B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1808/2013/wif
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (…).
D-1808/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, seine Heimat eigenen Angaben zufolge im November 2008
verliess und am 2. Februar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 5. Februar 2009 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 27. Januar 2010 im Wesentlichen geltend machte,
er habe sich 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ange-
schlossen und sei vor allem für die Propaganda und die Rekrutierung zu-
ständig gewesen,
dass er 1998 bei einem Kampfeinsatz an den Beinen verletzt worden sei
und die LTTE 2003 verlassen habe,
dass er anschliessend bis 2008 als Fotograf für die Zeitung C._______,
die der LTTE nahegestanden habe, gearbeitet habe,
dass er danach in B._______ gelebt habe, wo die Situation für ihn auf-
grund seiner Tätigkeit für die LTTE gefährlich geworden sei, da die Armee
nunmehr alle Regionen kontrolliere,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist (vgl.
act. A1/9 und A10/14),
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem einen Berufsaus-
weis und drei Fotografien abgab (vgl. act. A11/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 2. Dezember 2011 mit Urteil D-6536/2011 vom
22. August 2012 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das BFM vom 20. Februar 2013 ein zweites Asylgesuch stellen liess, das
er im Wesentlichen damit begründete, dass er der sozialen Gruppe der
abgewiesenen Asylbewerber angehöre, die nach Sri Lanka zurückge-
schafft werden solle, und dort aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser sozia-
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len Gruppe verfolgt würde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass aufgrund des dargelegten Sachverhalts zumindest die Unzulässig-
keit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass er als weitere Gründe für die Feststellung der Unzulässigkeit, even-
tuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf hinwies, er ha-
be im Rahmen des ersten Asylverfahrens mehrere Fotografien einge-
reicht, wobei er auf einer dieser Fotografien als LTTE-Angehöriger abge-
bildet sei, weshalb die Auffassung des BFM und des Bundesverwaltungs-
gerichts, er habe keinen Beweis für seinen Einsatz für die LTTE, objektiv
falsch sei,
dass sein Einsatz für die LTTE nun bewiesen sei und ihm deshalb bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe, zumal sich
die von ihm eingereichten Fotografien in den Händen der sri-lankischen
Behörden befänden,
dass es dem Beschwerdeführer nach Erlass des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. August 2012 gelungen sei, Kopien von Zei-
tungsexemplaren der C._______ aus den Jahren 2004 und 2005 zu be-
schaffen, in denen von ihm aufgenommene Fotografien abgebildet seien,
dass er zudem eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Chefredaktors
dieser Zeitung vom 7. Dezember 2012, der in Frankreich als Flüchtling
anerkannt worden sei, und dessen schriftliche Aussagen zuhanden der
französischen Asylbehörden einreichen könne,
dass seine Tätigkeit für die Zeitung mit dieser Auskunft belegt und bestä-
tigt werde, dass er in dieser Zeit verschiedene Menschenrechtsverletzun-
gen durch die sri-lankische Armee dokumentiert habe,
dass er zur Stützung des zweiten Asylgesuchs insgesamt 75 Beweismittel
einreichen liess (vgl. act. B2/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2013 – eröffnet am 26. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und den
prozessualen Antrag auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen
ablehnte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Bundes-
verwaltungsgericht habe mit dem Grundsatzurteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung für Perso-
nen tamilischer Ethnie nach Sri Lanka grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwer-
deführer in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
habe, weshalb lediglich zu prüfen sei, ob seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. August 2012 Ereignisse eingetreten seien, die
die von ihm behauptete Kollektivverfolgung der Angehörigen der Gruppe
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden belegten,
dass bezüglich der eingereichten Berichte lediglich im Freedom from Tor-
ture-Bericht vom 13. September 2012 und im Artikel von lankasri news
vom 10. Oktober 2012 auf Fälle von Folter hingewiesen werde, die allen-
falls kurz nach dem Urteil vom 22. August 2012 stattgefunden haben
könnten, im zweiten Asylgesuch indessen keine Gründe geltend gemacht
worden seien, inwiefern sich diese Vorfälle von jenen unterschieden, die
sich vorher verwirklicht hätten,
dass auch der Hinweis auf die im September 2012 von Grossbritannien
durchgeführten Rückschaffungen die geltend gemachte Neuheit nicht zu
stützen vermöge, seien doch bereits vorgängig sri-lankische Staatsange-
hörige nach Sri Lanka zurückgeschafft worden,
dass auch der Vollzugsstopp der britischen Behörden nicht belege, dass
tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden, vielmehr werde in den
entsprechenden Berichten festgehalten, bei den Verfolgten handle es sich
um Personen, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden sei-
en,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtspre-
chung gestützt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte zum Schluss gekommen sei, es sei nicht in genereller Weise da-
von auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen unmenschliche Behand-
lung drohe,
dass kein Anlass zur Vermutung bestehe, dass in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten seien, die eine kollektive Verfolgung von abgewiesenen
tamilischen Asylsuchenden begründen könnten,
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dass seit dem Urteil vom 22. August 2012 auch keine Ereignisse einge-
treten seien, die zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer
weise nunmehr ein konkretes, individuelles Gefährdungsprofil auf,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2013 gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei
an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache sei zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das
neue Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei mitzuteilen,
welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichte-
rin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit
der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter
oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass des Weiteren beantragt wird, mit einem Urteil sei zuzuwarten, bis
die neuesten britischen Richtlinien vorlägen, durch das Bundesverwal-
tungsgericht seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asyl-
relevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumin-
dest sei ihm Frist anzusetzen, innert derer er zusätzliche diesbezügliche
Informationen einreichen könne,
dass für die Begründung der Beschwerde – der 29 Beweismittel beilagen
(vgl. S. 24 f. der Beschwerde) – auf die Akten zu verweisen und, soweit
entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut ist und welche Richter oder Richterinnen an
einem Entscheid weiter mitwirken werden, angesichts des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass vor der Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheids eine Anhörung nach den Artikeln 29 und
30 AsylG stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1
Bst. e AsylG), und ihr in den übrigen Fällen das rechtliche Gehör gewährt
wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Voraussetzun-
gen an einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nicht-
eintretensentscheid gegeben sind,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens nicht verliess, weshalb grundsätzlich keine erneute Anhörung
durchzuführen war und die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstan-
den ist,
dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in einer 38-seitigen
Eingabe und unter Beilage von 75 Beweismitteln umfassend begründete,
womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde (vgl.
BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 f.),
dass mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerde-
führer hätte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens befragt werden müs-
sen, falls der Sachverhalt nicht als bewiesen angesehen werde, da nur
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über den Weg der Anhörung die in Art. 7 AsylG vorgesehene Möglichkeit
der Glaubhaftmachung gegeben sei, übersehen wird, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass angesichts der gesetzlichen Grundlagen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. e
i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Art. 36 Abs. 2 AsylG) nicht nachvollziehbar
ist, weshalb der Beschwerdeführer annimmt, das Gesetz statuiere den
Grundsatz, dass der Betroffene beim zweiten Asylgesuch zwingend anzu-
hören sei,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM liste
die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Gründe korrekt auf, ziehe aber
bezogen auf die vorzunehmenden zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen
und die Prüfung der Asylgründe in ihrer Gesamtheit falsche Schlüsse, wo-
mit es die Begründungspflicht verletze,
dass im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten ist, dass das BFM unter
Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers keineswegs die falschen Schlüsse zog,
dass das BFM berechtigterweise festhielt, mit Beweismitteln, die sich auf
Ereignisse bezögen, die sich vor dem Urteil vom 22. August 2012 zuge-
tragen hätten, könnten keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG belegt werden, und mit dieser Rechtsauf-
fassung die Begründungspflicht nicht verletzte,
dass der Umstand, wonach das BFM sich auf das Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 stützte, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
keineswegs einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkommt, zumal
das Bundesverwaltungsgericht an den darin gezogenen Schlussfolgerun-
gen im Wesentlichen auch in Anbetracht der seitherigen Lageentwicklung
festhält (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-711/2013 vom
27. März 2013, E-1269/2012 vom 14. März 2013, D-980/2012 vom
11. März 2013 und D-6272/2012 vom 6. März 2013),
dass das BFM auch mit seiner Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer
weise in einzelfallspezifischer Hinsicht kein konkretes, individuelles Risi-
koprofil auf, die Begründungspflicht nicht verletzte,
dass die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig festgestellt, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird, zumal
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das BFM die Vorbringen im schriftlichen zweiten Asylgesuch korrekt er-
fasste, aber andere Schlussfolgerungen als die im zweiten Asylgesuch
aufgeführten zog,
dass in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten ist,
dass das Ziehen anderer Schlussfolgerungen bzw. das Vertreten anderer
Auffassungen als diejenigen des Beschwerdeführers weder einer Verlet-
zung der Begründungspflicht noch einer unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts noch einem Nichtverstehen desselben gleichkommen,
dass es sich bei der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, das Bun-
desverwaltungsgericht habe das Urteil vom 22. August 2012 in Verletzung
der Vorschriften über die korrekte Besetzung des Gerichts im einzelrich-
terlichen Verfahren erlassen, obwohl es sich nicht um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde habe handeln können, weshalb diese schwe-
re formelle Rechtsverletzung grundsätzlich die Frage aufwerfen würde,
ob das Urteil deshalb als nichtig zu bezeichnen sei, um Urteilskritik han-
delt, auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdefüh-
rer mit dem zweiten Asylgesuch zur Lage in Sri Lanka eingereichten Be-
weismittel aufführte, aus diesen aber nicht dieselben Schlüsse wie er
selbst zog, weshalb die Rüge, das BFM weigere sich, bei der Entscheid-
findung aktuelle Länderinformationen beizuziehen, ins Leere stösst,
dass die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl.
Ziffn. 1 und 2 der Rechtsbegehren, S. 2 der Beschwerde) somit abzuwei-
sen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
als erstellt erachtet, weshalb die Anträge, mit einem Urteil sei zuzuwarten,
bis die neuesten britischen Richtlinien vorlägen, durch das Bundesverwal-
tungsgericht seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asyl-
relevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumin-
dest sei ihm Frist anzusetzen, innert derer er zusätzliche diesbezügliche
Informationen einreichen könne, abzuweisen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der im zweiten Asylgesuch
und der vorliegenden Beschwerde vertretenen Auffassung und in Über-
einstimmung mit der Ansicht des BFM nicht davon ausgeht, es sei gene-
rell zu befürchten, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen un-
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Seite 10
menschliche Behandlung drohe (vgl. BVGE 2011/24; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 9.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die in der Beschwerde aufge-
stellte These, in asylrelevanter Weise seien (unter anderem) diejenigen
Rückkehrer gefährdet, die in einem Land mit einer grossen tamilischen
Diaspora erfolglos ein Asylgesuch gestellt hätten, da sie aus Sicht der sri-
lankischen Behörden unter dem Verdacht stünden, eine Verbindung zu
den LTTE zu haben, weil sie um Asyl ersuchten und/oder in der Diaspora
exilpolitisch tätig waren oder zumindest über diese Tätigkeiten Bescheid
wüssten, auch in Anbetracht der ausführlichen Erörterung der allgemei-
nen Lageentwicklung in Sri Lanka im zweiten Asylgesuch und der Be-
schwerde sowie der im zweiten Asylverfahren eingereichten zahlreichen
Beweismittel nicht teilt,
dass der Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch Fotografien ein-
reichte (Beilagen 60 und 61), die bereits im ersten Asylgesuch eingereicht
wurden,
dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten
Asylverfahren festhielten, der Beschwerdeführer sei auf den eingereich-
ten Fotografien nicht mit Sicherheit erkennbar (vgl. Verfügung vom
28. Oktober 2011 S. 3 und Urteil D-6536/2011 vom 22. August 2012 S. 5),
dass mit dem nochmaligen Einreichen dieser Fotografien und der Be-
hauptung, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren Beweis-
mittel eingereicht, die ihn während seines Einsatzes für die LTTE von
1995 bis 2003 zeigten, und die von den Asylbehörden vorgenommene
Würdigung derselben sei objektiv falsch, in keiner Hinsicht Hinweise auf
in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die für die Flüchtlingseigen-
schaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, be-
stehen,
dass mit der im zweiten Asylgesuch vertretenen abweichenden Einschät-
zung und Würdigung der Fotografien keineswegs bewiesen wird, dass
der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE war und für diese im Kampfein-
satz stand,
dass der Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch in individueller
Hinsicht zudem Kopien mehrerer Ausgaben der Zeitung C._______, ein
Schreiben des Chefredaktors dieser Zeitung, D._______, vom 7. De-
zember 2012 mit Übersetzung und Akten aus dem in Frankreich durch-
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Seite 11
geführten Asylverfahren desselben einreichte (vgl. Eingabe an das BFM
vom 20. Februar 2013 S. 40 f., act. B2/1),
dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fotograf für die Zeitung
C._______ vom BFM in der Verfügung vom 28. Oktober 2011 nicht be-
zweifelt wurde, dieses aber den Schluss zog, er habe wegen derselben
keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (vgl. S. 4 dieser
Verfügung),
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die berufliche Tätigkeit des Be-
schwerdeführers nicht bezweifelte (vgl. Urteil vom 22. August 2012 S. 5
und 8),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, es ste-
he nicht fest, wer die in den in Kopie eingereichten Zeitungsexemplaren
veröffentlichten Fotografien gemacht habe,
dass mit den eingereichten Zeitungskopien zudem nichts belegt werden
kann, das im ersten Asylverfahren in Zweifel gezogen wurde,
dass dem Schreiben des Chefredaktors der Zeitung nichts zu entnehmen
ist, das Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die für
die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes relevant sind, zu entnehmen ist,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Chefre-
daktor zwar ausführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit
als Fotograf für die Zeitung von der sri-lankischen Armee bedroht worden,
der Beschwerdeführer selbst aber im Rahmen seiner Anhörung zu den
Asylgründen vom 27. Januar 2010 angab, er habe keine Probleme ge-
habt, während er noch (für die Zeitung) gearbeitet habe (vgl. act. A10/14
S. 7),
dass der schriftlichen Eingabe des Chefredaktors an die französischen
Asylbehörden zu entnehmen ist, dass das Büro der Zeitung C._______
gegen Ende 2008 nach E._______ verlegt worden sei, während der Be-
schwerdeführer geltend machte, er habe seine Arbeit für die Zeitung En-
de 2007/Anfang 2008 beendet, weil diese ihre Tätigkeit aufgrund der be-
waffneten Auseinandersetzungen eingestellt habe (vgl. act. A10/14 S. 7),
dass das BFM bezüglich der Behauptung des Chefredaktors, der Be-
schwerdeführer sei von der sri-lankischen Armee bedroht worden, nicht
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zu Unrecht den Verdacht hegte, es handle sich um eine aus Gefälligkeit
gemachte Angabe, da der Beschwerdeführer selbst eine konkrete Bedro-
hung verneinte,
dass das BFM entgegen der Auffassung in der Beschwerde bei dieser
Ausgangslage nicht verpflichtet war, den Redaktor der Zeitung als Zeu-
gen zu befragen,
dass es sich erübrigt, auf die umfangreichen Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und unter Hin-
weis auf die vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat und dabei zum
Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri
Lankas sei grundsätzlich zumutbar,
dass eine Ausnahme die Nordprovinz bildet, wo der Vollzug ins Vanni-Ge-
biet unzumutbar ist,
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dass bezüglich der übrigen Nordprovinz der Vollzug nicht generell unzu-
mutbar, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-6536/2011 vom 22. August 2012 verwiesen werden
kann, in dem der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, der
aus B._______ (Jaffna) stammt, nach Prüfung der Gesamtumstände und
der obgenannten Praxis, an der das Bundesverwaltungsgericht unter Hin-
weis auf die vorstehend aufgeführten Urteile im Wesentlichen weiterhin
festhält, als zumutbar beurteilt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis der Prüfung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die angesichts des erheblichen
Aktenumfangs auf Fr. 900.– festzulegenden Kosten (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1808/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: