätig gewesen
sei. Diesen habe sie am (…) August 2008 respektive im November 2008
zuletzt gesehen. Seit Dezember 2008 sei er verschollen. Sie habe das
Büro der (…) zwei bis drei Mal aufgesucht und letztmals im Jahr 2009 res-
pektive im April 2012 nach ihm gefragt. Aus Angst vor weiteren Problemen
habe sie jedoch nicht die Polizei über sein Verschwinden informiert und
auch keine Anzeige erstattet. Im Oktober 2015 seien vier unbekannte Per-
sonen beziehungsweise Angehörige der (…) zu ihr nach Hause gekommen
und hätten sie bedroht und über den Aufenthaltsort ihres Mannes befragt.
Im Dezember 2015 sei sie auf der Strasse erneut von zwei unbekannten
Personen bedroht worden. Beide Bedrohungen habe sie nicht bei der Po-
lizei angezeigt. Sie habe sich vor einer Entführung gefürchtet. Zur Vermei-
dung weiterer Probleme habe ihre Mutter ihr geraten, ins Ausland zu ge-
hen, woraufhin sie im Januar 2017 ihren Heimatstaat verlassen habe.
Ihr Vater habe früher für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als
(…) gearbeitet und lebe nach wie vor im F._______. Sie habe zudem zwei
Brüder. Einer lebe seit dem Jahr (…) in G._______. Der andere sei aus
wirtschaftlichen Gründen im Jahr (…) nach H._______ gegangen. Inzwi-
schen sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im August 2017 sei er ins (…)-
Büro vorgeladen und unter anderem über ihren Aufenthaltsort befragt wor-
den.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Ko-
pien ihres Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Geburtsregister-
auszugs (mit Beglaubigung) sowie des Eheregisterauszugs (mit Beglaubi-
gung) ein.
I.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 2. März 2018 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Ferner lag der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2018
bei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, wies indessen ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. Die Beschwerdeführerin wurde
aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen.
L.
Am 11. April 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1807/2018
Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Tätigkei-
ten ihres Mannes bei der (…) sowie des letzten Kontakts widersprüchlich
geäussert habe. Auf die unterschiedlichen Darstellungen angesprochen,
habe die Beschwerdeführerin keine plausiblen oder überzeugenden Erklä-
rungen geben können (vgl. act. A28 S. 15). Ausserdem habe sich die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Suche nach ihrem Mann und der Suche
ihrer Schwiegereltern widersprüchlich geäussert. Sodann habe sich die
Beschwerdeführerin auch betreffend die geltend gemachten Drohungen
widersprochen. So habe sie sich unterschiedlich über die Identität der Per-
sonen, von denen die Drohungen ausgegangen sein sollen, geäussert. Es
erstaune, dass die Beschwerdeführerin weder über die Tätigkeiten der (…)
zur Zeit ihres Zusammenlebens mit ihrem Mann noch über dessen eigene
Aktivitäten für die Partei mehr sagen könne. Angesichts der allgemein be-
kannten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der (…) gerade in den Jah-
ren, in denen der Ehemann der Beschwerdeführerin für die (…) aktiv ge-
wesen sein soll, wie beispielsweise die Verhaftung von mehreren Mitglie-
dern der (…) im Jahre 2008, wären auch von der Beschwerdeführerin um-
fassendere Angaben zur (…) zu erwarten gewesen. Es könne nicht ge-
glaubt werden, dass der Mann der Beschwerdeführerin in der genannten
Weise für die (…) tätig gewesen sei und sie in der Folge seitens unbekann-
ter Personen oder Vertretern der (…) bedroht worden sei. Ferner bestehe
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet oder in
eine Notlage geraten werde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen darauf, die Wahrheit und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen
zu bekräftigen. Zudem führte sie aus, dass sie anlässlich der ersten Befra-
gung sehr gestresst gewesen sei und es für sie schwierig gewesen sei,
über das, was ihren Mann betreffe, zu sprechen, da er ihr nie von seinen
beruflichen Aufgaben erzählt habe. Hinsichtlich der Daten würden ihre Aus-
führungen sich kaum widersprechen und sie bestätige, dass sie mit ihrem
Mann zuletzt im Dezember 2008 in Kontakt gewesen sei. In der zweiten
Anhörung habe sie konkretere Angaben geben können, weil Zeit vergan-
gen sei, in welcher sie habe nachdenken können. Da sie bereits von der
(…) bedroht worden sei und auch ihr Bruder nach seiner Rückkehr von der
(…) befragt worden sei, fürchte sie sich vor einer Rückkehr. Zudem drohe
ihr eine Reflexverfolgung, weil ihr Vater für die LTTE tätig gewesen sei.
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Seite 7
5.3
5.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.3.2 Insbesondere ist dem SEM beizupflichten, dass sich die Beschwer-
deführerin hinsichtlich der Tätigkeiten ihres Mannes und der Umstände sei-
nes Verschwindens mehrfach widersprochen hat. Es mutet seltsam an,
dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung nicht gewusst haben
will, welche Aufgaben ihr Mann bei der (…) verrichtet habe (vgl. act. A20
F56 f.); bei der zweiten Anhörung jedoch angab, dass er als (…) gearbeitet
und mit den Entführungen mit dem weissen Van zu tun gehabt habe (vgl.
act. A28 F98 ff.). Die auf Rückfrage hin angegebene Erklärung, es sei ihr
nun wieder eingefallen, nachdem sie nachgedacht habe, überzeugt nicht
(a.a.O. F156 f.). Ferner äusserte sich die Beschwerdeführerin auch in Be-
zug auf den Zeitpunkt des Verschwindens ihres Mannes nicht gleichblei-
bend. Bei der ersten Anhörung gab die Beschwerdeführerin nebst dem ge-
nauen Datum des letzten Treffens ([…] August 2008) auch an, dass ihr
Mann es bedauert habe, dass er sie nicht weiterhin habe besuchen können
(vgl. act. A20 F48, F52, F54). Demgegenüber führte sie bei der zweiten
Anhörung aus, dass ihr Mann bis November 2008 monatlich nach Hause
gekommen sei und ihr Geld gebracht habe (vgl. act. A28 F117 ff.). Weiter
widersprach sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Art und des
Umfangs der unternommenen Suche (vgl. act. A20 F58-65, Anm. auf S. 16;
A28 F66-73). Dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung ge-
stresst gewesen sei, wie sie in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, ver-
mag die erwähnten Widersprüche ebenfalls nicht zu erklären. Letztlich er-
scheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die
Verschollenheit ihres Mannes bei keiner Behörde angezeigt habe. Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Umstände rund um
das Verschwinden des Mannes der Beschwerdeführerin anders zugetra-
gen haben müssen als von der Beschwerdeführerin vorgebracht.
5.3.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führt, verstrickte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls hinsichtlich der gel-
tend gemachten Drohungen in Ungereimtheiten. Es erscheint weiter nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin – obwohl sie sich derart
vor einer Entführung durch die (…)-Mitglieder gefürchtet habe – nicht zu-
nächst die Sicherheitsbehörden um Schutz ersucht beziehungsweise die
Drohungen zur Anzeige gebracht, sondern direkt mit der Planung ihrer Aus-
reise nach I._______ begonnen haben will. Die pauschale Begründung,
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Seite 8
ihre Mutter habe noch grössere Probleme vermeiden wollen (vgl. act. A20
F101 ff; A28 F126, F137, F139), ist in diesem Zusammenhang als unbe-
helflicher Erklärungsversuch zu werten. Des Weiteren spricht auch die ein-
silbige und substanzlose Schilderung der Vorfälle für die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen (vgl. act. A20 F95-104; A28 F124-137). Vor diesem Hinter-
grund bleibt es auch unklar, aus welchen Gründen der Bruder der Be-
schwerdeführerin im August 2017 zu ihrem Verbleib befragt worden sein
soll (vgl. act. A28 F25-40). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sich
daraus eine Gefährdung für die Beschwerdeführerin ergeben soll.
5.3.4 Sodann lassen sich den Akten entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde keine konkreten Hinweise auf eine drohende Reflexverfol-
gung aufgrund der Hilfstätigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin für
die LTTE entnehmen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe der
Vater, der im F._______ in einem Mietshaus lebe und als (…) arbeite, über
keine Probleme wegen seiner früheren Tätigkeit berichtet. Ausserdem
wäre davon auszugehen, dass der Vater nach den Besuchen in D._______
nicht immer wieder zu seinem neuen Wohnort zurückgekehrt wäre, wenn
er dort mit Problemen konfrontiert gewesen oder behelligt worden wäre
(vgl. act. A20 F135-138; A28 F153 f.).
5.3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.4 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob der Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Fakto-
ren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein
einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver-
bindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
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oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt
und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die er-
forderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. – 8.4.5.).
5.4.2 Wie vorstehend ausgeführt, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin als Regimegegnerin identifiziert worden sein könnte
beziehungsweise ihr seitens der Behörden eine solche Eigenschaft zuge-
schrieben wird. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerde-
führerin bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen. Es liegen daher keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin
das Profil erfüllt, um als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat
wahrgenommenen zu werden. Die Herkunft aus dem Norden sowie der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit temporären Reisedokumenten
aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, reichen für sich al-
lein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 10
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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Seite 11
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ak-
tuelle Lagebeurteilung vor (a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordpro-
vinz, Distrikt E._______, aus dem die Beschwerdeführerin kommt, hielt es
zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden kann (a.a.O. E. 13.3.3).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin kann auf ein ausreichendes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. Nebst ihren Eltern leben auch ihr Grossvater so-
wie ihre Tante und weitere Verwandte in der Nordprovinz beziehungsweise
in Sri Lanka. Zudem verfügt ihre Mutter, mit welcher sie die meiste Zeit
ihres Lebens zusammengelebt hat, über ein eigenes Haus und einen (…).
Die Beschwerdeführerin hat die (…) Klasse abgeschlossen und anschlies-
send Arbeitserfahrungen als (…) gesammelt. In Anbetracht dieser Faktoren
und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass ihr die
soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelin-
gen und sie höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
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Seite 12
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: