B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1811/2014
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N_______.
D-1811/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 24. November 2010 auf dem Luftweg und gelangte über
B._______ am 26. November 2010 illegal in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte. Am 3. Dezember 2010 wurde sie dort summarisch zu den
Gründen des Verlassens ihrer Heimat befragt. Dabei gab sie im Wesentli-
chen an, sie sei in ihren Jugendjahren links orientiert gewesen und in die-
sem Zusammenhang in den Jahren (...) bis (...) in (...) verschiedenen Ge-
fängnissen in Haft gehalten worden. Auch ihr Bruder D._______, der eben-
falls in der Schweiz lebe, sei etwas länger als (...) Jahre im Gefängnis ge-
wesen. Nach ihrer Haftentlassung habe sie bis zur Ausreise ihres Bruders
D._______ im Jahre (...) keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt.
Sie habe bei der Immatrikulation an der Universität ihre Haft verschwiegen,
was ihr später zum Verhängnis geworden sei. Im Jahre (...) habe sie zu-
sammen mit ihrer Mutter ihren Bruder D._______ in der Schweiz besucht.
Nach ihrer Rückkehr hätten ihre Probleme drastisch zugenommen und sie
sei bereits im Flughafen in E._______ ausführlich über ihren Bruder
D._______ und ihre persönlichen Verhältnisse verhört worden. Danach
habe sie der Überwachungsdienst an ihrem Arbeitsplatz aufgefordert, als
Informantin mit diesem zusammenzuarbeiten. In der Folge seien ihre Tele-
fongespräche und die E-Mails kontrolliert und sie selber wegen der exilpo-
litischen Tätigkeiten ihres Bruders beschuldigt worden, mit einem Volks-
mudjaheddin gemeinsame Sache zu machen. Man habe sie aufgefordert,
ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Sie habe sich zunächst geweigert, dann
aber die Kündigung eingereicht, nachdem man einen Strafregisterauszug
von ihr verlangt habe. Da sie vorbestraft gewesen sei, habe sie kündigen
müssen. Danach sei sie in finanzielle Not geraten und habe zunächst ver-
sucht, einen Zulassungsschein für eine (Nennung Institution) zu erhalten,
was ihr verweigert worden sei. Auch die weiteren Bemühungen zum Erhalt
einer neuen Stelle seien fruchtlos geblieben. In der Folge habe sie Schreib-
arbeiten in der Firma ihres Mannes erledigt. Viele ihrer vormaligen Mithäft-
linge seien im Jahre (...) den Massenhinrichtungen zum Opfer gefallen. In
der dritten Augustwoche (...) habe sie Blumen gekauft und wie jedes Jahr
die Grabstätte in F._______ besuchen wollen. Die Basidji-Milizen und die
Polizei hätten jedoch keine Gedenkfeier zugelassen. Sie sei daraufhin mit
dem Auto zum alten Friedhof von E._______ gefahren und habe dort die
Blumen auf dem Grab der Parzelle (...) niedergelegt, wo die früher Hinge-
richteten bestattet worden seien. Dort habe dann die Polizei die Nummer
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ihres Wagens notiert. Etwa einen Monat später habe ihr der Sicherheits-
dienst telefonisch vorgeworfen, sich politisch zu betätigen, und ihr gedroht,
das sie betreffende ursprüngliche Urteil, gemäss welchem sie zu lebens-
länglicher Haft verurteilt worden sei, wieder in Kraft treten zu lassen. Stän-
dig sei sie bedroht und zusätzlich beschattet worden. Am (...) sei sie zu-
sammen mit ihrem Mann von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Vor
ihrer Haustüre hätten sie drei in zivil gekleidete Sicherheitsbeamte ange-
troffen, die nach Vorweisen eines entsprechenden Befehls ihr Haus durch-
sucht und verschiedene Dinge, so einen PC, zwei Laptops und eine Hard-
disk, auf welcher unter anderem mehr als 100 Seiten der von ihr geschrie-
benen Gefängnismemoiren gewesen seien, beschlagnahmt hätten. Der
von Hand geschriebene Rest ihrer Memoiren sei von den Beamten nicht
gefunden worden. Ausserdem hätten sich mehrere verbotene Bücher auf
der Harddisk befunden. Drei oder vier Tage nach der Durchsuchung sei ihr
vom Sicherheitsdienst telefonisch mitgeteilt worden, dass sie einer monat-
lichen Meldepflicht unterstehe und E._______ nicht mehr verlassen dürfe.
Daraufhin habe sie ihren Bruder D._______ kontaktiert, da sie sich grosse
Sorgen gemacht habe. Es seien schmerzhafte Erinnerungen an ihren Ge-
fängnisaufenthalt wieder hochgekommen. Daher habe sie sich unter einem
Vorwand an das Passamt gewendet und herausgefunden, dass gegen sie
ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Sie habe sich sodann zur Aus-
reise entschlossen, da mit ihrer baldigen Verhaftung zu rechnen gewesen
sei.
A.b Am 15. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM an-
gehört. In Ergänzung zu ihren bisherigen Äusserungen brachte sie vor, sie
sei im Jahre (...) wegen ihrer Aktivitäten für die (...) Gruppe G._______ zu
einer (...) Haftstrafe und zu (...) Peitschenhieben verurteilt, aber bereits im
Jahre (...) aus der Haft entlassen worden. Gegen das Urteil sei Berufung
eingereicht worden, weshalb die Justizbehörden die Strafe auf (Nennung
Dauer der Strafe) verringert hätten. Als sie nach dem Verlassen ihrer Ar-
beitsstelle versucht habe, einen Zulassungsschein für einen (Nennung In-
stitution) zu erhalten, sei ihr beim Prozedere zur Eröffnung eines solchen
beim Revolutionsgericht das sie betreffende Dossier aus dem Archiv geholt
und ausgehändigt worden. Auf dem Weg zur zuständigen Stelle innerhalb
des Gerichts habe sie einen Blick in ihr Dossier werfen und das einge-
reichte Urteil unbemerkt kopieren können. Sie glaube aufgrund der Hinter-
grundgeräusche in der Leitung, dass ihr Festnetzanschluss seit dem Jahre
(...) kontrolliert worden sei. Die beschlagnahmte Harddisk, welche ihre
Tochter immer mit sich herumgetragen oder bei Freundinnen deponiert
habe, habe sich neben dem Laptop ihrer Tochter befunden. Als sie längere
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Zeit nichts mehr von den Behörden gehört hätten, hätten sie gedacht, dass
es keine Vorfälle mehr gebe. Sie habe ihre Tochter immer vor der Möglich-
keit einer behördlichen Intervention gewarnt. Ihre Tochter habe jedoch
keine politische Mentalität und sie in diesem Punkt nicht verstehen wollen.
Nach dem Vorfall vom (...) habe sie bemerkt, dass sie beschattet worden
sei, zumal sie mehrmals auf ihrem Mobiltelefon angerufen worden sei und
man ihre unmittelbare Nachbarin über sie befragt habe. Sodann sei nur sie
– und nicht auch ihre Tochter – einer monatlichen Meldepflicht unterstellt
worden, da sie erklärt habe, dass die Harddisk ihr gehöre. Sie habe die
Grabstätten auch im Jahre (...) besucht, was sie jedoch nicht als politische
Aktivität betrachte. Die Hingerichteten seien ehemalige Mithäftlinge von ihr
gewesen und sie kenne deren Mütter seit Jahren. Da die Grabstätten sehr
weit ausserhalb der Stadt in der Wüste lägen, sei sie das Risiko eingegan-
gen, mit dem eigenen Auto dorthin zu fahren, zumal es auch keine öffent-
liche Verkehrsverbindung dorthin gebe. Bei einer Rückkehr befürchte sie,
dass ihr Fall neu aufgerollt, sie festgenommen und inhaftiert würde. Ferner
würde sie unter Druck gesetzt, um ihren Bruder zu einer Rückkehr in den
Iran zu zwingen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie (Auflistung Beweismittel) zu den
Akten.
A.c Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu-
gewiesen.
A.d Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz um Auskunft über den Stand ihres Asylverfahrens.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 3. März 2014 – lehnte
das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begrün-
dete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an
die Glaubhaftigkeit nicht genügten, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vor-instanz-
liche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei ihr in der
Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 wurde festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag, die eingereichten Beweismittel von
Amtes wegen übersetzen zu lassen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig for-
derte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, den wesentlichen
Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 3, 14, 15, 17, 18, 21,
23, 25, 27-31, 33, 34, 37-39, 41, 47, 52 und 53) innert angesetzter Frist in
eine Amtssprache zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen,
wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage weitergeführt werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen und der Beschwer-
deführerin wurde ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechts-
anwalt Urs Ebnöther bestellt.
E.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Über-
setzung der Beschwerdebeilagen 3, 14, 17, 18, 21, 23, 25, 27, 29-31, 33,
34 (2), 38, 39, 41, 52 und 53 zu den Akten und stellte in Aussicht, die feh-
lenden Übersetzungen der Beilagen 15, 28, 37 und 47 gegebenenfalls und
raschestmöglich nachzureichen. Zudem legte sie eine zusammenfassende
Übersetzung des vierten Teils ihrer Memoiren bei.
F.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wurde die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
D-1811/2014
Seite 6
G.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 hob die Vorinstanz die Ziffern 1, 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2014 wiedererwägungs-
weise auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Gemäss Art. 54 AsylG würden jedoch – infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe – Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl
sprechen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe. In Anwendung von
Art. 44 AsylG wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, der
Vollzug derselben jedoch als unzulässig erachtet und die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
H.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob sie die Beschwerde vom 2. Ap-
ril 2014 zurückziehe, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, wo-
bei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten am Rechtsbegehren betref-
fend Gewährung von Asyl ausgegangen werde. Sie erhielt Gelegenheit,
innert der gleichen Frist eine Kostennote einzureichen.
I.
Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte die Beschwerdefüh-
rerin die Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten und teilte gleich-
zeitig mit, dass sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalte.
Am 15. September 2014 wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.
J.
Mit Eingaben vom 11. März 2015 und 9. Dezember 2015 legte die Be-
schwerdeführerin diverse Beweismittel zu ihrem fortgesetzten exilpoliti-
schen Engagement in der Schweiz, so (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Im (...) seien ihr im Iran wohnhafter Ehemann und ihre Tochter über die
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin von der iranischen Polizei
befragt worden. Dabei sei ein Foto der Beschwerdeführerin und ihrer in der
Schweiz lebenden Tochter vorgelegt und nach der aktuellen Adresse der
Beschwerdeführerin gefragt worden. Ihr Ehemann leide nicht unter solchen
Behelligungen, hingegen störe sich ihre Tochter an der ständigen Beobach-
tung und Kontrolle. Zudem teilte sie mit, dass ihre in der Schweiz lebende
Tochter I._______ (N_______) hier Asyl erhalten habe, weshalb sie auch
aufgrund des Risikos einer Reflexverfolgung begründete Furcht vor Verfol-
gung im Iran habe.
D-1811/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Da die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Juni 2014 die Ziffern 1, 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2014 wiedererwägungs-
weise aufhob und der Beschwerdeführerin infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und auf Anfrage
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2014 die Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 30. Juni 2014 erklärte, an ihrer Beschwerde im Asyl-
punkt festzuhalten, richtet sich die vorliegende Beschwerde noch gegen
die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. Februar
2014. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ablehnung
des Asylgesuchs – aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen – und
die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügte.
D-1811/2014
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des in Bezug auf die Vorfluchtgründe im Wesentlichen an, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden in einem zentralen Punkt erhebliche Wi-
dersprüche aufweisen. So habe sie während der Befragung zur Person
(BzP) angeführt, dass sie drei Beamte vor ihrer Haustüre vorgefunden
habe, als sie mit ihrem Mann von der Arbeit zurückgekehrt sei. In der An-
hörung habe sie hingegen vorgebracht, dass sie ein Auto gesehen habe,
aus welchem ein Sicherheitsbeamter ausgestiegen und zu ihrem Auto ge-
kommen sei, wo er ihnen einen Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt habe.
Der Beamte sei dann bei ihnen ins Auto gestiegen und habe sich daraufhin
gemeinsam mit ihnen zur Wohnung begeben. Insgesamt seien vier Sicher-
heitsbeamte an der Wohnungsdurchsuchung beteiligt gewesen. Es könne
davon ausgegangen werden, dass eine solche Hausdurchsuchung ein prä-
gendes Ereignis darstelle. Daher sollte sie in der Lage sein, den Ablauf und
die Anzahl der Teilnehmenden einer solchen Hausdurchsuchung konsis-
tent zu schildern, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Weiter habe sie sowohl
zu ihrer Beschattung als auch zur geltend gemachten Hausdurchsuchung
nur knappe und stereotype Aussagen gemacht. Diese Schilderungen wür-
den daher nicht den Eindruck eines selber erlebten Ereignisses vermitteln.
Sodann würden die Aussagen zu den geltend gemachten Asylvorbringen
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Seite 9
in zahlreichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Handlungslogik wi-
dersprechen. In der Anhörung habe sie erzählt, dass sie nach den vorheri-
gen Erlebnissen eine Hausdurchsuchung erwartet habe. Gleichzeitig habe
sie angeführt, dass ihre Tochter die Festplatte mit einem Teil ihrer Gefäng-
nismemoiren und diversen islamkritischen Texten zu Hause aufbewahrt
habe und diese einfach neben dem Laptop gelegen habe. Wenn die Be-
schwerdeführerin wirklich mit einer Kontrolle durch die Sicherheitsbehör-
den hätte rechnen müssen, hätte sie kaum so brisantes Material offen in
ihrem Haus herumliegen lassen oder riskiert, dass ihre Tochter damit er-
wischt werde. Auch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise lasse nicht auf eine
Verfolgung oder eine unmittelbare Gefährdung ihrer Person schliessen. So
habe sie angeführt, dass ihr von ihrer Tochter Teile ihrer Memoiren per E-
Mail mit dem Vermerk "Memoiren" gesendet worden seien. Bei tatsächli-
cher Kontrolle ihrer E-Mails durch die Behörden und Auffinden einer elekt-
ronischen Version dieser Memoiren bei einer Hausdurchsuchung würde sie
aber logischerweise nicht zulassen, dass ihre Tochter ihr weitere Teile ihrer
angeblich kritischen Gefängnismemoiren unter einem so offensichtlichen
Titel sendete und sich damit selber wiederholt in Gefahr brächte. Aufgrund
der Gesamtheit der dargelegten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag
müssten die geltend gemachten Vorbringen als Konstrukt qualifiziert wer-
den und könnten somit nicht geglaubt werden.
4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz als widersprüchlich
erachteten Ausführungen zur Hausdurchsuchung seien lediglich auf ihre
knappen Vorbringen anlässlich der BzP zurückzuführen. Dort habe sie eine
Kurzfassung ihrer späteren Aussage in der Anhörung abgegeben und sich
nicht widersprochen. Nachdem sie in der BzP die drei vor der Haustüre
wartenden Beamten erwähnt gehabt habe, habe sie danach nicht mehr von
der Anzahl Beamten gesprochen, welche insgesamt anwesend gewesen
seien oder welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. In der An-
hörung habe sie ausgeführt, dass sie von einem Beamten in die Wohnung
begleitet worden sei, zwei weitere Beamte hinzugekommen seien und ei-
ner bereits bei der Wohnungstüre gewartet habe. Da sich gemäss ihren
Ausführungen in der BzP drei Beamte vor ihrem Haus aufgehalten hätten,
wobei einer ins Auto eingestiegen sei und sie anschliessend in die Woh-
nung begleitet habe, habe sich der vierte Beamte bereits im Inneren des
Gebäudes vor ihrer Wohnungstüre aufgehalten. Deshalb sei ihre Aussage
in der BzP, dass sie drei Beamte vor dem Haus erwartet hätten, korrekt.
Das Gleiche gelte bezüglich der Autos: Die Darstellung der Vorinstanz er-
weise sich insofern als unzutreffend, als sie nicht erklärt habe, dass der
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Beamte, der ihnen den Durchsuchungsbefehl gezeigt habe, auch in ihr
Auto gestiegen sei. Sie habe lediglich erklärt, dass es einer der anwesen-
den Beamten gewesen sei. Da sie bei der BzP aufgefordert worden sei,
sich kurz zu halten, habe sie die genauen Umstände der Begegnung mit
den Sicherheitsbeamten vor ihrem Haus nicht erwähnt und nur auf den in
ihren Augen wichtigen Durchsuchungsbefehl hingewiesen. Da die in der
BzP gemachten Aussagen nur beschränkt zu einem Vergleich mit den Aus-
führungen in der Anhörung herangezogen werden dürften, könnten ihr die
Schilderungen der BzP nicht zum Nachteil gereichen. Vorliegend habe sie
bereits bei der BzP alle Ereignisse, die sie später bei der Anhörung als
Fluchtgründe geltend gemacht habe, geschildert. Sie habe auch die zeitli-
chen Abläufe genau bezeichnet und jeweils übereinstimmende Angaben
gemacht. Lediglich den Vorfall der Hausdurchsuchung habe sie bei der
BzP etwas kürzer gefasst. Dem Vorhalt, sie habe ihre Beschattung und die
Hausdurchsuchung nur mit knappen und stereotypen Aussagen geschil-
dert, könne sodann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich habe sie sich sehr
ausführlich und mit vielen Details zur Hausdurchsuchung geäussert. Falls
ihre Schilderung in den Augen der Vorinstanz nicht ausführlich genug ge-
wesen wäre, hätte sofort bei der Anhörung nachgefragt werden müssen.
Ebenso habe sie genaue Angaben zu ihrer Beschattung gemacht, so hin-
sichtlich des Beginns der Telefonüberwachung sowie der Gründe, wie sie
auf diese aufmerksam geworden sei. Zudem habe sie ihre Vermutungen
und ihre Wahrnehmungen zur persönlichen Beschattung geäussert. Ferner
könne entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bezüglich der beschlagnahm-
ten Gegenstände, so insbesondere hinsichtlich der Harddisk, nicht so all-
gemein auf eine Fahrlässigkeit ihrerseits geschlossen werden. Da sie nach
dem Vorfall beim Friedhof am (...) längere Zeit nichts mehr von den Behör-
den gehört habe, habe sie sich in relativer Sicherheit gewähnt. Zudem
habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Tochter die fragliche Harddisk für
ihre eigene Arbeit gebraucht und deshalb immer mit sich geführt habe. Da
sich die Tochter während der Hausdurchsuchung zu Hause aufgehalten
habe, habe sich die Harddisk bei ihrem Laptop befunden. Zudem sei sich
ihre Tochter trotz der Warnungen des Risikos nicht bewusst gewesen. Fer-
ner habe sie ihre handschriftlichen Notizen in einem Versteck aufbewahrt
und es sei allgemein bekannt, dass sich Menschen nicht immer und in jeder
Handlungsweise rational verhalten würden. Deshalb könne nicht von einer
Unvorsichtigkeit ihrer Person darauf geschlossen werden, dass ihre Vor-
bringen allgemein unglaubhaft seien. Dem Vorhalt, ihr Verhalten nach ihrer
Ausreise lasse nicht darauf schliessen, dass sie unter Verfolgung oder ei-
ner unmittelbaren Gefährdung gelitten habe (elektronische Übermittlung ei-
nes Teils ihrer Memoiren durch ihre Tochter mit dem Titel "Memoiren"), sei
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Seite 11
zu entgegnen, dass sie bei der Anhörung ausgeführt habe, ihre Kinder hät-
ten die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse an eine E-
Mail-Adresse eines Coffee-Shops in C._______ geschickt. Später habe sie
wiederholt, dass die Memoiren von einer unbekannten
E-Mail-Adresse aus gesendet worden seien. Zudem habe sie mit ihrer
Tochter über E-Mail und einen Chat Kontakt und sie hätten dabei ein Code-
wort für den Begriff "Memoiren" verwendet. Somit seien Schutzmassnah-
men getroffen worden, damit sich die Tochter mit dem Versand der E-Mail
nicht selber in Gefahr gebracht habe. Vorliegend würden somit ihre glaub-
haften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und sie habe zu-
sammenfassend nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können,
dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung und der
Aktivitäten ihres Bruders an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet
sei. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und es sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen
würden.
4.3 Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) geht die Beschwerdefüh-
rerin recht in der Annahme, dass dem Protokoll der BzP angesichts des
summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Wi-
dersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann heran-
gezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be-
reits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Ver-
weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Entgegen der in der Beschwerde-
schrift vertretenen Ansicht hat das BFM dem Protokoll der BzP vorliegend
keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der BzP aufgefordert worden wäre, sich kurz
zu halten (ein entsprechender Protokollvermerk fehlt diesbezüglich; viel-
mehr ist ersichtlich, dass sie in freier Erzählform und relativ ausführlich ihre
Gesuchsgründe darlegen konnte [vgl. act. A1/9 S. 4 f.]), machte sie genaue
Ausführungen zur Begegnung mit den Sicherheitsbeamten vor ihrem Haus
und wies nicht bloss auf die Präsentation des Durchsuchungsbefehls durch
einen Sicherheitsbeamten hin. Dabei hielt sie unmissverständlich fest, und
es ist aus dem Kontext im Protokoll ohne Weiteres ersichtlich, dass sie bei
ihrer Rückkehr von der Arbeit mit dem Auto gesehen habe, wie drei zivil
gekleidete Sicherheitsbeamte vor ihrer Haustüre gewartet hätten. Einer
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dieser drei Männer habe ihnen den Durchsuchungsbefehl gezeigt und in
der Folge hätten diese drei Männer das Haus durchsucht ("Vor unserer
Haustüre erwarteten uns drei zivil gekleidete Sicherheitsbeamte. Einer von
ihnen zeigte meinem Mann einen Hausdurchsuchungsbefehl. Danach
durchsuchten sie das Haus." [vgl. act. A1/9 S. 5]). Von der Anwesenheit
eines vierten Mannes sprach die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem
Zeitpunkt, was von ihr jedoch hätte erwartet werden dürfen, zumal es sich
bei der Hausdurchsuchung um ein einschneidendes Ereignis handelt, das
erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis bleibt. Zudem schilderte
sie die Umstände dieses Vorfalls klarerweise anders als bei der späteren
Anhörung. So führte sie bei der Anhörung an, sie habe bei der Ankunft zu
Hause ein Auto – und nicht drei Sicherheitsbeamte – vor ihrer Haustüre
bemerkt, aus welchem in der Folge ein Beamter ausgestiegen sei, als sie
ihre Garagentüre mit der Fernbedienung hätten öffnen wollen (vgl. act.
A7/15 S. 5). Die fraglichen Sicherheitsbeamten, die sie anlässlich der BzP
vor ihrer Haustüre stehend bemerkt haben will, hätten sich zu diesem Zeit-
punkt gemäss Anhörung also noch im Wagen befinden müssen. Unabhän-
gig von der Frage, welcher Beamte dem Ehemann der Beschwerdeführerin
den Durchsuchungsbefehl gezeigt habe und in ihren Wagen eingestiegen
sei, erscheint es sodann unlogisch, dass – wie in der Rechtsmitteleingabe
ausgeführt wird – drei Beamte vor dem Haus und einer der Beamten, also
der vierte, bereits vor der Wohnungstüre gewartet hätten. Einerseits konn-
ten die Beamten gar nicht wissen, wann oder ob überhaupt die Beschwer-
deführerin am besagten Abend dort erscheinen werde. Zudem hätte für sie
das Risiko bestanden, dass andere Hausbewohner wegen des offensicht-
lichen und längerdauernden Postierens eines Sicherheitsbeamten vor der
Wohnungstüre die Beschwerdeführerin oder deren Mann in der Folge hät-
ten warnen können. Andererseits wäre für die vor dem Haus postierten Be-
amten die Heimkehr der Beschwerdeführerin mittels Überwachung der
Haus- und der Garagentüre problemlos feststellbar gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Vorhalt, sie habe ihre Beschattung
und die Hausdurchsuchung nur mit knappen und stereotypen Aussagen
geschildert, entgegenhält, sich sowohl ausführlich und mit vielen Details
zur Hausdurchsuchung als auch mit genauen Angaben zu ihrer Beschat-
tung geäussert zu haben, ist festzustellen, dass ihre Schilderung in diesen
Punkten wohl einige Einzelheiten enthält, jedoch spärlich Realkennzeichen
(so insbesondere Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderhei-
ten) aufweist und in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten ohne
Weiteres nacherzählt werden könnte. Sodann blieben die Ausführungen zu
ihrer angeblichen Beschattung uneinheitlich (so habe sie bemerkt, dass
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der Festnetzanschluss schon seit Jahren kontrolliert worden sei, um dem-
gegenüber anzuführen, sie habe bis zum (...) von einer Beschattung nichts
gewusst [vgl. act. A7/15 S. 5, 9]) und wenig aussagekräftig (sie sei mehr-
mals auf dem Mobiltelefon angerufen worden und ihre Nachbarin sei ver-
mutungsweise von einem Sicherheitsbeamten über sie ausgefragt worden
[vgl. act. A7/15 S. 10]), ohne dass sie diesbezüglich von sich aus weitere
Einzelheiten anführte. Nachdem die Vor-instanz im Rahmen der Anhörung
insgesamt acht Fragen zur angeführten Beschattung gestellt hatte, war sie
– entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – zu Recht
nicht gehalten, noch weitere Fragen in diesem Zusammenhang an die Be-
schwerdeführerin zu richten. Macht eine Asylgesuchstellerin im Rahmen
der Anhörung – wie vorliegend – auch auf Nachfragen zu einem bestimm-
ten Punkt lediglich oberflächliche und teilweise unstimmige Ausführungen,
so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersu-
chungsgrundsatzes nicht verpflichtet, solche Sachverhaltselemente noch
weiter zu vertiefen.
Weiter kann den Entgegnungen zum Vorhalt erfahrungswidriger und unlo-
gischer Vorbringen, so bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und
dabei insbesondere hinsichtlich der Harddisk, nicht beigepflichtet werden.
Zum einen ist es als nicht logisch zu erachten, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht darauf bestanden habe, die Harddisk – auf welcher eigenen An-
gaben zufolge brisante Dokumente gespeichert gewesen seien (vgl. act.
A7/15 S. 6) – ebenfalls an einem sicheren Ort im Haus zu verwahren, zu-
mal auch die handschriftlichen Memoiren gut im Haus versteckt gewesen
sein sollen und sie diesbezüglich anführte, sie sei ein politischer Mensch
und habe alles versteckt, was ihr eines Tages hätte zum Verhängnis wer-
den können (vgl. act. A7/15 S. 8). Auf der Harddisk sollen nicht nur ihre
Gefängnis-Memoiren, sondern auch noch eine Vielzahl von verbotenen
Schriften gespeichert gewesen sein. Umso mehr erstaunt in diesem Zu-
sammenhang, dass sie diese kritischen Unterlagen nicht auf einer separa-
ten Disk abspeicherte und an einem sicheren Ort im Haus – allenfalls zu-
sammen mit den handschriftlichen Unterlagen – versteckte. Es erscheint
daher als unbegreiflich, dass sie diese potenziell verhängnisvollen Unter-
lagen auf einer Harddisk ihrer Tochter überliess, dies insbesondere auch
deshalb, weil ihre Tochter diese Harddisk mit teilweise verbotenem Inhalt
stets mit sich geführt oder sogar bei Freundinnen deponiert haben soll, was
ein erhebliches Risiko einer unerwünschten Entdeckung dieses brisanten
Inhaltes durch Drittpersonen und die allfällige Weitergabe an die iranischen
Sicherheitsbehörden bedeutet hätte. Zu beachten ist dabei auch die Mög-
lichkeit, dass die Tochter die Harddisk unterwegs hätte verlieren oder im
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Rahmen einer allfälligen Personenkontrolle hätte aushändigen müssen.
Zum anderen ist festzuhalten, dass die iranischen Behörden – entgegen
der Aussage bei der Anhörung (vgl. act. A7/15 S. 10) – bei der Durchsicht
des Inhalts der Harddisk mit grosser Wahrscheinlichkeit herausgefunden
hätten, dass die Harddisk nicht oder nicht nur der Beschwerdeführerin ge-
hört hätte respektive nicht ausschliesslich von ihr benutzt worden wäre,
zumal die Tochter sie für ihre Arbeit benötigt habe (vgl. act. A7/15 S. 8). Es
kann daher nicht geglaubt werden, dass die Tochter in der Folge von be-
hördlicher Repression verschont geblieben sein soll, hätten sich die Ge-
schehnisse tatsächlich so, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht,
zugetragen.
Schliesslich bringt sie vor, es seien wohl Schutzmassnahmen getroffen
worden, um ihre Tochter mit dem Versand der E-Mail nicht selber in Gefahr
zu bringen. So habe sie bei der Anhörung angegeben, ihre Kinder hätten
die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse an eine E-Mail-
Adresse eines Coffee-Shops in C._______ geschickt. Jedoch führte sie
diesbezüglich ebenso aus, ihr Ehemann habe ihr diese Informationen tele-
fonisch mitgeteilt, obwohl er nicht habe offen sprechen können und seine
Telefonate wahrscheinlich abgehört würden (vgl. act. A7/15 S. 4). Auch
wenn die Beschwerdeführerin weitere Schutzmassnahmen ergriffen haben
soll, dürfte alleine mit dieser Auskunft ihres Ehemannes im Rahmen eines
möglicherweise abgehörten Telefongesprächs ein unnötiges Gefährdungs-
moment für ihre Kinder geschaffen worden sein, was vorliegend als ge-
wichtiges Indiz für die von der Vorinstanz angeführte unlogische Verhal-
tensweise der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise zu werten ist (vgl.
act. A13/6 S. 4). Insgesamt vermag demnach die Beschwerdeführerin mit
ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene die von der Vorinstanz aufge-
zeigten Unstimmigkeiten, die überwiegend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
Asylvorbringen sprechen, nicht plausibel aufzulösen.
4.4 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer ergänzenden Eingabe vom
11. März 2015 vor, da ihre Tochter I._______ (N_______) in der Schweiz
Asyl erhalten habe, bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Es ist da-
her zu prüfen, ob im Hinblick auf die erwähnte Verwandtschaft von einer
Reflexverfolgung auszugehen ist.
4.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
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werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen.
4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aus-
sagen während des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Hinweise
machte, wonach sie befürchten müsste, wegen ihrer Verwandtschaft zu ei-
ner politisch aktiven Person entsprechende behördliche Repressalien zu
erleiden. Zwar mag der Umstand, dass die Tochter I._______ deren beige-
zogenen Akten N_______ zufolge von den iranischen Behörden wiederholt
verhaftet wurde, für die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor
künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind
aus objektiver Sicht aufgrund der Vorgehensweise der iranischen Sicher-
heitskräfte mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine Mass-nahmen im
Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. So will I._______ aus eigenen
Gründen aus dem Iran geflüchtet sein. Nach der Ausreise der Beschwer-
deführerin seien wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein paar Mal Raz-
zien im Iran durchgeführt worden, ohne dass dabei I._______ jedoch per-
sönliche Nachteile deswegen erlitten hätte. Aus den Akten N_______ wird
vielmehr ersichtlich, dass – wenn überhaupt – I._______ nach der Ausreise
ihrer Mutter von behördlichen Schikanen betroffen war, nicht jedoch objek-
tive Hinweise für eine behördliche Behelligung der Beschwerdeführerin sel-
ber aufgrund von allenfalls politisch aktiven Familienangehörigen beste-
hen. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige
Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürch-
tung hat die Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – denn auch im
Rahmen der durchgeführten Befragungen zu keinem Zeitpunkt geäussert.
Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass I._______ in der
Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht
ausreicht.
4.4.3 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass mit Blick auf die Be-
schwerdeführerin nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.
4.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorkommnisse in den Jah-
ren (...) bis (...) mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhan-
ges mit der Flucht der Beschwerdeführerin im November 2010 nicht asyl-
relevant sind. Diese erwähnte zudem, sie sei nach einem Besuch ihres in
der Schweiz lebenden Bruders im Jahre (...) in den Iran zurückgekehrt.
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4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und auch keine Re-
flexverfolgung vorliegt. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen auf Be-
schwerdeebene und die – hauptsächlich zum Beleg ihrer exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz eingereichten Unterlagen – noch näher einzuge-
hen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E.
9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom
13. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
als Flüchtling infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der üb-
rigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die
zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegwei-
sungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüg-
lich abzuschreiben.
6.2 In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung in Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von Vorfluchtgründen, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung
der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist.
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Seite 17
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der
Beschwerdeführerin auszugehen. Demnach wäre ihr nach dem Grad des
Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
9. April 2014 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin
ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs
Ebnöther bestellt. Es sind demnach – angesichts der unverändert geblie-
benen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin
– keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden
Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes
Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiederer-
wägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das
BFM herbeigeführt wurde.
Von der Rechtsvertretung wurde mit Eingaben vom 30. Juni 2014 und vom
15. September 2014 je eine Kostennote für die Aufwendungen eingereicht.
Für die Berechnung der Parteientschädigung wird von der Kostennote vom
15. September 2014 mit einem zeitlichen Aufwand von 11.05 Stunden aus-
gegangen, da jene vom 30. Juni 2014 eine Besprechung vom 7. Februar
2014 enthält, einem Zeitpunkt, als die vorinstanzliche Verfügung noch gar
nicht ergangen war. Der weitere, nicht ausgewiesene Aufwand für die Ein-
reichung der zwei Beweismitteleingaben vom 11. März 2015 und 9. De-
zember 2015 kann aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für die Vorbringen,
die im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit stehen und nach
der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling geltend
gemacht wurden, mangels Notwendigkeit nicht zu entschädigen sind. Es
ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden aus-
zugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe
des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht angemessen.
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Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes
für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung
ein Stundenansatz von Fr. 220.‒ zugrunde zu legen. Somit beläuft sich die
Kostennote auf total Fr. 2824.20 (Honorar Fr. 2615.–, Auslagen Fr. 85.–,
Mehrwertsteuer Fr. 209.20).
Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vor-
instanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung, aus-
machend Fr. 1882.80, zu entrichten. Ein Drittel (Fr. 941.40) ist durch die
Gerichtskasse im Rahmen der amtlichen Verbeiständung zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt
Fr. 2824.20 festgesetzt. Zwei Drittel dieses Betrags (Fr. 1882.80) werden
dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufer-
legt.
Ein Drittel des Honorars (Fr. 941.40) wird Rechtsanwalt Ebnöther durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: