B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1808/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu
Protokoll gab, am 22. September 2015 sein Heimatland Kongo verlassen
zu haben und am 1. Dezember 2015 von C._______ auf dem Luftweg nach
Frankreich und somit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ein-
gereist zu sein,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 19. Februar 2015 in Frankreich um
Asyl ersucht hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 5. Ja-
nuar 2016 sowie mit Schreiben vom 22. Februar 2016 das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er wolle nicht nach Frank-
reich zurück, weil er nach seinem Aufenthalt in Frankreich in den Kongo
zurückgekehrt sei, sich dort während mehr als drei Monaten aufgehalten
habe und in der Schweiz seine schwangere Ehefrau lebe, welche auf ihren
Ehemann beziehungsweise zukünftigen Vater ihres Kindes angewiesen
sei,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine vom 18. Dezember 2015
datierende Heiratsurkunde, wonach er am 25. Juli 2015 in D._______ mit
N.N. die Ehe nach Brauch geschlossen habe, sowie einen Suchbefehl vom
28. September 2015 einreichte (jeweils in Kopie),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2016 auf das vor-
instanzliche Schreiben vom 22. Februar 2016 antwortete und unter ande-
rem darum ersuchte, es sei ihm eine Frist bis zum 15. April 2016 einzuräu-
men, um Originaldokumente bezüglich seiner Heirat einzureichen,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 14. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
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Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2016 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so-
dann seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, damit er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Februar 2015 in Frankreich
um Asyl ersucht hatte,
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dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Frankreich bestätigte und
anlässlich der BzP vom 5. Januar 2016 zu Protokoll gab, er habe sich (…)
in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl ersucht, jedoch sei das Gesuch
von den französischen Behörden abgelehnt worden,
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frank-
reich von diesem unbestritten ist,
dass das SEM die französischen Behörden am 22. Februar 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Feb-
ruar 2016 guthiessen,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätz-
lich gegeben ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geltend gemacht wird, weil die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2015 in D._______ eine kongole-
sische Staatsangehörige – welche über eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz verfüge – nach Brauch geheiratet habe,
dass seine Ehefrau in einigen Monaten die Niederkunft ihres Kindes er-
warte und er sich sowohl um seine Frau als auch um das gemeinsame Kind
kümmern wolle,
dass er die Rechtmässigkeit dieser Heirat mit einem in Kopie eingereichten
Dokument (Eintrag im Register) habe belegen können, weshalb N.N. von
den Behörden als seine rechtmässige Ehefrau anzuerkennen sei,
dass die Beziehung zu seiner Ehefrau, bei welcher er zurzeit lebe, bereits
vor seiner Ausreise nach Frankreich bestanden habe,
dass er die Vorinstanz erfolglos um Fristansetzung zur Einreichung des
Originaldokuments bis zum 15. April 2016 ersucht habe,
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dass es die Vorinstanz sodann unterlassen habe, Abklärungen hinsichtlich
der Echtheit des Suchbefehls vorzunehmen und ihn zu seinen Asylgründen
zu befragen, womit das SEM erneut das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass er sich zudem mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets
der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten habe, weshalb die Zuständigkeit
Frankreichs erloschen sei,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zu-
ständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nichts zu ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) zu begründen vermögen,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM
den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, als un-
begründet erweist,
dass bezüglich der Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, ihn
zu seinen Asylgründen zu befragen, festzuhalten ist, dass es sich bei ei-
nem Dublin-Verfahren um ein Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens handelt, in
dem keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Hei-
mat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb sich die diesbezügliche Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig erweist,
dass auch kein Anlass bestand, die Echtheit des eingereichten Suchbe-
fehls abzuklären, da dieser lediglich in Kopie vorliegt und mangels Nach-
weises der Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ob sich dieses
Dokument überhaupt auf ihn bezieht,
dass der Beschwerdeführer weder einen rechtsgenüglichen Beleg für die
behauptete Heirat noch für die angebliche Wiedereinreise in sein Heimat-
land einreichte, sondern sich damit begnügte, dem SEM eine Verletzung
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des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, indem es angeblich den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht genügend festgestellt habe,
dass sodann anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 3. März 2016 die Einreichung des Originaldokuments zum Beleg sei-
ner Heirat in Aussicht stellte und erklärte, das Originaldokument in ein paar
Tagen nachzureichen ("l'original vient dans quelques jours"), indessen bis
dato kein entsprechendes Dokument einging,
dass das SEM nicht gehalten war, dem Gesuch um Ansetzung einer bis
zum 15. April 2016 laufenden Frist zur Einreichung von Originaldokumen-
ten zu entsprechen, da – wie bereits erwähnt – die Identität des Beschwer-
deführers nicht feststeht und somit nicht eruiert werden kann, ob es sich
bei der auf den jeweiligen Dokumenten erwähnten Person um ihn handelt,
dass zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder an-
derer verfahrensrechtlicher Bestimmungen festzustellen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
aus der geltend gemachten Heirat nach Brauch mit einer in der Schweiz
als vorläufig aufgenommenen Ausländerin könne keine Zuständigkeit der
Schweiz abgeleitet werden, insbesondere da auch das Vorliegen einer
rechtsgenüglichen Heiratsurkunde nicht gegen den Wegweisungsvollzug
nach Frankreich sprechen würde,
dass zudem die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht be-
legt ist und aus dem Umstand, dass ihn das SEM dem gleichen Aufent-
haltskanton wie N.N. zuteilte und er bei N.N. wohne, nicht abgeleitet wer-
den kann, die geltend gemachte Heirat werde anerkannt,
dass somit kein Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung von Art. 16 Dub-
lin-III-VO rechtfertigen würde,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA-
BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999,
S. 365; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
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K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, 25702/94,
§ 150),
dass das Vorliegen einer solchen Beziehung zu verneinen ist, da der Be-
schwerdeführer, der sich ohnehin erst seit der geltend gemachten Einreise
vom 2. Dezember 2015 in der Schweiz aufhält, nicht konkretisiert, wann
und unter welchen Umständen er N.N. in der Schweiz besucht habe (vgl.
C10/11 S. 5 Ziff. 2.03) und inwiefern eine stabile Beziehung vorliege, zumal
er im Kongo nie mit N.N., die er seit 2009 kenne, zusammenlebte (vgl.
C10/11 S. 5) und – wie bereits erwähnt – die behauptete Vaterschaft nicht
belegt ist,
dass aus den in Kopie eingereichten Dokumenten (Heiratsurkunde und
Suchbefehl) nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer – die-
ser reichte sonst keine weiteren Belege für einen Aufenthalt im Kongo ein –
habe sich länger als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dub-
lin-Mitgliedstaaten aufgehalten (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), zumal die
diesbezüglichen Ausführungen nicht substanziiert sind,
dass nach dem Gesagten weder seine Heirat, seine Vaterschaft noch seine
Rückkehr in sein Heimatland für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
belegt sind,
dass sodann keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nahegelegt hätten, da Frankreich unter anderem Sig-
natarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der französische Staat
würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die bei einer
Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass nicht erstellt ist, Frankreich würde systematisch gegen die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
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zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, verstossen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwer-
deführer könne nach seiner Rückführung nach Frankreich gegenüber den
dort zuständigen Behörden durchaus seine Rechte wahrnehmen und es
werde ihm dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung
gestellt,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es demnach keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um An-
ordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: