B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1810/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
die Ehefrau B._______, geboren (…),
sowie deren Kind
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2013 / D-3306/2011.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden reichten am 30. Oktober 2009 in der Schweiz ihre
Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wies das BFM die Ge-
suche ab, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz weg und ordnete
deren Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3306/2011 vom 5. Februar
2013 ab.
B.
Mit Revisionseingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2013 beantra-
gen die Gesuchstellenden, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2013 sei zu revidieren, ihnen sei Asyl zu gewähren, allen-
falls sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungs-
vollzuges) festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden des Kantons D._______, von Vollzugshandlungen sei bis zum
Entscheid über das Revisionsgesuch abzusehen, und es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Als Beilagen zur Revisionsbegründung reichten die Gesuchstellenden ei-
ne "polizeiliche Vorladung" vom (…). Dezember 2012 (im Original, samt
englischer Übersetzung und Zustellkuvert) sowie ein Schreiben der Hu-
man Rights Commission of Sri Lanka vom (…). Oktober 2012 (in Kopie;
samt englischer Übersetzung) zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und hielt
fest, sie hätten den Entscheid im Ausland abzuwarten. Ebenfalls abge-
wiesen wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Entsprechend wurden die
Gesuchstellenden aufgefordert, bis zum 25. April 2013 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
D.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2013 geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Tatsachen
und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen aus-
serdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
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3.
Zur Begründung des Revisionsgesuchs lassen die Gesuchstellenden im
Wesentlichen ausführen, es liege ein neues Beweismittel in Form einer
polizeilichen Vorladung vor, welche am (…). Dezember 2012 und damit
vor Erlass des Urteils vom 5. Februar 2013 ausgestellt worden sei.
A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) werde darin aufgefordert, sich
am (…). Dezember 2012 beim zuständigen CID-Beamten in der Polizei-
station E._______ zu melden. Der Gesuchsteller habe das Dokument an-
fangs März 2013 von seiner Mutter per Post zugestellt erhalten. Die Vor-
ladung belege, dass der sri-lankische Geheimdienst nach wie vor ein In-
teresse am Gesuchsteller hege. Unter dem Titel "Materielle Begründung
i.e. Sinn" lassen die Gesuchstellenden sodann darlegen, weshalb sie an-
gesichts der Situation in Sri Lanka als gefährdet zu betrachten seien.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in Bundes-
gerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächti-
ger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind da-
mit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemäs-
ser Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausge-
schlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachfor-
schungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt wer-
den können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der ge-
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suchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise
eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und be-
achtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten.
4.2 In Bezug auf das Schreiben der Human Rights Commission of Sri
Lanka (samt englischer Übersetzung) ist vorab festzustellen, dass die
Revisionseingabe dazu keinerlei Ausführungen enthält. Es ist insbeson-
dere im Revisionsverfahren nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts
nachzuforschen, inwiefern eingereichte Dokumente von revisionsrechtli-
cher Relevanz sein könnten. Auf dieses Beweismittel ist entsprechend
nicht weiter einzugehen.
Hinsichtlich der eingereichten Vorladung ist zunächst festzuhalten, dass
sie vom (…). Dezember 2012 datiert und damit vor Erlass des Beschwer-
deurteils vom 5. Februar 2013 entstanden ist, weshalb sie grundsätzlich
im Revisionsverfahren zulässig ist. Allerdings unterlassen die Gesuchstel-
lenden darzulegen und zu belegen, dass und weshalb es ihnen ange-
sichts des Ausstellungsdatums der Vorladung nicht möglich gewesen sein
soll, diese noch im Beschwerdeverfahren einzureichen. Es genügt entge-
gen der Auffassung in der Revisionsschrift nicht zu behaupten, sie hätten
das Dokument erst anfangs März 2013 zugestellt erhalten. Entscheidend
ist vielmehr, wann die Gesuchstellenden von der Existenz des Doku-
ments erfuhren und was sie unternommen haben, um möglichst umge-
hend in den Besitz der Vorladung zu kommen. Mithin wäre es Sache der
Gesuchstellenden nachzuweisen, dass eine frühere Einreichung des Do-
kuments trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich war. Wie sich aller-
dings aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht die Frage nach ei-
ner allfälligen verspäteten Einreichung nicht abschliessend geprüft zu
werden.
Die von den Gesuchstellenden eingereichte Vorladung ist nicht erheblich
im revisionsrechtlichen Sinn; auch wenn sie bereits im ordentlichen Ver-
fahren vorgelegen hätte, wäre sie nicht geeignet gewesen, zu einem an-
deren, für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheid zu führen bezie-
hungsweise die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahren
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ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 251 Rz. 5.51, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 10. April 2013 ausgeführt, handelt es sich bei der
polizeilichen Vorladung gemäss eingereichter Übersetzung um ein von
der Polizeistation F._______ an die Polizeistation E._______ gerichtetes,
mithin polizeiinternes Schreiben. Dass ein solches im Original an eine
Privatperson ausgehändigt wird, erscheint äusserst fragwürdig. Zudem ist
zwar ein mit dem Namen des Gesuchstellers (weitestgehend) überein-
stimmender Name als vorzuladende Person aufgeführt, doch fehlen jegli-
che weitere Angaben wie Geburtsdatum etc., welche überhaupt eindeutig
auf die Person des Gesuchstellers verweisen. Auch dies erscheint für ein
amtliches Dokument sehr ungewöhnlich. Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass sich der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge (vgl. Akten
BFM A 1/11 S. 2) seit Jahren nicht mehr in E._______ aufgehalten hat.
Weshalb die sri-lankischen Polizeibehörden den Gesuchsteller, der sich
zudem seit Oktober 2009 ausser Landes befindet, ausgerechnet im De-
zember 2012 vorladen sollten, ist ebenfalls unerfindlich. Aufgrund all die-
ser Überlegungen kann dem eingereichten Dokument kein erheblicher
Beweiswert zugemessen werden.
Soweit in der Revisionsschrift schliesslich (appellatorische) Kritik an der
Rechtsprechung des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts vorgetra-
gen wird, indem die Gesuchstellenden geltend machen, die tatsächliche
Gefährdungssituation für Personen tamilischer Ethnie – insbesondere
solche mit verwandtschaftlichen Beziehungen zu früheren Mitgliedern der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) wie die Gesuchstellenden – wer-
de unzutreffend beurteilt, so stellt dies keine im Revisionsverfahren zu
beachtende Argumentation dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit ein
gesetzlicher Revisionsgrund tangiert sein sollte. Diesbezüglich erübrigen
sich weitere Ausführungen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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