B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1809/2018
plo
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A.________, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. September 2015 in der
Schweiz um Asyl nach und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Test-
betrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort fand am 25. Sep-
tember 2015 eine erste Befragung (Personalienaufnahme) zu ihren per-
sönlichen Umständen und zum Reiseweg statt. Ein beratendes Vorge-
spräch im Hinblick auf die Einleitung eines Dublin-Verfahrens wurde am
27. Oktober 2015 durchgeführt und im Rahmen einer Erstbefragung wurde
die Beschwerdeführerin am 20. November 2015 zu ihren Lebensumstän-
den in der Heimat und ihren Familienverhältnissen befragt. Die einlässliche
Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Dezember 2015 statt. In der
Folge stellte das SEM fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin be-
dürfe weiterer Abklärungen und werde im erweiterten Verfahren behandelt.
Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton B.________ zuge-
wiesen.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie. Sie habe seit ihrer Geburt im Dorf C.________ (Kreis D.________,
Bezirk E.________, Provinz F.________) in der Autonomen Region Tibet
gelebt. Sie habe ihren Eltern im Haushalt sowie in der Landwirtschaft ge-
holfen und nie eine Schule besucht, da es in ihrem Dorf keine gegeben
habe. Am (…) habe ihr älterer Bruder mit seinen Freunden eine Flugblatt-
aktion durchführen wollen und sie gebeten, ihnen dabei zu helfen. Sie habe
deshalb am Nachmittag, in Anwesenheit von Passanten, zwei Flugblätter
bei einem Pilgerplatz mit dem Namen „G.________“ angebracht. Am
nächsten Morgen hätten sie erfahren, dass ein Freund des Bruders verhaf-
tet worden sei, weil er die Flugblätter mit seinem Namen unterschrieben
gehabt habe. Man habe ihr gesagt, da sie diejenige gewesen sei, welche
die Flugblätter aufgeklebt habe, befinde sie sich ebenfalls in Gefahr und
müsse ausreisen. Ihr Bruder habe sie deshalb ins Nachbardorf
H.________ begleitet, wo ein Händler auf sie gewartet habe. Zusammen
mit diesem habe sie einen Fluss sowie einen Pass überquert. In einem Dorf
hätten sie übernachtet und seien dann mit dem Bus bis zu einer nepalesi-
schen Ortschaft namens „I.________“ gefahren. Sie habe dort mehr als ein
Jahr lang im Haus des Händlers gelebt und für ihn die Hausarbeit gemacht.
Schliesslich habe der Händler über seine Kontakte die Weiterreise organi-
siert. Sie sei zum Flughafen gebracht worden, habe Dokumente erhalten,
die sie habe vorweisen müssen, und sei in Begleitung einer „westlichen“
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Person ins Flugzeug gestiegen. In einem vermutlich muslimischen Land
hätten sie einen Zwischenstopp eingelegt. Nach der Ankunft an einem un-
bekannten Flughafen sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist.
B.
B.a Im Auftrag des SEM wurde am 11. September 2017 eine Evaluation
des Alltagswissens der Beschwerdeführerin erstellt. Eine sachverständige
Person führte mit ihr zu diesem Zweck ein gut sechzig Minuten dauerndes
Telefoninterview. Gestützt darauf wertete der Sachverständige die landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin in verschiedenen
Lebensbereichen aus. In seiner Feststellung vom 3. November 2017 kam
er zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in
dem von ihr angegebenen geografischen Raum gelebt habe, sei klein.
B.b Zum Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin am
22. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM führte darin
aus, sie habe im Rahmen der Herkunftsabklärung angegeben, im Dorf
C.________, Gemeinde J.________, Kreis K.________, Bezirk
E.________, gewohnt zu haben. Ihr Heimatdorf habe vom Experten nicht
lokalisiert werden können, und im Bezirk E.________ gebe es weder einen
Kreis K.________ noch eine Gemeinde J.________. Die Beschwerdefüh-
rerin habe eine üppige Vegetation beschrieben, was eher dem Kreis
D.________ entspreche. Sie habe zwar einige in der Nähe gelegene Dör-
fer genannt, welche der Experte nicht habe lokalisieren können, jedoch
keine Nachbarkreise oder -gemeinden nennen können. Zudem habe sie
ein Kloster namens L.________ gekannt, aber keine weiteren Klöster be-
zeichnen können und insbesondere das sehr bekannte Kloster in der Be-
zirkshauptstadt – gemäss dem Experten das Wahrzeichen des Bezirks –
nicht erwähnt. In Bezug auf den Ackerbau habe sie zwar in der Region
angebaute Getreide- und Gemüsearten nennen können, jedoch Raps, die
meistangebaute Nutzpflanze in Tibet, nicht gekannt. Schliesslich habe sie
als einzige Nutztiere im Dorf zwei „Dzo“ und zwei Pferde genannt, während
in der Realität verschiedene andere Nutztiere in Tibet verbreitet seien.
Auch habe sie bezüglich der Verarbeitung von Gerste unzutreffende Anga-
ben gemacht. Jedenfalls seien von einer Person, die in Tibet in der Land-
wirtschaft gearbeitet haben wolle, ausführlichere Kenntnisse zu erwarten.
Sodann habe die Beschwerdeführerin weder die Bezeichnung der traditio-
nellen Kleider ihrer Heimatregion gekannt noch gewusst, aus welchem Ma-
terial diese hergestellt würden. Auch ihre Angaben zum Geld und den Ein-
käufen hätten sich als nicht korrekt erwiesen. So habe sie den Preis für ein
Milchgetränk mit 1 CNY und 10 Motsa angegeben. Da 10 Motsa einer CNY
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entsprechen würden, hätte eine mit der chinesischen Währung vertraute
Person von 2 CNY gesprochen. Weiter habe sie gesagt, die 5-CNY-Note
sei grösser als die 1-CNY-Note, was nicht richtig sei. Obwohl die Beschwer-
deführerin angegeben habe, ihr älterer Bruder habe während fünf Jahren
die Schule besucht, habe sie nicht gewusst, ob der Unterricht kostenlos
gewesen sei. Zudem habe sie ausgesagt, dass in der Schule Chinesisch
und Englisch unterrichtet würden, was nicht der Realität entspreche. Sie
habe weder weitere Fächer nennen noch zutreffende Angaben zu den Fe-
rienzeiten und zum sehr beliebten Schulfest machen können. Schliesslich
habe sie lediglich sehr einfache Ausdrücke („Wie ist dein Name?“ und „Wie
geht es dir?“) in chinesischer Sprache gekannt und sämtliche vom Exper-
ten auf Chinesisch gestellten Fragen nicht verstanden. Dies entspreche auf
keinen Fall den erwarteten Sprachkenntnissen einer während (…) Jahren
in Tibet wohnhaften Person. Aufgrund dieser Umstände sei der Experte
zum Schluss gekommen, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin
über ihre angebliche Heimatregion und das dortige Alltagsleben so gering
oder fehlerhaft ausgefallen seien, dass nicht geglaubt werden könne, dass
sie in der von ihr behaupteten Region aufgewachsen sei. Es seien keine
eindeutigen Hinweise erkennbar, die für eine Sozialisation in Tibet spre-
chen würden.
B.c Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2017
eine Stellungnahme zur Herkunftsanalyse ein. Vorab hielt sie darin fest,
dass der Experte ihren Dialekt nicht gut verstanden habe. Sie habe von
Anfang an gesagt, dass sie im Kreis D.________ wohne, und bereits zuvor
im Verfahren erwähnt, dass sie einen Dolmetscher benötige, welcher die-
sen Dialekt spreche. Sodann habe sie der Experte nach dem „Wahrzei-
chen-Kloster“ gefragt und den Namen „M.________“ genannt. Gemäss
dem Gutachten handle es sich um das Kloster des N.________, welches
sie nur unter diesem Namen kenne. Weiter habe sie die Nachbarorte
O.________, P.________ und H.________ erwähnt. Wenn der Sachver-
ständige diese Ortschaften nicht lokalisieren könne, sei er ihrer Ansicht
nach kein Experte für diese Region. Zu ihren landwirtschaftlichen Kennt-
nissen sei zu erwähnen, dass sie die Nutzpflanze Raps durchaus gekannt
habe. Sie habe auch erklärt, diese sei früher oft angebaut worden, werde
aber aufgrund des grossen Aufwandes in ihrer Region nicht mehr ange-
pflanzt. Die erwähnten Nutztiere habe sie auf ihren Haushalt bezogen mit-
geteilt und es handle sich dabei nicht um die einzigen im Dorf vorhandenen
Tiere. In Bezug auf die Kleider sei sie weder nach dem Material noch nach
deren Bezeichnung gefragt worden, sondern nur, woraus Schuhe und Hüte
hergestellt würden, was sie auch habe beantworten können. Zum Geld und
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den Preisen sei anzumerken, dass sie nur Angaben machen könne zum
Zeitpunkt, als sie noch in Tibet gelebt habe; möglicherweise hätten sich die
Preise in der Zwischenzeit verändert. Zudem sei die Note für 5 CNY tat-
sächlich grösser als jene für 1 CNY, wobei von einem Experten eigentlich
erwartet werden könnte, dass er dies wisse. Im Zusammenhang mit ihrem
fehlenden Wissen zum Schulsystem sei festzuhalten, dass ihr Bruder älter
sei als sie und sie während der fünf Jahre, in denen er die Schule besucht
habe, zwischen 2.5 und 7.5 Jahre alt gewesen sei. Es sei nicht zu erwarten,
dass sie in diesem sehr jungen Alter die Schulfächer, Ferienzeiten und
Schulfeste mitbekommen habe. Ihre geringen Chinesischkenntnisse lies-
sen sich damit erklären, dass in ihrem Heimatdorf alle Tibetisch gespro-
chen hätten, weshalb sie auch nie das Bedürfnis gehabt habe, Chinesisch
zu lernen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ord-
nete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss des Wegwei-
sungsvollzugs in die Volksrepublik China.
C.b Zur Begründung führte das SEM aus, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu
machen. Der vom SEM beauftragte Länderexperte habe eine Evaluation
ihres Alltagswissens durchgeführt und in seinem Gutachten festgehalten,
die Wahrscheinlichkeit, dass sie wie angegeben in der Volksrepublik China
gelebt habe, sei klein. Sie habe nur äusserst spärliche Angaben über die
Geografie und die Ortsbezeichnungen in ihrer Heimatregion machen kön-
nen, was sich nicht rechtfertigen lasse. Zudem habe sie das berühmteste
Kloster ihres Bezirks nicht gekannt. Es sei dabei irrelevant, dass sie dieses
unter einem anderen Namen (Kloster des N.________) gekannt haben
wolle, da sie weder den vom Experten verwendeten Namen (Q.________)
noch den ihr angeblich bekannten erwähnt habe. In Bezug auf ihre fehlen-
den Kenntnisse respektive unzutreffenden Angaben zur Landwirtschaft
habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich die Befunde des Ex-
perten zurückgewiesen, ohne stichhaltige Argumente vorzubringen. Zu den
Ausführungen im Zusammenhang mit Geld und Einkäufen sei zu betonen,
dass eine Person, die mit der chinesischen Währung vertraut sei, den Preis
eines Milchgetränks nicht mit 1 CNY 10 Motsa, sondern mit 2 CNY be-
schrieben hätte. Auch wenn die Beschwerdeführerin richtigerweise ange-
merkt habe, dass – entgegen den Ausführungen des Experten – die Note
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für 5 CNY grösser sei als jene für 1 CNY, sei die Glaubwürdigkeit des Ex-
perten deshalb nicht pauschal in Frage zu stellen. Sodann habe sie nicht
überzeugend erklären können, weshalb sie keine zutreffenden Ausführun-
gen zum Schulwesen (unterrichtete Fächer, Ferienzeiten, Schulfest) habe
machen können. Selbst wenn sie noch ein kleines Kind gewesen sei, als
ihr Bruder die Schule besucht habe, sei sie bestimmt auch später noch mit
anderen eingeschulten Kindern in Kontakt gekommen. Weiter habe sie
kaum Chinesisch sprechen können, was den Sprachkenntnissen einer
Person, die in Tibet aufgewachsen sei, nicht entsprechen könne. Zusam-
menfassend könne angesichts der Alltagswissensevaluation sowie des
Umstands, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einge-
reicht habe, nicht geglaubt werden, dass sie in der Volksrepublik China ge-
lebt habe.
Sodann seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, dass sie
an einer Flugblattaktion teilgenommen habe und in der Folge ein Freund
ihres Bruders festgenommen worden sei, nicht überzeugend ausgefallen.
Ihre Angaben zu dieser Aktion seien sehr wenig detailliert; namentlich habe
sie nicht gewusst, was auf den Flugblättern gestanden habe, warum sie
überhaupt um Unterstützung gebeten worden sei – da es sich nur um eine
geringe Anzahl Flugblätter gehandelt habe – oder was mit den restlichen
Flugblättern geschehen sei. Im tibetischen Kontext sei es auch erstaunlich,
dass die Beschwerdeführerin die Flugblätter in Anwesenheit von Passan-
ten angebracht haben wolle, ohne sich der Gefahr bewusst zu sein. Weiter
sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nichts über die Festnahme des
Freundes ihres Bruders wisse, da es sich um ein zentrales Element ihrer
Asylgründe handle. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie ihr Heimatland
verlassen habe, ohne die Telefonnummern ihrer Angehörigen mitzuneh-
men, obwohl ihre Familie über vier Mobiltelefone verfügt habe. Ihre Asyl-
gründe müssten als stereotypes und unglaubhaftes Konstrukt angesehen
werden.
Nachdem es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen sei, ihre Her-
kunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft
in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber
keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in ei-
nem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
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Die Beschwerdeführerin erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung
sowie der Wegweisungsvollzug anzuordnen, wobei der Vollzug nach China
auszuschliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die
Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen
Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aufzeich-
nung des Herkunftsgesprächs und um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Ein-
schätzung des SEM, dass sie nicht in der Volksrepublik China gelebt habe,
sei unzutreffend. Es sei darauf hinzuweisen, dass ihr stark ausgeprägter
Dialekt – sie spreche einen lokalen Dialekt des Kreises D.________ – ein
gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass sie aus der von ihr geltend gemach-
ten Heimatregion stamme. Angesichts ihres authentischen Dialekts sei es
auch sehr erstaunlich, dass bei der Herkunftsanalyse nur die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse evaluiert worden seien und das SEM keine
Sprachanalyse durchgeführt habe, zumal dies im tibetischen Kontext üb-
lich sei. Aus den Protokollen ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf,
dass sie den D.________-Dialekt spreche. Während der Befragungen sei
es immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, zumal kei-
ner der vom SEM bereitgestellten Dolmetscher ihren Dialekt gesprochen
habe. Sowohl beim beratenden Vorgespräch als auch bei der Erstbefra-
gung – bei denen dieselbe Dolmetscherin übersetzt habe – habe es Prob-
leme mit der Verständigung gegeben. Die Befragung sei dennoch durch-
geführt worden mit dem Hinweis, sie solle nachfragen, wenn sie etwas
nicht verstehe. In der Folge sei es offensichtlich zu Verständigungsschwie-
rigkeiten gekommen. Abschliessend habe die Dolmetscherin explizit darauf
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hingewiesen, dass der nächste Dolmetscher den Dialekt von D.________
verstehen müsste. Trotzdem sei zur Anhörung ein Dolmetscher aufgeboten
worden, der „ganz normalen zentraltibetischen Dialekt“ gesprochen habe.
Die erneuten Verständigungsschwierigkeiten seien vorprogrammiert gewe-
sen und es lasse sich erkennen, dass sie oft Rückfragen gestellt oder um
Wiederholung der Fragen gebeten habe. Manchmal scheine sie auch Fra-
gen falsch verstanden zu haben. Die protokollierten Sätze seien im Verlauf
der Anhörung zunehmend lückenhafter geworden, was wohl darauf zurück-
zuführen sei, dass der Dolmetscher nicht alles verstanden habe und ihre
Aussagen nur bruchstückhaft habe übersetzen können. Sodann sei auch
das telefonische Gespräch zur Herkunftsabklärung von einer Person mit
zentraltibetischem Dialekt geführt worden, weshalb auch hier die Verstän-
digung schwierig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Qualität der
Übersetzungen als mangelhaft anzusehen. Ihren Ausführungen seien aber
trotzdem genügend Indizien zu entnehmen, die für die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Herkunft sowie ihrer Fluchtgründe sprächen. Falls das
Gericht diese Einschätzung nicht teilen sollte, werde beantragt, dass ein
Experte, welcher sich mit dem D.________-Dialekt auskenne, eine
Sprachanalyse durchführe.
Im Zusammenhang mit der Herkunftsanalyse führte die Beschwerdeführe-
rin aus, dass sie die vom Experten aufgeführten Lücken und Unstimmig-
keiten in ihrer Stellungnahme bereits habe plausibel erklären und erwidern
können. Die Vorinstanz habe diese nicht ausreichend gewürdigt und auch
die zahlreichen glaubhaften Aussagen in den Befragungsprotokollen, die
für die geltend gemachte Herkunft sprechen würden, ausser Acht gelas-
sen. Zudem sei das Herkunftsgutachten in mehrfacher Hinsicht in Frage zu
stellen. Namentlich sei es fragwürdig, dass der Experte ihr Heimatdorf nicht
habe lokalisieren können, nachdem der Sachbearbeiter des SEM an der
Anhörung dieses auf der Online-Karte „Tibetmap“ gefunden habe. Dort sei
es mit der Schreibweise „R.________“ verzeichnet, während es in den Be-
fragungen mit der phonetischen Schreibweise „C.________“/„S.________“
protokolliert worden sei. Auch die weiteren Ungereimtheiten zu ihren geo-
grafischen Angaben liessen sich mit verschiedenen Schreibweisen sowie
den unterschiedlichen Ortsbezeichnungen in chinesischer respektive tibe-
tischer Sprache erklären, aufgrund derer es schnell zu Missverständnissen
und Unklarheiten kommen könne. Die von ihr genannten benachbarten
Ortschaften würden aber existieren und liessen sich auf der Karte auffin-
den. Bei ihren teilweise eher knappen geografischen Kenntnissen gelte es
zu berücksichtigen, dass sie über keine Schulbildung verfüge und ihr Hei-
matdorf bis zur Ausreise nie verlassen habe. In Bezug auf das
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Q.________-Kloster sei festzuhalten, dass sie dieses nur unter der Be-
zeichnung „N.________-Kloster“ kenne, da dieser das Oberhaupt des
Klosters gewesen sei. Das betreffende Kloster liege in der Stadt
E.________, mithin rund (…) Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt. Als
sie nach einem berühmten Kloster gefragt worden sei, habe sie das viel
näher gelegene T.________-Kloster in D.________ erwähnt, in welches
die Leute aus ihrem Dorf jeweils gepilgert seien. Die Erwähnung dieses
kleinen, lokalen Klosters spreche stark für die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Herkunft. Zu den vom Experten als unzureichend befundenen
landwirtschaftlichen Kenntnissen habe sie nachvollziehbare Erklärungen
vorbringen können, mit welchen sich die Vorinstanz nicht auseinanderge-
setzt habe. Dasselbe gelte für ihre Ausführungen in der Stellungnahme
zum angeblich fehlenden Wissen über die traditionelle Kleidung sowie zu
den Preisangaben von gewissen Produkten in ihrer Heimat. Auch der Ex-
perte habe hier unzutreffende Angaben gemacht – indem er ausgeführt
habe, die 5-CNY-Note sei nicht grösser als die 1-CNY-Note – und die Vo-
rinstanz gehe überhaupt nicht auf ihre zutreffenden Angaben ein, sondern
halte nur lapidar fest, dass sie lediglich spärliche und zum Teil falsche
Kenntnisse habe vorweisen können. Nachdem sie nie eine Schule besucht
habe, sei es nachvollziehbar, dass sie nur wenig über das Schulsystem
wisse. Sie habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie neben ihrem Bru-
der keinen Kontakt zu anderen eingeschulten Kindern gehabt habe. Sie
habe sich aber nie besonders für die Thematik interessiert, da sie selbst
nicht zur Schule gegangen sei. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz
verfüge sie auch über gewisse Chinesischkenntnisse. So habe sie einfa-
che Ausdrücke angeben können und während der Befragungen spontan
immer wieder chinesische Wörter verwendet.
Sodann verfüge sie über ein detailliertes Alltagswissen. Sie habe die Um-
gebung ihres Heimatdorfes, die Bauweise der Häuser sowie die Herkunft
der Baumaterialen gut beschreiben können und lokale Pflanzenarten be-
nannt. Ebenso habe sie von der Nutzung von Solarenergie und vom Bau
von Strassen berichtet sowie ausführliche Angaben zu ihrer Ausreise ma-
chen können. Es erscheine deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass sie
in der von ihr bezeichneten Heimatregion hauptsozialisiert worden sei.
Zu den Asylgründen sei anzumerken, dass sie eindeutig nicht die Triebfe-
der der Plakataktion gewesen sei, sondern sich von ihrem Bruder und des-
sen Freunden habe überzeugen lassen, dabei mitzumachen. Es sei des-
halb nachvollziehbar, dass sie über den Ablauf der Aktion nicht genau in-
formiert gewesen sei und mangels Lesekenntnissen auch nicht gewusst
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habe, was auf den Flugblättern gestanden habe. Dass sie sich der Gefahr
einer solchen Aktion nicht bewusst gewesen sei, scheine zwar etwas zu
erstaunen, könne aber mit jugendlichem Leichtsinn – sie sei damals gerade
einmal (…) Jahre alt gewesen – erklärt werden. Es spiele dabei keine
Rolle, ob sie aus eigener politischer Überzeugung mitgemacht habe oder
um ihrem Bruder und dessen Freunden zu gefallen. Es bestehe ein erheb-
liches Risiko, dass sie von den chinesischen Sicherheitsbehörden als Mit-
täterin der Flugblattaktion identifiziert worden sei. Es liege deshalb die Ge-
fahr einer politisch begründeten Verfolgung seitens der chinesischen Be-
hörden vor und es sei ihr folglich Asyl zu gewähren. Zudem sei es als glaub-
haft zu erachten, dass sie als Tibeterin in der Volksrepublik China gelebt
habe. Durch ihre illegale Ausreise laufe sie Gefahr, von den chinesischen
Behörden als Unterstützerin des Dalai Lamas und damit als separatistisch
gesinnte Oppositionelle zu gelten, weshalb sie bei einer Rückkehr Haft und
Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu be-
fürchten habe. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG.
D.c Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht, der ange-
fochtenen Verfügung sowie einer Kostennote – mehrere Kartenausschnitte
der Autonomen Region Tibet sowie ein Internetartikel über das Kloster
Q.________ eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Be-
schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Be-
schwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand
bei. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihr Ersuchen um Einsicht
in die Aufzeichnung des Herkunftsgesprächs an das SEM richten solle.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. Mai 2018 zur Beschwerde vom
26. März 2018 vernehmen. Dabei hielt es fest, dass nicht ersichtlich sei,
weshalb vorliegend eine Sprachanalyse notwendig sein sollte. Es sei mög-
lich, dass die Beschwerdeführerin den Dialekt von D.________ spreche
und trotzdem im Exil sozialisiert worden sei. Nachdem die Herkunftsana-
lyse klar aufzeige, dass sie vor ihrer Ankunft nicht in der Volksrepublik
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China gelebt habe, erübrige sich eine Sprachanalyse. Hinsichtlich der an-
geblichen Verständigungsprobleme sei festzustellen, dass bei Gesuchstel-
lenden aus D.________ in der Regel keine Probleme mit zentraltibetisch
sprechenden Dolmetschern vorlägen. Während es bei der Erstbefragung
zu einigen Verständigungsproblemen gekommen sei, sei nicht ersichtlich,
dass in der Anhörung bestimmte Fragen nicht verstanden worden seien.
Es falle zudem auf, dass die angeblich nicht verstandenen Fragen teilweise
sehr einfach formuliert gewesen seien, während sie kompliziertere Fragen
problemlos verstanden habe. Es stelle sich deshalb die Frage, ob es sich
dabei nicht einfach um eine Strategie der Beschwerdeführerin gehandelt
habe, um ihre fehlenden Kenntnisse zu verheimlichen. Zudem habe sie
unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll mit ihren Angaben überein-
stimme.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts, welcher
sich mit dem im – zum Kreis D.________ gehörenden – U.________-Tal
gesprochenen Dialekt befasst. Erneut wies sie darauf hin, dass der Ver-
zicht auf eine linguistische Überprüfung ihrer Sprache erstaune, nachdem
diese in der Regel bei der Herkunftsbeurteilung von tibetischen Asylsu-
chenden eine äusserst grosse Rolle spiele. Nachdem auch die Dolmet-
scherin angemerkt habe, dass sie den D.________-Dialekt spreche, wäre
dies umso mehr erforderlich gewesen. Der von ihr gesprochene
„U.________-Dialekt“ weise gemäss sprachwissenschaftlichen Untersu-
chungen einige linguistische Spezialitäten auf. Es sei ein starkes Indiz für
ihre Hauptsozialisierung in Tibet, dass sie einen solchen spezifischen Dia-
lekt spreche. Gerade angesichts ihres jungen Alters hätte ein längerer Auf-
enthalt in einem exiltibetischen Umfeld mit Sicherheit einen grossen Ein-
fluss auf ihre Sprachentwicklung gehabt. Es sei wenig erstaunlich, dass sie
– die in einem abgelegenen Dorf nahe der nepalesischen Grenze und ohne
Schulbildung aufgewachsen sei – zu Beginn des Asylverfahrens grosse
Mühe gehabt habe, den zentraltibetischen Dialekt zu verstehen. Auch meh-
rere Monate später bei der Anhörung sei die Verständigung noch nicht ein-
wandfrei möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe
aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass sie im Verlauf der ganzen Anhö-
rung Mühe gehabt habe, den Dolmetscher zu verstehen. Dass es sich da-
bei um eine Strategie ihrerseits gehandelt haben soll, sei eine vollkommen
haltlose Unterstellung der Vorinstanz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 13
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der
Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Des Weiteren seien ihre Asyl-
gründe als standardisiertes, stereotypes und entsprechend unglaubhaftes
Konstrukt zu werten.
4.2 Das Asylverfahren wird – wie auch die übrigen Verwaltungsverfahren –
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre
Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere ab-
zugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt wor-
den sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins
Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person
oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsi-
cherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.).
4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen ti-
betischer Ethnie, welche ihre wahre Identität verschleiern oder verheimli-
chen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet.
Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem bisherigen
Aufenthaltsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die
Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung
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der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effek-
tives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
Aufgrund des Gesagten ist es von entscheidender Bedeutung, ob die An-
gaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft verlässlich sind respektive
ob es ihr gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie aus der Volksrepublik
China stammt.
4.4 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden
Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachver-
ständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Her-
kunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durchführen. Bei dieser werden so-
wohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen
Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Unter dem Titel „Evalua-
tion des Alltagswissens“ werden teilweise auch Analysen durchgeführt,
welche sich auf die landeskundlich-kulturellen Elemente beschränken und
keine linguistischen Aspekte berücksichtigen. Bei solchen Analysen han-
delt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltli-
che Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein
erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).
4.5 Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanz-
liche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht und
eigenen Angaben zufolge auch nie einen Pass oder eine Identitätskarte
besessen. Es liegen somit keine Dokumente vor, welchen sich Hinweise
auf ihre Identität entnehmen liessen, weshalb diese bislang nicht mit aus-
reichender Sicherheit feststeht. Die Vorinstanz liess zur Abklärung der Her-
kunft das Alltagswissen der Beschwerdeführerin durch einen Sachverstän-
digen evaluieren, verzichtete jedoch auf eine linguistische Begutachtung.
4.5.2 Im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass es von Anfang an zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den je-
weiligen Dolmetschern gekommen ist. Bereits bei der ersten Befragung
(Personalienaufnahme) antwortet die Beschwerdeführerin auf die Frage,
ob sie den Dolmetscher verstehe, mit „es geht“. Sie führt weiter aus, dass
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sie ihren eigenen Dialekt, den „U.________-Dialekt“, spreche (vgl. A10, S.
2). Am beratenden Vorgespräch erklärte sie sogar, sie verstehe den (Tele-
fon-) Dolmetscher nur „ein wenig“, und ersuchte ihn darum, langsamer zu
sprechen. In der Folge wurde das Gespräch zwar durchgeführt, aufgrund
der schwierigen Verständigung jedoch vorzeitig abgebrochen (vgl. A18, S.
2). Bei der Erstbefragung wurde offenbar wieder dieselbe Dolmetscherin
aufgeboten, welche bereits während des beratenden Vorgesprächs über-
setzt hatte (vgl. A21, S. 1). Der Sachbearbeiter bat die Beschwerdeführerin
deshalb, sich zu melden, wenn sie etwas nicht verstehe. Es kam aber wie-
derum zu Verständigungsproblemen und die Dolmetscherin erklärte, bei
Beschreibungen und komplizierteren Fragen sei die Übersetzung schwie-
rig. Es wurde deshalb entschieden, nur noch einige einfache Fragen zu
stellen und die Asylgründe schliesslich in einer ergänzenden Anhörung zu
thematisieren (vgl. A21, F35 f.). Abschliessend wies die Dolmetscherin ex-
plizit darauf hin, dass der nächste Dolmetscher den Dialekt von
D.________ verstehen müsste (vgl. A21, F89). Bei der Anhörung wurden
die sprachlichen Probleme der vorangehenden Befragungen angespro-
chen und die Beschwerdeführerin erklärte, sie verstehe den – zentraltibe-
tisch sprechenden – Dolmetscher gut. Unmittelbar darauf musste sie ihn
jedoch zweimal bitten, eine Frage zu wiederholen, die sie nicht verstanden
hatte (vgl. A25, F1 ff.). Aus dem Protokoll geht klar hervor, dass es auch im
weiteren Verlauf der Anhörung erhebliche Verständigungsschwierigkeiten
gab. Die Beschwerdeführerin bat mehrmals um Wiederholung von Fragen
(vgl. A25, Fragen 18, 30, 32, 45, 63, 108 f., 117, 129). Ausserdem scheint
sie verschiedene Begriffe nicht oder falsch verstanden zu haben (vgl. A25,
Fragen 27 ff., 33, 38, 41, 64, 115, 118 f., 131). Es kann bei Befragungen im
Asylverfahren durchaus vorkommen, dass gewisse Fragen nicht auf An-
hieb verstanden werden und dass asylsuchende Personen deswegen
Rückfragen stellen. Die Häufigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin
vorliegend jedoch Fragen nicht verstand respektive darum bat, diese zu
wiederholen, geht weit über das übliche Mass hinaus. Nach Auffassung
des Gerichts ist es bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls offensicht-
lich, dass die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Dolmetscher teilweise von grossen Schwierigkeiten geprägt war. Vor die-
sem Hintergrund erscheint die Vermutung des SEM, es könnte sich dabei
um eine Strategie der Beschwerdeführerin handeln, um über fehlende
Kenntnisse hinwegzutäuschen, nicht nachvollziehbar. Zudem wurde wäh-
rend des Verfahrens auch von Seiten der Dolmetscher darauf hingewiesen,
dass die Verständigung schwierig sei. Die Anmerkung der Vorinstanz, bei
anderen Gesuchstellenden aus D.________ habe es in der Regel keine
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Probleme mit zentraltibetisch sprechenden Dolmetschern gegeben, ver-
mag nichts daran zu ändern, dass die Verständigung im vorliegenden Fall
keineswegs problemlos möglich war.
4.5.3 Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich,
weshalb eine Sprachanalyse erforderlich sein sollte. Es sei möglich, dass
die Beschwerdeführerin den Dialekt von D.________ spreche, aber trotz-
dem im Exil sozialisiert worden sei. Das Herkunftsgutachten zeige klar auf,
dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China
gelebt habe. Das betreffende Gutachten basiert auf einem Telefonge-
spräch mit einer sachverständigen Person, welche muttersprachlich den
zentraltibetischen Dialekt spricht. Die Beschwerdeführerin machte im Rah-
men ihrer Stellungnahme geltend, der Experte habe ihren Dialekt nicht gut
verstanden. Es ist angesichts der schwierigen Verständigung während des
gesamten Verfahrens jedenfalls nicht auszuschliessen, dass es auch im
Rahmen des Telefoninterviews zu gewissen Problemen bei der Verständi-
gung gekommen war und dies auch einen Einfluss auf das Ergebnis des
Herkunftsgutachtens hatte.
Zu dessen Inhalt gilt es anzumerken, dass es tatsächlich schwer verständ-
lich ist, dass der Experte weder das Herkunftsdorf noch die von der Be-
schwerdeführerin zutreffend benannten, in der Nähe gelegenen Ortschaf-
ten V.________ (W.________), H.________ und P.________ lokalisieren
konnte, während dies dem Sachbearbeiter des SEM offenbar möglich war
(vgl. A38 sowie A25, F65). Sodann erscheint es mit der geltend gemachten
Herkunft der Beschwerdeführerin vereinbar, dass sie bei der Frage nach
dem berühmtesten Kloster in ihrem Bezirk das nahegelegene L.________
Kloster nannte, in welches Leute aus ihrem Dorf jeweils gepilgert seien.
Ebenfalls plausibel erscheint, dass sie das als Wahrzeichen des Bezirks
bekannte Q.________-Kloster ausschliesslich als Kloster des N.________
kennt, nachdem es sich dabei tatsächlich um den traditionellen Sitz des
N.________ handelt. Ein lokales Kloster dürfte einer Person, die in einem
abgelegenen Dorf aufgewachsen ist und dieses kaum je verlassen hat, e-
her in den Sinn kommen als ein über hundert Kilometer entferntes Wahr-
zeichen des Bezirks, selbst wenn dieses weitaus berühmter ist. In Bezug
auf die landwirtschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es fest-
zuhalten, dass sie hierzu diverse richtige Angaben machte, sowohl zu den
angebauten Pflanzen als auch zu deren Verarbeitung. Zwar gab sie an,
dass Raps in ihrem Dorf nicht angebaut werde, was nach Auffassung des
Experten erstaunlich sei, nachdem der Rapsanbau in Tibet sehr verbreitet
sei. Diese Feststellung des Experten schliesst jedoch nicht aus, dass im
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Dorf der Beschwerdeführerin der Anbau von Raps – wie von ihr angegeben
– aufgrund des grossen Aufwands aufgegeben wurde. Zu den Einkäufen
und Preisen wird im Herkunftsgutachten festgestellt, dass die Beschwer-
deführerin die im Dorfladen erhältlichen Produkte zutreffend beschrieben
habe, deren Preise aber nicht korrekt habe angeben können. Weitgehend
richtig seien ihre Ausführungen zur Stückelung der Währung gewesen.
Falsch sei hingegen die Angabe, ein Milchgetränk koste 1 CNY 10 Motsa,
da dies 2 CNY entspreche und von einer mit der Währung vertrauten Per-
son auch so bezeichnet würde. Auf Beschwerdeebene räumte die Be-
schwerdeführerin ein, dass es sich bei dieser Angabe um einen Fehler ih-
rerseits handle und sie „1 CNY 1 Motsa“ gemeint habe. Bei den nach Ein-
schätzung des Experten unzutreffenden Preisen ist der Einwand der Be-
schwerdeführerin, dass sich die Preise auch verändert haben könnten zwi-
schen ihrer Ausreise (Frühjahr 2014) und dem Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens (Herbst 2017), wohl nicht ganz unberechtigt, zumal ihre Preis-
angaben nicht allzu sehr von jenen des Experten abwichen. Tatsächlich
erstaunlich erscheint hingegen das fehlerhafte beziehungsweise nicht vor-
handene Wissen der Beschwerdeführerin zum Schulsystem. Selbst wenn
sie noch ein kleines Kind war, als ihr Bruder zur Schule ging, kann kaum
davon ausgegangen werden, dass die Schule zu einem späteren Zeitpunkt
nie mehr thematisiert worden sein soll und sich die Beschwerdeführerin bis
zur Ausreise im Alter von (…) Jahren nie dafür interessiert haben will. In
Bezug auf die fehlenden Chinesischkenntnisse ist festzuhalten, dass sie
zwar sehr einfache Wörter und Sätze kennt, ihre Kenntnisse aber nur äus-
serst rudimentär zu sein scheinen. In den Befragungsprotokollen ist jedoch
ersichtlich, dass sie vereinzelt chinesische Wörter benutzte, was sie offen-
bar auch während des Telefongesprächs zur Herkunftsanalyse tat. Dies ist
gemäss dem Sachverständigen denn auch üblich für Personen, die in Tibet
gelebt haben. Angesichts der geltend gemachten fehlenden Schulbildung
der Beschwerdeführerin können die lediglich geringen – aber zweifelsohne
vorhandenen – Chinesischkenntnisse nicht als klares Zeichen für eine So-
zialisation ausserhalb der Volksrepublik China gewertet werden.
Der Experte zieht in seinem Gutachten die Schlussfolgerung, dass die Be-
schwerdeführerin nicht über das von einer einheimischen Person zu erwar-
tende Alltagswissen verfüge. Sie weise in allen abgefragten Bereichen
mangelhafte Kenntnisse auf und es seien umgekehrt keine eindeutigen
Hinweise erkennbar, die für eine Sozialisierung in Tibet sprechen würden.
Folglich sei es unwahrscheinlich, dass sie in der angegebenen Region so-
zialisiert worden sei. Dieser Schlussfolgerung kann jedoch nicht vorbe-
haltslos zugestimmt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin
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gewisse Wissenslücken aufwies, welche von einer in Tibet aufgewachse-
nen Person nicht unbedingt zu erwarten wären, beispielsweise im Bereich
des Schulsystems. Allerdings machte sie auch diverse zutreffende Anga-
ben, insbesondere zur Landwirtschaft und zu den in ihrer Heimat erhältli-
chen Konsumgütern. Für einzelne der vom Experten festgestellten man-
gelhaften Kenntnisse, namentlich im Zusammenhang mit dem Kloster
Q.________ sowie mit Geld und Einkäufen, vermochte die Beschwerde-
führerin auch nachvollziehbare Erklärungen zu liefern. Aus dem Herkunfts-
gutachten lässt sich somit nach Auffassung des Gerichts – entgegen der
Einschätzung des Alltagsspezialisten und des SEM – kein eindeutiges Re-
sultat ableiten. Vielmehr gibt es sowohl Hinweise dafür, dass sie in der von
ihr geltend gemachten Region aufgewachsen ist, als auch Anzeichen, dass
dies nicht der Fall ist.
4.5.4 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung einerseits auf die Befra-
gungen, bei denen es offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten ge-
kommen ist, und andrerseits auf eine Evaluation des Alltagswissens, aus
welcher sich keine klaren Schlüsse ziehen lassen. Weiter lässt sich den
Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen sehr spezifischen
Dialekt – und insbesondere nicht die vom zentraltibetischen (Lhasa-) Dia-
lekt geprägte exiltibetische Koine – spricht. Aufgrund dieser Aktenlage
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis
D.________ zutrifft oder nicht.
4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aus den
Akten nicht mit ausreichender Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung
der Herkunft geschlossen werden kann. Es ist nicht rechtsgenüglich er-
stellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz nicht in
der Autonomen Region Tibet gelebt hat. Der Sachverhalt ist somit als man-
gelhaft erstellt zu erachten.
4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist ins-
besondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber her-
stellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (bspw.
zweiter Alltagswissenstest [mit Vorteil durch einen Sachverständigen, wel-
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Seite 19
cher den Dialekt der Beschwerdeführerin einwandfrei beherrscht], linguis-
tische Analyse, ergänzende Anhörung) ans SEM zurückzuweisen. Die Be-
schwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf die ihr obliegende Mit-
wirkungspflicht hinzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2018 und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Damit erübrigt
es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Honorarnote vom 31. Mai 2018, in welcher ein Auf-
wand von Fr. 1‘770.– (8.5 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen im Umfang
von Fr. 70.–) geltend gemacht wird, erscheint angemessen. Der Beschwer-
deführerin ist eine Parteienschädigung im Betrag von Fr. 1‘770.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Die Parteientschädi-
gung ist durch das SEM auszurichten. Der Anspruch auf ein amtliches Ho-
norar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertre-
ters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘770.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: