B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1810/2015
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Iran am (…)
verliess und am 12. November 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie am
12. November 2012 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 4. Dezember 2012 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) vom 21. Oktober
2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
sie sei iranische Staatsangehörige und habe zuletzt zusammen mit ihren
Eltern und Brüdern in J._______/Iran gelebt,
dass sie zwischen 2004 und 2008 ein Jura-Studium an der Universität
X.________ und danach ein sechsmonatiges Anwaltspraktikum in ihrem
Heimatort J._______ absolviert habe,
dass Mitte des Monats Farwardin 1391 (Anfang April 2012) ein Mann na-
mens B._______ um ihre Hand angehalten habe,
dass sie und ihre Familie eine Woche später in die Heirat eingewilligt hät-
ten, zumal es sich bei der Familie von B._______ um eine wohlhabende
Familie gehandelt habe,
dass sie kurz darauf in grossem Rahmen die Verlobung mit B._______ ge-
feiert habe,
dass sie bereits im Mai 2012 gemerkt habe, dass ihr damaliger Verlobter
äusserst eifersüchtig gewesen sei und sie ständig kontrolliert habe,
dass sie an einem Tag Ende Juni/Anfang Juli 2012 am späteren Nachmit-
tag an einem Kinderfest gearbeitet habe, wobei ihr damaliger Verlobter sie
nach der Arbeit habe abholen wollen,
dass sie dieses Angebot abgelehnt habe und nach der Arbeit durch Zufall
einen ehemaligen Kommilitonen angetroffen habe, welcher sie nach Hause
gefahren habe,
dass ihr ehemaliger Verlobter sie bei der Ankunft bereits erwartet habe und
gegenüber ihrem ehemaligen Kommilitonen tätlich geworden sei, wobei die
Polizei nach einiger Zeit eingetroffen sei und beide Streitbeteiligten mitge-
nommen habe,
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dass ihr ehemaliger Verlobter eine Stunde später bei ihr zu Hause aufge-
taucht sei und sie unter Anwendung physischer Gewalt gezwungen habe,
in sein Auto einzusteigen,
dass sie sich bei der folgenden Autofahrt mit ihrem ehemaligen Verlobten
gestritten habe und ihm – nach einer Ohrfeige seinerseits – den Verlo-
bungsring zurückgegeben und mitgeteilt habe, sie wolle die Verlobung auf-
lösen,
dass ihr ehemaliger Verlobter sie beschimpft und damit gedroht habe, ihr
Gesicht mit Säure zu entstellen,
dass ihr ehemaliger Verlobter ihr bei dieser Gelegenheit auch mitgeteilt
habe, sein Vater sei der Polizeichef von J._______ – und nicht wie früher
behauptet ein pensionierter Armeeoffizier,
dass ihr ehemaliger Verlobter daher über gute Kontakte zur Justiz verfüge
und einer Strafverfolgung entgehen könne,
dass ihr ehemaliger Verlobter sie in der darauffolgenden Zeit persönlich
verfolgt und bedroht habe bzw. durch andere Personen habe beschatten
lassen,
dass sie daraufhin ihre Familie informiert habe, sie wolle die Verlobung auf-
lösen, wobei insbesondere ihre Mutter dafür kein Verständnis aufgebracht
habe,
dass sie aufgrund der Angst, dass ihr ehemaliger Verlobter seine Drohun-
gen wahr machen werde, und aufgrund der mangelnden Unterstützung
durch ihre Familie, beschlossen habe, von zu Hause wegzugehen und den
Iran zu verlassen,
dass sie danach für einige Tage bei einer Freundin untergekommen sei,
welche sie bei der Ausreise aus dem Iran auch finanziell unterstützt habe,
dass sie schliesslich am (…) den Iran verlassen habe und am 12. Novem-
ber 2012 in die Schweiz eingereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
23. Februar 2015 – eröffnet am 25. Februar 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich, unlogisch oder unplausibel,
dass sich die Beschwerdeführerin namentlich bei der Schilderung der Aus-
einandersetzung zwischen ihrem ehemaligen Verlobten und ihrem ehema-
ligen Kommilitonen widersprochen habe,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum zeitlichen Ablauf der Ge-
schehnisse und insbesondere zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran
mit Widersprüchen behaftet seien,
dass nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin erst bei der Autofahrt
nach der tätlichen Auseinandersetzung erfahren haben wolle, der Vater ih-
res ehemaligen Verlobten habe eine wichtige Position im Sicherheitsappa-
rat bzw. sei Polizeichef, zumal ihre Familie vor der Verlobung Nachfor-
schungen über ihren damaligen Verlobten angestellt habe,
dass auch die geltend gemachte Haltung ihrer Eltern nicht plausibel sei,
zumal sie in einem Elternhaus aufgewachsen sei, in dem Frauen einen ge-
wissen Stellenwert genössen, mithin nicht nachvollziehbar sei, warum die
Familie ihr gegenüber eine ablehnende Haltung einnehme, nachdem ihr
ehemaliger Verlobter ihr mit körperlicher Tortur gedroht habe,
dass der gewonnene Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin dadurch bestärkt werde, dass sie trotz Aufforderung
des SEM keine Beweismittel eingereicht habe, obwohl namentlich die Ein-
reichung von Bildern der Verlobungsfeier hätte möglich sein müssen, nach-
dem eine grosse Zahl von Verwandten dort anwesend gewesen sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ablehnung ihres Asylgesuchs
gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
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dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden könne, weil die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe,
dass kein Grund vorliege, der den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) erscheinen lasse,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, der Entscheid des SEM vom 23. Februar 2015 sei aufzu-
heben und ihr sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen [1], eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen [2] und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten [3],
dass der mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 verlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- am 7. April 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Prüfung der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsge-
richt ergeben hat, dass die BzP vom 12. November 2012 und die Bundes-
anhörung vom 21. Oktober 2013 sorgfältig durchgeführt und protokolliert
wurden,
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dass der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, die Übersetzerin habe
die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht präzise übersetzt, nach Auf-
fassung des Gerichts vorgeschoben ist, zumal die Beschwerdeführerin an-
lässlich beider Befragungen angab, sie verstehe die Übersetzerin "sehr
gut" bzw. "gut" (A5, S. 2; S. 11, A12, F1) und sie nach einer Rücküberset-
zung des jeweiligen Anhörungsprotokolls unterschriftlich die Richtigkeit der
Protokollinhalte bescheinigte,
dass deshalb die Protokolle dieser beiden Befragungen für die Würdigung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich
herangezogen werden können,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 23. Februar 2015 zutreffend und
mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss ge-
langte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2015 verwiesen werden
kann,
dass insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den zeit-
lichen Abläufen zwischen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ih-
rem ehemaligen Verlobten und ihrem ehemaligen Kommilitonen, der da-
rauffolgenden Drohung mit einem Säureangriff, der Information ihrer Fami-
lie, des Umzugs zu einer Freundin und der Flucht aus dem Iran grosse
Widersprüche aufweisen,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der BzP ausgesagt hat, im
Juni 2012 sei es zu der tätlichen Auseinandersetzung gekommen, Ende
Oktober 2012 sei sie zu ihrer Freundin M._______ gezogen und am (…)
habe sie den Iran verlassen, demnach rund vier Monate zwischen der tät-
lichen Auseinandersetzung und der Flucht aus dem Iran liegen müssten,
dass die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung hingegen geltend
machte, den Iran einen Monat nach der tätlichen Auseinandersetzung ver-
lassen zu haben (A12, F 118) bzw. eine gute Woche nach der tätlichen
Auseinandersetzung und der Drohung im Juni 2012 ihr Elternhaus verlas-
sen zu haben und daraufhin vor der Flucht aus dem Iran nur 4-5 Tage bei
ihrer bei ihrer Freundin verbracht zu haben (A12, F 139),
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dass auch die Schilderungen zu den angeblichen Nachstellungen ihres
ehemaligen Verlobten widersprüchlich sind, indem die Beschwerdeführerin
in der BzP behauptete, ein unbekannter, mit Helm bedeckter Motorradfah-
rer habe sie beschattet (A5, S. 9), in der Bundesanhörung aber vorbrachte,
ihr ehemaliger Verlobter selbst habe sie mit dem Auto mehrmals verfolgt
(A12, F 119) und sich erst auf Nachfrage an den Motorradfahrer erinnerte
(A12, F 159),
dass die Schilderungen dieser Nachstellungen für das Gericht überdies
nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin habe das Geschil-
derte persönlich erlebt, zumal die betreffenden Situationen nur stereotyp
wiedergegeben werden,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zudem auch in anderen Punk-
ten widersprüchlich sind bzw. nachgeschoben wirken, so in Bezug auf die
Geschehnisse rund um die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem
ehemaligen Verlobten und ihrem ehemaligen Kommilitonen, oder in Bezug
auf die erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachte Ohrfeige
durch ihren ehemaligen Verlobten (A12, F 103),
dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereich-
ten, dem Internet entnommenen Bilder von Frauen, die Säureangriffe erlit-
ten haben, für den vorliegenden Fall keinerlei Aussagekraft besitzen,
dass auch die Bilder von der Verlobungsfeier nichts an der mangelnden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ändern vermö-
gen,
dass die Beschwerdeschrift schliesslich keinerlei neue Vorbringen enthält,
welche am Gesamtbild etwas ändern würden, sich die Beschwerdeführerin
vielmehr in neue Widersprüche verstrickt und etwa geltend macht, der Va-
ter ihres ehemaligen Verlobten sei Mitglied einer gefährlichen Unterorgani-
sation des iranischen Regimes und in der Öffentlichkeit unbekannt,
dass nicht klar ist, woher die Beschwerdeführerin plötzlich zu dieser Infor-
mation gelangt sein will, und sie dies in der Beschwerde auch nicht begrün-
det,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Iran drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin im Iran vor dem Hintergrund der Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Asylvorbringen namentlich nach wie vor über ein intaktes Fa-
miliennetz verfügen dürfte, wobei ihre Familie nach eigenen Angaben gut
situiert ist und ein grosses Haus besitzt (A12, F 106),
dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung verfügt und sich
während ihres Aufenthalts in der Schweiz überdies Fremdsprachenkennt-
nisse aneignen konnte, womit sie gute Aussichten auf eine berufliche In-
tegration im Iran besitzt,
dass der Vollzug der Wegweisung angesichts dieser Umstände zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 7. April 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: