Abtei lung IV
D-1810/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1810/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 23. Juni 2008 und der am selben Ort stattgefundenen
Anhörung vom 7. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise
aus Syrien in C._______ gewohnt. Am 7. Juni 2005 sei er von den syri-
schen Behörden wegen der Teilnahme an einer Demonstration festge-
nommen und während einer Woche festgehalten sowie geschlagen
worden. Am 20. März 2008 habe er an den Newrozfeierlichkeiten teil-
genommen, in deren Verlauf die Teilnehmer von den Sicherheitskräften
angegriffen worden seien. Im Laufe dieser Auseinandersetzungen sei-
en drei Personen getötet und zehn weitere verletzt worden. Zudem sei-
en sie - die Teilnehmer der Feier - von den Sicherheitskräften auch fo-
tografiert worden. Zwei Tage später, als er sich in seinem Kleiderladen
aufgehalten habe, sei er von der Polizei zu Hause gesucht worden. Da
er nicht anwesend gewesen sei, habe die Polizei an seiner Stelle sei-
nen Vater mitgenommen. Sein Bruder habe ihn sofort über diesen Vor-
fall unterrichtet, worauf er sein Geschäft geschlossen habe und zu ei-
nem Freund gegangen sei, um sich dort zu verstecken. Sein Vater sei
wenige Stunden nach seiner Verhaftung wieder freigelassen worden,
jedoch sei er von der Polizei an den folgenden Tagen immer wieder
aufgesucht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Soh-
nes preiszugeben. Da er - der Beschwerdeführer - gewusst habe, dass
die Behörden nicht aufhören würden, nach ihm zu suchen, habe er
sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Daher habe er sich Ende
März 2008 mit der Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg zu Fuss in
die Türkei begeben, wo er sich während etwas mehr als zwei Monate
aufgehalten habe. Anschliessend sei er per LKW am 12. Juni 2008 un-
ter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer
eine syrische Identitätskarte (im Original und in Kopie), ein Medika-
mentenrezept sowie neun Fotos zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizeri-
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sche Vertretung in Damaskus um Abklärungen bezüglich des Be-
schwerdeführers.
C.
In der Botschaftsantwort vom 10. Dezember 2008 wurde dem BFM im
Wesentlichen mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer ein syrischer
Reisepass ausgestellt worden sei, er am 19. Mai 2008 über den Flug-
hafen von Damaskus nach Russland gereist sei, in Syrien nichts ge-
gen ihn vorliege und er dort auch nicht gesucht werde.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 20. Januar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör hinsichtlich der Ergebnisse der Botschafts-
abklärung gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer - han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter - zu den Ergebnissen der Bot-
schaftsantwort Stellung. In dieser Stellungnahme bestätigte der Be-
schwerdeführer, dass er Syrien über den Flughafen von Damaskus
verlassen habe und ein syrischer Reisepass auf ihn ausgestellt wor-
den sei, den er jedoch nur einmal, nämlich für seine Ausreise aus Syri-
en, benutzt habe. Nach gelungener Flucht habe der Schlepper seinen
Pass zurückbehalten. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er übe als Sympathisant der Yekiti-Partei in der Schweiz exilpoli-
tische Aktivitäten aus. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird
auf die Akten verwiesen.
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23.
Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Be-
schwerdeführer sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe. So
widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er den
schweizerischen Asylbehörden nicht bereits bei der Befragung im
Empfangszentrum bezüglich der Umstände seiner Ausreise und des
Besitzes seines Passes die Wahrheit gesagt habe. Erfahrungswidrig
sei auch, dass er trotz der angeblichen behördlichen Suche nach ihm
nach der Newrozfeier vom 20. März 2008 bis zum 19. Mai 2008 mit der
Ausreise zugewartet und sich ausgerechnet bei einem Freund, wo es
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ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen, versteckt habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Empfangszentrum ausgesagt,
er habe neben den Schwierigkeiten mit den Behörden wegen der
Newrozfeier vom 20. März 2008 keine weiteren Gründe anzuführen.
Bei der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, er sei im Jahre
2005 von der Polizei festgenommen, eine Woche lang festgehalten
und misshandelt worden. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen
sei aber zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und - wie im
vorliegenden Fall - nicht nur eine Konkretisierung bereits dargelegter
Ereignisse darstellen würden. Zur Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, er sei in der Schweiz als Sympathisant der Partei Yekiti
exilpolitisch aktiv geworden, sei zu bemerken, dass dieses Vorbringen
vom Beschwerdeführer nicht belegt worden sei. Zudem könne ausge-
schlossen werden, dass allein der Umstand, Sympathisant der Yekiti
zu sein, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf den Be-
schwerdeführer gezogen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien daher unglaubhaft und würden den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vor-
instanz verwiesen.
G.
Mit Eingabe vom 20. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar
sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltliche Rechtspflege sowie um Ernennung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung
der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift diverse Aus-
drucke von im Internet publizierten Fotos sowie eine Fürsorgebestäti-
gung vom 9. März 2009 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 teile der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
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mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 24. April 2009 zu bezahlen
habe. Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 20. April 2009 bei der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
I.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter - diverse Ausdrucke von im Inter-
net publizierten Fotos sowie die Kopie eines in arabischer Sprache
verfassten Berichts dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
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ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Inhaftierung im Jahre 2005 sowie die geltend gemachte Verfolgung
durch die syrische Polizei nach dem 20. März 2008 als unglaubhaft.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die in
der Anhörung erstmals vorgebrachte Inhaftierung im Jahre 2005 als
nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich
dabei bezüglich seiner Asylgründe um ein bedeutendes Ereignis ge-
handelt hat, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können,
dass er diesen Vorfall bereits anlässlich der Kurzbefragung zumindest
ansatzweise erwähnt hätte, zumal der Beschwerdeführer bei der Kurz-
befragung explizit gesagt hat, dass er alle Asylgründe habe darlegen
können und es keine weiteren Gründe gebe (act. A 1/9, S. 5). An die-
ser Einschätzung vermag auch das eingereichte Medikamentenrezept
nichts zu ändern, zumal die Verordnung von Medikamenten gegen
Kopfschmerzen keine Inhaftierung zu belegen vermag. Ebenso wenig
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sind die eingereichten Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos,
die den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Demonstration im Jahre
2005 zeigen sollen, geeignet, die geltend gemachte Inhaftierung
glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer auf diesen Fotos
nicht erkennbar ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass die behauptete Inhaftierung im Jahre 2005 - selbst bei Wahrun-
terstellung - asylrechtlich unbeachtlich wäre. Um asylrelevant zu sein,
muss die Verfolgungssituation aktuell sein, was bedeutet, dass
zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht auch ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieser zeitliche Kausalzusam-
menhang ist zerrissen, wenn zwischen der erlittenen Verfolgungs-
massnahme und der Ausreise eine längere Zeit verstrichen ist (vgl.
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 186 f.). Aus den Akten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der geltend
gemachten Verfolgung nach dem 20. März 2008 - nach seiner
angeblichen Inhaftierung im Jahre 2005 während Jahren unbehelligt
von den syrischen Behörden in seinem Heimatland leben konnte,
weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend
gemachten Inhaftierung im Jahre 2005 und der Ausreise im Jahre
2008 zu verneinen wäre.
5.4 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen
Behörden nach dem 20. März 2008 ist übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung beziehungsweise der Anhörung unwahre Angaben hinsicht-
lich seiner Ausreise aus Syrien respektive seiner Reise in die Schweiz
gemacht hat. So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syri-
en Ende März 2008 illegal und ohne Ausweis - einen Pass habe er nie
besessen (act. A 1/9, S. 3) - zu Fuss verlassen und sei via die Türkei
in die Schweiz gereist (act. A 1/9, S. 6, A 10/16, S. 5). Dagegen hat der
Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Ver-
tretung in Damaskus Syrien am 19. Mai 2008 unter Verwendung sei-
nes eigenen Passes über den Flughafen von Damaskus verlassen und
ist nach Russland geflogen. Diese Abklärungsergebnisse wurden vom
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2009 als
richtig anerkannt beziehungsweise nicht bestritten. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreise respektive seiner
Reise in die Schweiz falsche Angaben gemacht hat, lässt den Schluss
zu, dass er die schweizerischen Asylbehörden über den wahren Grund
seiner Ausreise täuschen will. Entgegen der Meinung des Beschwer-
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deführers in der Rechtsmittelschrift lassen falsche Angaben bezüglich
des Reiseweges beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren
sehr wohl Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). An dieser
Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift, wonach er auf Geheiss des Schleppers die
falschen Aussagen gemacht habe, nichts zu änderen, zumal er anläss-
lich der Befragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf
seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist.
Gegen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden
spricht auch der Umstand, dass die Botschaftsantwort aus Damaskus
ergeben hat, dass in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vor-
liege und er dort auch nicht gesucht werde. Dies würde auch den Um-
stand bestätigen, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer von
den syrischen Behörden ein Pass ausgestellt wurde. Zwar zieht der
Beschwerdeführer diese Abklärungsergebnisse in seiner Eingabe vom
6. Februar 2009 beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift in Zweifel.
Da jedoch die Botschaftsantworten aus Syrien in aller Regel zuverläs-
sig sind und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Februar
2009 respektive in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges dagegen
vorbringt, ist vorliegend von der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse
auszugehen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer erst am 19. Mai 2008 ausgereist ist, obwohl schon ab dem 22.
März 2008 nach ihm gesucht worden sein soll; ist doch anzunehmen,
dass er schon viel früher ausgereist wäre, würde er in seinem Heimat-
land tatsächlich verfolgt. Die Aussage in der Rechtsmittelschrift, wo-
nach zuerst ein zuverlässiger Schlepper habe gefunden werden müs-
sen, vermag die späte Ausreise nicht plausibel zu machen. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien unter Verwendung seines
eigenen Reisepasses über den streng kontrollierten Flughafen von Da-
maskus auf legalem Weg ohne Probleme verlassen konnte, lässt dar-
auf schliessen, dass er von den syrischen Behörden nichts zu befürch-
ten hat. Die Behauptung in der Eingabe vom 6. Februar 2009, ein
Schlepper habe ihn durch die Grenzkontrollen am Flughafen ge-
schleust, vermag das Gericht nach dem Gesagten nicht zu überzeu-
gen.
Unglaubhaft ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungs-
situation im Anschluss an das Newroz-Fest vom 20. März 2008 auch
deshalb, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass die syrischen Be-
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hörden ihn unter der grossen Zahl von Demonstrationsteilnehmern
einzig aufgrund von geschossenen Fotos in so kurzer Zeit identifiziert
haben sollen, wie das von ihm geltend gemacht wird (act. A 10/16, S.
10), zumal er gemäss eigenen Aussagen an der Newrozfeier nicht
speziell in Erscheinung getreten sein will (act. A 10/16, S. 8).
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Fotos (Eingangsstempel BFM: 26. September 2008)
nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung durch die syri-
schen Behörden zu untermauern beziehungsweise glaubhaft zu ma-
chen, da sie nicht in direktem Zusammenhang mit den Verfolgungsvor-
bringen stehen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
Mitglied einer Tanzgruppe ist, führt noch zu keiner Verfolgung durch
die syrischen Behörden, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, nie ei-
ner politischen Organisation angehört zu haben (act. A 10/16, S. 7).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er wegen seiner Teilnahme an den Newrozfeierlichkei-
ten am 20. März 2008 gesucht werde und befürchten müsse, von den
syrischen Behörden getötet zu werden, als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die syri-
schen Sicherheitsbehörden lediglich um ein Konstrukt des Beschwer-
deführers handelt.
5.5
5.5.1 Im Rahmen seiner Rechtsmittelschrift beziehungsweise seines
Schreibens vom 6. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer mit
Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage di-
verser Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos, die ihn mehr oder
weniger erkennbar zeigen, subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dabei
brachte er vor, sich seit seiner Einreise in die Schweiz als Sympathi-
sant der Partei Yekiti an mehreren Kundgebungen und Demonstratio-
nen von syrischen Kurdengruppen beteiligt zu haben. Mit Eingabe vom
20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke von im
Internet publizierten Fotos ein, die ihn ebenfalls als Teilnehmer an
Kundgebungen zeigen.
5.5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
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sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstu-
fen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben da-
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus-
reichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinwei-
sen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
5.5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund - das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.5.4 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen
und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrollen unterstehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Der syrische Geheimdienst ist
auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin
besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszufor-
schen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden
zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Lis-
ten, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der
Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus
denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn sich die
Gesuchsteller im Exilland politisch betätigen oder mit - aus Sicht des
syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisatio-
nen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden
können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
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Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr
nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
5.5.5 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in kei-
ner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Al-
lein aus der Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen dürften die
syrischen Behörden nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Be-
schwerdeführers schliessen. Entsprechende hinreichende Beweise
vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Ferner erscheint frag-
lich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelli-
gen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte
Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen.
5.5.6 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen re-
gimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatli-
chen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerde-
führers an Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn
hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach
Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.5.7 Wie bereits dargelegt, ist bekannt, dass der syrische Geheim-
dienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort le-
bende Syrer sammelt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst
wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit er-
reicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische
System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt
oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen
tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt.
Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerde-
führer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt (im
Heimatland nicht Mitglied einer Organisation oder Partei [act. A 10/16,
S.7]), ist eine Verfolgung vorliegend nicht anzunehmen. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach
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Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behör-
den zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint
damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer Sympa-
thisant der Partei Yekiti sein will.
5.5.8 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht erfüllt.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen be-
ziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu än-
dern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
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dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält
sich erst seit zirka eineinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatlandes
auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu
entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder-
und Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht und insbe-
sondere gearbeitet. Ab Ende 2005 bis zu seiner Ausreise aus Syrien
hat er ein eigenes Kleidergeschäft geführt, weswegen davon auszuge-
hen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht
wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie
seine vier Geschwister nach wie vor in C._______. Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm
eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemein-
en betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215).
Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumut-
en, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzul-
assen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar zu bezeichnen.
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Doku-
mente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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