B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1809/2010
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,
Advokatur Weibel & Seydoux,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N (…).
D-1809/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3. September 2006
(Eingang: 6. September 2006) an die schweizerische Vertretung in Co-
lombo um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
A.b Die schweizerische Botschaft in Colombo forderte den Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 27. September 2006 auf, detaillierte Informatio-
nen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzurei-
chen, ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde.
A.c Mit Eingaben vom 24. Oktober 2006, 4. November 2006, 3. Dezem-
ber 2006, 29. Dezember 2006, 15. Februar 2007 sowie 6. März 2007
wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in
Colombo. Mit den Eingaben wurden eine Vielzahl von Dokumenten einge-
reicht, unter anderem ein Polizeibericht vom 3. Juni 2006 (in Kopie, inklu-
sive englische Übersetzung), eine "Information to the Magistrate" der sri-
lankischen Polizei vom 7. Juni 2006 (in Kopie, inklusive englische Über-
setzung), ein Bestätigungsschreiben von C._______ vom 5. Juni 2006 (in
Kopie) sowie ein Bestätigungsschreiben der Diocese of D._______ vom
23. Oktober 2006 (in Kopie).
A.d Am 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer auf der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo zu seinem Gesuch befragt (Botschaftsbe-
fragung).
A.e Mit einem Kurzbericht vom 5. April 2007 übermittelte die Botschaft in
Colombo die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM.
A.f Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wies das BFM die Vertretung in Co-
lombo an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
B.a Am 8. Juni 2007 flog der Beschwerdeführer von Colombo via Doha
nach E._______, wo er am gleichen Tag eintraf. Am folgenden Tag suchte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach.
Dazu wurde er am 15. Juni 2007 durch das BFM im EVZ F._______ be-
fragt (Kurzbefragung) und am 13. August 2007 in G._______ angehört
(Anhörung).
D-1809/2010
Seite 3
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Botschaftsbefragung, der Kurzbefragung und der Anhörung
sowie in seinen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei
tamilischer Ethnie und stamme aus H._______ (Distrikt I._______). Er
habe Probleme mit der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal). Im De-
zember 2005 sei er zusammen mit vielen anderen Männern von Anhän-
gern dieser Gruppierung unter Drohungen für kurze Zeit festgehalten und
gewarnt worden, nicht die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu un-
terstützen. In den folgenden Wochen hätten ihn Anhänger der TMVP
mehrmals telefonisch belästigt. Am Abend des 3. Juni 2006 hätten zwei
Anhänger der TMVP am Arbeitsort seines Freundes auf sie beide ge-
schossen. Sein Freund sei an den Schussverletzungen gestorben, wäh-
rend er selbst schwer verletzt worden sei. In der Folge sei er in
I._______, in Colombo und ab Juli 2006 in Indien in Spitalpflege gewe-
sen. Während er sich in Indien im Spital befunden habe, hätten Angehöri-
ge der TMVP in seinem Laden in H._______ nach ihm gesucht. Am 30.
Oktober 2006 sei er aus Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er
sich mit seiner Familie in Colombo aufgehalten habe. Dort sei er am 5.
respektive 6. November 2006 von der Polizei beziehungsweise dem CID
(Criminal Investigation Department) mitgenommen und befragt worden.
Aufgrund seiner Schusswunden an seinem Körper sei er vom CID be-
schuldigt worden, ein Mitglied der LTTE zu sein. Nach zirka einem halben
Tag sei er wieder freigelassen worden. Anschliessend habe der CID zwei-
bis dreimal in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht, weshalb er von Co-
lombo nach I._______ gezogen sei. Von einem Freund habe er dort er-
fahren, dass er (Beschwerdeführer) an seinem früheren Wohnort in
H._______ noch immer regelmässig von Anhängern der TMVP gesucht
werde. Auch nach seiner Ankunft in der Schweiz sei sein in H._______
wohnender Freund erneut nach ihm gefragt worden. Bezüglich der weite-
ren Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei
den Akten sowie die schriftlichen Eingaben verwiesen.
C.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 und 1. Juli 2008 wandte sich der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seine frühere Rechtsvertreterin – an
die Vorinstanz. Darin machte er insbesondere geltend, dass nach seiner
Reise in die Schweiz mehrmals unbekannte bewaffnete Männer bei sei-
ner Mutter und seiner Schwester erschienen seien und sich unter Dro-
hungen nach seiner Person erkundigt hätten.
D-1809/2010
Seite 4
D.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem einen sri-lankischen Reise-
pass, eine sri-lankische Identitätskarte, ein "Diagnosis Ticket" des
I._______-Hospitals vom 8. Juni 2006, zwei medizinische Berichte des
Kantonsspitals J._______ vom 10. beziehungsweise 18. April 2008 (in
Kopie), drei fremdsprachige Internetausdrucke (inklusive teilweise engli-
sche Übersetzungen), zwei Polizeianzeigen vom 9. Oktober 2007 respek-
tive 7. Februar 2008 (in Kopie, inklusive englische Übersetzungen), ein
Bestätigungsschreiben der Diocese of D._______ vom 3. Juni 2008 (in
Kopie), drei Farbfotos sowie eine CD-Rom zu den Akten.
E.
E.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer behaupte, er sei nach dem Vorfall vom Juni 2006 mehr-
mals von Anhängern Karunas gesucht worden. Zudem werde er vom CID
verdächtigt, ein Mitglied der LTTE zu sein. Vorweg falle auf, dass sich
diesbezüglich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten ergäben. So
werde in den schriftlichen Eingaben vom 3. September 2006, 24. Oktober
2006 und vom 4. November 2006 festgehalten, er werde ununterbrochen
telefonisch bedroht und belästigt. Diese Drohungen seien auch nach sei-
nem Transfer nach Colombo weitergegangen, weshalb er Angst gehabt
habe, sich an seinem Herkunftsort aufzuhalten. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich seiner insgesamt drei Befragungen ergä-
ben sich jedoch keine Hinweise auf einen solchen Sachverhalt. Vielmehr
habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei einzig im Dezember 2005 be-
droht worden. Er habe seit Januar/Februar 2006 zwar einige Anrufe erhal-
ten, dabei habe es aber keine Drohungen gegeben. Abgesehen davon,
dass sich Karuna-Leute nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, sei
nichts passiert. In einem Schreiben vom 4. November 2006 habe der Be-
schwerdeführer sodann erwähnt, während er sich in I._______ in Spital-
pflege befunden habe, habe es nochmals einen Mordversuch gegen ihn
gegeben. Einen solchen Vorfall habe er indessen bei den Befragungen
nie erwähnt. Durch eine derart unterschiedliche Darstellung der persönli-
chen Gefährdungssituation ergäben sich erste Zweifel an der Glaubwür-
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Seite 5
digkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt dieser
Asylvorbringen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 und 15. Februar
2007 habe der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass er
von bewaffneten Unbekannten gesucht werde, weshalb er immer wieder
seinen Aufenthaltsort wechseln müsse. Er werde mit dem Tode bedroht.
Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung wolle sich der Beschwerde-
führer indessen seit dem 30. November 2006 bis zu seiner Ausreise im
Juni 2007 zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester ununterbro-
chen bei Verwandten in I._______ aufgehalten haben. In I._______ selbst
sei nichts passiert. Abgesehen davon, dass sich auch diese Ausführun-
gen in den wesentlichen Punkten unterschieden, könne dem Beschwer-
deführer aus folgenden Gründen nicht geglaubt werden, dass ihm seitens
von Anhängern Karunas asylrelevante Nachteile drohten. So sei es nicht
nachvollziehbar, dass er trotz der angeblichen Befürchtungen gerade
dorthin zurückgekehrt sei, wo die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Übergrif-
fen durch die Karuna-Fraktion zu werden, am Grössten sei, da ihm in Co-
lombo keine ernsthaften Nachteile gedroht hätten. Es sei auch realitäts-
fremd, dass sich die Karuna-Anhänger damit begnügt haben sollen, sich
lediglich in seinem Geschäft nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen.
Der Beschwerdeführer habe seine Rückkehr nach I._______ zwar damit
begründet, dass er in Colombo Probleme seitens der Sicherheitskräfte
gehabt habe. Im Einzelnen habe er ausgeführt, er sei bei jedem kleinsten
Vorfall zum Verhör mitgenommen worden. Namentlich sei er am 5./6. No-
vember 2006 von Sicherheitskräften in Colombo mitgenommen und be-
schuldigt worden, ein Mitglied der LTTE zu sein. Der CID habe danach
zwei Mal gezielt nach ihm gesucht und zwar am 20. November 2006 und
am 2. Dezember 2006. Da er bereits am 15. November 2006 nach
I._______ zurückgekehrt sei, habe er dies aber erst später erfahren. In
der Kurzbefragung sowie der Anhörung würden indessen keine wieder-
holten Mitnahmen mehr erwähnt. Es habe sich auch herausgestellt, dass
der Anlass für die Mitnahme die Tatsache gewesen sei, dass er und seine
Schwester in Colombo nicht angemeldet gewesen seien. Zudem wolle
der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung
am 8. November 2006, zwei bis drei Tage später und dann einige Zeit
später nochmals vom CID gesucht worden sein. Er sei aber jedes Mal
nicht anwesend gewesen und sei erst danach nach I._______ zurückge-
kehrt. Auch diese Angaben bezögen sich indessen auf zentrale Punkte
der Asylbegründung, weshalb sich weitere erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt dieser Aussagen ergäben. Die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers seien somit nicht glaubhaft.
D-1809/2010
Seite 6
Das BFM gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Si-
tuation übersteigert dargestellt habe und erachte folgenden Sachverhalt
als glaubhaft: Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2005 von Anhän-
gern der Karuna-Fraktion einmal bei einer gross angelegten Aktion be-
droht und später einige Male telefonisch belästigt worden. Am 3. Juni
2006 hätten Unbekannte auf ihn und seinen Freund geschossen, wobei
der Beschwerdeführer schwer verletzt worden und sein Freund an den
Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben sei. Der Beschwerdeführer
sei in I._______, in Colombo und seit Juli 2006 in Indien in Spitalpflege
gewesen. Am 30. Oktober 2006 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er
sei in Colombo am 5./6. November 2006 von der Polizei mitgenommen
und während eines Tages befragt worden. Im Folgenden sei zu prüfen, ob
er auf Grund dieser Vorfälle die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
Aufgrund der zum geltend gemachten Zeitpunkt herrschenden Situation
in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass es seit Dezember 2005 zu Drohungen und Belästigun-
gen seitens der Karuna-Fraktion gekommen sei. Gemäss den eigenen
Aussagen des Beschwerdeführers hätten diese nicht wirklich ein Problem
dargestellt. Unbestritten sei, dass er am 3. Juni 2006 Schussverletzungen
erlitten habe. Die Frage, durch wen und ob der Anschlag gegen ihn oder
gegen seinen Freund gerichtet gewesen sei, könne nicht schlüssig be-
antwortet werden. Da sich der Vorfall am Arbeitsort des Freundes ereig-
net habe, sei eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufäl-
lig Opfer dieses gegen den Freund gerichteten Anschlages geworden sei,
was im Übrigen dem Inhalt der Pressemeldungen und dem polizeilichen
Ermittlungsbericht entspreche. Der Beschwerdeführer selbst könne auch
nicht mit Sicherheit sagen, dass und weswegen das Attentat ihm gegolten
haben solle. Dessen ungeachtet stelle sich vorliegend die Frage, ob der
Beschwerdeführer auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor den
Verfolgungsmassnahmen seitens Unbekannter finden könne. Hierzu gelte
es festzuhalten, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich willens sei,
Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderli-
chen Schutz zu gewähren. Die Polizei und die Gerichtsbehörden hätten
im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juni 2006 Ermittlungen eingelei-
tet. Während der Behandlung im Spital von I._______ habe er unter Poli-
zeischutz gestanden, was zeige, dass sich die staatlichen Sicherheits-
kräfte um seine Sicherheit bemüht und der staatliche Wille, die Vorfälle zu
untersuchen, vorhanden sei. Im Lichte dieser Ausführungen seien diese
Ereignisse deshalb asylrechtlich nicht relevant, zumal sich keine glaub-
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Seite 7
haft dargelegten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdefüh-
rer in diesem Zusammenhang weitere Nachteile erlitten habe oder ihm
solche drohten.
Das BFM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer während des
Aufenthalts in Colombo in Polizeihaft gewesen sei. Gemäss seinen eige-
nen Aussagen habe das damit zu tun gehabt, dass er in Colombo nicht
angemeldet gewesen sei. Die erwähnte Festnahme erscheine vor diesem
Hintergrund rechtsstaatlich legitim und angemessen, zumal ihm bei der
Freilassung keine Auflagen gemacht worden seien und er sich in Colom-
bo habe anmelden können. Es erscheine im Übrigen zweifelhaft, dass er
gleichzeitig vom CID verdächtigt worden sein soll, Mitglied der LTTE zu
sein, zumal er bei einem derartigen Verdacht kaum nach wenigen Stun-
den wieder freigelassen worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass er
nach wenigen Stunden und ohne irgendwelche Auflagen oder ohne Ein-
leitung eines Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden sei, sei da-
von auszugehen, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthaf-
te Verfolgungsabsichten vorhanden seien. Diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegrün-
dung habe der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen können noch
lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm bei einer Rückkehr in
seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile
drohten. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfü-
gung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 22. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, der Asylentscheid des BFM vom 18. Februar 2010 sei aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu gewähren. Subsidiär sei die Streitsache zur
ergänzenden und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei zudem ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen. Auf die Begründung der Beschwerde-
begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten ge-
reicht: Ein Internetartikel (inklusive englische Übersetzung), ein Bestäti-
gungsschreiben von Dr. K._______, Base Hospital H._______, (in Kopie),
D-1809/2010
Seite 8
ein Bestätigungsschreiben des General Hospital I._______ vom 19. März
2010 (in Kopie) sowie ein Bestätigungsschreiben von L._______, Bür-
germeisterin von H._______, vom 19. März 2010 (in Kopie).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer bis zum
12. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe.
H.
Am 8. April 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2010 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache endgültig entscheidet.
D-1809/2010
Seite 9
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht (sinngemäss) gerügt,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es
unterlassen habe, das "Diagnosis Ticket" des I._______-Hospitals vom 8.
Juni 2006 zu prüfen und zu berücksichtigen respektive die Umstände des
Anschlags vom 3. Juni 2006 näher abzuklären. Im Weiteren wird geltend
gemacht, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung versäumt habe, mit einzelnen zi-
tierten Aussagen des Beschwerdeführers aufzuzeigen, dass er sein Asyl-
gesuch mit in sich widersprüchlichen Behauptungen begründet habe.
3.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233,
mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.3. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, das
"Diagnosis Ticket" des I._______-Hospitals vom 8. Juni 2006 zu prüfen
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Seite 10
und zu berücksichtigen respektive die Umstände des Anschlags vom 3.
Juni 2006 näher abzuklären, ist Folgendes festzuhalten: In der angefoch-
tenen Verfügung hat das BFM festgestellt, dass Unbekannte am 3. Juni
2006 auf den Beschwerdeführer geschossen und diesen schwer verletzt
hätten, woraufhin er in I._______ in Spitalpflege gewesen sei. Daraus
geht klar hervor, dass die Vorinstanz das "Diagnosis Ticket" des
I._______-Hospitals vom 8. Juni 2006 in der angefochtenen Verfügung
berücksichtigt hat, auch wenn sie es nicht explizit erwähnte. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem geltend gemachten Anschlag auf seine Person vom 3. Juni 2006
unglaubhafte Aussagen machte (vgl. nachstehend E. 4.6), wodurch er
seine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verletzte. Die Vorinstanz durfte
daher die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beurteilen und war nicht verpflichtet, die Umstände, die zu den Schuss-
verletzungen – die unbestritten sind – geführt haben, näher abzuklären.
Festzustellen ist, dass der Sachverhalt vom BFM vollständig und richtig
abgeklärt wurde, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, die
Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.4. Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung versäumt habe, mit einzelnen zitierten Aussagen des Beschwerde-
führers aufzuzeigen, dass er sein Asylgesuch mit in sich widersprüchli-
chen Behauptungen begründet habe, ist darauf hinzuweisen, das sich
das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu
setzen. Somit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich in der angefoch-
tenen Verfügung explizit mit allen Aussagen des Beschwerdeführers zu
befassen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 18.
Februar 2010 – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – mit
Verweis auf die entsprechende Fundstelle sehr wohl einzelne Widersprü-
che aufgeführt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorin-
stanz habe ihre Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör ver-
letzt, ist daher unbegründet.
3.5. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, der
Asylentscheid des BFM vom 18. Februar 2010 sei aufzuheben und die
Streitsache sei zur ergänzenden und vollständigen Feststellung des
D-1809/2010
Seite 11
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen ist.
4.
4.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zu Recht als
unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
D-1809/2010
Seite 12
4.4. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3).
4.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss.
4.6. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich sind. So machte er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 3.
September 2006 sowie den Eingaben vom 24. Oktober 2006 und 4. No-
vember 2006 geltend, er werde nach dem Vorfall vom 3. Juni 2006 stän-
dig telefonisch bedroht. Demgegenüber erwähnte er Derartiges anlässlich
der Befragungen mit keinem Wort. Vielmehr führte er bei der Botschafts-
befragung aus, er habe keine Drohungen per Telefon erhalten (Akten
BFM A 10/22 S. 10). Anlässlich der Anhörung brachte er vor, ausser, dass
Karuna-Leute nach ihm gesucht hätten, sei bis zu seiner Ausreise aus Sri
Lanka nichts passiert (B 10/10 S. 4). Zudem machte der Beschwerdefüh-
rer in seiner Eingabe vom 4. November 2006 geltend, während er in
I._______ in Spitalpflege gewesen sei, habe es erneut einen Mordver-
such gegen ihn gegeben. Einen solchen Vorfall erwähnte er anlässlich
der Befragungen jedoch nicht. Da es sich dabei um ein sehr einschnei-
dendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer es bei den Befragungen zumindest ansatzweise er-
wähnt hätte, hätte sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet. Ausserdem
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machte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 29. Dezember
2006 sowie 15. Februar 2007 geltend, er müsse immer wieder seinen
Aufenthaltsort wechseln, da er von bewaffneten unbekannten Männern
gesucht werde. Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung zu Proto-
koll, er habe sich seit dem 30. November 2006 bis zu seiner Ausreise
immer bei der Cousine seiner Mutter in I._______ aufgehalten, wo nichts
passiert sei (B 10/10 S. 3 f.). Die diesbezüglichen Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten Wider-
sprüche aufzulösen. Auch in Bezug auf die Freilassung nach der Fest-
nahme in Colombo durch den CID hat sich der Beschwerdeführer wider-
sprochen. So sagte er anlässlich der Botschaftsbefragung aus, seine
Mutter habe bei der CID unterschrieben, um ihn freizubekommen, und es
seien keine Bedingungen an seine Freilassung geknüpft gewesen (A
10/22 S. 8), während er bei der Anhörung ausführte, seine Tante habe
sich für ihn eingesetzt und für seine Freilassung eine Kaution hinterlegt (B
10/10 S. 7). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zudem
bezüglich der behaupteten Suche des CID nach seiner Person. So mach-
te er anlässlich der Botschaftsbefragung geltend, der CID habe am 20.
November 2006 und am 2. Dezember 2006 in Colombo nach ihm ge-
sucht, wobei er jedoch bereits am 15. November 2006 nach I._______
umgezogen sei (A 10/22 S. 9). Demgegenüber brachte er in der Anhö-
rung vor, der CID habe am 8. November 2006 sowie zwei bis drei Tage
später nach ihm gesucht, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bei
einer Tante aufgehalten habe respektive beim Einkaufen gewesen sei (B
10/10 S. 6). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer-
deführer auch in Bezug auf das Motiv, weshalb die TMVP ihn am 3. Juni
2006 angeschossen habe, widersprochen hat. So führte er anlässlich der
Botschaftsbefragung aus, er sei angeschossen worden, da er sein Handy
ausgeschaltet und die SIM-Karte herausgenommen habe (A 10/22 S. 8),
während er in der Rechtsmittelschrift vorbrachte, die TMVP habe ihn zu
erschiessen versucht, da er Inhaber eines Mobiltelefongeschäfts gewe-
sen sei und Angehörige der LTTE mit SIM-Karten und Mobiltelefonen
ausgerüstet habe (Beschwerdeschrift S. 22). Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mit keinem
Wort erwähnte, dass er die LTTE irgendwie unterstützt hat.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers weckt zudem der Umstand, dass er anlässlich der Botschafts-
befragung geltend machte, die beiden Männer, die auf ihn und seinen
Freund geschossen hätten, hätten vor dem Schiessen "Bruder" gerufen
(A 10/22 S. 7), während aus der "Information to the Magistrate" der sri-
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lankischen Polizei vom 7. Juni 2006 hervor geht, dass die beiden Schüt-
zen den Namen seines Freundes gerufen haben.
Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Novem-
ber 2006 von Colombo in den Distrikt I._______ zurückgekehrte, obwohl
er dort angeblich von der TMVP angeschossen worden war und er dort
von dieser Gruppierung noch immer gesucht wurde. Es ist davon auszu-
gehen, dass er es unter allen Umständen vermieden hätte, dorthin zu-
rückzukehren, wäre er dort tatsächlich von der TMVP nach wie vor ge-
sucht worden. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezügli-
chen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, zumal dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht ge-
glaubt werden kann, dass er im November 2006 in Colombo von der CID
gesucht wurde.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lan-
ka spricht auch der Umstand, dass er Ende Oktober 2006 aus Indien in
sein Heimatland zurückkehrte (B 1/10 S. 4). Es ist davon auszugehen,
dass er bereits in Indien um Asyl ersucht hätte, oder versucht hätte, direkt
von Indien nach Europa zu reisen, ohne vorher nach Sri Lanka zurückzu-
kehren, hätte er in Sri Lanka tatsächlich ernsthafte Nachteile zu befürch-
ten gehabt.
4.7. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Situation
übersteigert dargestellt hat (vgl. Bst. E.b). Bei dieser Sachlage kann auch
die Behauptung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, wonach
nach seiner Reise in die Schweiz wiederholt unbekannte bewaffnete
Männer bei seiner Mutter und seiner Schwester erschienen seien und
sich nach seiner Person erkundigt hätten.
An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglich vom Beschwerdeführer
als Beweismittel eingereichten Dokumente nichts, da deren Beweiswert in
Berücksichtigung der Gesamtumstände als gering einzustufen ist. Über-
dies ist gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inan-
spruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Doku-
mente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen.
4.8. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht aus-
geschlossen werden, dass er im Dezember 2005 tatsächlich wie behaup-
tet zusammen mit vielen anderen Männern von Anhängern der TMVP un-
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ter Drohungen für kurze Zeit festgehalten und er anschliessen ein paar
Mal von der Gruppierung telefonisch belästigt wurde. Gemäss den Vor-
bringen des Beschwerdeführers anlässlich der Botschaftsbefragung stell-
ten diese Telefonanrufe jedoch kein ernsthaftes Problem dar und waren
auch nicht der Anlass für die Einreichung seines Asylgesuchs (A 10/22 S.
6), weshalb der Festhaltung im Dezember 2005 und den anschliessenden
Telefonanrufen keine Asylrelevanz zukommt, soweit sie überhaupt glaub-
haft sind. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die TMVP
anlässlich der Festhaltung im Dezember 2005 erfahren habe, dass der
Beschwerdeführer Angehörige der LTTE unterstütze, weswegen sie am 3.
Juni 2006 auf ihn geschossen habe (Beschwerdeschrift S. 22 f.), ist als
nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen (vgl. dazu vorste-
hend E. 4.6).
Aufgrund des medizinischen Berichts des Kantonsspitals J._______ vom
10. April 2008 und des eingereichten "Diagnosis Ticket" des I._______-
Hospitals vom 8. Juni 2006 ist vorliegend davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer am 3. Juni 2006 Schussverletzungen erlitten hat und
sich deswegen in Spitalpflege begeben musste. Die Umstände, die zu
diesen Schussverletzungen geführt haben, sind allerdings unklar, da er –
wie vorstehend dargelegt – diesbezüglich unglaubhafte Angaben ge-
macht hat. Schliesslich ist festzustellen, dass sich in den Akten auch kei-
ne anderen glaubhaften Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer
habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden oder Drit-
ten asylrelevante Nachteile zu befürchten, da ihm nicht geglaubt werden
kann, dass er sich in Sri Lanka für die LTTE engagiert hat und sich die
allgemeine Lage in Sri Lanka zudem seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbessert hat.
4.9. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift die Zeugen-
einvernahme von Dres. M._______ und K._______, der Bürgermeisterin
L._______ sowie des Vermieters Herrn N._______ respektive die Edie-
rung der Akten von O._______ und P._______ beantragt, ist festzuhalten,
dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme bean-
tragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie ei-
ne nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umge-
kehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersicht-
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lich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Vorlie-
gend können die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund
der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylre-
levant beurteilt werden, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde ge-
stellten Beweisanträge abzuweisen sind.
4.10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdefüh-
rer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ab-
gelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obiger Erkennt-
nis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 18. Februar
2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 der
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Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht, erübri-
gen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. April 2010 in derselben
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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