B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-181/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A.______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Guinea,
AOZ Zentrum Juch, Juchstrasse 27, 8048 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger von der
Ethnie der Peul mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seine Heimat
gemäss eigenen Angaben am 5. Juni 2015 und reiste am 20. November
2016 von Italien her in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Auf
den am 21. November 2016 ausgefüllten Personalienblättern (Vorakten
A2) gab er an, am (…) 1999 geboren zu sein.
A.b Mit Verfügung vom 21. November 2016 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden.
A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 9. August 2016 in Italien um Asyl
nachgesucht hatte.
A.d Am 28. November 2016 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitar-
beitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechts-
vertretung im Rahmen des Testverfahrens im Verfahrenszentrum Zürich.
A.e Anlässlich der im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchge-
führten Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2016 gab der Be-
schwerdeführer an, er ersuche die Schweiz um Schutz, weil er in seiner
Heimat als (…)-Fahrer einen tödlichen Unfall verursacht habe und überdies
sein Bruder Mitglied der Union des Forces Démocratiques de Guinée
(UFDG) sei. Als Geburtsdatum nannte der Beschwerdeführer erneut den
(…). Er sei bei einem Onkel aufgewachsen; seine Mutter habe ihn im Jahr
2002, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, nach E._______ ge-
bracht. Weiter erklärte er, über keinen Pass und keine Identitätskarte zu
verfügen; den Identitätsnachweis, den er für seine Prüfung gehabt habe,
habe er im Dorf zurückgelassen. Das SEM gewährte dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren.
A.f Das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ gelangte in
einem im Auftrag des SEM aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersu-
chung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, Röntgenbild der linken
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Hand, CT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) vom 2. De-
zember 2016 erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 7. Dezember
2016 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.
A.g Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer via seinen damaligen Rechtsvertreter über das Ergebnis
des Altersgutachtens und teilte ihm mit, es erachte ihn aufgrund dieser Ex-
pertise und weil er die von ihm behauptete Minderjährigkeit weder habe
glaubhaft machen noch belegen können und auch seine Angaben zu sei-
nem Alter sowie zu seiner Schulbildung ungenau geblieben seien, als voll-
jährig. Das Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1998 geändert. Gleich-
zeitig wurde ihm zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme Frist
angesetzt.
A.h Am 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme vom 13. Dezember 2016
ein. Darin verwies er auf eine im Jahr 2004 verfasste Studie des Rechts-
medizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin, wonach die Mine-
ralisation der Weisheitszähne je nach Ethnie unterschiedlich schnell ver-
laufe, und hielt an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (…)
1999 fest. Weiter beantragte er, die Änderung des Geburtsdatums habe in
Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen und im Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS) sei ein entsprechender Bestreitungsvermerk
anzubringen.
A.i Am 19. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO). Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjäh-
rig zu sein, eine Altersabklärung jedoch auf seine Volljährigkeit schliessen
lasse.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
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A.j Am 27. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie
einer Geburtsurkunde zu den Akten und führte dazu aus, trotz schlechter
Qualität der Kopie lasse sich daraus entnehmen, dass er am (…) 2000
geboren sei. Dies habe ihn selber erstaunt, da er gemäss den Erzählungen
seines Onkels davon ausgegangen sei, am (…) 1999 geboren worden zu
sein. Er ersuche um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung des Originals der Geburtsurkunde.
A.k Am 3. Januar 2017 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gele-
genheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen.
A.l Der Beschwerdeführer machte durch G._______, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende, von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 4. Januar
2017 Gebrauch. Dabei machte er insbesondere geltend, die Bedingungen
und Zustände in Italien seien sehr schlecht, und er habe in Italien auch
nicht die nötige medizinische Hilfe erhalten. Aufgrund seiner schlechten Er-
fahrungen sei es für ihn nicht möglich, nach Italien zurückzukehren, zumal
das Taschengeld, das er dort erhalten habe, nicht gereicht habe, um sich
genügend Essen zu kaufen. Er habe das Camp verlassen und einige Tage
auf der Strasse leben müssen. Des Weiteren dürfe bei der Altersbestim-
mung nicht ausschliesslich auf das medizinische Altersgutachten abge-
stützt werden. Sodann rügte der Beschwerdeführer, den italienischen Be-
hörden sei seine Erklärung zu den unterschiedlichen Altersangaben sowie
das nachträglich von ihm eingereichte Dokument nicht zur Kenntnis ge-
bracht worden. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht voll-
ständig erstellt worden, weshalb er noch einen Arztbericht vom 20. Dezem-
ber 2016 zu den Akten gebe. Am 6. Januar 2017 habe er einen weiteren
Arzttermin.
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar 2017 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ita-
lien) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.b Zur Begründung stellte das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwer-
deführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaub-
haft machen können, weshalb er in Gesamtwürdigung der Aktenlage als
volljährig zu betrachten sei. Dabei komme der zu den Akten gegebenen
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Fotografie einer Geburtsurkunde keine Beweiskraft zu. Sodann handle es
sich im vorliegenden Fall um ein beschleunigtes Verfahren und der Be-
schwerdeführer erhalte im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Mög-
lichkeit, die Auswirkungen anzufechten, weshalb sich das SEM nicht ver-
anlasst sehe, die Änderung der ZEMIS-Daten in einer separaten Verfügung
anzuordnen. Im Weiteren würden keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO
gegen die Überstellung nach Italien sprechen und es würden auch keine
Gründe vorliegen, welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. Insbesondere verfüge Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19
Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, die
erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich sei in Be-
zug auf die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei noch nicht vollständig
geklärt, festzuhalten, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Rei-
sefähigkeit ausschlaggebend sei, welche indessen erst kurz vor der Über-
stellung definitiv beurteilt werde. Das SEM werde dem aktuellen Gesund-
heitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung
tragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und
Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers und die allenfalls notwendige medizinische Be-
handlung informiere. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
C.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 erklärte die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende ihr Mandatsverhältnis im Asylverfahren betreffend
A._______ für beendet.
D.
D.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar
2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aus-
zuüben und sich für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerde-
führers zuständig zu erklären.
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Seite 6
In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersucht; die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen.
Schliesslich sei er fürsorgeabhängig und die Beschwerde dürfte nicht von
Vornherein aussichtslos erscheinen, weshalb die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art.
4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen ‒ einzutreten.
D-181/2017
Seite 7
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich un-
begründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss
Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-181/2017
Seite 8
3.2.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
3.2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
D-181/2017
Seite 9
4.
4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat ausser einer kaum lesbaren Fotografie ei-
ner Geburtsurkunde keine Identitätsdokumente zu den Akten gegeben. Be-
züglich der Geburtsurkunde fällt auf, dass diese erst am 14. November
2016 ausgestellt wurde und überdies als Geburtsdatum des Beschwerde-
führers den (…) 2000 nennt, welcher Umstand der Beschwerdeführer mit
der Bemerkung, das habe ihn selber auch erstaunt (vgl. Eingabe vom
27. Dezember 2016), nicht zu erklären vermag. Ungeachtet dessen kann
der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, solche Urkunden seien sehr
leicht zu beschaffen und einfach fälschbar, weshalb ihnen – selbst im Ori-
ginal eingereicht – nur ein geringer Beweiswert zukommen könne. Das
SEM verzichtete daher berechtigterweise auch auf die Ansetzung einer
Frist zur Einreichung des Originals.
4.3.2 Das am 7. Dezember 2016 erstellte Altersgutachten stützt sich einer-
seits auf eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgen-
bild der linken Hand, andererseits auf eine zahnärztliche Altersschätzung
(Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) und eine radiologische Alters-
schätzung basierend auf eine DT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brust-
bein-Gelenke. Auch wenn die drei Arten der Bestimmung je für sich allein
nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen
Alters haben (vgl. bezüglich der Handknochenanalyse Urteile des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013
E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. bezüglich der zahnärztlichen Alters-
schätzung die in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 erwähnte
Studie des Rechtsmedizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin),
so wird die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung der
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Seite 10
drei Analysen bedeutend erhöht. Mithin ist das Resultat des Altersgutach-
tens bereits als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu bewerten.
4.3.3 Das SEM hat sich indessen entgegen der Rüge des Beschwerde-
führers nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens abgestützt; viel-
mehr hat es in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2016 sowie in der an-
gefochtenen Verfügung auch darauf verwiesen, der Beschwerdeführer
habe sein Alter mit keinen Identitätsdokumenten beweisen können und
überdies seien seine Angaben zum Alter sowie zu seiner Schulbildung un-
genau geblieben.
4.3.4 Insgesamt ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 ff.),
insbesondere der Hinweis, "starke körperliche Arbeit sowie Mangelernäh-
rung könnten das Alter verfälschen", sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nach dem
Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen und damit implizit die Voraussetzungen
für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO ver-
neint.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. August 2016 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen
Behörden am 19. Dezember 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
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Seite 11
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach.
Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingun-
gen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbe-
sondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER,
Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Ab-
klärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Rec-
ommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli
2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bis-
herigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz
(Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbe-
dingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation
in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen
werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die glei-
che wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Auf-
grund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Un-
terkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien
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Seite 12
ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der
momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen
werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Un-
terkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesund-
heitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Im-
merhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstel-
lung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbe-
dingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit
Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden
die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schwei-
zer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden
Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise
erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit min-
derjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personen-
gruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshin-
dernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss
dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italieni-
schen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015
vom 20. Mai 2016).
Der Beschwerdeführer ist jung, aber volljährig. Die im ärztlichen Bericht
vom 20. Dezember 2016 (vgl. A28) geschilderten Beschwerden und Män-
gel (Schmerzen in beiden Knien und in der (…) Hüfte nach einem (…)unfall
im Jahr (…), (…) vermutlich seit Geburt, postinfektiös verminderte Anzahl
weisser Blutkörperchen sowie Vitamin D- und Folsäure-Mangel) sind nöti-
genfalls mit – auch in Italien ohne Weiteres erhältlichen – Schmerzmitteln
und Vitaminpräparaten behandelbar, weshalb der Beschwerdeführer aktu-
ell nicht zu einer der umschriebenen Gruppen gehört, welchen ein beson-
deres Augenmerk zu schenken ist.
An dieser Stelle ist in Bezug auf in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017
(vgl. A27/3-4) angebrachte Bemerkung, der Beschwerdeführer habe am
6. Januar 2017 einen weiteren Arzttermin, festzuhalten, dass bisher keine
entsprechenden Berichte eingegangen sind. Die Rüge, der medizinische
Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt (vgl. ebenfalls A27/3-4) erscheint
haltlos, zumal – wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7
Mitte) zutreffend bemerkte hatte – dem aktuellen Gesundheitszustand erst
D-181/2017
Seite 13
bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen
wird.
5.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 4. Januar
2017 (vgl. A27/1-4) an, das Taschengeld, das er in Italien erhalten habe,
habe nicht gereicht, um sich genügend Essen zu kaufen, er habe das
Camp verlassen und einige Tage auf der Strasse gelebt. In der Be-
schwerde (vgl. S. 5 f.) wird sodann dargelegt, er habe von den Behörden
keine Unterbringung erhalten, auch lasse der Umstand, dass Italien nicht
auf das Gesuch der Schweiz reagiert habe, vermuten, dass die italieni-
schen Behörden überfordert seien.
Damit hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Sein pauschales Vorbringen, wonach sich die italienischen
Behörden nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden (vgl. Beschwerde
S. 5), vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon
ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behör-
den wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen
(wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie). Folglich hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt,
inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien
derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Der Vollständigkeit halber bleibt sodann festzuhalten, dass eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
weisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Aus-
nahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zu-
stand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.
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Schliesslich sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden.
5.2.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich,
die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig
erscheinen lassen.
5.3 Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der ge-
nannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann
ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungs-
weise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM in seiner Verfügung diesbe-
züglich alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksich-
tigt.
5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-
VO wiederaufzunehmen.
6.
SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: